Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. VI ZR 244/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 779

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 20. November 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 108 Die für die Bindungswirkung nach § 108 [X.] erforderliche Beteiligung des [X.] setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen [X.] auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht. [X.], Urteil vom 20. November 2007 - [X.]/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg a. d. Lahn - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt von den [X.] materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. April 2001 ereignete. 1 Der Kläger, Geschäftsführer der [X.], kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke der [X.] Abbrucharbeiten, die die [X.] im Auftrag der "[X.]

." durchführte. Dort waren auch die Mitarbeiter der [X.] zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter), der zum Unfallzeitpunkt bei der [X.] zu 2 beschäftigt war, bediente den 2 - 3 - nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der [X.] zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des [X.], der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger zog sich dabei schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel zu und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig. 3 Die [X.] und [X.] lehnte mit [X.] vom 22. Dezember 2004 den Antrag des [X.] auf Leistungen aus der [X.] ab. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Klä-ger als Unternehmer bzw. unternehmerähnliche Person eine freiwillige Versi-cherung nicht abgeschlossen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des [X.] wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen worden. Das [X.] hat den [X.] zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 • sowie von materiellem Schadenser-satz in Höhe von 124,60 • verurteilt. Es hat die Verpflichtung des [X.] zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 5 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] berufen könne. § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] komme nur für "Versicherte" zur Anwendung. [X.] Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbständiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Zur Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob bei Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers, der vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit Versicherten eines anderen Unterneh-mens betriebliche Tätigkeiten verrichtet, infolge der Verweisung auf § 105 [X.] in § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] die Haftungsprivilegierung über § 105 Abs. 2 [X.] zugunsten des versicherten Schädigers zum Tragen komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. I[X.] Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 6 1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-gericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begrün-det hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - NJW 2005, 594, 596 m.w.N.; [X.], Urteil vom 20. April 2004 - [X.], 2745, 2746; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 10). 7 2. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Entscheidung der [X.] - 5 - Berufsgenossenschaft [X.] und [X.], dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, auch gegenüber dem [X.] bindend geworden ist (§ 108 [X.]). Darauf kommt es jedoch für die Verneinung einer Haftungsprivilegierung nach den §§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] für den [X.] an. Entgegen der [X.] der Revisionserwiderung kann von einer auch gegenüber dem [X.] bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft [X.] und [X.] nicht ausgegan-gen werden. a) Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 [X.] ist auf die Entschei-dungen darüber beschränkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Um-fang Leistungen zu erbringen sind, und ob der Unfallversicherungsträger zu-ständig ist. § 108 Abs. 1 [X.] verfolgt das Ziel, durch die Bindung von [X.] außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungs-rechtlichen Kriterien zu gewährleisten (Senat, [X.] 158, 394, 396; 164, 117, 119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu be-rücksichtigen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - [X.], 1131, 1132; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., [X.]. 79 Rn. 5). Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senat, [X.] 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - [X.] ZR 158/93 - [X.], 1540, 1541; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - aaO). Das [X.] ist an die Entscheidung des [X.] bzw. des Sozialge-richts gebunden und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversi-cherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält (vgl. [X.], [X.], 262, 265; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., § 108 [X.] Rn. 6; [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht/[X.], 8. Aufl., § 108 [X.] Rn. 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die [X.] - 6 - dungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. [X.] 158, 394, 396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 [X.] hängt da-von ab, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der Fall, wenn der [X.] gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 10 b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision [X.] Frage, ob Voraussetzung der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] die "Versicherteneigenschaft" sowohl des Schädigers als auch des Geschädigten ist (so Waltermann, [X.], 1225, 1230 und NJW 2004, 901, 905; Wannagat/Waltermann, [X.], [X.]. [X.]., § 106 Rn. 14; [X.], [X.] 2002, 1859, 1861 f.; Jungfleisch, [X.] 2007, 107; [X.]/[X.] aaO, § 106 [X.] Rn. 8.7; [X.] Kommentar zum Arbeits-recht/[X.] aaO, § 106 [X.] Rn. 5; wohl auch [X.], [X.], 2. Aufl., § 106 Rn. 11; offen [X.], NZV 2002, 10, 16 f.), wurde vom [X.] inzwischen im Urteil vom 26. Juni 2007 (- [X.] U 17/06 R; bisher noch nicht [X.].) bejaht (zur Gegenmeinung vgl. [X.], [X.], 1290, 1291; [X.], Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 547, 552; [X.] Kommentar/[X.], [X.], [X.]. [X.]., § 105 Rn. 10; § 106 Rn. 12). Danach müsste auch der geschädigte Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mitgearbeitet hat, zum Kreis der Versi-cherten gehören, wenn dem Schädiger das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] zugute kommen soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, dessen Entscheidung insoweit der Rechtsprechung des [X.]s entspricht. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurtei-len, ob der einen Versicherungsfall ablehnende [X.] der [X.] und [X.] auch gegenüber dem [X.] bestandskräf-tig geworden ist, nachdem nur der Kläger gegen die Zurückweisung seines [X.] - derspruchs nicht vorgegangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber dem [X.] nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 [X.] nicht verkürzt werden. 11 c) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Ver-fahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 [X.], dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der [X.] ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann (Senat, [X.] 129, 195, 200 noch zu § 638 RVO; 158, 394, 397; Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - aaO; [X.] 55, 160, 162; BVerwG 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des [X.] vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der [X.] grundsätzlich für den Personenschaden des [X.] selbst aufkommen. Zwar war die [X.] und [X.] zu der Hinzuziehung des [X.] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wofür - worauf die Revisionserwiderung hinweist - keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Dritte soll nämlich selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen will oder nicht (vgl. [X.] 55, 160, 162 f.). Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Verfahren und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Posi-tion hatte. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, hätte ihn die [X.] und [X.] nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz [X.] von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen müssen, soweit er ihr bekannt war. Außerdem hätte sie den [X.] auf sein Recht auf Beteili-gung hinweisen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2001 - [X.] RA 37/00 R - [X.] 3 - 2600 § 243 Nr. 9; vom 3. April 2001 - [X.] RA 22/00 R - [X.] 2002, 224, 226; v. [X.]/v. [X.], [X.], 5. Aufl., § 12 Rn. 8; [X.] Kommen-- 8 - tar/[X.] aaO, § 108 Rn. 9; [X.], [X.], 809, 817). Nur wenn der [X.] nach den entsprechenden Hinweisen durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gäbe, dass er kein Interesse an einer Beteiligung am sozialrechtli-chen Verfahren habe, könnte ihm eine Beteiligtenstellung - entsprechend dem Antragsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] - nicht aufgedrängt werden und wäre davon auszugehen, dass er bewusst auf seine Beteiligung verzichte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann danach nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Be-rufsgenossenschaft aufgrund der Aussetzung des Verfahrens vor dem [X.] Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet. 12 d) War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisi-onsrechtlich zu unterstellen ist, an dem Verfahren zwischen Kläger und [X.] und [X.] nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so ist das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hat, dass der [X.] an den Kläger dem [X.] gegenüber nicht bindend geworden ist. Ist die Entscheidung der [X.] noch nicht bindend, so ist das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert (vgl. Senat, [X.] 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - [X.], 1131, 1132). Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivil-rechtlich haftet, aber nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 [X.] oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 [X.] haftungsprivile-giert ist, ist dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Ver-fahrens verwehrt. 13 - 9 - 3. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Ver-fahrens durch die [X.] und [X.] benachrichtigt worden ist. Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des [X.]es vom 22. Dezember 2004 ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederho-lung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt (vgl. [X.] 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Ur-teil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - aaO; [X.] Kommentar zum Arbeits-recht/[X.] aaO, § 108 [X.] Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 [X.] geheilt würde (vgl. v. [X.]/v. [X.] aaO, § 12 Rn. 13). Dann könnte die Entscheidung auch dem [X.] gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden [X.] haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 [X.] - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, [X.] 129, 195, 202; Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - aaO; [X.] Kommentar zum Arbeits-recht/[X.] aaO). 14 - 10 - II[X.] 15 Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]

[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 37/04 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2006 - 8 U 10/06 -

Meta

VI ZR 244/06

20.11.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. VI ZR 244/06 (REWIS RS 2007, 779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 779

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