Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 70/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3493

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES [X.]OLKES [X.]/06 [X.]erkündet am: 12. Juni 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 108 § 108 [X.] ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers eines geschädigten [X.]ersicherten gegen den Schädiger anzuwenden. [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.] Langen - 2 -
Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 12. Juni 2007 durch die [X.]izepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. [X.]on Rechts wegen

Tatbestand: Der [X.] lud am 21. Juli 2001 [X.] und andere [X.]achbarn zum Richt-fest für sein Haus ein. Bei dieser Gelegenheit half unter anderem auch [X.], Dachlatten und Dachpfannen aufs Dach zu bringen. Er stürzte dabei von der Leiter, verletzte sich schwer und war geraume Zeit arbeitsunfähig. 1 - 3 - 2 Der [X.] meldete den Unfall bei der [X.], an die er zuvor Beiträge bezahlt hatte. Diese kam für Behandlungskos-ten und Rehabilitationsmaßnahmen auf. Die Klägerin zahlte für ihren unfallverletzten Arbeitnehmer [X.] das Entgelt fort und verlangt ihre Aufwendungen vom [X.]n ersetzt. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Unfall auf einer [X.]erkehrssicherungspflichtverlet-zung des [X.]n - und nicht etwa auf Unaufmerksamkeit des [X.] - beruhe; außerdem sei ihr [X.]ortrag zu möglichen [X.]erkehrssicherungspflichten unsubstan-tiiert. Der Widerklage des [X.]n auf Rückzahlung bereits geleisteter 500 • gab es statt. 4 Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis erfolglos. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Entgeltfortzahlung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil zugunsten des Be-klagten § 104 [X.] eingreife. Der [X.] sei Unternehmer eines nicht ge-werbsmäßigen Hausbaus gewesen. Zu diesem Unternehmen habe [X.] am Un-falltag in einer "sonstigen die [X.]ersicherung begründenden Beziehung" im Sinn des § 104 Abs. 1 [X.] gestanden. Dies ergebe sich aus der beigezogenen Akte der [X.]. [X.] sei eine beschäftigtenähnliche Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewesen, weil seine Tätigkeit von 6 - 4 - wirtschaftlichem Wert für den [X.]n und nach ihrem Gesamtbild arbeitneh-merähnlich gewesen sei. 7 Da die Klägerin einen Anspruch geltend mache, den sie gemäß § 6 [X.] von [X.] auf sich übergeleitet habe, sei § 104 Abs. 1 [X.] anzuwenden. Diese Bestimmung schließe Ansprüche wegen Personenschäden aus und [X.] auch solche wegen [X.]erdienstausfalls. Umgekehrt könne der [X.] bereits geleistete 500 • gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern; § 814 BGB greife nicht ein. 8 I[X.] Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 9 1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die Klägerin infolge des Unfalls des [X.] vom 21. Juli 2001 keine eigenen, originären Ansprüche gegen den [X.]n erworben hat, dass aber, nachdem sie als Ar-beitgeberin [X.] mehrere Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt hatte, Ansprüche des [X.] gegen Dritte auf Schadensersatz wegen eines [X.]erdienstausfalls gemäß § 6 [X.], § 412 BGB auf sie übergegangen sind. 10 In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen sind zugunsten der [X.] die tatbestandlichen [X.]oraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den [X.]n aus übergegangenem Recht des Geschädig-ten zu unterstellen. Auf dieser Grundlage ist die Folgerung des Berufungsge-richts zutreffend, der Übergang dieses Anspruchs gehe dann ins Leere, wenn der [X.] zum Ersatz des [X.] nicht verpflichtet sei, weil die Haftung des [X.]n für Personenschäden gemäß § 104 [X.] gesperrt sei. Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasst Ansprüche 11 - 5 - auf Ersatz von [X.]erdienstausfall. Zum Personenschaden zählt jeder Schaden, der seine tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden hat ([X.] Kommentar/Ricke, [X.], § 104 Rn. 5; [X.] in: LPK-[X.], § 104 Rn. 24). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 [X.] vor, gibt es einen Anspruch des [X.]ersicherten [X.] gegen den [X.]n, der auf die Klägerin hätte übergehen können, nur in den Ausnahmefällen vorsätzlicher Schädigung oder bei einem Wegeunfall (vgl. [X.] [[X.]], [X.]. 1400.4 Rn. 15 ff., 23; [X.] [X.]Z[X.] 1996, 169, 173; ebenso für Fälle des [X.] gemäß § 105 [X.]: [X.] in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, § 6 [X.] Rn. 12; [X.], [X.], 5. Auflage, § 6 Rn. 36). 2. Das Berufungsgericht hat indessen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 [X.] unter [X.]erstoß gegen die Bestimmung des § 108 [X.] für gegeben erachtet. 12 Es hat den beigezogenen Akten der [X.] entnommen, dass der [X.] Beiträge entrichtet und diese [X.] nach dem Unfall Heilbehandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen für [X.] gezahlt, mithin ein Unfallversicherungsträger wegen des Unfalls vom 21. Juli 2001 ein [X.]erfahren durchgeführt hat. 13 Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in je-nem [X.]erfahren eine die Parteien bindende Entscheidung über das [X.]orliegen eines [X.]ersicherungsfalls (§ 104 Abs. 1 [X.]) erfolgt ist. 14 An eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung können die Zivilgerichte gebunden sein (§ 108 Abs. 1 [X.]). Eine solche Bindung kann sich auch auf die Entscheidung erstrecken, ob der Geschädigte den Unfall als [X.]ersicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem [X.]n im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]r. 1 oder Abs. 2 Satz 1 [X.] erlitten hat (vgl. Senat, [X.] 166, 42, 44 f.), und damit darauf, ob die zum Unfall führende [X.]errichtung in innerem 15 - 6 - Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, sowie darauf, ob der [X.] zuständig ist (§ 108 Abs. 1 [X.]). 16 Ist eine bindende Entscheidung ergangen, so ist das Zivilgericht an einer eigenen Entscheidung der Frage, ob der [X.] "Unternehmer" im Sinn des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] war, gehindert (vgl. [X.] 17, 153, 155; [X.] Kommentar/Ricke, [X.]O, § 108 [X.], Rn. 5). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.]/[X.], [X.], 15. Auflage, [X.]. 79 Rn. 5 m.w.[X.]). Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des [X.] (vgl. Senat, [X.] 158, 394, 397) - Grenzen. Ohne eine solche Bindung wären divergieren-de Ergebnisse nicht auszuschließen. Diese könnten für den Geschädigten un-tragbar sein, wenn etwa zwischen Zivilgericht und Unfallversicherungsträger unterschiedliche Auffassungen über das [X.]orliegen eines Arbeitsunfalls beste-hen und der Geschädigte deshalb letztlich weder zivilrechtlichen Schadenser-satz noch eine sozialversicherungsrechtliche Leistung aus der gesetzlichen Un-fallversicherung erhielte (vgl. Senat, [X.] 158, 394, 397; 164, 117, 119; 166, 42, 44). 17 Sind die Zivilgerichte nach diesen Grundsätzen gebunden, dürfen sie - entgegen der Ansicht der Revision - nicht selbst prüfen, ob der Geschädigte als [X.]ersicherter für das Unternehmen des [X.]n tätig geworden war (vgl. Senat, [X.] 166, 42, 44; [X.] in: [X.], U[X.], 4. Aufl., § 108 Rn. 8; [X.] Kommentar/Ricke, [X.]O, § 108 Rn. 5; Bereiter/[X.], Gesetzliche Unfall-versicherung, 5. Aufl., § 108 [X.], Rn. 5; [X.] [X.]ZS 2004, 68, 72). 18 3. Da das Berufungsgericht die aus § 108 [X.] folgende Bindungs-wirkung nicht beachtet hat, ist seine Entscheidung rechtsfehlerhaft und aufzu-heben (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). 19 - 7 - 20 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststel-lungen die abschließende Beurteilung der Bindung nach § 108 [X.] nicht gestatten. a) Es ist nicht ersichtlich, dass § 104 Abs. 1 [X.] aus sonstigen Grün-den nicht anzuwenden wäre. Übergangenen [X.]ortrag zu Anhaltspunkten für ei-nen der Ausschlusstatbestände des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]orsatz oder Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 [X.]r. 1 bis 4 [X.]) zeigt die Revision nicht auf. 21 b) Auf etwaige Feststellungen in den beigezogenen Akten nimmt das [X.] nicht Bezug, sondern stellt lediglich fest, dass [X.] "[X.]ersicherter" im Sinn von § 2 Abs. 2 [X.] ("Wie-Beschäftigter") gewesen sei. Deshalb kann dahin stehen, ob eine solche summarische Bezugnahme auf eine beige-zogene Akte unzulässig ist, weil - was die Revision in Zweifel zieht - regelmäßig angegeben werden muss, auf welchen Teil einer Beiakte Bezug genommen werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 18. Februar 1954 - [X.]/53 - [X.] § 295 ZPO [X.]r. 9; [X.], ZPO, 21. Auflage, § 313 Rn. 49). 22 Der [X.]ermerk im Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2006, die Beiakte sei Gegenstand der mündlichen [X.]erhandlung gewesen, [X.] eine ordnungsgemäße Bezugnahme nicht zu ersetzen und führt nicht da-zu, dass der erkennende Senat den gesamten Inhalt der Beiakte gemäß § 559 Abs. 1 ZPO berücksichtigen muss. Es ist nicht Aufgabe des [X.], einen für die Entscheidung möglicherweise bedeutsamen Sachverhalt anhand von (Bei-) Akten selbst zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2005 - [X.]/04 - [X.], 143). 23 c) Aufgrund der festgestellten Zahlungen der Bauberufsgenossenschaft ist freilich naheliegend, dass dieser Unfallversicherungsträger einen [X.]ersiche-rungsfall bejaht hat. Der erkennende Senat kann jedoch mangels jeglicher tat-24 - 8 - richterlicher Feststellungen hierzu nicht beurteilen, ob eine Entscheidung, die regelmäßig ge[X.] dem Geschädigten (hier: [X.]) ergeht, auch für die Pro-zessparteien des vorliegenden Rechtsstreits unanfechtbar und damit bindend ist. d) [X.]ach allem wird das Berufungsgericht im Rahmen des § 108 [X.] zu prüfen haben, ob die Bauberufsgenossenschaft eine die Parteien bindende Entscheidung über das [X.]orliegen eines [X.]ersicherungsfalls (§§ 7 Abs. 1, 8, 104 [X.]) durch Bescheid oder durch formlose Mitteilung (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 79 Rn. 7) getroffen hat. 25 [X.]) Hat der Unfallversicherungsträger bejaht, dass der Unfall ein [X.]ersi-cherungsfall ist, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob diese Entschei-dung auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend ist. 26 (a) Der [X.] - für den eine die Leistungspflicht der [X.] bejahende Entscheidung günstig wäre - wäre grundsätzlich an eine ver-neinende Entscheidung nur dann gebunden, wenn er an dem [X.]erwaltungsver-fahren zwischen der Bauberufsgenossenschaft und [X.] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X beteiligt worden war. [X.]ach dieser Bestimmung ist ein Dritter auf seinen Antrag als Beteiligter zu dem [X.]erfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat und seine Rechtsstellung be-rührt oder berühren kann (vgl. Senat, [X.] 129, 195, 200 f.; 158, 394, 397 f.; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 79 Rn. 4). Diese [X.]oraussetzungen liegen in der Person des [X.]n vor. Wurde der Unfall des [X.] nämlich durch die Baube-rufsgenossenschaft nicht als [X.]ersicherungsfall anerkannt, müsste der [X.] für den Personenschaden des [X.] selbst aufkommen, im gegenteiligen Fall da-gegen nicht. 27 Wurde der [X.] am [X.]erwaltungsverfahren nicht in der gebotenen Weise beteiligt, wäre eine Entscheidung der Bauberufsgenossenschaft ihm [X.] - 9 - [X.] selbst bei Bestandskraft der Entscheidung ge[X.] dem Geschädig-ten (vgl. [X.] in: [X.], [X.]O, § 108 Rn. 12) grundsätzlich nicht bindend. Eine solche Bindung träte erst dann ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des [X.]erwaltungsverfahrens kein Interesse zu haben (etwa weil das Ergebnis ihm günstig ist), oder er keine Erklärung abgibt (vgl. Senat, [X.] 129, 195, 201). Andernfalls wäre das [X.]erwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (vgl. [X.] in: [X.] [X.], 7. Auflage, § 108 Rn. 5; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 3. Auflage, § 13 Rn. 70). Dann könnte die Entscheidung auch ihm ge[X.] bestandskräf-tig werden und Bindungswirkung im vorliegenden [X.] haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht sein [X.]erfahren gemäß § 108 Abs. 2 [X.] - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen und wäre an einer eigenen Entscheidung über § 104 [X.] gehindert (vgl. Senat, [X.] 129, 195, 202; [X.] [X.]O). 29 (b) Auch für die Klägerin hat das [X.]erwaltungsverfahren zwischen [X.] und der Bauberufsgenossenschaft rechtsgestaltende Wirkung zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem die [X.]oraussetzungen des § 6 [X.] für einen gesetzlichen Übergang eventueller Ansprüche des [X.] vorlagen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 [X.] - [X.] 1500 § 75 [X.]r. 37; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 73 Rn. 72 m.w.[X.].). Wurde der Unfall des [X.] durch die Bauberufsgenossenschaft als [X.]ersicherungsfall anerkannt, so stünde fest, dass die Haftung des [X.]n für Personenschäden des [X.] gemäß § 104 [X.] gesperrt ist und solche [X.] deshalb auch nicht gemäß § 6 [X.] auf die Klägerin übergehen konn-ten. 30 In einem solchen Fall einer für die Parteien unanfechtbaren und binden-den, einen [X.]ersicherungsfall bejahenden Entscheidung wäre das angefochtene Urteil im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 31 - 10 - 32 bb) Besteht dagegen eine die Parteien bindende Entscheidung, die das [X.]orliegen eines [X.]ersicherungsfalls verneint, ist der [X.] nicht gemäß § 104 [X.] von der Haftung befreit, und das Berufungsgericht hätte insbesondere zu prüfen, ob die [X.]oraussetzungen für einen (gesetzlichen) Anspruch des [X.] gegen den [X.]n - etwa wegen [X.]erletzung der [X.]erkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB - gegeben sind. Hierzu hat das Berufungsgericht [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. [X.]

[X.] [X.]

Pauge Zoll [X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2005 - 3 [X.] ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 4 S 24/05 -

Meta

VI ZR 70/06

12.06.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 70/06 (REWIS RS 2007, 3493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3493

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