Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. VI ZB 25/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4408

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[X.] vom 21. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 28. April 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.326,82 •. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Schadensersatzklage durch Urteil vom 13. Januar 2005 abgewiesen. Mit am 3. März 2005 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbe-vollmächtigte der Klägerin "namens der Klägerin und der Berufungsklägerin" gegen das "am 13.01.2005 verkündete und am 04.02.2005 zugestellte Urteil des [X.], Aktenzeichen

" Berufung eingelegt. In dem Schriftsatz hat sie fälschlicherweise "Herrn S. [X.] aus

[X.]" als Kläger und Berufungskläger angegeben. Am Ende der Berufungsschrift heißt es: "Die [X.], deren Rückgabe erbeten wird, sowie zwei [X.] - 3 - bigte Abschriften sind beigefügt." Die Berufung wurde am 31. März 2005 [X.]. 2 Mit Verfügung vom 12. April 2005 wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass es an einer wirksamen Berufungseinlegung fehle. Nicht Herr S. B.

sondern Frau N.

B.

sei Klägerin in dem in der Berufungsschrift angegebenen Verfahren vor dem [X.]. Dass das Rechtsmittel für diese eingelegt werde, ergebe sich auch nicht mit Hilfe weiterer Unterlagen, die innerhalb der Berufungsfrist beim [X.] eingegangen seien. Entgegen der Angaben in der Berufungsschrift seien dieser keine Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils beigefügt gewesen. Die mit [X.] vom 8. März 2005 angeforderte Verfahrensakte sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 11. März 2005 beim [X.] eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit einem am 25. April 2005 eingegangenen Schriftsatz die Auffassung vertreten, die [X.] sei erkennbar für die Klägerin eingelegt gewesen. Hilfsweise hat sie [X.] in den vorigen Stand beantragt, weil sie ein Verschulden an der Fristversäumung nicht treffe. Sie habe nämlich anlässlich der Erstellung der Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, der Berufungsschrift das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Abschriften beizufügen. Nicht die falsche Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift, son-dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt habe, habe zur Versäumung der Berufungsfrist geführt. 3 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung ge-gen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Es könne [X.], ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anweisung gegeben habe, 4 - 4 - das Urteil sowie zwei Kopien des Urteils als Anlage mit zu übersenden. [X.] davon liege ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten darin, dass sie die Berufungsschrift unterzeichnet habe, obwohl die Person des Rechtsmit-telführers nicht korrekt benannt gewesen sei. Da mithin erst nach Ablauf der Berufungsfrist die Person des Rechtsmittelführers erkennbar gewesen sei, sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungs-frist zu gewähren. 5 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen und infolgedessen die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 6 a) Die Rechtsbeschwerdeführerin geht selbst nicht mehr davon aus, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß für die Klägerin [X.] worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht genügt hat. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] ist dieser Vorschrift nämlich nur entsprochen, [X.]n bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für [X.] 7 - 5 - und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - [X.] ZR 316/97 - [X.], 900, 901 und Beschluss vom 13. Januar 2004 - [X.] ZB 53/03 - [X.], 1622, 1623 m.w.N.). Daran fehlt es, [X.]n in der Berufungsschrift - wie hier - anstelle des wirklichen [X.] eine andere, mit ihm nicht identische Person bezeichnet wird und die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers auch nicht im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, insbesondere des erstin-stanzlichen Urteils, gewonnen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - [X.] ZB 53/03 - aaO; [X.], Beschluss vom 16. Juli 1998 - [X.]I ZB 7/98 - [X.], 1529, 1530). Da hier die Ausfertigung und die [X.] des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsschrift nicht beigefügt [X.], ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die erforderliche Klar-heit über die Person der Klägerin als Rechtsmittelklägerin nicht gewinnen konn-te. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat diese auch zum Wiedereinsetzungsantrag keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die [X.]sfrist einzuhalten. Unter den gegebenen Umständen liegt ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 8 Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Prozessbevollmächtigte habe anlässlich der Erstellung der Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, der Berufungsschrift das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte [X.] beizufügen. Deshalb habe nicht der Fehler der Prozessbevollmächtig-ten, die den falschen Namen in der Berufungsschrift nicht bemerkt habe, son-dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt 9 - 6 - habe, zur Versäumung der Berufungsfrist geführt. Dieses Vorbringen lässt ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht entfallen. 10 Diese hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obgleich die Person des Rechtsmittelführers nicht korrekt bezeichnet war. Damit hat sie gegen ihre an-waltlichen Pflichten verstoßen, weil sie die Rechtsmittelschrift auf ihre Richtig-keit und Vollständigkeit prüfen musste. Das weisungswidrige Verhalten der Mit-arbeiterin, die ihrerseits gegen Pflichten verstoßen hat, steht einem für die Fristversäumung ursächlichen Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht entgegen. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person des [X.] mit Hilfe des [X.] zu erkennen gewesen, so dass auch das Verhalten der Mitarbeiterin für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist. Dies lässt jedoch die Mitursächlichkeit der Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entfallen. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann deshalb weder deren Pflichtenverstoß noch dessen Ursäch-lichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung kann demgemäß nicht gewährt werden, [X.]n neben dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitge-wirkt haben (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2003 - [X.] 154/01 - FamRZ 2003, 1176). Da hier auch ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtig-ten vorliegt, ist ein anderer Sachverhalt gegeben als bei dem Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2003 ([X.] ZB 26/03, [X.], 138), bei dem dem Prozessbevollmächtigten die falsche Bezeichnung des [X.] aufge- - 7 - fallen war und er sodann seiner Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanwei-sung erteilte, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. 11 2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.]

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 4 C 174/04 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2005 - 5 S 46/05 -

Meta

VI ZB 25/05

21.03.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. VI ZB 25/05 (REWIS RS 2006, 4408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4408

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