Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. V ZB 204/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1156

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 204/13
vom
20. November 2014
in dem Zwangsverwaltungsverfahren

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, den
Richter Dr.
Czub, die Richterin Weinland
und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2
wird der [X.] des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 11.
Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung
an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Das Amtsgericht
hat die Vergütung des [X.] für die [X.] vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August
2013 einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 28.741,36

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2

der
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin

Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Einspeisevergütungen aus der [X.], deren erzeugter Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist werde, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung eingestellt werden dürften.

1

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-

Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele und die Einspeisevergütung daher in die [X.] einzubeziehen sei. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 17.
Juli
2014

[X.] 157/13, juris Rn. 3; Beschluss
vom 7. April 2011
-
[X.] 301/10, [X.], 377 Rn.
3; [X.], Beschluss vom 14. Juni 2010
-
II [X.], NJW-RR 2010, 1582 Rn.
5; Beschluss
vom 20. Juni 2001
-
IX ZB 56/01, [X.], 2648, 2649 jeweils
mwN). Nach §
577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachver-halt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächli-che Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht er-möglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 17.
Juli 2014

V
ZB
157/13, juris Rn. 3;
Beschluss vom 18.
April 2013
-
[X.] 81/12, juris Rn.
3; Beschluss vom 11. Mai 2006 -
[X.] 70/05, [X.], 1030).
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3
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So liegt es hier. Das Beschwerdegericht gibt lediglich den amtsgerichtli-chen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sowie den dagegen erho-benen Einwand wieder, bei der Photovoltaikanlage handele es sich um eine bewegliche Sache, die nicht Zubehör des Grundstücks sei. Die
Eigentumsver-hältnisse an dem Grundstück
werden ebenso wenig dargestellt wie der Inhalt
des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses;
damit
ist auch
der [X.] nicht ersichtlich. Ferner
fehlt es an der [X.] der Errichtung und des Betriebs der Photovoltaikanla-ge. Ohne diese tatsächlichen Feststellungen kann die
Frage, ob die [X.] bei der Berechnung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet werden. Die maßgeblichen Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Beschlusses oder den in ihm [X.] Bezugnahmen. Die erfolgte pauschale Verweisung auf den Akteninhalt ist unzulässig, da es nicht Aufgabe des [X.] ist, sich an-hand der Akten selbst ein Bild des Sach-
und Streitstandes zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002

[X.], NJW-RR 2002, 1076; [X.], Urteil vom 30. Januar
1979

VI ZR 154/78, [X.]Z 73, 248, 250). Die [X.] auf die Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht weiter, da in dieser ledig-lich rechtliche Ausführungen zu der Frage der Zubehöreigenschaft enthalten sind. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses
führt das Beschwerdege-richt an, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu
verstei-gernden
Grundstücks
handele. Aus dem Verweis auf die amtsgerichtliche Ent-scheidung ergibt sich demgegenüber, dass [X.] ein näher [X.] Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an einem Grund-stück ist. Insoweit bleibt unklar, von welchem Sachverhalt das Beschwerdege-richt bei seiner Prüfung ausgeht.
5

-
5
-

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der
Angaben
in der [X.] zu befassen.
Darin
führt der Beteiligte zu 2
unter Verweis auf einen Grundbuchauszug aus, dass dem [X.] ein Sondernut-zungsrecht für das im Gemeinschaftseigentum stehende

Besteht das
Sondernutzungsrecht, so ist dieses nach § 146 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit §
20 Abs. 2 [X.] auch von der Beschlagnahme des Wohnungseigentums um-fasst (Stöber, [X.], 20. Aufl., § 20 [X.]. 3.1; [X.] in [X.], WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 75; [X.] in [X.]/[X.], Praxis des Wohnungseigentums, 6.
Aufl., [X.] Rn. 424; [X.]/[X.], WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 391 mwN). In [X.] war es Aufgabe des [X.],
die Erträge aus dem [X.] einzuziehen. Sofern die Schuldnerin einen Mietvertrag mit einem Anlagenbetreiber geschlossen hat, wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Miete in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Stehen der Schuldnerin selbst Vergütungen für Einspeisungen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz zu, so gilt im Ergebnis nichts anderes, da es sich insoweit um wiederkehrende, wenn auch möglicherweise in der Höhe schwankende Erträgnisse aus dem Sondernutzungsrecht handelt. Dies rechtfertigt es, § 18 Abs. 1 [X.] entspre-chend anzuwenden.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Kostenent-scheidung
nicht veranlasst
ist, da das Verfahren
über die Festsetzung der Höhe der Zwangsverwaltervergütung
nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, [X.] vom 26. Juni 2014

[X.] 7/14, NJW-RR
2014, 1040 Rn. 11;
Senat, [X.] vom 23.
September 2009

[X.] 90/09, [X.], 50 Rn. 33). Der Ge-

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genstandswert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der durch den Beteiligten zu 2 angegriffenen Vergütungsfestsetzung, mithin nach dem auf die Einspeisevergütung entfallenden Teil der Zwangsverwaltervergütung.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Dienstreise an der Unterschrift gehindert.

Kazele

Karlsruhe, den 28. November 2014

Die Vorsitzende

Stresemann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
1 L 14/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
12 [X.] -

Meta

V ZB 204/13

20.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. V ZB 204/13 (REWIS RS 2014, 1156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1156

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