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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218B1STR647.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/17
vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Februar 2018 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
München I vom 29.
September 2017 wird als unbegründet verwor-fen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das sachverständig beratene [X.] hat rechtsfehlerfrei den Grenzwert der nicht geringen Menge (§
29a Abs.
1 Nr.
2, §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG) für die beiden verfahrensgegenständlichen [X.], [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]), auf 37,5 g der jeweiligen Base festgesetzt. Da sich ausweislich der vom [X.] inhaltlich dargestellten Sachverständigengutachten eine äußerst gefähr-liche oder gar tödliche Dosis beider betroffener Betäubungsmittel nicht feststel-len ließ, durften die Grenzwerte anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum der Droge gewöhnten Konsumen-ten festgelegt werden
(zum Maßstab siehe nur [X.], Urteil vom 14.
Januar -
3
-
2015
1 [X.], [X.]St 60, 134, 136 f. Rn.
35 mwN). Die von den Sach-verständigen für die Bestimmung der Konsumeinheit herangezogenen Erfah-rungsberichte von Konsumenten der Stoffe über deren Wirkungsweise bilden beweiswürdigend eine tragfähige Grundlage der Grenzwertbestimmung anhand des genannten Kriteriums.
[X.] Radtke
Bär Hohoff
Meta
07.02.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 1 StR 647/17 (REWIS RS 2018, 14342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14342
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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