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Betäubungsmitteldelikt: Bestimmung des Grenzwertes für die Annahme einer nicht geringen Menge bei Piperazin-Derivaten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das sachverständig beratene [X.] hat rechtsfehlerfrei den Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für die beiden verfahrensgegenständlichen [X.], [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]), auf 37,5 g der jeweiligen Base festgesetzt. Da sich ausweislich der vom [X.] inhaltlich dargestellten Sachverständigengutachten eine äußerst gefähr-liche oder gar tödliche Dosis beider betroffener Betäubungsmittel nicht feststellen ließ, durften die Grenzwerte anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum der Droge gewöhnten Konsumenten festgelegt werden (zum Maßstab siehe nur [X.], Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, [X.]St 60, 134, 136 f. Rn. 35 mwN). Die von den Sachverständigen für die Bestimmung der Konsumeinheit herangezogenen Erfahrungsberichte von Konsumenten der Stoffe über deren Wirkungsweise bilden beweiswürdigend eine tragfähige Grundlage der Grenzwertbestimmung anhand des genannten Kriteriums.
Graf |
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Jäger |
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Radtke |
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Bär |
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Hohoff |
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Meta
07.02.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG München I, 29. September 2017, Az: 3 KLs 364 Js 236237/16
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2018, Az. 1 StR 647/17 (REWIS RS 2018, 14304)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14304
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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