Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014, Az. 1 BvR 192/12

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 3277

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Entscheidung über PKH-Antrag - hier: Anrechnung fiktiver, aber persönlich nicht erzielbarer Einkünfte bei Unterhaltsberechnung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Beschluss des [X.] vom 4. Oktober 2011 - [X.] 202/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das [X.] wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Kindesunterhalt.

2

1. Der 1964 in [X.] geborene, aber seit geraumer Zeit in [X.] lebende Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem [X.] Er ist Vater zweier 2004 und 2006 geborener Töchter, für die die [X.] im Ausgangsverfahren aus nach § 7 UVG übergegangenem Recht ab Juni 2010 die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 220 € monatlich begehrte.

3

Für seine Rechtsverteidigung beantragte der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Als [X.] Staatsbürger sei er der [X.] nur bedingt mächtig, er habe keine Ausbildung und könne daher nicht die von der [X.] angenommenen bereinigten 1.170 € verdienen. Auch habe er sich bislang ohne Erfolg um Arbeit bemüht. Seine Bewerbungsbemühungen scheiterten in der Regel an seiner dunklen Hautfarbe, er habe keine reale Beschäftigungschance. Hinzu komme, dass er nach der im April 2010 erfolgten Trennung weiterhin beide Kinder mittags abhole und diese bis zur Rückkehr der erwerbstätigen Kindesmutter betreue.

4

2. a) Das Amtsgericht wies den [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 31. August 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe sich fruchtlos um Arbeit bemüht, sei der Vortrag vollständig unsubstantiiert. Da die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter hätten, ändere auch der Vortrag zur Betreuung der Kinder im Ergebnis nichts an der [X.] des Beschwerdeführers.

5

Der sofortigen Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer in der Sache weiter zu seinem letzten Einkommen (800 € bis 850 € monatlich netto aus Zeitarbeit) sowie einer Erwerbseinschränkung aufgrund des Umgangs mit seinen Kindern vorgetragen hat, half das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15. September 2011 nicht ab. [X.] seien nicht ausreichend dargelegt. Auch als [X.] könne der Beschwerdeführer bei einem [X.] von 8,50 € und einer Arbeitszeit von 173 Stunden ein Nettoeinkommen von rund 1.020 € verdienen. Zur Sicherstellung des [X.] der Kinder sei ihm auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zuzumuten, bei der er ein Einkommen von geschätzt jedenfalls 150 € erzielen könne. Dem Vortrag des Beschwerdeführers, als Ausländer und ohne hinreichende Sprachkenntnisse finde er keine Erwerbstätigkeit, sei nicht zu folgen.

6

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer außerdem einen Lebenslauf mit seinem beruflichen Werdegang und Gehaltsbescheinigungen über das letzte von ihm erwirtschaftete Einkommen mit einem [X.] von 7,21 € brutto vor.

7

b) Das [X.] wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 4. Oktober 2011 unter Bezugnahme auf die amtsgerichtlichen Entscheidungen zurück. Der Anrechnung einer zusätzlichen nur geringfügigen fiktiven Nebenbeschäftigung stehe auch die [X.] nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer in derselben Stadt wie die beiden Kinder lebe.

8

c) Der Beschwerdeführer wurde - aufgrund der Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe mangels anwaltlicher Vertretung - mit Säumnisbeschluss vom 15. November 2011 zur antragsgemäßen Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

9

3. Mit seiner mit einem Wiedereinsetzungsantrag aufgrund vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit) und Art. 3 GG (Willkürverbot).

Die Fachgerichte hätten vorliegend die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt. Dabei könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sich ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Die pauschale Annahme der Gerichte, er könne bei bundesweiten Bemühungen um Arbeit als [X.] objektiv ein Einkommen erzielen, mit welchem er den geforderten Kindesunterhalt bezahlen könne, erscheine im Hinblick auf seinen zuletzt erzielten [X.] von 7,21 € brutto die Stunde nicht realistisch. Auf welcher Grundlage die Gerichte zu der Annahme gekommen seien, er könne neben einer Vollzeittätigkeit noch einer Nebentätigkeit mit einem Einkommen von netto monatlich 150 € nachgehen, sei nicht erkennbar. Die Ausübung einer Nebentätigkeit scheitere jedenfalls daran, dass dem Beschwerdeführer für seine beiden Kinder hinreichend zusammenhängende Zeit zum Umgang verbleiben müsse, zumal er noch seinen Haushalt alleine führe.

4. Dem [X.] haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die [X.] Landesregierung und der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s richtet, ist sie zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das [X.] bereits entschieden sind (vgl. [X.] 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 81, 347 <357>) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.].

1. Dem Beschwerdeführer war nach § 93 Abs. 2 Satz 1 [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 [X.]) nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und damit rechtzeitig die Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

2. Die Entscheidung des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. [X.] 81, 347 <357>). Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, namentlich dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. [X.] 81, 347 <358>).

b) Danach ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO durch das [X.] hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) In materieller Hinsicht ist für die Erfolgsaussicht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverteidigung maßgeblich, ob er sich erfolgreich auf seine verminderte Leistungsfähigkeit berufen kann. Dies richtet sich hier nach § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte, in die grundsätzlich auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte. Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. [X.], 135 <138 f.>; 9, 437 <440>; 16, 339 <342 f.>; 17, 149 <153 f.>; 19, 453 <456 f.>; [X.], Urteil vom 15. November 1995 - [X.] -, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - [X.]/06 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 - [X.]/12 -, juris, Rn. 9).

bb) Dabei können die Fachgerichte verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit zunächst den Verpflichteten trifft (vgl. [X.] 68, 256 <270>). Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, insbesondere für das Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2014 - [X.]/12 -, juris, Rn. 11) sowie den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (vgl. [X.] 19, 453 <459>). Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 2011 - [X.]/09 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 - [X.]/06 -, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. [X.] 19, 453 <459> und [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 12).

Für die verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO folgt hieraus, dass dem Unterhaltspflichtigen dann, wenn er konkrete Umstände vorträgt, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit aufkommen lassen, die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann.

cc) Danach hat das [X.] die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt.

Zwar hat das [X.] seiner Einschätzung der Erfolgsaussicht zutreffend zugrunde gelegt, dass subjektive [X.] nicht ausreichend dargelegt worden sind und dass auch zu dem Fehlen einer realen Beschäftigungschance nicht ausreichend vorgetragen worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2014 - [X.]/12 -, juris, Rn. 11 und 17).

Soweit das Gericht jedoch ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer könne als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 8,50 € erzielen, hat es den ihm im Prozesskostenhilfeverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zu seiner Erwerbsbiografie und dem von ihm zuletzt erzielten Einkommen vorgetragen. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass der Umgang mit zwei Kindern seine Erwerbsmöglichkeit einschränke und dass er aufgrund der Trennung von der Kindesmutter einen Einzelhaushalt führe. Vor diesem Hintergrund hätte ihm die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden können. Das Gericht hat indessen keine Feststellung zu den aus einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Erwerbsbiografie und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers getroffen. Auch hat es sich nicht dazu geäußert, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zuletzt nur ein Bruttoeinkommen von 7,21 € pro Stunde erzielt hat. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Beschwerdeführer könne aus einer Nebentätigkeit weitere 150 € verdienen. Insoweit ist schon nicht erkennbar, von welcher zeitlichen Beanspruchung und von welchem Stundensatz das Gericht für die Ausübung der Nebentätigkeit neben der von ihm angenommenen Vollzeittätigkeit ausgegangen ist. Hierzu ist nichts konkretes ausgeführt, was aber angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit und damit für die Verneinung der Erfolgsaussicht erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 11 und 15; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - [X.]/06 -, juris, Rn. 29).

c) Ob die Entscheidung daneben auch weitere Grundrechtsverletzungen aufweist, kann aufgrund des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes dahinstehen.

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

III.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 31. August 2011 und vom 15. September 2011 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Mit erstgenanntem Beschluss hat das Amtsgericht die Verfahrenskostenhilfe mangels ausreichender Substantiierung des Sachvortrags zu diesem Zeitpunkt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Von dem Nichtabhilfebeschluss geht keine eigenständige Beschwer aus, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits unzulässig bleibt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

IV.

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.].

2. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 192/12

27.08.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Oktober 2011, Az: II-6 WF 202/11, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1603 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 114 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014, Az. 1 BvR 192/12 (REWIS RS 2014, 3277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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