Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2019, Az. EnVZ 87/18

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 9910

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Gegenstand

Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Verlängerung von Umsetzungsfristen für die Absicherung eines Datenaustausches zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der [X.].

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie für die Energiewirtschaft an.

2

Die [X.] hat im April 2017 vorgeschrieben, die Übermittlung von Nachrichten im Rahmen der Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten spätestens ab 1. Juni 2017 durch elektronische Signatur und Verschlüsselung nach einem bestimmten Standard abzusichern. Im Mai und im Dezember 2017 hat sie die Umsetzungsfrist verlängert.

3

Die Antragstellerin verlangt von der [X.] sinngemäß die Beibehaltung der ursprünglich vorgesehenen Umsetzungsfrist. Sie macht geltend, bei Ablauf dieser Frist sei sie als einzige Anbieterin in der Lage gewesen, Verschlüsselungs- und Signaturzertifikate gemäß den neuen Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Durch die Verlängerung sei ihr [X.] obsolet geworden.

4

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die [X.] entgegentritt.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

6

1. Das Beschwerdegericht hat das Begehren der Antragstellerin als unbegründet angesehen, weil die Verlängerung der Umsetzungsfrist mangels berufsregelnder Tendenz keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG begründe, die geltend gemachten Erwerbschancen von Art. 14 GG nicht geschützt seien und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Erwägungen des Vertrauensschutzes berufen. Die [X.] sei jedenfalls nach § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Änderung der ursprünglich getroffenen Regelungen befugt gewesen.

7

2. Diese Erwägungen werfen keine Rechtsfragen auf, die unter einem der in § 86 Abs. 2 [X.] aufgeführten Gesichtspunkte der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen.

8

a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG durch die Rechtsprechung des [X.] und des [X.] hinreichend geklärt. Dies gilt auch für die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Festlegung der [X.] über den standardisierten Austausch von Daten zwischen Marktteilnehmern berufsregelnde Tendenz hat und durch Art. 14 GG geschützte Positionen berührt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 - [X.] 52/09, [X.], 59 Rn. 20 ff. [X.] Gas).

9

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht von diesen Grundsätzen abgewichen ist oder dass der Streitfall zusätzliche Fragen aufwirft, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordern. Insbesondere kommt den angegriffenen Regelungen auch dann keine berufsregelnde Tendenz oder grundrechtsverletzende Wirkung zu, wenn sie in Abstimmung mit dem [X.] ergangen sind.

b) Der Streitfall wirft auch keine klärungsbedürftigen Fragen im Zusammenhang mit § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf.

In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Regel nur für die Zukunft angeordnet werden und keine unzulässige Rückwirkung entfalten dürfen ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2016 - [X.] 15/15, [X.], 532 Rn. 30 ff. - Unbefristete Genehmigung). Im Streitfall sind die [X.] jeweils vor deren Ablauf verlängert worden. Die Verlängerung entfaltet mithin keine "echte" Rückwirkung. Die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] Änderungen für die Vergangenheit ermöglicht, ist damit nicht entscheidungserheblich. Erst recht kann offen bleiben, ob die Antragstellerin im Falle einer echten Rückwirkung in eigenen Rechten verletzt wäre.

III. [X.] beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Schoppmeyer     

      

Meta

EnVZ 87/18

26.02.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2018, Az: 3 Kart 70/17 (V)

§ 29 Abs 2 S 1 EnWG, § 86 Abs 2 EnWG, Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2019, Az. EnVZ 87/18 (REWIS RS 2019, 9910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9910

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