Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 60/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7749

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 60/14

Verkündet am:

22. Juli 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24.
Juni 2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Januar 2014 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 5.192,54

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit [X.].

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
März 1999
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine 1
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Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und ein
Policenbegleitschreiben, das eine ordnungsgemäße Be-lehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
enthielt.

D. [X.] zahlte von März 1999
bis einschließlich Dezember 2009
Prämien in Höhe von insgesamt 8.525,44

10.
Dezember 2009
erklärte d. [X.] den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.
und hilfsweise die Kündigung des Vertrages.
Der [X.] akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], ins-gesamt 5.192,54

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das [X.] mit den [X.] nicht vereinbar sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen. D. [X.] sei ordnungsgemäß über das [X.] belehrt worden und habe nicht innerhalb der damit in Gang gesetz-ten Widerspruchsfrist den Widerspruch erklärt. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Le-bensversicherung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D.
[X.]
kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucher-information und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits 8
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deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den ge-nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Februar 1999 unge-nutzt verstreichen. D. [X.] zahlte von März 1999 bis einschließlich [X.], somit zehn Jahre und zehn Monate die [X.], bevor er
im Dezember 2009 den Widerspruch
erklärte. Die jahre-langen Prämienzahlungen des bereits im Februar 1999 über die [X.], den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben

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bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des [X.] begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2013 -
18 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 60/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 60/14 (REWIS RS 2015, 7749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7749

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IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

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