Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZR 388/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3930

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 388/13

Verkündet am:

14. Oktober 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 9.
September
2015 einge-reicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.802,38

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese
wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
Mai 2003 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein
die Versicherungsbedingungen,
eine 1
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Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.])
und in einem Begleitschreiben eine Belehrung über das [X.] gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

D. [X.] zahlte von Mai 2003
bis Dezember 2009
Prämien in Höhe von insgesamt 16.658,44

Dezember 2009
kündigte d.
[X.] den [X.] und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 29.
November 2011
erklärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 8.802,38

.

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den [X.] nicht vereinbar sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei in drucktechnisch deutlicher Form erteilt worden. Die vom Versicherer ge-wählte Form eines eigenständigen, durch [X.] hervorgehobenen Absatzes am Ende des einseitigen Anschreibens (entsprechend dem vorgelegten Muster), mit dem der Versicherer den Versicherungsschein und die erforderlichen Unterlagen d. [X.] übermittelt habe, genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerspruchsbelehrung sei auch inhalt-lich nicht zu beanstanden. Nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. sei die An-gabe, an welche Anschrift der Widerspruch zu richten sei, nicht [X.]. Als Folge der fruchtlos abgelaufenen Widerspruchsfrist im letzten Drittel des Monats Mai 2003 sei der Versicherungsvertrag wirksam zu Stande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht ge-gen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D.
[X.]
kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucher-8
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information und eine Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die im Begleitschreiben nach dem vorgelegten Muster [X.] Belehrung sei nicht drucktechnisch deutlich. Das Berufungsgericht hat den [X.] der Belehrung als drucktechnisch deutliche Form ange-sehen. Dabei hat es den Anforderungen genügt, die der Senat in seinem Urteil vom 28.
Januar 2004 ([X.], [X.], 497 unter 3 d) genannt hat. Danach muss sichergestellt sein, dass der Versicherungs-nehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach [X.] Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist hier dadurch gewährleistet, dass sich die in einem gesonderten Absatz enthaltene Widerspruchsbe-lehrung durch [X.] vom übrigen Text des Begleitschreibens [X.]. Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht deshalb unvollständig, weil
die Angabe fehlt, an welche An-schrift der Widerspruch zu richten ist. Abgesehen davon, dass §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. diese Angabe nicht verlangt, ist für den durch-schnittlichen Versicherungsnehmer ohne eine solche Angabe ersichtlich, dass er den Widerspruch an den Versicherer zu richten hat, der hier klar im Begleitschreiben und im Versicherungsschein bezeichnet ist. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den [X.]
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nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.]
aaO Rn.
42
ff.).
D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2003 ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte sechs Jahre und acht
Monate die Versicherungsprämien, kündigte dann den Vertrag und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Erst knapp zwei Jahre nach der Kündigung erklärte er den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Mai 2003 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
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Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2013 -
16 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 31.10.2013 -
7 [X.] -

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Meta

IV ZR 388/13

14.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZR 388/13 (REWIS RS 2015, 3930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3930

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 388/13

IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

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