(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) 1Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. 2Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 29 Abs. 1: Änderungsanweisung gem. Art. 1 Nr. 38 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 trotz textlicher Unstimmigkeit in Bezug auf die Streichung der Textstelle "§ 21a Abs. 6" aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit ausgeführt +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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04.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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