Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az. 10 AZR 50/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 15537

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Theaterbetriebszuschlag - Bemessungsgrundlage


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 5 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen [X.]s.

2

Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]) und der [X.] zu § 3 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. [X.] (Anlage 6) für die bei der [X.] GmbH beschäftigten Arbeiter vom 7. Dezember 1970 idF des 2. [X.] vom 8. Februar 1991 ([X.]) Anwendung. Der [X.] wurde zwischen dem [X.], einem Mitgliedsverband der [X.], und der [X.], Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung [X.] - abgeschlossen. § 3 [X.] lautet auszugsweise:

        

„Zu § 22 [X.]

        

(1) Aufgrund der Eigenart der Verhältnisse im Theaterbetrieb wird für jede der Lohnberechnung zugrunde liegende Stunde ein Lohnzuschlag ([X.]) in Höhe von 21 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten [X.] der Stufe 1 der Lohngruppe gezahlt, in die der Arbeiter eingereiht ist.

        

(2) Mit dem [X.] sind abgegolten

        

a)    

die Belastungen, welche die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit im Theaterbetrieb mit sich bringen,

        

b)    

Zeitzuschläge für Mehrarbeit sowie für Überstunden bis zur 44,5. Stunde einschließlich in der Woche (§ 22 Abs. 1 Buchst. e [X.]),

        

c)    

die nach § 22 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie Buchst. f und g [X.] zu zahlenden Zeitzuschläge.“

3

Zum 1. Oktober 2005 sind der [X.] und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-[X.]) in [X.] getreten. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-[X.] ersetzt der [X.] - unter anderem - den [X.] II sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge der [X.] zum 1. Oktober 2005, soweit im TVÜ-[X.] oder im [X.] nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 2 Abs. 2 TVÜ-[X.] lautet:

        

„Die von den Mitgliedverbänden der [X.] abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.“

4

Seit 1. Oktober 2005 ist der Kläger in die [X.] 6 Stufe 6 [X.] eingruppiert. Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien haben den [X.] bislang weder angepasst noch gekündigt. Den [X.] zahlt die Beklagte weiterhin auf der Grundlage der Stufe 1 des [X.] der Lohngruppe 6, in die der Kläger im September 2005 eingereiht war, in unveränderter Höhe von 426,87 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009, 11. November 2011 und 14. Dezember 2011 hat der Kläger die Zahlung eines höheren [X.]s verlangt.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] müsse nach der für ihn seit dem 1. Oktober 2005 maßgeblichen [X.] 6 Stufe 6 [X.] berechnet werden, mindestens jedoch nach der ([X.] 1. Gemäß §§ 15, 16 [X.] sei das Tabellenentgelt an die Stelle des [X.] nach dem [X.] II getreten. Jedenfalls müsse die Höhe des [X.]s an die seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Erhöhungen seines [X.] angepasst werden, woraus sich für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2011 eine Differenz von 1.478,04 Euro brutto zu seinen Gunsten ergebe.

6

Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Oktober 2005 verpflichtet ist, den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden [X.] und Entgeltstufe des TVöD-[X.] zu berechnen,

        

hilfsweise,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Oktober 2005 verpflichtet ist, den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden [X.] und deren Stufe 1 des TVöD-[X.] zu berechnen,

        

äußerst hilfsweise,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.478,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 433,05 Euro seit dem 1. Januar 2010, auf einen Betrag von 499,76 Euro seit dem 1. Januar 2011 sowie auf einen Betrag von 543,23 Euro seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, weder müsse die im [X.] genannte Berechnungsgrundlage ausgetauscht noch der [X.] dynamisiert werden. Nach § 2 Abs. 2 TVÜ-[X.] obliege es allein den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien, die Weitergeltung des [X.] zu prüfen und diesen ggf. an den [X.] anzupassen. Eine automatische Anpassung sehe der TVÜ-[X.] nicht vor.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, der mit der vom [X.] zugelassenen Revision sein Klageziel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie Revision des [X.] ist nicht begründet. [X.]as [X.] hat zu Recht erkannt, dass der [X.] nach § 3 [X.] weder auf der Basis des für den Kläger nach dem [X.] maßgeblichen [X.] zu berechnen ist noch an den seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Tariferhöhungen teilgenommen hat.

I. [X.]er Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

1. [X.]er Klageantrag zu 1. ist zulässig. [X.]er Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. [X.]er angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die zutreffende Berechnungsgrundlage für den [X.] beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. [X.]as rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. nur [X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 14). Über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach und andere Faktoren der Berechnung des Zuschlags besteht kein Streit.

2. [X.]ie Klage ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet. Aus § 3 Abs. 1 [X.] iVm. den Bestimmungen des [X.] folgt kein Anspruch auf die Feststellung, dass der [X.] seit dem 1. Oktober 2005 nach der jeweils für den Kläger individuell geltenden [X.] und Entgeltstufe des [X.] (zurzeit [X.] 6 Stufe 6) zu berechnen ist.

a) [X.]er [X.] gilt über den 1. Oktober 2005 hinaus fort und ist nicht durch den [X.] ersetzt worden. [X.]avon gehen auch die Parteien aus.

aa) [X.]er [X.] wird nicht von der Ersetzungsanordnung des § 2 Abs. 1 [X.] erfasst, weil er nicht Bestandteil des [X.] und auch kein ergänzender Tarifvertrag der [X.] ist (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 25 [zum [X.] Nr. 2 zum [X.] vom 29. November 1974]). Vielmehr ist nach § 2 Abs. 2 [X.] durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien, die den [X.] abgeschlossen haben, zu prüfen, ob wegen des Inkrafttretens des [X.] Anpassungsbedarf besteht. Eine solche Anpassung, Kündigung oder Aufhebung des [X.] ist nicht erfolgt.

bb) [X.]er [X.] steht auch nicht im Widerspruch zum Regelungsgehalt des [X.]. Zwar sind die Zeitzuschläge nach § 22 [X.], die nach § 3 Abs. 2 [X.] mit dem [X.] ausgeglichen werden, nunmehr Gegenstand des § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung für den Bereich Verwaltung ([X.]-V). Nach der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 [X.]-V gilt der [X.]-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen jedoch mit den Sonderregelungen der Anlage [X.], welche Bestandteil des [X.]-V sind. Anlage [X.].11 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 zum [X.]-V (= § 55 Nr. 4 Abs. 5 [X.]-BT-V) bestimmt, dass § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 [X.]-V nicht für Beschäftigte gelten, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Insoweit enthält der [X.]-V - ebenso wie zuvor der [X.] - eine Öffnungsklausel für landesbezirkliche Tarifverträge wie den [X.]. [X.]eshalb kann dahinstehen, ob bei landesbezirklichen Regelungen, die noch nach dem 1. Januar 2007 in Widerspruch zum [X.] standen, seither nur noch der [X.] gilt (offengelassen in [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 31).

b) [X.]er Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 1 [X.]. Nach dessen eindeutigem Wortlaut wird der [X.] auf der Basis des [X.] der Stufe 1 der Lohngruppe errechnet, in die der Arbeiter eingereiht ist. Eine Ersetzung des nach § 3 Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen [X.] gegen eine andere Bemessungsgrundlage sieht der [X.] nicht vor.

c) Ebenso wenig folgt eine Ersetzung des nach § 3 Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen [X.] gegen eine andere Bemessungsgrundlage aus Bestimmungen des [X.] (vgl. zu dieser Grundannahme auch [X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.]). Vielmehr geht § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] von einer unveränderten Weitergeltung des [X.] aus. [X.]ie Änderung der in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Berechnungsgrundlage ist den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten. [X.]iese sind bislang nicht tätig geworden.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]s scheidet die Ersetzung des von § 3 Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen [X.] durch das Tabellenentgelt nach dem [X.] bereits nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aus. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ordnet klar, unmissverständlich und ohne jede Einschränkung an, dass die dort genannten Tarifverträge bei Bedarf durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien an den [X.] anzupassen sind. Bei wörtlichem Verständnis gelten die von den Mitgliedsverbänden der [X.] abgeschlossenen Tarifverträge unverändert weiter mit dem Inhalt, den sie bei Inkrafttreten des [X.]-V am 1. Oktober 2005 hatten. [X.]ie in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Frist „bis zum 31. [X.]ezember 2006“ und deren Verlängerungsmöglichkeit beinhalten lediglich einen schuldrechtlichen Appell an die Tarifvertragsparteien. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens sind nach dem Wortlaut der Regelung keine Folgen vorgesehen ([X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/ Winter [X.] Stand September 2014 § 2 [X.] Rn. 1; Kom[X.]/Litschen Stand Januar 2015 § 2 [X.] Rn. 8).

bb) [X.]er sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Systematik des [X.] ergebende Zweck des § 2 Abs. 2 [X.] stützt dieses am Wortlaut orientierte Verständnis.

(1) Nicht nur § 2 Abs. 2 [X.] zeigt, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] die eventuelle Notwendigkeit einer Anpassung landesbezirklicher Tarifverträge an den [X.] erkannt haben. So ist grundsätzlich auch für die in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] benannten Tarifverträge keine Ersetzungsautomatik angeordnet, sondern es sind jeweils spezifische Regelungen getroffen worden, und im Übrigen wurde die Anpassung den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien überlassen. Bezüglich der familienbezogenen Entgeltbestandteile ist ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Satz 5 [X.] bestimmt, dass diese sich ab 1. Oktober 2005 nach dem [X.] richten. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt hinsichtlich des [X.]s.

(2) [X.]er Vergleich des § 2 Abs. 2 [X.] mit dem ebenfalls die Frage der Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch das neue Tarifrecht regelnden § 2 Abs. 4 [X.] bestätigt diesen Befund. Nach der dortigen Regelung sind im Falle von Verweisungen auf ersetzte Vorschriften die Regelungen des [X.] an deren Stelle entsprechend anzuwenden (vgl. [X.] 25. Februar 2010 - 6 [X.] - Rn. 16 [zur Heranziehung des [X.] bei der Berechnung des Überverdienstes nach der sog. Gedingerichtlinie vom 1. April 1964]). Eine solche Bestimmung enthält der [X.] gerade nicht.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision zwingt die Ablösung des [X.] durch den [X.] nicht aus Gründen der praktischen Anwendbarkeit des [X.] zum Austausch des [X.] nach dem [X.] gegen das Tabellenentgelt des [X.]. § 3 [X.] hat auch nach Inkrafttreten des [X.] einen leicht zu ermittelnden Inhalt. [X.]er [X.] kann ohne Weiteres auf der Grundlage der Stufe 1 des nach dem [X.] einschlägigen [X.] berechnet werden (vgl. [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 26 [zur Berechnung der [X.] gemäß § 1 TV [X.] nach Inkrafttreten des [X.]]).

d) [X.]ie Ablösung des [X.] durch den [X.] zwingt nicht zu einer ergänzenden Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] im Sinne des [X.].

aa) [X.]ie Rechtsprechung des [X.] zur infolge der Ablösung des [X.] durch den [X.]/[X.] ggf. erforderlich werdenden ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. zB [X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] -) ist, wie die Revision selbst einräumt, nicht einschlägig, weil sie die Auslegung arbeitsvertraglicher [X.] auf Tarifverträge betrifft. [X.]ie dazu entwickelten Grundsätze können für die Auslegung tarifvertraglicher Verweisungsklauseln auf andere Tarifverträge nicht herangezogen werden ([X.] 23. Mai 2007 - 10 [X.] - Rn. 20).

bb) Selbst wenn man annähme, dass durch das Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 eine nachträgliche Regelungslücke in § 3 Abs. 1 [X.] entstanden ist, weil die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien bei der letztmaligen Änderung des [X.] im Jahre 1991 die Ablösung des [X.] und die Ersetzung des [X.] durch das Tabellenentgelt nach dem [X.] weder vorausgesehen haben noch voraussehen konnten, schiede eine ergänzende Tarifvertragsauslegung im Sinne des Klageantrags zu 1. aus.

(1) [X.] Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht ([X.] 12. [X.]ezember 2013 - 8 [X.] - Rn. 19 mwN). Eine solche Lücke ist von den Arbeitsgerichten hinzunehmen, weil ihre Ausfüllung ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie wäre. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 27). Eine Lückenschließung im Wege der ergänzenden Tarifauslegung hat aber auch zu unterbleiben, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 30).

(2) [X.]anach steht einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne des Klageantrags zu 1. der den Tarifvertragsparteien zur Lückenschließung verbleibende Spielraum entgegen. Wie schon die Klageanträge belegen, kommen zur Schließung der Regelungslücke mehrere Lösungen in Betracht. [X.]ie landesbezirklichen Tarifvertragsparteien könnten die bisherige Regelung bestehen lassen oder aber den Monatstabellenlohn durch eine andere Bezugsgröße ersetzen. Ebenso hätten sie die Möglichkeit, den [X.] abzuschaffen und § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 [X.]-V unmittelbar zur Anwendung zu bringen oder den Beschäftigten sowohl den [X.] als auch die Zuschläge und Zulagen nach § 8 [X.]-V voll oder teilweise zukommen zu lassen (vgl. § 55 Nr. 4 Abs. 5 [X.]-BT-V). [X.]ie Entscheidung, ob sie eine dieser Möglichkeiten auswählen oder eine gänzlich andere bevorzugen, ist allein den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten. [X.]er Umstand, dass diese die Anpassung des [X.] an den [X.] bislang nicht geregelt haben, ist von den Gerichten hinzunehmen.

II. [X.]er hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. ist aus den vorstehend dargestellten Gründen gleichfalls unbegründet.

III. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3. ist unbegründet. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der [X.]ifferenz, die sich aus einer Anpassung des [X.]s an die seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Erhöhungen des [X.] ergäbe.

1. [X.]ie seit 2005 vereinbarten Entgelterhöhungen, die jeweils Gegenstand der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen [X.]ienstes von [X.] und kommunalen Arbeitgebern waren, beziehen sich nicht auf den Monatstabellenlohn nach dem [X.], sondern auf die Tabellenentgelte des [X.]. Auch der [X.] ordnet hinsichtlich des [X.] keine [X.]ynamisierung entsprechend den allgemeinen Entgeltanpassungen an.

2. [X.]ie [X.]ynamisierung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 [X.]-V durch die Erhöhung des [X.] erhöht haben. [X.]iese Vorschriften gelten - wie unter I 2 a bb dargelegt - nicht für Beschäftigte, die - wie der Kläger - eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. [X.]ie Entscheidung über eine etwaige Erhöhung des [X.]s nach dem [X.] ist den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrags vorbehalten.

IV. [X.]er Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Klose    

        

    Brune    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    R. Bicknase    

                 

Meta

10 AZR 50/14

12.02.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 15. Mai 2013, Az: 5 Ca 210/12, Urteil

§ 1 TVG, § 2 Abs 2 TVÜ-VKA, § 8 Abs 1 TVöD-V, § 8 Abs 5 TVöD-V, § 8 Abs 6 TVöD-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az. 10 AZR 50/14 (REWIS RS 2015, 15537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15537

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 708/08 (Bundesarbeitsgericht)

Fortgeltung der Zusatzurlaubsregelung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 5 BZTV Nr 2


6 AZR 151/10 (Bundesarbeitsgericht)

Widerruf einer nach § 5 BzLT Nr 5 G gewährten Leistungszulage


6 AZR 142/21 (Bundesarbeitsgericht)

Zulage für Vertretungstätigkeit eines handwerklich Beschäftigten - Weitergeltung BMT-G-O und TV Lohngruppenverzeichnis


6 AZR 1102/12 (Bundesarbeitsgericht)

Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund


6 AZR 618/11 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - TVöD-NRW - Kündigung einer Dienstvereinbarung


Referenzen
Wird zitiert von

2 Ca 747/19

2 Ca 746/19

4 Sa 261/17

4 Sa 147/17

7 Sa 661/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.