Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. V ZB 29/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3258

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] vom 1. Juni 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]O § 20 Abs. 1 Die Mindestvergütung von 600 • fällt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters [X.] nur einmal an. [X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - [X.] - [X.]AG [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2006 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] in [X.] vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 329,79 •. Gründe: [X.] Am 22. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses [X.]usses bezeichne-ten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2 an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Zwangsverwalter. Das Verfahren wurde mit [X.]uss vom 13. Juli 2005 aufgehoben. 1 Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 beantragte der Beteiligte zu 1 die Fest-setzung der Vergütung für seine Geschäftsführung zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.097,36 •. Darin setzte er für das [X.], in welchem Mieten in Höhe von 2.277 • eingegangen waren, die [X.] - 3 - destvergütung von 600 • an, weil die nach den Mietzahlungen zu bemessende Regelvergütung niedriger ist. Für das [X.] beanspruchte er eine Vergü-tung für einen Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 65 •. Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-steuer für 2005 in dem beantragten Umfang auf 331,76 •, die für 2004 auf der Grundlage von 15 % der Mieteinnahmen nur in Höhe von 435,81 • festgesetzt. Die gegen diese Kürzung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der gesamten von ihm für das [X.] beantragten Vergütung zuzüglich Auslagen und Umsatz-steuer erreichen. 3 I[X.] Nach Auffassung des [X.] deckt die Mindestvergütung von 600 • die gesamte Tätigkeit des [X.] während der Dauer des [X.] ab. Deshalb könne er sie nicht für ein einzelnes Kalenderjahr neben einer Vergütung für den Zeitaufwand in einem anderen Ka-lenderjahr erhalten. Da der Beteiligte zu 1 bewusst nur die Festsetzung der Mindestvergütung verlange und das Amtsgericht ihm eine höhere Vergütung zuerkannt habe, stehe ihm eine darüber hinausgehende Vergütung nicht zu. 4 Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 5 - 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch erfolglos. 6 1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die dem [X.] nach § 20 Abs. 1 [X.] für seine Geschäftsführung zustehende Mindestvergütung von 600 • die gesamte Verwaltertätigkeit während des [X.] abdeckt. 7 a) Ob mit der Mindestvergütung die gesamte oder nur die in einem (jähr-lichen) Abrechnungszeitraum entfaltete Tätigkeit des Verwalters abgegolten wird, ist umstritten. 8 aa) Nach überwiegender Auffassung kann der Zwangsverwalter die [X.] nur einmal und auch nicht neben der Regelvergütung (§ 18 [X.]) oder der nach Zeitaufwand berechneten Vergütung (§ 19 [X.]) be-anspruchen ([X.], 1249, 1250; [X.] Rpfleger 2005, 211, 212; [X.] Rpfleger 2005, 620; [X.], [X.], 4. Aufl., § 152a Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Rdn. 672; [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 20 [X.] Rdn. 1; dieselben, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., [X.]. 3 Rdn. 96). 9 bb) Nach anderer Ansicht steht dem Zwangsverwalter neben der [X.] für seine Tätigkeit in dem Abrechnungszeitraum, in welchem die [X.]agnahme des Verwaltungsobjekts erfolgte, für die Tätigkeit in den darauf folgenden Abrechnungszeiträumen die Regelvergütung oder die nach [X.] berechnete Vergütung zu ([X.] Rpfleger 2004, 580, 581; AG 10 - 5 - [X.]/Oder [X.] 2004, 966; [X.], [X.], 18. Aufl., § 152a Rdn. 6; [X.]/Alff, Rpfleger 2004, 129, 138). [X.]) Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass der Zwangsverwalter je-weils die Mindestvergütung für seine Tätigkeit in einem Abrechnungszeitraum erhält, wenn sie höher als die Regelvergütung oder die nach Zeitaufwand be-rechnete Vergütung ist ([X.]/[X.], [X.] 2005, 184, 185; [X.], [X.] 2005, 920, 921 f.). 11 b) Die zuerst genannte - und auch von dem Beschwerdegericht [X.] - Auffassung trifft zu. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der Vergütungsregelungen in §§ 17 ff. [X.]. 12 aa) Nach § 17 Abs. 1 [X.] hat der Zwangsverwalter Anspruch auf ei-ne angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Damit ist ohne Zweifel der Vergütungsanspruch für die gesamte Tätigkeit des [X.] während des [X.] gemeint. 13 bb) Die Berechnung der Vergütungshöhe kann auf verschiedene Weisen erfolgen. 14 Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung zwischen 5 % und 15 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen [X.] (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]) bzw. für ver-traglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten 20 % der Vergü-tung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 15 - 6 - Abs. 1 Satz 2 [X.]). Diese Regelvergütungen sind danach das Entgelt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfah-rens, solange das Verwaltungsobjekt vermietet oder verpachtet ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 202/03, [X.], 86, 87). Fehlen die Voraussetzungen für den Ansatz der Regelvergütungen oder sind diese offensichtlich unangemessen, bemisst sich die Verwaltervergütung nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit auf der Grundlage eines für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlichen Stundensatzes von mindestens 35 • und höchstens 95 • (§ 19 [X.]). Aus der Anknüpfung dieser Regelung an die in § 18 [X.] ergibt sich, dass auch diese Berechnungsart die gesamte Tätigkeit des [X.] betrifft. 16 Schließlich steht dem Zwangsverwalter eine Mindestvergütung von 200 • zu, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben worden ist, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, sofern er bereits tätig ge-worden ist (§ 20 Abs. 2 [X.]). Diese Vorschrift bezieht sich ebenfalls auf die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Verfahrens. 17 [X.]) Nichts anderes gilt für die Regelung in § 20 Abs. 1 [X.], nach der die Vergütung des Verwalters mindestens 600 • beträgt, wenn er das Zwangs-verwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Verwalter allein für die mit der Inbesitznahme verbundenen Tätigkeiten ein-schließlich des darüber zu erstellenden Berichts (§ 3 [X.]) eine Vergütung von 600 • und daneben die Regel- oder die Zeitaufwandvergütung erhält. Denn die Regelung in § 20 Abs. 1 [X.] legt die Untergrenze der beiden Berech-nungsvarianten nach §§ 18, 19 [X.] fest (Senat, [X.]. v. 24. November 2005, [X.], Rpfleger 2006, 151, 152). Somit gilt die Mindestvergütung, 18 - 7 - ebenso wie die Regel- und die Zeitaufwandvergütung, die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des [X.] ab. Das ergibt sich überdies aus der systematischen Stellung des § 20 Abs. 1 [X.] innerhalb der Regelungen über die Berechnung der Vergütungshöhe, die sämtlich die gesamte Tätigkeit des Verwalters betreffen, und aus der Bezeichnung der Pau-schale als Mindestvergütung. Diese Sichtweise entspricht auch der Vorstellung des Verordnungsgebers. Zum einen hat er in der Begründung zu § 17 [X.] die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 [X.] als eine Art der Vergütung für die gesamte Geschäftsführung des Verwalters in dem jeweiligen [X.] angesehen (vgl. [X.]. 842/03, [X.]). Zum anderen hat er in der Begründung zu § 20 [X.] zwischen einer Pauschale für die [X.] für den Fall, dass der Verwalter keine weitere Tätigkeit erbringt, und einer - gleich hohen - Mindestvergütung unterschieden ([X.]. 842/03, [X.]); das zeigt, dass auch über die [X.] hinausgehende Tätigkeiten durch die Mindestvergütung abgegolten werden sollen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach der Begründung zu § 20 [X.] die Regelung in § 20 Abs. 1 [X.] die Bestimmung des § 24 Abs. 3 der früheren Zwangsverwalterverordnung ersetzen soll ([X.]. 842/03, [X.]). Dort war als Vergütung für jedes angefangene Kalenderjahr ein Betrag von 30 • bestimmt, wenn der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hatte und die Berechnung nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung, nach denen sich bei der Verwaltung von vermieteten oder ver-pachteten Grundstücken die Höhe der Vergütung nach den eingezogenen Mie-ten oder Pachten bemaß, keinen höheren Betrag ergab. Danach war es eindeu-tig, dass die Mindestvergütung nicht nur die mit der Inbesitznahme verbunde-nen Tätigkeiten, sondern die gesamte Tätigkeit des [X.] während des Verfahrens abgalt, wenn die dafür nach den eingezogenen Mieten oder Pachten prozentual zu bemessende Vergütung niedriger war. Dass sich hieran - 8 - durch die jetzige Regelung in § 20 Abs. 1 [X.] nichts geändert hat, zeigt [X.] der Umstand, dass der Betrag von 600 • nicht mehr, wie der frühere Betrag von 30 •, für jedes angefangene Kalenderjahr anzusetzen ist. d) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht nicht, dass die Mindest-vergütung in allen Fällen unabhängig von der Dauer des [X.] gleich hoch ist. Denn nur wenn die für die gesamte Tätigkeit des Verwalters in dem Verfahren zu bestimmende Regelvergütung (§ 18 [X.]) oder Zeitaufwandvergütung (§ 19 [X.]) unter 600 • bleibt, kann er an deren Stelle die Mindestvergütung beanspruchen. Damit ist gewährleistet, dass der Verwalter unabhängig von der Dauer des Verfahrens in jedem Fall eine seiner Tätigkeit angemessene Vergütung erhält. 19 2. Für den vorliegenden Fall gilt demnach Folgendes: 20 Dem Beteiligten zu 1 steht nach § 18 Abs. 1 und 2 [X.] eine Regel-vergütung in Höhe von 15 % der im [X.] eingezogenen Mieten zuzüglich einer Auslagenpauschale von 10 % dieser Vergütung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und der darauf von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 [X.]) zu; das ergibt einen Betrag von 435,81 •. Zusätzlich hat der Beteiligte zu 1 nach § 19 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf eine Zeitaufwandvergütung in Höhe von 331,76 • (4 Stunden á 65 • zuzüglich Auslagenpauschale und Um-satzsteuer), weil das Zwangsverwaltungsobjekt ab dem 1. Januar 2005 nicht vermietet war und auch sonst nicht genutzt wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 202/03, [X.], 86, 87). Das sind zusammen 767,57 •. In dieser Höhe hat das Amtsgericht die Verwaltervergütung festge-setzt, was das Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigt hat. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde erfolglos. 21 - 9 - [X.]Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 22 Krüger [X.] [X.][X.]: AG [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 48 L 166/03 - LG [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 5 [X.]

Meta

V ZB 29/06

01.06.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. V ZB 29/06 (REWIS RS 2006, 3258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3258

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 2/09 (Bundesgerichtshof)


V ZB 3/09 (Bundesgerichtshof)


V ZB 133/05 (Bundesgerichtshof)


V ZB 152/18 (Bundesgerichtshof)

Zwangsverwaltervergütung: Abrechnung nach Zeitaufwand bei offensichtlicher Unangemessenheit der Vergütung


V ZB 23/22 (Bundesgerichtshof)

(Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.