Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 497/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 497/14
Verkündet am:

29. Juli 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende
Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 1.
Juli 2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
11.
Zivilkammer
-
vom 25.
Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.272,68

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden [X.]
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le-bensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags [X.]
[X.] mit [X.] zum 1.
Februar 2006
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt [X.]
[X.] im Februar 2006 mit dem Versicherungsschein, der eine 1
2
-
3
-

Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. enthielt,
die Versicherungsbedingungen und
eine Verbraucherinfor-mation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

D. [X.] zahlte von Februar 2006 bis Juli 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 1.764,73

28.
Juni
2010
erklärte [X.] [X.] "den Widerspruch gem. §
5a [X.] a.F. bzw. den Widerspruch nach §
8 [X.], bzw. den Widerruf nach §
355 BGB höchstvorsorglich die Anfech-tung nach §
119 I BGB, hilfsweise die Kündigung".

Mit der Klage verlangt [X.]
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen, insgesamt 2.272,68

Nach Auffassung [X.]
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das [X.] mit den [X.] nicht vereinbar sei.
Der [X.] sei wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht und nach den Grundsätzen der "Kick-Back"-Rechtsprechung zum [X.] verpflichtet.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt [X.]
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

3
4
5
6
7
-
4
-

I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch
aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei ord-nungsgemäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. In der Belehrung werde darauf hingewiesen, dass nach Überlassung aller Vertragsunterlagen die Widerspruchsfrist beginne. Oberhalb der Belehrung sei im Versicherungsschein aufgeführt, welche Anlagen dem Versicherungsschein beigefügt seien. Damit wisse [X.] [X.], welche Unterlagen vorliegen müssten und wann die Wider-spruchsfrist zu laufen beginne. Die Regelung des [X.] nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Falschberatung, unzureichender Aufklärung und nicht ausreichender Hinweise auf [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht. Die "Kick-Back"-Rechtsprechung des [X.] sei nicht übertragbar auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen. Die Klage sei inso-weit bereits nicht schlüssig, da es an substantiiertem Sachvortrag und einem Bezug zum konkreten Fall fehle.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stan[X.]

1. D.
[X.]
kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rück-zahlung der Prämien verlangen.

a)
Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt [X.]
[X.] mit 8
9
10
11
12
-
5
-

dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrau-cherinformation und eine drucktechnisch deutlich gestaltete [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision
sind die [X.] Unterlagen in der Belehrung auf Seite 3 des [X.] hinreichend klar bezeichnet worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann [X.] [X.] aus der oberhalb der Belehrung befindlichen Auflistung der dem Versicherungsschein beigefügten [X.] entnehmen, dass der Beginn der Widerspruchsfrist vom Erhalt die-ser Unterlagen abhing. Zudem enthält die Belehrung den Hinweis, dass der [X.], der [X.] und der für den [X.] als abgeschlossen gelte, wenn [X.] [X.] nicht widerspreche. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist erklärte [X.]
[X.] den Widerspruch nicht.

b)
Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehr-te Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den ge-nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit
zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt 13
-
6
-

darin, dass [X.]
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Februar 2006 unge-nutzt verstreichen. D. [X.] zahlte von Februar bis Oktober 2006 und von Mai 2007 bis Juni 2010, somit fast vier Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Februar 2006 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den [X.] begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für [X.] [X.] auch erkennbar.

2. Auch einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die "Kick-Back"-Rechtsprechung des [X.] nicht auf den Ab-

14
-
7
-

schluss fondsgebundener Lebensversicherungen übertragbar ist, und hat im Übrigen schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen einer Aufklä-rungspflicht des Versicherers vermisst.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
12 C 8879/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
11 S 3520/12 -

Meta

IV ZR 497/14

29.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 497/14 (REWIS RS 2015, 7368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 496/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 155/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 496/14 (Bundesgerichtshof)

Fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung bei Benennung des Widerspruchsadressaten unterhalb der Belehrung; …


IV ZR 70/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 359/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.