Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. XII ZB 21/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2386

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[X.] ZB 21/00vom3. Mai 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Krohn, [X.], [X.]:[X.] Antragsgegner wird mit Wirkung ab 17. Februar 2000 fürdas Verfahren der sofortigen Beschwerde [X.] ohne Ratenzahlungspflicht - bewilligt und Rechtsanwalt [X.] beigeordnet.[X.] die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluß des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] alsSenat für Familiensachen vom 5. Januar 2000 aufgehoben.Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zurEinlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - [X.]/[X.] vom 8. Juli 1999 [X.] in den vorigen Stand gewährt.Wert: 31.554 DM.[X.]ründe:Zu [X.] ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung der [X.] aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hin-reichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu [X.] der ständigen Rechtsprechung des [X.], auch [X.], ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für dieEinlegung eines Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs [X.] in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweisenicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftig-keit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daßsie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.]ewährung der Prozeßko-stenhilfe genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. [X.] - [X.] 133/93 -, vom 15. November 1989 - [X.] - und vom 11.November 1992 - [X.] 118/92 = B[X.]HR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8, 6und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das [X.] nicht verkannt.Entgegen der Auffassung des [X.] waren die dargelegtenVoraussetzungen unter den hier gegebenen besonderen Umständen jedocherfüllt. Der Antragsgegner hatte zwar den am letzten Tag der Berufungsfrist,am (Montag) 30. August 1999, mit dem Prozeßkostenhilfegesuch für die Beru-fung eingereichten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] in der Tat nicht "vollständig" ausgefüllt. Denn er hatte in Abschnitt [X.] den "Bruttoeinnahmen" nur die Angabe "Einnahmen aus nichtselbständigerArbeit" ausgefüllt, bei den Fragen nach den Einnahmen aus "selbständiger Ar-beit ... Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld,andere Einnahmen" jedoch weder das Kästchen "ja" noch das Kästchen "nein"angekreuzt. [X.]leichwohl durfte er nach den Umständen davon ausgehen, diewirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe genü-- 4 -gend dargetan zu haben. Er hatte nämlich zum selben Verfahren bereits Erklä-rungen gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vom 10. Dezember 1996, vom15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 eingereicht, in denen jeweils beiden Fragen nach den sonstigen Einnahmen alle "nein" Kästchen angekreuztwaren. Damit hatte er von Ende 1996 bis Anfang 1998 insgesamt dreimal [X.], daß er keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Vermietung und [X.], Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld oder aus sonstigen Quellenhatte. In Verbindung mit seiner Erklärung in dem [X.] vom30. August 1999, daß sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseseit der im ersten Rechtszug am 1. Juli 1994 vorgelegten Erklärung noch ver-schlechtert hätten, bestand unter diesen besonderen Umständen kein begrün-deter Anlaß zu der Annahme, der Antragsgegner könnte inzwischen über wei-tere Einnahmen verfügen, die bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen [X.] zu berücksichtigen wären.Soweit das [X.] in dem angefochtenen Beschluß zusätzlichdarauf hinweist, daß auch in Abschnitt [X.] des Vordrucks eine Frage, nämlichdie nach vorhandenen Bausparkonten, nicht beantwortet sei, vermag der [X.] diesem Umstand keinen [X.]rund für eine Versagung der beantragten [X.] in den vorigen Stand zu entnehmen. Der Antragsgegner hatte inAbschnitt [X.] ersichtlich die Zeilen verwechselt und die Frage nach Bauspar-konten versehentlich mit Hinweis auf das Konto bei der [X.]er [X.] und die Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint, obwohl in der darüberstehenden Zeile der Pkw [X.] angegeben war. Auch in diesem Punktließen sich letzte Zweifel durch einen Vergleich mit den Erklärungen vom- 5 -10. Dezember 1996, 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 dahin beant-worten, daß die Frage nach dem Bestehen eines [X.] erkennbarverneint werden sollte.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 21/00

03.05.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. XII ZB 21/00 (REWIS RS 2000, 2386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2386

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