Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VI ZB 65/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1183

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 28. Oktober 2008 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des [X.]. Streitwert: 20.000 • Gründe: [X.] Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Teilurteil des [X.] vom 17. April 2007 nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Be-schluss als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte des [X.] weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 zur Vertretung vor dem Oberlan-desgericht zugelassen war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vorlie-genden Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Recht als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-fung nicht wirksam innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt [X.] ist, weil der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.], der die Beru-fungsschrift unterzeichnet hat, weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 postulationsfähig war im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. noch die-ser Mangel bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 geheilt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung beim Amts-, Land- und [X.] mit dem Inkrafttreten des [X.] der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 ([X.]) zum 1. Juni 2007 entfallen ist und seither die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hierfür ausreicht. 3 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch aus verfas-sungsrechtlicher Sicht keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Die allge-meine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG - auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft - ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewähr-leistet. Auf das Urteil des [X.] zur Verfassungswidrigkeit des § 25 [X.] a.F. ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - [X.], 744 = [X.]E 103, 1 ff.) kann sich der Kläger nicht stützen, da das [X.] in diesem Urteil lediglich von der [X.] bei den [X.] ausgegangen ist. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei einem [X.] und die [X.] - 4 - stimmung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. zur Postulationsfähigkeit unterlagen hingegen bis zu ihrem Außerkrafttreten keinen durchgreifenden verfassungs-rechtlichen Bedenken. Deshalb war der Gesetzgeber nicht gehindert, sich im Hinblick auf das Außerkrafttreten der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit - für einen Stichtag zu entscheiden. [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2007 - 38 O 290/06 - [X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 U 104/07 -

Meta

VI ZB 65/07

28.10.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VI ZB 65/07 (REWIS RS 2008, 1183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1183

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 335/97

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.