Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IV ZR 496/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4981

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 496/14

Verkündet am:

23. September 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2.
September
2015 einge-reicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
11. Zivilkammer
-
vom 25.
Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.926,44

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren-tenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
Oktober 2004 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-1
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richts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und
eine Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsge-setzes (VAG).

D. [X.] zahlte von Oktober 2004
bis Juni 2010
Prämien in Höhe von insgesamt 2.339,14

10 kündigte d.
[X.] den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 4.
November 2010 erklärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 1.926,00

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das [X.] mit den [X.] nicht vereinbar sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen. Das Widerspruchsrecht sei innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der [X.] und der Verbraucherinformation erloschen. Die erforderliche Wi-derspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß auf Seite 3 des Versiche-rungsscheins erteilt worden. Sie befinde sich in einem Rahmen und sei insgesamt in Fettdruck gehalten und kursiv gedruckt. Der Beginn der [X.] sei ohne weiteres der Belehrung zu entnehmen. Es [X.] darauf hingewiesen, dass "nach Überlassung aller Vertragsunterlagen in Textform" die Widerspruchsfrist beginne. Eine Seite vor der Belehrung sei im Versicherungsschein aufgeführt, welche Anlagen diesem beigefügt seien. Damit wisse d. [X.], welche Unterlagen vorliegen müssten und wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginne. Zweifel hinsichtlich des Adressaten des Widerspruchs bestünden nicht. Unmittelbar unter der Be-lehrung stehe der Name des Versicherers; auf dem Begleitschreiben zum Versicherungsschein stehe die Anschrift des Absenders. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Falschberatung, unzureichender Aufklärung und nicht ausreichender Hinweise auf [X.] komme nicht in Betracht. Die Kick-back-Rechtsprechung des [X.] bei [X.] sei nicht über-tragbar auf den Abschluss fondsgebundener Rentenversicherungen. Im Übrigen mangele es an substantiiertem Sachvortrag zum Inhalt des Be-ratungsgesprächs.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. D.
[X.]
kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rück-zahlung der Prämien verlangen.

a)
Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucher-information und eine Widerspruchsbelehrung,
die
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was die Revision zu Recht nicht anzweifelt
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drucktechnisch hervorgehoben war. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die fristauslösenden Unterlagen seien nicht klar bezeichnet.
Da -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
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eine Seite vor der Belehrung im Versicherungsschein die [X.] Unterlagen im Einzelnen bezeichnet sind, war für d. [X.] klar erkenn-bar, welche Unterlagen vorliegen mussten und wann die [X.] zu laufen begann. Zudem enthält die Belehrung den Hinweis, dass der [X.], der [X.] und der für den [X.] als abgeschlossen gelte, wenn d. [X.] nicht widerspreche (vgl. Senatsurteil vom 29.
Juli 2015 -
IV ZR 497/14, juris
Rn.
12). Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb unvollständig, weil sie den Adressaten des Widerspruchs nicht benennt. Abgesehen davon, dass §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. diese An-gabe nicht verlangt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne eine solche Angabe ersichtlich, dass er den Widerspruch an den Versicherer zu richten hat, der hier klar unterhalb der Widerspruchsbe-lehrung und im [X.] bezeichnet ist. Bis zum Ablauf 10
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der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

b)
Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, VersR
2015, 693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den ge-nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstrei-chen. D. [X.] zahlte fünf Jahre und acht Monate die [X.], kündigte dann den Vertrag und ließ sich den Rückkaufswert [X.]
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zahlen. Erst fünf Monate nach der Kündigung erklärte er den [X.]. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im September 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu [X.], belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrau-en in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegrün-dende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

2. Auch einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die "Kick-Back"-Rechtsprechung des [X.] nicht auf den [X.] fondsgebundener Rentenversicherungen übertragbar ist, und hat

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im Übrigen schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen einer Aufklä-rungspflicht des Versicherers vermisst.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
36 C 8871/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
11 S 4547/12 -

Meta

IV ZR 496/14

23.09.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IV ZR 496/14 (REWIS RS 2015, 4981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4981

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 496/14

IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

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