Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZB 37/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4408

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 37/12

vom

4. Juli
2013

in der Zurückschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2013
durch die Vorsit-zende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter
Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2012
wird auf Kosten des Landkreises Fulda
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der
Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, der im November 2011 nach [X.] abgeschoben worden war, reiste am 16. Dezember 2011 von dort über die [X.] unerlaubt in das [X.] ein. Am nächsten Tag wurde er am [X.] festgenommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 die gegen den Betroffenen bereits zuvor angeordnete [X.] bis zum 17. März 2012 verlängert. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den [X.] aufgehoben und festgestellt, dass er den Betroffenen in seinen Rechten
verletzt hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die beteiligte Be-hörde die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Stattgabe ih-res
Antrags auf Anordnung von
[X.].
1
2
-
3
-
II.
Das Beschwerdegericht
meint, die Haft hätte schon deshalb nicht ange-ordnet werden dürfen, weil es an einer Rückkehrentscheidung der [X.] fehle. Gemäß §
58 Abs. 1, §
59 [X.] sei im Rahmen der [X.] über die Gewährung einer Ausreisefrist zu entscheiden. Dies sei Teil der nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG
(Rückführungsrichtlinie)
[X.] Rückkehrentscheidung. Eine solche sei auch bei einer unerlaubten [X.] gemäß §
58 Abs. 2 Nr. 1 [X.] notwendig.

III.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit sich die beteiligte Behörde gegen die Aufhebung der Haftan-ordnung durch das Beschwerdegericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde unzu-lässig geworden. Eine Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen, weil sich die Hauptsache während des [X.] durch Ablauf des Zeitraums, für den die Haft angeordnet war, erledigt hat. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt ist nicht erfolgt; eine Fortführung mit einem Feststellungsantrag analog §
62 FamFG ist nicht statthaft (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 131, 132 Rn. 5 ff.).
2. a) Zulässig ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit sie die Fest-stellung des [X.] betrifft, die Haftanordnung des Amtsgerichts habe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der auf diese Feststellung gerichtete
Antrag, der neben dem Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar
2013 -
V [X.], [X.] 2013, 3
4
5
6
-
4
-
130 Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 39 Rn. 6),
hat die Rechtmäßigkeit der bereits vollzogenen Haft zum Gegenstand; ein solcher Antrag
erledigt sich weder durch das Ende der Haft noch durch den Ablauf des Zeitraums, für den die Haft angeordnet worden ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18.
April 2013 -
V
ZB 67/12, juris Rn. 4).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden. Das folgt bereits daraus, dass es an einem zulässigen Haftantrag nach §
417 FamFG fehlte.
aa) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung
(Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -
V
ZB 218/09, [X.] 2010, 210, 211, Rn.
12; Beschluss vom 22. Juli 2010 -
V
ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn.
7). Der Haftantrag muss nach §
417 Abs. 2 Satz
1 FamFG begründet werden. Erforder-lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den [X.]svoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbar-keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs.
2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Hinsichtlich der Erforderlichkeit
der beantragten Haftdauer ist anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zu-rückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforder-lich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durch-laufen werden können. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des [X.] (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -
V
ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22.
Juli 2010 -
V
ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 -
V
ZB 133/10, Rn. 7, juris).
7
8
-
5
-
bb) Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde hinsichtlich der Haftdauer
nicht. Er beschränkt sich auf die allgemein gehaltenen Angaben, dass es sich bei
der beantragten
Haftdauer um die Zeit-spanne handele, die das Rückübernahmeverfahren voraussichtlich dauern [X.], dass die Antwort der [X.] Behörden abzuwarten bleibe und dass die Organisation einer Sicherheitsbegleitung einen gewissen Vorlauf benötige.
Anzugeben wäre gewesen, innerhalb welchen Zeitraums Zurückschie-bungen nach [X.] im Rahmen des hier vorgesehenen Verfahrens erfahrungs-gemäß möglich sind. Sollte dies
eine Zurückschiebung auf der Grundlage eines Auf-
oder
Wiederaufnahmeersuchens nach Art.
16 ff. der [X.] gewesen sein, hätte die notwendige Haftdauer anhand der für das konkrete Verfahren geltenden Fristen und der dazu bekannten Verwaltungspraxis [X.]s begründet werden müssen (vgl. zu diesen Anforderungen:
Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 200, 201
f. Rn.
19
ff.).
Kann die Behörde
unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch keine solchen Angaben machen, muss sie sich darauf beschränken, zunächst eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß §
427 FamFG zu beantragen.
2. Ob
die Haft auch deshalb unzulässig war, weil es an einer Rückkeh-rentscheidung im Sinne der -
nach deren Umsetzung in nationales Recht aller-dings nicht mehr unmittelbar anwendbaren
-
Rückführungsrichtlinie fehlte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. März
2013 -
V [X.], juris Rn.
8 u. 10; [X.] vom 16. Mai 2013 -
V [X.], juris Rn.
9
ff.), bedarf
keiner Entschei-dung.
9
10
11
12
-
6
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs. 2 KostO i.V.m. §
30 Abs. 2 KostO.

Stresemann
[X.]
Brückner

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.01.2012 -
934 [X.]/11 B -

LG [X.], Entscheidung
vom 24.01.2012 -
2-29 T 15/12 -

13

Meta

V ZB 37/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZB 37/12 (REWIS RS 2013, 4408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4408

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 44/12 (Bundesgerichtshof)


V ZB 32/15 (Bundesgerichtshof)


V ZB 58/13 (Bundesgerichtshof)


V ZB 44/12 (Bundesgerichtshof)

Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung; Vorliegen der Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung; Darlegung der …


V ZB 80/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 22/12

V ZB 20/12

V ZB 238/11

V ZB 135/12

V ZB 44/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.