Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZB 7/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12582

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416BIZB7.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
21. April
2016
in dem Verfahren
auf Aufhebung
eines inländischen Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2
Hat das [X.] einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zustän-digkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgen-des Verfahren auf Aufhebung (§
1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§
1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.
[X.], Beschluss vom 21. April 2016 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21.
April
2016
durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.]s Karlsruhe vom 19. Dezember
2014 wird auf Kosten der [X.]
zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 2.636.407,46

.

Gründe:
[X.] Die Schiedsklägerin
kaufte von der [X.]
im Jahr 2009 ei-ne Transformatorenprüfanlage. Der Liefervertrag der [X.]en enthält eine Schiedsvereinbarung nach der Schiedsordnung der Internationalen Handels-kammer ([X.]).
Im Zusammenhang mit dem Einsatz der von der [X.]
gelie-ferten Anlage kam es bei der Schiedsklägerin
zu einem Brand. Die [X.]
erhielt
aufgrund des Schadensereignisses Versicherungsleistungen. Sie hat
die Schiedsbeklagte
mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit der geliefer-ten Transformatorenprüfanlage im Wege der [X.] auf Schadensersatz in Anspruch
genommen. Sie
hat Erklärungen ihrer Versicherer vorgelegt, in [X.] es heißt, die auf die Versicherer übergegangenen
Ansprüche seien an die Schiedsklägerin
zurückabgetreten worden.
Im Laufe des Verfahrens ist der
Haftpflichtversicherer
der [X.]
dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.]
beigetreten.
1
2
-
3
-
Die Schiedsbeklagte
hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, die Versicherer hätten die auf sie
kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche nur zum Schein an die Schiedsklägerin
zurückab-getreten, um die ordentliche Gerichtsbarkeit zu umgehen. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid festgestellt. Den Antrag der [X.]
auf Aufhebung des Zwischenentscheids hat das [X.] zurückgewiesen.
Das Schiedsgericht ist von einem hälftigen Mitverschulden der Schieds-klägerin
bei der
Verursachung des Schadens ausgegangen und hat die Schiedsbeklagte
unter Abweisung der [X.] im Übrigen verurteilt, an die Schiedsklägerin

s-betrag von 231.634,35 USD zu zahlen.
Die Schiedsbeklagte
und ihre Streithelferin haben beantragt, den [X.] des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist.
Die Schiedsklägerin
hat beantragt, den [X.] für vollstreckbar zu erklären und die Anträge der [X.]
und ihrer
Streithelferin abzulehnen. Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt
und den [X.] der
[X.]
zurück-gewiesen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie weiterhin die Aufhebung des [X.]s des Schiedsgerichts und -
unter Zurückweisung des von der Schiedsklägerin
gestellten Antrags
auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
-
die Feststellung der Unwirksam-keit des Schiedsspruchs erstrebt.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz 1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, §
575
ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
3
4
5
6
7
-
4
-
1. Ein Schiedsspruch kann gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufgehoben wer-den und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §
1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn einer der in §
1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhe-bungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil der Schiedsspruch eine Streitigkeit betreffe, die in der [X.] nicht erwähnt sei oder nicht unter die [X.] (dazu [X.]), das schiedsrichterliche Verfah-ren einer zulässigen Vereinbarung der [X.]en nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe (dazu II 3)
und
die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (dazu II 4).

2.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO aufzuheben, weil er eine Streitigkeit betreffe, die in der [X.] nicht erwähnt sei oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle.
Das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht die Kompe-tenz angemaßt, über die von der Schiedsklägerin
eingeklagten Schadenser-satzansprüche auch in dem Umfang zu entscheiden, in dem diese Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen durch die Schiedsklägerin gemäß § 86 Abs.1 [X.] auf deren Versicherer
übergegangen seien. Damit kann die [X.] keinen Erfolg
haben, weil das
[X.] diesen Einwand bereits im Zwischenverfahren mit bindender Wirkung für das vorliegende Auf-hebungsverfahren zurückgewiesen hat.
a)
Hat das [X.] einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht sei-ne Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklä-rung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend
(vgl. [X.] in Musielak/[X.],
8
9
10
-
5
-
ZPO, 13.
Aufl., §
1040
Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 1040 Rn. 11 und § 1059 Rn. 39
[X.]).
Über eine Rüge seiner Unzuständigkeit entscheidet das Schiedsgericht, wenn es sich für zuständig hält, nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel durch
Zwischenentscheid. Damit soll gewährleistet werden, dass die Kompe-tenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungs-gesetzes, [X.]. 13/5274, [X.]).
Hat
das Schiedsgericht seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid be-jaht, kann jede [X.] nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach
schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung [X.]. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann die Entscheidung des Schiedsgerichts auch nicht mehr im Aufhebungs-
oder Vollstreckbarerklärungs-verfahren zur Prüfung gestellt werden
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, [X.]. 13/5274, [X.]). Wird ein solcher Antrag gestellt, entscheidet darüber nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO das [X.]. Hat das [X.] den
Antrag zurückge-wiesen, kann die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Aufhebungs-
oder Voll-streckbarerklärungsverfahren nicht nochmals zur Prüfung durch das Oberlan-desgericht gestellt werden. Das widerspräche dem Ziel der gesetzlichen Rege-lung, die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts frühzeitig und abschlie-ßend im Zwischenverfahren zu klären.
b) Danach steht aufgrund der den Antrag auf Aufhebung des [X.] Entscheidung des [X.]s
mit bindender Wirkung für das Aufhebungsverfahren fest, dass das Schiedsgericht auch insoweit zur Entscheidung über die von der Schiedsklägerin
eingeklagten Schadensersatzansprüche zuständig ist, als deren
Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen gemäß § 86 Abs.1 [X.] auf ihren Versicherer überge-11
12
13
-
6
-
gangen und anschließend von den Versicherern an die Schiedsklägerin
zurück-abgetreten
worden sind. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde sind nach Bestätigung des Zwischenentscheids durch das [X.] keine weiteren Umstände zutage getreten, die der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten. Die Schiedsklägerin
hat schon in ihrer [X.] und damit vor dem Erlass und der Bestätigung des Zwischenentscheids
erklärt, ihre eigenen Schadensersatzansprüche zusammen
mit den an sie zurückabge-tretenen Regressansprüchen ihrer Versicherer geltend zu machen.
3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend,
der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil
das schieds-richterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der [X.]en nicht ent-sprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Das Schiedsgericht habe den Schiedsspruch nicht innerhalb der von den [X.]en vereinbarten Frist erlassen.
a) Die [X.]en haben für das schiedsrichterliche Verfahren die Geltung der Schiedsordnung der [X.] ([X.]) vereinbart. [X.] Schiedsordnung gilt für -
wie hier -
bis Ende 2011 eingeleitete [X.] in ihrer Fassung vom 1. Januar 1998 ([X.]-SchO 1998) und für seit [X.] eingeleitete Schiedsverfahren in ihrer Fassung vom 1. Januar 2012 ([X.]-SchO 2012). Sie enthält in Art. 24 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 [X.]-SchO 1998 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]-SchO 2012 folgende Bestimmung für die Frist zum Erlass des [X.]s:

(1)
Das Schiedsgericht muss seinen [X.] binnen sechs Monaten erlassen.

[X.]
Der Gerichtshof kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet.
14
15
-
7
-
Ferner bestimmt
Art. 25 Abs. 3 [X.]-SchO 1998 und Art. 31 Abs. 3
[X.]-SchO 2012:
(3)
Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens und zum ange-gebenen Datum erlassen.
b) Die Schiedsbeklagte
hat geltend gemacht, der Gerichtshof der [X.] habe die mit Mitteilung vom 29. März 2013 bis zum 30. August 2013 verlängerte Frist zum Erlass des [X.]s nicht ohne Zustimmung der [X.]en und ohne Berücksichtigung des mit den [X.]en erarbeiteten [X.] mit Mitteilung vom 28. August 2013 bis zum 30. September 2013 verlän-gern
dürfen.
c) Das [X.] hat angenommen, das Schiedsgericht habe den Schiedsspruch
fristgerecht erlassen. Zwischen den [X.]en sei unstreitig, dass der Gerichtshof der [X.] die Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nach Art. 24 Abs. 2 [X.]-SchO 1998 wirksam
bis zum 30. August 2013 verlängert [X.]. Es könne offenbleiben, ob der Gerichtshof der [X.] die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs über den 30. August 2013 hinaus verlängern durfte. Nach Art.
25 Abs. 3 [X.]-SchO 1998 gelte der Schiedsspruch als am Ort des [X.] und am angegebenen Datum erlassen. Im Schiedsspruch heiße
es vor den Unterschriften der Schiedsrichter: [X.], [X.] (Schieds-ort), den 28. August 2013. Danach gelte
der Schiedsspruch als am 28. August 2013 -
mithin innerhalb der wirksam
verlängerten Frist -
erlassen. Unter diesen Umständen komme nicht darauf an, dass die Schiedsbeklagte
am 2.
September 2013 ein Verstreichen der Frist zum Erlass des [X.]s gerügt habe
und der Schiedsspruch ihr
(erst) am 5. September 2013 zugestellt worden sei.
d) Die Beurteilung des [X.]s lässt keinen Rechtsfehler er-kennen. Die Schiedsbeklagte macht erstmals mit der Rechtsbeschwerde gel-tend, der Gerichtshof der
[X.] habe die Frist nicht wirksam bis zum 30. August 2013 verlängern
können. Eine insgesamt viermal erfolgte Verlängerung der 16
17
18
19
-
8
-
Sechsmonatsfrist sei nicht zulässig. Damit kann sie
gemäß § 577 Abs. 2 Satz
4, § 559 ZPO kein Gehör mehr finden. Dem Beschluss des [X.]s ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof der
[X.] die Sechsmonatsfrist insge-samt viermal verlängert
hat. Die Rechtsbeschwerde hat nicht gerügt, das [X.] habe entsprechendes Vorbringen der [X.] verfah-rensfehlerhaft übergangen.
4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil der Anspruch der [X.]
auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und die Voll-streckung des Schiedsspruchs daher zu einem Ergebnis führe, das der öffentli-chen Ordnung (ordre public) widerspreche.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf-gehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grund-satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. [X.], [X.] vom 29. Juni 2005 -
III ZB 65/04, [X.] 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3234 Rn. 30 [X.]).
b)
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun-gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den [X.] ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kennt-20
21
22
-
9
-
nis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberück-sichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinander-setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen
Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2012 -
I [X.], juris Rn. 9 -
Sachsendampf, [X.]).
c) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, das Schiedsgericht habe nach diesen Maßstäben das rechtliche Gehör der [X.]
nicht verletzt.
aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg
geltend, das [X.] habe die Rüge der [X.], das Schiedsgericht sei nicht auf ihren Sachvortrag zur auf der Internetseite der Schiedsklägerin lesbaren Wer-beaussage eingegangen, zu Unrecht als nicht durchgreifend erachtet.

(1) Die Schiedsbeklagte
hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihren
Vor-trag übergangen, dass die Schiedsklägerin
in ihrer Internetwerbung für Brand-schutzmeldesysteme eine langjährige Erfahrung in der Brand-
und Sicherheits-technik angebe, was darauf schließen lasse, dass sie die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts erkennen
musste.

[X.] Das [X.] hat angenommen, der Umstand, dass der Schiedsspruch diesen
Vortrag der [X.] nicht erwähne, rechtfertige nicht den Schluss, dass das Schiedsgericht ihn
nicht zur Kenntnis genommen 23
24
25
26
-
10
-
habe. Das Schiedsgericht habe sich ausführlich
mit der Frage eines [X.] im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Brand-schutzkonzepts und ausdrücklich
mit der Frage, ob sie
die Fehler dieses Kon-zepts nach ihren persönlichen Fähigkeiten
erkennen konnte, auseinanderge-setzt. Für diese Frage
habe die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin kein Gewicht gehabt. Dass die Schiedsklägerin dort für den Verkauf von technischen Serienprodukten mit Erfahrung auf dem Gebiet von [X.] und in der Brand-
und Sicherheitstechnik
werbe, lasse nicht darauf schließen, dass die Schiedsklägerin nach ihren persönlichen Fähigkeiten die Fehlerhaftigkeit des von einem externen Experten konzipierten Brandschutzkonzepts erkennen konnte.
Dem stehe auch entgegen, dass [X.] oftmals eher
erwartete Qualifikationen anpriesen als tatsächliche Fähigkeiten
beschrieben. Dass der Vortrag zur Werbeaussage im [X.] nicht erwähnt sei, obwohl die Schiedsbeklagte ihn im [X.] gehalten
habe, lasse gleichfalls nicht darauf schließen, dass
das Schiedsgericht ihn
nicht zur Kenntnis genommen habe.

(3) Die Rechtsbeschwerde
macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin liege es geradezu auf der Hand, dass die Schiedsklägerin auch im Rahmen des Schiedsverfah-rens als ein Unternehmen behandelt werden müsse, das aufgrund seiner per-sönlichen Fähigkeiten ohne Weiteres imstande sei, die Fehlerhaftigkeit seines eigenen [X.] selbst zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass das Schiedsgericht den Vortrag der [X.] zur Werbeaussage nicht im
Schiedsspruch gewürdigt habe, obwohl sie diesen erst nach der als vorläufig bezeichneten Einschätzung des Schiedsgerichts im Hearing gehalten habe, Fehler des [X.] seien für die Schiedsklägerin nicht erkennbar gewesen, dränge sich geradezu
zwangsläufig der Eindruck auf, dass das Schiedsgericht von vornherein nicht gewillt gewesen sei, seine Einschätzung nochmals einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.
Damit versucht die 27
-
11
-
Rechtsbeschwerde lediglich die Beurteilung des [X.]s durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des [X.]s darzutun. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] den Vortrag der [X.] zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht in gebotener Weise zur Kenntnis genommen
und in [X.] richtig erfasst.
Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das [X.] [X.] die Rüge der [X.], ihr Vortrag zu dem der Schiedsklägerin
im Zusammenhang mit der Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts
anzulasten-den Verschulden gegen sich selbst

habe im Schiedsspruch keine Erwähnung gefunden, zu Unrecht nicht für durchgreifend erachtet.

(1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, der Schiedsspruch setze sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinander, dass das fehlende Brandschutzkonzept der Schiedsklägerin ein Verschulden gegen sich selbst

darstelle und deswegen deren Mitverschulden anders zu werten gewesen wäre.

[X.] Das [X.] hat diese Rüge nicht für durchgreifend erach-tet. Es hat dazu ausgeführt, das Schiedsgericht habe das Vorbringen der [X.] zum Verschulden gegen sich selbst

im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörtern müssen. Das Schiedsgericht habe angenommen, die [X.] des [X.] sei für die Schiedsklägerin nicht er-kennbar gewesen. Damit sei ein Mitverschulden der Schiedsklägerin schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen gewesen, ohne dass es auf die [X.] Argumentation der [X.] angekommen wäre. Das Schiedsge-richt habe sich auch nicht ausdrücklich mit der von der [X.] zitier-ten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zurechnung fremden Verschuldens
28
29
30
-
12
-
befassen müssen. Das Schiedsgericht habe ausgeführt, dass der [X.] kein Verschulden des Erstellers des Brandschutzkonzepts zugerechnet werden könne, weil sie dieses Konzept nicht zur Erfüllung einer Schuldnerver-bindlichkeit in Auftrag gegeben habe. Aus den weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts dazu, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ein vom Bauherrn beauftragter Statiker nicht als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Architekten
angesehen werde, er-gebe sich, dass das Schiedsgericht [X.] der Argumentation der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe.

(3) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Schiedsgericht und das [X.] hätten das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin verletzt, weil sie
den [X.] ihres Vorbringens zum Verschulden gegen sich selbst

nicht zutreffend erfasst hätten. Die Schiedsbeklagte habe unter [X.] auf Rechtsprechung
des [X.] geltend gemacht, das [X.] setze nicht die Verletzung einer gegenüber dem Schädiger beste-henden Pflicht des Geschädigten voraus, so dass
es auch für die Frage, ob das Verschulden eines [X.] als Mitverschulden des Geschädigten zu berücksich-tigen sei, nicht darauf ankomme, ob der Dritte bei einer Pflichterfüllung gegen-über dem Schädiger tätig gewesen sei. Es reiche vielmehr ein Verschulden gegen sich selbst, was auch gelte, wenn eine im eigenen Interesse des [X.] stehende Aufgabe auf einen [X.] übertragen werde. Die Schieds-klägerin müsse sich danach das Verschulden des Büros P.

& Partner bei
der Erstellung des Brandschutzkonzepts zurechnen lassen, weil sie das Büro
P.

& Partner zur Erfüllung einer sie selbst im eigenen Interesse treffenden
Obliegenheit mit der Erstellung dieses Konzepts beauftragt habe. Dem [X.] und dem angegriffenen Beschluss des [X.]s liege dage-gen die Auffassung zugrunde, die Zurechnung fremden Verschuldens setze zwingend den Einsatz des [X.] zur Erfüllung einer den
Geschädigten gegen-über dem Schädiger treffenden Verbindlichkeit voraus.
31
-
13
-

(4) Mit dieser Rüge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es kann nicht angenommen werden, das Schiedsgericht und das [X.] hät-ten das Vorbringen der [X.] zu einem Verschulden gegen sich selbst

nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Rechts-auffassung des Schiedsgerichts und des [X.]s steht im Einklang mit der von der [X.] zitierten Rechtsprechung des [X.] zu einem Verschulden gegen sich selbst.
Danach muss der Besteller, der den bauaufsichtsführenden
Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig
nicht bemerkt hat, sich gemäß § 254 Abs. 1, §
278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als seines Erfül-lungsgehilfen zurechnen lassen. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob der Besteller dem von ihm beauftragten bauaufsichtsführenden Architekten die Vor-lage von Plänen in dem Sinne schuldet, dass die Lieferung fehlerhafter Pläne als Verletzung seiner Leistungspflicht einzuordnen wäre. Erforderlich ist aber, dass den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit trifft, diesem mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen ([X.], Urteil vom 27. November 2008 -
VII ZR 206/06, [X.]Z 179, 55
Rn. 30 und 31;
Urteil vom 15. Mai 2013 -
VII ZR 257/11, [X.]Z 197, 252 Rn. 20 bis 22).

Demnach kann dem Geschädigten die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Dritte nur dann als ein Verschulden gegen sich selbst

entge-gengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung einer ihn in seinem Vertragsverhältnis zum Schädiger treffenden Obliegenheit bedient hat. Im vorliegenden Fall hat die Schiedsklägerin in ihrem Vertragsverhältnis zur [X.] jedoch keine Obliegenheit getroffen, ein fehlerfreies Brand-schutzkonzept zu erstellen. Das Brandschutzkonzept wurde nach den Feststel-32
33
34
-
14
-
lungen des Schiedsgerichts nicht zur Erfüllung einer die Schiedsklägerin ge-genüber der [X.] treffenden Verbindlichkeit erstellt; es diente vielmehr allein der Sicherung der Anlage aus allgemeinen bauaufsichtsrechtli-chen Gründen.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das [X.] habe die [X.], die die Schiedsbeklagte im Zusammenhang mit der Auferle-gung der Kosten des für die Beurteilung der Schadenshöhe seinerzeit [X.] Sachverständigen O.

erhoben
habe, zu Unrecht als unbehelflich
abgetan.

(1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vor-trag übergangen, die Kosten des Sachverständigen O.

seien allein von der
Schiedsklägerin zu tragen, weil dessen Gutachten für die Entscheidung nicht notwendig gewesen sei und die Schiedsklägerin erklärt habe,
dass sie in [X.] das Kostenrisiko allein trage.

[X.] Das [X.] hat die Rüge der [X.]
als unbe-gründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt, die Schiedsklägerin
habe lediglich erklärt, sie sei bereit, etwaige Mehrkosten des [X.] für den Fall zu tragen, dass sich sein Untersuchungsauftrag durch die Ergebnisse der ande-ren Gutachter ändern sollte. Zu solchen Mehrkosten sei es nicht gekommen, weil der Auftrag des Sachverständigen nicht geändert worden sei.

(3) Die
Beschwerde macht vergeblich geltend, das [X.] habe keine
konkreten
Feststellungen dazu getroffen, dass keine Mehrkosten entstanden sind. Das [X.] hat konkret festgestellt, dass es zu keinen Mehrkosten infolge einer Änderung des Auftrags des Sachverständigen gekommen ist. Allein für diesen Fall hat sich die Schiedsklägerin nach den von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
35
36
37
38
-
15
-
II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der [X.]

97 Abs.
1 ZPO)
zurückzu-weisen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2014 -
10 Sch 10/13 -

39

Meta

I ZB 7/15

21.04.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZB 7/15 (REWIS RS 2016, 12582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12582

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 7/15 (Bundesgerichtshof)

Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Bindungswirkung einer den Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheids über …


I ZB 1/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 1/16 (Bundesgerichtshof)

Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensverstoß bei unterlassener Offenlegung …


101 Sch 120/21 (BayObLG München)

Kostenerstattung, Hinterlegung, Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Aufhebung, Schiedsklausel, Auslegung, Schiedsrichter, Verfahren, Mangel, Beteiligung, GbR, Frist, Verletzung, Bundesrepublik …


34 Sch 20/16 (OLG München)

Forderungen aus einem Lizenzvertrag


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 7/15

I ZB 3/14

I ZB 1/11

VII ZR 257/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.