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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 197/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Wert des [X.] wird auf 435.324,51 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat kein unzulässiges Grundurteil bestätigt. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 ([X.] ZR 125/93, [X.], 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil über den Grund hier zu-lässig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner 2 - 3 - der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehre-rer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbständiger Ansprüche ein Grundurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen hat. Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forde-rungsanmeldung angegebenen [X.] gestützt. Die Anmeldung vom 21. November 2001 hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer Hemmung - der Verjährungsfrist des § 146 [X.] a.F. geführt. Die Unterbre-chung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 [X.] (zum Umfang der [X.] vgl. [X.], Urt. v. 17. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 736, 738). 3 Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2005 - 9 O 905/03 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 U 346/05 -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 197/05 (REWIS RS 2006, 1744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1744
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