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PDF anzeigen [X.] vom 28. Oktober 2008 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des [X.]. Streitwert: 20.000 • Gründe: [X.] Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Teilurteil des [X.] vom 17. April 2007 nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Be-schluss als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte des [X.] weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 zur Vertretung vor dem Oberlan-desgericht zugelassen war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vorlie-genden Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Recht als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-fung nicht wirksam innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt [X.] ist, weil der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.], der die Beru-fungsschrift unterzeichnet hat, weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 postulationsfähig war im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. noch die-ser Mangel bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 geheilt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung beim Amts-, Land- und [X.] mit dem Inkrafttreten des [X.] der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 ([X.]) zum 1. Juni 2007 entfallen ist und seither die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hierfür ausreicht. 3 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch aus verfas-sungsrechtlicher Sicht keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Die allge-meine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG - auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft - ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewähr-leistet. Auf das Urteil des [X.] zur Verfassungswidrigkeit des § 25 [X.] a.F. ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - [X.], 744 = [X.]E 103, 1 ff.) kann sich der Kläger nicht stützen, da das [X.] in diesem Urteil lediglich von der [X.] bei den [X.] ausgegangen ist. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei einem [X.] und die [X.] - 4 - stimmung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. zur Postulationsfähigkeit unterlagen hingegen bis zu ihrem Außerkrafttreten keinen durchgreifenden verfassungs-rechtlichen Bedenken. Deshalb war der Gesetzgeber nicht gehindert, sich im Hinblick auf das Außerkrafttreten der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit - für einen Stichtag zu entscheiden. [X.] [X.] [X.] [X.]
Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2007 - 38 O 290/06 - [X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 U 104/07 -
Meta
28.10.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VI ZB 65/07 (REWIS RS 2008, 1183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1183
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