Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. I ZB 1/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11658

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ECLI:DE:BGH:2017:020517BIZB1.16.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 1/16
vom
2. Mai
2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung
eines inländischen Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

ZPO § 1027 Satz 1, § 1036 Abs. 1, § 1049 Abs. 3, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d
a)
Der Partei eines Schiedsverfahrens ist es regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schieds-gericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.
b)
Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder be-stellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Un-parteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schieds-richterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO. Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ableh-nung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unpartei-lichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. März 1999 -
III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95).
BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 -
I ZB 1/16 -
OLG Karlsruhe

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai
2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten wird der Be-schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe -
10. Zivilsenat
-
vom 18. Dezember
2015
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-rückverwiesen.

Gegenstandswert: 6.120.000

.

Gründe:
A. Die Parteien bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von
S-Bahn-Zügen
für die Deutsche Bahn. Im Konsortialvertrag vom 18./19. Febru-ar 1998 ist geregelt, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges endgültig ent-schieden werden sollen. In einem Nachtrag zum Konsortialvertrag verpflichteten sich die Parteien, die von der Auftraggeberin gerügten Schäden wegen Was-sereintritts im Fußboden zu beseitigen. In der Folge sanierten
die Schiedskläge-rin 120 und die Schiedsbeklagte 276 Züge aus den ersten vier Baureihen.
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Die Schiedsklägerin erhob Schiedsklage, mit der sie von der Schiedsbe-klagten den Ersatn-spruchte. Sie behauptete, diese Kosten beruhten auf planerischen Fehlern
der von der Schiedsbeklagten erstellten Fußbodenkonstruktion (Konstruktionsfeh-ler). Die Schiedsbeklagte erhob Widerklage, mit der sie die Feststellung be-gehrte, die Schiedsklägerin habe -
entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Konsortium -
65,895% der Sanierungskosten der Züge der dritten Baureihe zu tragen. Sie machte geltend, die Fußbodenschäden seien fertigungsbedingt (Ausführungsfehler).
Auf Anfrage des Schiedsgerichts erklärte sich der Sachverständige S.

von der T.

GmbH (im Folgenden: T.

) zur
Erstellung eines Gutachtens bereit. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts bestä-tigte er, dass er keine wirtschaftlichen oder privaten
Kontakte zu den Parteien unterhalte. Der Sachverständige kam sowohl in seinem Gutachten vom 30. Au-gust 2012 wie auch in seinem Ergänzungsgutachten
vom 12. Dezember 2012 zu
dem Ergebnis, dass die im Nachtrag zum Konsortialvertrag genannten Schäden auf Konstruktionsfehlern
der Schiedsbeklagten beruhten.
Die Schiedsbeklagte lehnte den Sachverständigen am 31. Januar 2013 wegen
angeblicher
Mängel seines Ergänzungsgutachtens als befangen ab. Das Schiedsgericht wies den Befangenheitsantrag als verspätet zurück.
Das Schiedsgericht hat vom 18. bis zum 22. März 2013 zum letzten Mal mündlich verhandelt und das Erkenntnisverfahren abgeschlossen.
Am 28. März 2013 hat die Schiedsbeklagte den Sachverständigen erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie zum einen erhebliche wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Schiedsklägerin und der T.

an-
geführt. Zum anderen hat sie geltend gemacht, der Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung ihr gegenüber
unsachlich und diffamierend
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äußert. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat den Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten mit Verfügung Nr.
21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen.
Das Schiedsgericht hat die Schiedsbeklagte durch Schiedsspruch vom 1.
September 2013 zur Zahlung von 5.800.000 einer künftigen Sanierung der Fahrgastraumfußböden von elf Zügen verurteilt. Dabei ist es der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass der Sanie-rungsaufwand der Schiedsklägerin auf Konstruktionsfehlern der Schiedsbeklag-ten beruhe.
Die Schiedsbeklagte hat beim Oberlandesgericht Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs erhoben. Sie hat -
soweit für das Rechtsbeschwerdever-fahren noch von Bedeutung -
geltend gemacht, das Schiedsgericht habe ihren (zweiten) Befangenheitsantrag abgelehnt, ohne dabei auf die als Ablehnungs-grund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündli-chen Verhandlung einzugehen; der Schiedsspruch beruhe daher auf einer Ver-letzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weshalb seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ord-re public) widerspreche. Der Sachverständige habe zudem Offenbarungspflich-ten verletzt, indem er verschwiegen habe, dass zum einen sein direkter Vorge-setzter bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei, bevor er zur T.

gewechselt
sei, und zum anderen umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der T.

zur Schiedsklägerin bestanden hätten; das schiedsrichterliche Verfah-
ren habe daher gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen,
und es sei an-zunehmen, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe.
Die Schiedsklägerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schieds-spruchs abzuweisen.

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Die Schiedsbeklagte hat daraufhin -
soweit für das Rechtsbeschwerde-verfahren noch von Bedeutung -
beantragt, den Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schieds-spruchs abzulehnen und das von der Schiedsbeklagten angestrengte Verfahren auf
Aufhebung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren über die Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs auszusetzen.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dem Antrag der Schiedsbeklagten
auf Aussetzung des von ihr angestrengten
Aufhebungsverfahrens
hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen; vielmehr hat es den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten, mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge
weiterverfolgt.
B. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz 1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, §
575
ZPO). Sie ist auch begründet. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann dem Antrag der Schieds-klägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht stattgegeben werden (dazu B I). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dem Antrag der Schiedsbeklagten auf Aussetzung des Aufhebungsverfahrens nicht zu entspre-chen und den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurückzuweisen, kann danach gleichfalls keinen Bestand haben (dazu B II).
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag der Schiedsklä-gerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§
1060 ZPO) sei begrün-det, weil keiner der in §
1059 Abs.
2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vor-liege. Mit dieser
Begründung kann dem Antrag
der Schiedsklägerin nicht statt-gegeben werden.
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1.
Die Rechtsbeschwerde macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach §
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil das Schiedsgericht den
(zweiten) Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten abgelehnt
habe, ohne dabei auf die als Ablehnungsgrund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzuge-hen.
a) Ein Schiedsspruch kann nach §
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. b ZPO auf-gehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grund-satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre
public dar (vgl. BGH, Be-schluss vom 29. Juni 2005 -
III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 -
I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).
b) Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist da-von auszugehen, dass
das Schiedsgericht den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat.
aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausfüh-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs.
1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätz-lich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenom-mene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha-ben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deut-lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in 15
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Erwägung gezogen worden ist
(BGH, Beschluss vom 21. April 2016 -
I ZB 7/15, SchiedsVZ 2016, 338 Rn. 22
mwN).
bb) Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob im Streitfall besondere Umstände deutlich machen, dass
das Schiedsgericht das von der Rechtsbe-schwerde als übergangen gerügte tatsächliche Vorbringen der Schiedsbeklag-ten zur Befangenheit des Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht in Erwägung gezo-gen hat. Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist da-her zu Gunsten der Schiedsbeklagten zu unterstellen, dass das Schiedsgericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt
und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

c) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Schiedsbeklagte im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-ches Gehör durch das Schiedsgericht berufen
kann, weil sie diese Rechtsver-letzung nicht bereits im schiedsrichterlichen Verfahren gegenüber dem Schiedsgericht unverzüglich gerügt hat.
aa) Nach der von den Parteien wirksam vereinbarten Schiedsgerichts-ordnung kann eine Partei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Ge-hör, die sie nicht unverzüglich rügt, später nicht mehr geltend machen.
(1) Die Parteien haben im Konsortialvertrag vom 18./19. Februar 1998 vereinbart, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsge-richtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-Schiedsgerichtsordnung -
DIS-SchO) unter Ausschluss des ordentlichen Ge-richtsweges endgültig entschieden werden sollen. Nach §
24.1 Halbsatz 1
DIS-SchO sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die zwingenden Vorschrif-ten des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfah-19
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rens, die
DIS-Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere Parteiver-einbarungen anzuwenden. Danach war auf das schiedsrichterliche Verfahren die DIS-Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts und keine abweichenden Vereinbarungen der Parteien entgegenstanden.
(2) Ist einer Bestimmung der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht entspro-chen worden, so kann eine Partei, die diesen Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen nach §
41 DIS-SchO später nicht mehr geltend machen. Zu den Be-stimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung zählt §
26.1 Satz 2 DIS-SchO, wonach jeder Partei in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu ge-währen ist.
(3) Diesen Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung stehen we-der abweichende Vereinbarungen der Parteien noch zwingende Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts entgegen. Ist einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung, von der die Parteien abweichen können, nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüg-lich rügt, diesen nach §
1027 Satz 1 ZPO später nicht mehr geltend machen. Zu den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§
1025 bis 1066 ZPO) gehört
die Bestimmung des §
1042 Abs.
1 Satz 2 ZPO, wonach jeder Par-tei rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt zwar
zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen, von denen die Parteien nicht abweichen können. Die Parteien können daher nicht wirksam vereinbaren, dass das Schiedsgericht ihnen kein rechtliches Gehör zu gewähren braucht. Den Parteien steht es je-doch frei, eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht geltend zu machen. Machen
sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, liegt darin keine Abweichung von der Vorschrift des §
1042 Abs.
1 Satz 2 ZPO (vgl. 23
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Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Anh. zu §
1061 Rn. 238; Zöller/
Geimer, ZPO, 31. Aufl., §
1042 Rn. 4 und §
1059 Rn. 40, 45a; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Rn. 2115).
Die Präklusions-vorschrift des §
1027 ZPO schränkt zwar das rechtliche Gehör zugunsten des Prinzips der Verfahrensbeschleunigung ein; dabei handelt es sich aber nicht um eine Verletzung, sondern um eine aus Gründen der Effektivität des schiedsrich-terlichen Rechtsschutzes gebotene sinnvolle Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsver-fahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/5274, S. 46).
bb)
Einer Partei ist es allerdings nur dann verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später
geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen,
und zudem die Möglichkeit bestand, diese
Verletzung zu heilen. Ist eine Heilung der Verletzung ausgeschlossen, kann das Unterlassen einer
unverzüglichen Rüge nicht zu einem Verlust des Rügerechts führen.

cc) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Schiedsbe-klagte die von ihr erstmals im Aufhebungsverfahren gerügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht bereits im Schiedsverfahren unverzüglich geltend ge-macht, obwohl ihr dies dort möglich war. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, das Schiedsgericht habe den zweiten Befangenheitsantrag der Schiedsbeklag-ten durch die den Parteien noch am selben Tag zugegangene Verfügung Nr.
21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen. Die Schiedsbeklagte habe es versäumt, spätestens in dem im Verfahrenskalender vorgesehenen nächsten Schriftsatz nach Erhalt dieser Verfügung zu rügen, der Befangenheitsgrund der unsachli-chen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei vom Schiedsgericht übergangen worden. Die Schiedsbeklagte habe sich in ih-rem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 zwar mit den Ausführungen des Sachver-ständigen auseinandergesetzt; sie habe jedoch nicht gerügt, das Schiedsgericht 26
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habe den vorgetragenen Befangenheitsgrund übergangen. Eine Verletzung ih-res Anspruchs auf rechtliches Gehör habe die Schiedsbeklagte erstmals nach Erlass des Schiedsspruchs mit ihrer Aufhebungsklage geltend gemacht.
dd) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich
geltend, der Schiedsbe-klagten sei es gleichwohl nicht verwehrt, die Verletzung ihres rechtlichen Ge-hörs durch das Schiedsgericht nach Abschluss des Schiedsverfahrens geltend zu machen, weil eine von ihr
im Schiedsverfahren erhobene Gehörsrüge keinen Erfolg hätte haben können.
(1) Beim staatlichen Gericht hätte die Schiedsbeklagte eine
Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bei seiner
Entscheidung über ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren allerdings nicht mit Erfolg rügen können. Eine Partei, die beim Schiedsgericht einen Sachverständigen erfolglos abgelehnt hat, kann beim staatlichen Gericht keine Entscheidung über die Ablehnung beantragen und dabei geltend machen, das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag ihr rechtliches Gehör verletzt.
Die DIS-Schiedsgerichtsordnung enthält zwar Regelungen zur Bestellung von Sachverständigen. Nach §
27.2 Satz 1
DIS-SchO kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über be-stimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen, soweit die Partei-en nichts anderes vereinbart haben. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung enthält jedoch keine Regelungen über die Ablehnung eines Sachverständigen.
In §
18 DIS-SchO ist allein die Ablehnung eines Schiedsrichters geregelt.
Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei den Bestimmungen des deut-schen Schiedsverfahrensrechts, die die Ablehnung eines Sachverständigen regeln, um zwingende Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt, die nach §
24.1 Halbsatz 1 DIS-SchO 28
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auf das schiedsrichterliche Verfahren anwendbar sind. Eine Partei
kann jeden-falls auch nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts nicht das staatliche Gericht anrufen, wenn das Schiedsgericht ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat.
Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind gemäß §
1049 Abs.
3 ZPO die für Schiedsrichter geltenden §§
1036, 1037 Abs.
1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach kann ein Sachverständiger -
wie ein Schiedsrichter -
gemäß §
1036 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände
vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Über eine Ablehnung ist in einem von den Parteien gemäß §
1037 Abs.
1 ZPO vereinbarten oder in dem in §
1037 Abs.
2 ZPO vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
Bleibt die Ablehnung erfolglos, kann die ablehnende Partei nach §
1037 Abs.
3 ZPO bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Da §
1049 Abs.
3 ZPO nicht auf §
1037 Abs.
3 ZPO verweist, besteht diese Mög-lichkeit allerdings nur bei der erfolglosen Ablehnung eines Schiedsrichters und nicht bei der erfolglosen Ablehnung eines Sachverständigen. Daher kann beim staatlichen Gericht nicht bereits im Schiedsverfahren, sondern erst
im Verfah-ren auf
Aufhebung
oder Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen.
(2) Beim Schiedsgericht hätte die Schiedsbeklagte eine
Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bei seiner
Entscheidung über ih-ren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren jedoch mit Erfolg rügen können. Eine Partei, die beim Schiedsgericht einen Sachver-ständigen erfolglos abgelehnt hat, ist weder nach den Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung noch nach den Bestimmungen des deutschen
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Schiedsverfahrensrechts gehindert, beim Schiedsgericht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Hinweis auf übergangenes Vorbrin-gen eine erneute Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die
ablehnende Entscheidung des Schiedsgerichts über einen
Befangenheitsantrag keine rechtskraftähnliche
in-nerprozessuale Bindungswirkung, die es dem Schiedsgericht verwehrt, die ei-gene Entscheidung abzuändern
(vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO §
1054 Rn.
35; Zöller/Geimer aaO §
1042 Rn. 55). Das Schiedsgericht hätte daher sei-ne Entscheidung, mit der es den Antrag der Schiedsbeklagten auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat, auf die Gehörsrüge der Schiedsbe-klagten abändern können.
Gemäß §
24.1 DIS-SchO bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen, soweit keine zwingenden Vorschriften des Schiedsver-fahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, der DIS-Schieds-gerichtsordnung oder Parteivereinbarungen bestehen. Auch gemäß §
1042 Abs.
4 Satz 1 ZPO bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, soweit keine Vereinbarung der Parteien vorliegt und das 10.
Buch der Zivilprozessordnung keine Regelungen enthält. Weder die Be-stimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung noch die Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts enthalten Regelungen, aus denen sich ergibt, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen nicht mehr abändern kann.
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, für einen
den Schiedsrichter betreffenden Befangenheitsantrag sei anerkannt, dass die Ent-scheidung des Schiedsgerichts, mit der der Antrag zurückgewiesen werde, rechtskraftähnliche Wirkung habe, wenn diese Entscheidung nicht durch einen Antrag nach §
1037
Abs.
3 ZPO angegriffen werde. Diese Überlegung kann nicht auf die Ablehnung eines den Sachverständigen betreffenden Befangen-35
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heitsantrags übertragen werden, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des §
1037 Abs.
3 ZPO nicht gemäß §
1049 Abs.
3 ZPO auf Sachverständige anwendbar ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht den ersten Befangenheitsantrag der
Schiedsbeklagten gegen den Sachverständigen als verspätet zurückgewiesen und auf den Hin-weis der Schiedsbeklagten auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Antrags auf das Anfechtungsverfahren verwiesen habe, ergebe sich, dass die vom
Oberlandesgericht für erforderlich gehaltene Rüge bezüglich des zweiten Befangenheitsantrags nicht mehr hätte erhoben werden können oder offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsan-trag auf den Hinweis der Schiedsbeklagten auf Verfahrensfehler im Zusam-menhang mit der Behandlung dieses Antrags nicht abgeändert hat, folgt nicht, dass es auch seine Entscheidung über den zweiten Befangenheitsantrag auf eine von der Schiedsbeklagten erhobene Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht abgeändert hätte. Ferner folgt aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsantrag auf die Rüge der Schiedsbeklagten nicht abgeändert und auf das Anfechtungsver-fahren verwiesen hat, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht
zwin-gend, dass das Schiedsgericht
seine Entscheidung für abschließend und hier-gegen vorgebrachte Einwendungen als unzulässig angesehen hat; das
Schiedsgericht kann die Rüge der Schiedsbeklagten auch als unbegründet er-achtet haben. Die Schiedsbeklagte hatte daher keinen hinreichenden Grund für die Annahme, die Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Ab-lehnung ihres zweiten Befangenheitsantrags
könne nicht mehr erhoben werden oder sei nur eine sinnlose Förmelei.
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2.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige die ihn gemäß §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO treffenden Offenbarungspflichten verletzt habe,
in-dem
er den Umstand verschwiegen habe, dass sein direkter Vorgesetzter als Director Engineering

bei der Schiedsklägerin im Werk A.

tätig gewesen
sei, bevor er kurz nach Erhebung der Schiedsklage und kurz vor dem streitge-genständlichen Gutachtenauftrag zur T.

in die Position des Director Rolling
Stock

gewechselt sei.
Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieses Aufhebungsgrundes nicht verneint werden.
a) Ein Schiedsspruch ist nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestim-mung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§
1025 bis §
1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzu-nehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
b) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind nach §
1049 Abs.
3
ZPO die §§
1036, 1037 Abs.
1 und 2 ZPO entsprechend anzu-wenden. Danach hat eine Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unab-hängigkeit wecken können

1036 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Ein Sachverständiger ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfah-rens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat (§
1036 Abs.
1 Satz 2 ZPO).
Die von den Parteien vereinbarte DIS-Schiedsgerichtsordnung sieht zwar keine entsprechenden Regelungen vor.
§
27.2 Satz 1 DIS-SchO bestimmt le-diglich, dass das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Er-38
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stattung eines Gutachtens über
bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen
bestellen kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei den Bestimmungen der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO handelt es sich je-doch um zwingende Vorschriften
des deutschen Schiedsverfahrensrechts, die nach §
24.1 Halbsatz 1 DIS-SchO auf das schiedsrichterliche Verfahren an-wendbar sind. Der schiedsverfahrensrechtliche Sachverständigenbeweis mag zwar im Ganzen zur Disposition der Parteien stehen, so dass der Regelung des §
1049 ZPO insgesamt kein zwingender Charakter zukommt (vgl. Münch-Komm.ZPO/Münch, 4. Aufl., §
1049 Rn. 19). Haben
die Parteien aber die Be-stellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht zugelassen, hat die Regelung der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO zwingenden Charakter und der Sachverständige zwingend die Umstände offenzulegen, die Zweifel an sei-ner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können.
c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der von der Schiedsbeklag-ten gerügte Verstoß des Sachverständigen gegen die
Offenlegungspflicht bilde keinen Grund für die Aufhebung des Schiedsspruchs und stehe einer Voll-streckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen.
Eine
Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangen-heitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis des Sachverständigen voraus. Von der Schiedsbeklagten sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachver-ständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und ge-gebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar nahelie-gen, sei jedoch nicht zwingend. Jedenfalls begründe
eine Verletzung der Offen-legungspflicht nicht bereits ein unzulässiges schiedsgerichtliches Verfahren. In Vollstreckbarerklärungs-
und Aufhebungsverfahren könnten grundsätzlich keine Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht worden seien. Von diesem Grundsatz sei
allen-falls dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren vor dem Schiedsge-42
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richt wegen dieses Mangels als unzulässig anzusehen sei, weil ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund vorliege. In dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der T.

im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei,
liege aber kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangen-heitsgrund. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa)
Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung allerdings zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur nachträglichen Geltendma-chung von Ablehnungsgründen bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung des alten Rechts entschieden, dass in Fällen, in denen eine Partei nur deswegen außerstande war, im Schiedsgerichtsverfahren einen Ablehnungsgrund vorzubringen, weil der Schiedsrichter ihr diesen nicht offenbart hatte, im Vollstreckbarerklärungs-
und Aufhebungsverfahren
bei der Prüfung, ob der Schiedsspruch deshalb auf einem unzulässigen Verfahren im Sinne des §
1041 Nr.
1 ZPO aF beruhe, eine Abwägung dieses möglichen Verfahrensmangels gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vorzunehmen
sei. Bei der danach gebote-nen Wertung sei
zu fragen, ob ein etwaiger Verstoß des Schiedsrichters
gegen die Offenbarungspflicht
von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass er zur Unzulässigkeit des Verfahrens geführt hätte. Könne die mangelnde Aufklärung auch darauf beruht haben, dass der Schiedsrichter sich selbst nicht für befan-gen gehalten habe
und subjektiv der Auffassung gewesen sei, dass auch aus Sicht der Parteien
keine Umstände vorlägen, die diese Besorgnis begründeten, stelle
eine solche einfache Fehleinschätzung keinen Grund für eine Aufhebung des Schiedsspruchs dar. Liege
ein besonders schwerwiegender und eindeuti-ger Fall von Befangenheit vor, sei
der Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht dagegen von einem solchen Gewicht, dass der Schieds-spruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe
(vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 -
III ZR 72/98, BGHZ 141,
90, 95; zustimmend Mankowski, SchiedsVZ 43
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17
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2004, 304, 312). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für Sachverständige entsprechend
gelten, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des §
1036 ZPO auf Sachverständige nach §
1049 Abs.
3 ZPO entsprechend anzuwenden ist.
bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, an dieser Recht-sprechung könne unter der Geltung des neuen Rechts nicht festgehalten wer-den, weil sich die Rechtslage in zweierlei Hinsicht geändert habe. Zum einen sei nun -
anders als im alten Recht -
in §
1036 Abs.
1 ZPO ausdrücklich be-stimmt, dass der Schiedsrichter die Umstände, die Zweifel an seiner Unpartei-lichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, vor Übernahme des Schiedsrich-teramtes und danach bis zum Ende des Verfahrens unverzüglich offenzulegen habe, wobei dies gemäß §
1049 Abs.
3 ZPO gleichermaßen für den Sachver-ständigen gelte. Zum anderen komme es für die Aufhebung -
anders als nach §
1041 Nr.
1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung -
nicht mehr darauf an, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beru-he; für die Aufhebung sei nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO vielmehr ausreichend, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10.
Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde haben die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer sachlichen Ände-rung geführt
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfah-rens-Neuregelungsgesetzes
aaO
S. 40 [zu §
1036 Abs.
1 ZPO] und S. 59 [zu §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO]). Auch nach dem alten Recht waren der Schiedsrichter und der Sachverständige verpflichtet, die Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, offenzulegen; diese Verpflichtung ist durch §
1036 Abs.
1 ZPO lediglich ausdrücklich im
Ge-setz festgehalten
worden. Es bedeutet in der Sache auch keinen Unterschied, ob der Schiedsspruch auf einem Verfahrensverstoß beruht (§
1041 Nr.
1 ZPO 44
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aF) oder ob anzunehmen ist, dass sich
der Verfahrensverstoß auf den Schieds-spruch ausgewirkt hat (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO).
cc) Die Rechtsbeschwerde macht jedoch mit Recht geltend, dass die Er-wägungen, die der Rechtsprechung zur nachträglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde liegen, nicht mehr zu überzeugen vermögen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO §
1036 Rn. 70 bis 76). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung deshalb nicht mehr fest.
(1) Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist,
nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer
Unpar-teilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterli-che Verfahren nicht den Bestimmungen der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO. Nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem sol-chen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensver-stoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
Diese Voraussetzung ist in der Re-gel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ab-lehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilich-keit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.
(2) Der Umstand, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wir-kungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§
1055 ZPO) und damit ebenso wie ein solches Urteil Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen soll, rechtfertigt es nicht,
den Verstoß gegen die Offenbarungspflicht gegen die Prin-zipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen und
nur in den Fäl-len vom Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
d ZPO auszugehen, in denen die vom Sachverständigen zu offenba-renden Umstände einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von 45
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Befangenheit begründen. Ein Schiedsspruch kann unter den Parteien nur inso-weit die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben, als er nicht im Rahmen eines Verfahrens auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung we-gen Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach §
1059 Abs.
2 ZPO aufzuheben ist. Soweit wegen eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht nach §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO der Aufhebungsgrund des §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d
ZPO vorliegt, entfaltet
der
Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung, die seine Aufhebung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ausschließen könnte.
(3) Aus diesem Grund kann auch dem Umstand, dass bei staatlichen Ur-teilen die Restitutionsklage nach §
580 Nr.
3 ZPO nur stattfindet, wenn bei ei-nem Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, nicht die gesetzliche Wertung entnommen werden, dass eine Verletzung der Offenle-gungspflicht nach §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO nur dann ausreicht, um den Aufhebungsgrund des §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO zu begründen, wenn sie wertungsmäßig mit einer strafbaren Verletzung der
Wahrheitspflicht gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung verbietet sich, weil der Gesetz-geber für die Aufhebung von Schiedssprüchen geringere Voraussetzungen auf-gestellt hat
als für den Erfolg einer Restitutionsklage. Anders als bei §
580 Nr.
3 ZPO reicht es nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO aus, dass das schieds-richterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessord-nung -
hier den Bestimmungen des §
1036 Abs.
1 ZPO über die Offenbarungs-pflicht -
nicht entsprochen hat
und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat.
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(4) Das bedeutet keine Abkehr von dem Grundsatz, dass die
Ablehnung eines Schiedsrichters
oder Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangen-heit grundsätzlich nicht mehr möglich
ist,
sobald der Schiedsspruch erlassen ist, und im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs keine
nachträglich bekannt gewordenen
Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können
(vgl. BGHZ 141, 90, 95). Hat der Schiedsrichter oder der Sachverständige den Parteien durch den Verstoß gegen seine Offenba-rungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ab-lehnungsantrag zu stellen, ist allerdings
im Verfahren auf Aufhebung oder Voll-streckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter
oder Sachverständigen
zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausge-reicht hätten.
In diesem Fall ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht.
dd) Nach diesen Maßstäben kann mit der vom Oberlandesgericht
gege-benen Begründung das Vorliegen des Aufhebungsgrundes nicht verneint wer-den.
(1) Das Oberlandesgericht hat keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Sachverständige gegen seine Verpflichtung versto-ßen hat, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Das Oberlandesgericht hat angenom-men, eine Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangenheitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis voraus. Von der Schiedsbeklagten sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachver-ständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und ge-gebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar nahelie-gen, sei jedoch nicht zwingend. Letztlich komme es hierauf nicht entscheidend an, weil es sich bei diesem Umstand nicht um einen Aufhebungsgrund handele. 49
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Mangels abschließender Feststellungen des Oberlandesgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der Schiedsbeklagten davon auszugehen, dass dem Sachverständigen die frühere Tätigkeit seines Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin bekannt war und es sich dabei um einen offenbarungspflichtigen Umstand handelt.
(2) Das Oberlandesgericht hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen
früher bei der Schiedsklägerin beschäftigt war, die Ablehnung des Sachverständigen begründet hätte. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der T.

im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei, liege jeden-
falls kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund. Für diese Bewertung sei ausschlaggebend, dass nicht die T.

, sondern der
Sachverständige persönlich
zum Sachverständigen bestellt worden sei. Außer-dem habe nicht der Sachverständige selbst, sondern dessen Vorgesetzter bei der Schiedsklägerin gearbeitet. Zwischen den Parteien sei zudem streitig, ob er dabei überhaupt mit der Sanierung der streitgegenständlichen Züge befasst gewesen sei. Für die Frage einer möglichen Befangenheit sei ferner
von Be-deutung, dass von der Schiedsbeklagten nicht vorgetragen und in keiner Weise ersichtlich sei, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen -
abgesehen von seinen Unterschriften auf den Begleitschreiben zur Übersendung der beiden Gutachten des Sachverständigen -
in die Gutachtertätigkeit des Sachverständi-gen allgemein oder konkret involviert gewesen sei. Damit fehlt es an hinrei-chenden Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob der Umstand, dass der Vorgesetzte des
Sachverständigen
früher bei der Schiedsklägerin be-schäftigt war, einen -
wenn auch möglicherweise nicht besonders schwerwie-genden und offensichtlichen -
Befangenheitsgrund bildet, weil dieser Umstand berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachver-ständigen weckt.
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3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg
geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ferner deshalb nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige ver-schwiegen habe, dass umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der T.

zur Schiedsklägerin bestanden hätten.

a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Voraussetzung der von der Schiedsbeklagten behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht sei zu-nächst, dass der Sachverständige den mitzuteilenden Sachverhalt -
also das Bestehen umfangreicher und bedeutender Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der T.

-
gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe aber
nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe
geltend
gemacht, die wirtschaftlichen Verflechtungen der Parteien mit der T.

seien erheblich unterschiedlich. Sie
habe
ihren Umsatz mit der T.

für den Zeitraum Juni 2010 bis September

1000-fachen Umsatz getätigt, was die Befangenheit des Sachverständigen be-gründe. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten seien aber
nicht aus-schließlich die mit den Parteien des Schiedsverfahrens getätigten Umsätze
ausschlaggebend. Für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sei es -
bei der angezeigten wertenden Betrachtung -
nicht entscheidend, ob ein Auftrag direkt von den Parteien dieses Rechtsstreits oder von einem innerhalb des Konzerns verbundenem Unternehmen erfolge. Bei einer konzernweiten Betrachtung der Geschäftsbeziehungen der Parteien mit der T.

als Arbeitge-
berin des Sachverständigen sei von etwa gleichwertigen Umsatzbeziehungen auszugehen. Im Zeitraum
von Juni 2010 bis September 2013 habe der A.

-
Konzern mit der T.

nach Angaben der Schiedsklägerin einen Umsatz von
3.200.000

gemacht, während der Umsatz des Bombardier-Konzerns mit der T.

nach Angaben der T.

3

betragen habe. Bei dieser Sachlage
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-
stellten die Geschäftsbeziehungen der Arbeitgeberin des -
persönlich unabhän-gigen -
Sachverständigen mit beiden Parteien des Schiedsverfahrens keinen Umstand dar, der einer vernünftig und besonnen abwägenden Partei Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gebe.
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesge-richt habe verkannt, dass das schiedsrichterliche Verfahren bereits wegen des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht aus §
1049 Abs.
3,
§
1036 Abs.
1 ZPO einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne von §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
d
ZPO nicht entsprochen habe.
Entgegen der Darstellung der Be-schwerde ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht davon aus-zugehen, dass der Sachverständige seine Offenlegungspflicht verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat angenommen,
der Sachverständige sei nicht verpflichtet gewesen
offenzulegen, dass zwischen der T.

und der Schiedsklägerin ge-
wisse Geschäftsbeziehungen bestünden, weil dies den Parteien und dem Schiedsgericht ohnehin bekannt gewesen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht ange-griffen. Das Oberlandesgericht hat
weiter mit Recht angenommen, Vorausset-zung der von der Schiedsbeklagten behaupteten Verletzung der Offenbarungs-pflicht sei, dass der Sachverständige den nach Ansicht der Schiedsbeklagten mitzuteilenden Sachverhalt -
also das Bestehen umfangreicher und bedeuten-der Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der T.

-
ge-
kannt habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Oberlandesgericht verneint. Es hat angenommen, die Schiedsbeklagte habe schon nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Rechtsbeschwerde hat diese Feststellung nicht angegriffen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe dadurch, dass er sich nicht zum Umfang und zur Bedeutung der Geschäftsbeziehungen der T.

zur
Schiedsklägerin geäußert habe, verschwiegen, dass zwischen der Schiedsklä-55
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24
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gerin und der T.

umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen be-
stehen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Rüge der Rechts-beschwerde begründet ist, das Oberlandesgericht habe mit seiner Annahme, bei einer konzernweiten Betrachtung sei von etwa gleichwertigen Umsatzbezie-hungen auszugehen, den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Ge-hör verletzt.
II. Mit der vom Oberlandesgericht
gegebenen Begründung kann danach auch nicht von der Entscheidung über den Antrag der Schiedsbeklagten
auf Aussetzung des von ihr angestrengten
Verfahrens
auf
Aufhebung des Schieds-spruchs abgesehen und der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurück-gewiesen werden.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dem Antrag der Schiedsbe-klagten, das von ihr angestrengte Verfahren auf
Aufhebung des Schieds-spruchs bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs auszusetzen, sei nicht zu entsprechen. Zum einen habe dieser Antrag unter der Zeitbedingung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs gestanden, die mit der Entscheidung über diesen Antrag erfüllt sei. Zum anderen sei die Aussetzung eines entscheidungsreifen Rechtsstreits unzu-lässig. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Voll-streckbarerklärung
des Schiedsspruchs keinen Bestand hat und das Verfahren insoweit auch nicht
entscheidungsreif ist, ist der
Entscheidung des Oberlandes-gerichts
die Grundlage entzogen.
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung ergebe sich, dass der Aufhebungsantrag der Schiedsbe-klagten unbegründet sei. Auch dieser Beurteilung ist die Grundlage entzogen, nachdem die Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung
keinen Bestand hat.
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25
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C. Danach ist der
Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbe-schwerde der Schiedsbeklagten
aufzuheben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandes-gericht zurückzuverweisen.

Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 -
10 Sch 12/13 -

59

Meta

I ZB 1/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. I ZB 1/16 (REWIS RS 2017, 11658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11658

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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