Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.04.2018, Az. 1 BvR 2352/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 9848

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Zivilprozess durch Übergehen von Parteivortrag - hier: parallele Rechtshängigkeit zweier Stufenklagen auf Zugewinnausgleich an verschiedenen Gerichten


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 10. August 2017 - 10 UF 24/17 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Der Beschluss des [X.] vom 4. Oktober 2017 - 10 UF 24/17 - wird damit gegenstandslos.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

2. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich. Durch die angegriffene Beschwerdeentscheidung wurde die vom [X.] festgestellte Zahlungsverpflichtung ihres geschiedenen Ehemannes von 23.030,97 € nebst Zinsen auf 6.759,94 € nebst Zinsen herabgesetzt.

2

1. a) Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 24. April 2007 geschieden.

3

Mit Antrag vom 22. April 2010 machte der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin beim [X.] - kurz vor Ablauf der am 26. April 2010 24 Uhr endenden Verjährungsfrist - einen Stufenantrag auf Zugewinnausgleich anhängig. Der Antrag wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2010 zugestellt.

4

Mit Antrag vom 26. April 2010 machte die Beschwerdeführerin ihrerseits einen Stufenantrag auf Zugewinnausgleich bei dem [X.] (im Folgenden: …) anhängig.

5

Durch nicht angegriffenen Beschluss des [X.] vom 24. November 2010 wurde der geschiedene Ehemann im hier gegenständlichen Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet. In der Entscheidungsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass die Verjährungsfrist im Hinblick auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch am 26. April 2010 geendet habe und die anderweitige Rechtshängigkeit mit umgekehrtem Rubrum einer Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Auskunft nicht entgegenstehe.

6

Mit nicht angegriffenem, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des [X.] vom 17. Juli 2012 wurde der [X.] des geschiedenen Ehemannes abgewiesen. Ein Zugewinnausgleichsanspruch sei bereits aufgrund der von ihm selbst eingesetzten, nach Maßgabe seines Sachvortrags korrigierten Werte nicht darstellbar.

7

Durch Schriftsatz vom 14. Januar 2013 bezifferte die Beschwerdeführerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch im hier maßgeblichen Ausgangsverfahren gegenüber dem [X.] auf 45.851,48 €.

8

Mit nicht angegriffenem Beschluss vom 28. November 2016 verurteilte das [X.] den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags von 23.030,97 € nebst Zinsen. Gegen diesen Beschluss legten beide Beteiligten Beschwerde ein.

9

b)Im Beschwerdeverfahren bestimmte das [X.] zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung, wies jedoch mit nicht angegriffenem ([X.] in der Folge darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 26. April 2010 bei dem [X.] geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung in erheblichem Umfang die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] vom 17. Juli 2012 entgegenstehen dürfte, in dem der von dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich abgewiesen worden und ausweislich der Entscheidungsgründe dabei ein Ausgleichsbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin benannt worden sei, der den von ihr geltend gemachten Betrag deutlich unterschreite. Die parallele Führung von zwei [X.] mit lediglich umgekehrtem Rubrum sei zwar unzulässig gewesen. Die insoweit verdeckte (Teil-)Entscheidung des [X.] sei gleichwohl rechtskräftig geworden und deshalb in ihrer präjudizierenden Wirkung zu berücksichtigen. Zugleich wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.

c) Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin entgegen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur erneuten Erörterung des Sachverhalts.

Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des [X.] könne die Präklusionswirkung nicht weiter reichen als die [X.]. Das [X.] habe ausschließlich über den Zugewinnausgleichsanspruch des geschiedenen Ehemannes entschieden und dabei festgestellt, dass diesem ein solcher Anspruch nicht zustehe. Über einen möglichen Anspruch der Beschwerdeführerin habe es hingegen weder dem Grunde noch der Höhe nach entschieden. Den von ihrem Ehemann geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch habe es vielmehr bereits nach dessen eigenem Vorbringen als unschlüssig zurückgewiesen. Das Gericht sei darum ihrem umfänglichen Vorbringen nebst [X.], mit dem sie ihr Anfangs- und Endvermögen unter Beweis gestellt und verschiedene Positionen des Vorbringens ihres geschiedenen Ehemannes qualifiziert bestritten habe, nicht nachgegangen und habe dem auch nicht nachgehen müssen. Weder die Höhe seines noch die Höhe ihres eigenen möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs seien damit tatsächlich festgestellt worden. Da der Antrag ihres geschiedenen Ehemannes insgesamt zurückgewiesen worden sei, sei sie durch diese Entscheidung in keiner Weise beschwert gewesen und habe somit auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, ein Rechtsmittel einzulegen, um eine Überprüfung der im Rahmen der bloßen [X.] zum Teil zu ihren Lasten zugrunde gelegten Zahlen zu erwirken. Schon deshalb könne sie nicht an den in den Entscheidungsgründen unterstellten Zahlen zur angeblichen Höhe ihres Zugewinns festgehalten werden. Auch aus den von dem [X.] im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen ergebe sich, dass allenfalls ihr geschiedener Ehemann als im Verfahren vor dem [X.] Unterlegener einer [X.] unterliegen könne.

Der Hinweis des [X.]s, dass die parallele Führung zweier [X.] von Anfang an unzulässig gewesen sein dürfte, gehe fehl. Sie habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, eigene Ausgleichsansprüche zur Vermeidung der parallelen Rechtshängigkeit im Verfahren vor dem [X.] im Wege eines [X.] geltend zu machen. Zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung habe sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine eigene Stufenklage vor dem für sie zuständigen Amtsgericht in [X.] eingereicht. Zum Zeitpunkt ihres Antrags sei ihr der Antrag des geschiedenen Ehemannes beim [X.] nicht bekannt und insbesondere nicht zugestellt gewesen.

Zudem habe das erstinstanzlich zuständige [X.] über die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Verfahren eine Entscheidung getroffen. Ausweislich des Protokolls habe es die Zulässigkeit des anderweitig rechtshängigen Verfahrens mit den Beteiligten erörtert und diese bejaht, solange nicht die Gefahr einer uneinheitlichen Entscheidung in der Zahlungsstufe bestehe. Als die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem [X.] am 14. Januar 2013 ihren Zahlungsanspruch beziffert geltend gemacht habe, sei über einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes bereits durch das [X.] rechtskräftig abschlägig entschieden gewesen. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen habe aufgrund dieses Vorgehens nicht bestanden.

d) Mit angegriffenem Beschluss vom 10. August 2017 wies das [X.] die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt zurück und reduzierte unter Zurückweisung der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Übrigen den im Beschluss des [X.] vom 28. November 2016 genannten Zahlungsbetrag auf 6.759,94 € nebst Zinsen. Bei der Ermittlung des Zugewinns lege der Senat die vom [X.] in dem Beschluss vom 17. Juli 2012 ermittelten Beträge zugrunde, da er sich aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 322 ZPO an dessen Feststellungen gebunden fühle.

Bei einem Zugewinnausgleichsanspruch handele es sich um einen singulären, einheitlichen Streitgegenstand. Es sei verfahrensrechtlich unzulässig, nur über den Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten zu entscheiden, weshalb das [X.] im Sinne der Rechtskraft über den gesamten Zugewinnausgleich der Beteiligten entschieden habe. Der Umstand, dass es ausdrücklich lediglich über den Anspruch des Ehemannes entschieden habe, stehe dieser Betrachtung nicht entgegen.Soweit die Beschwerdeführerin über die Feststellungen des [X.] hinaus einen weiteren Zugewinnausgleichsanspruch im hiesigen Verfahren geltend mache, sei sie gehalten gewesen, die hierfür erforderlichen [X.] bereits im dortigen Verfahren vorzutragen.Das [X.] führte weiter wörtlich aus:

"Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wäre es ihr möglich gewesen, ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich im Wege des [X.] geltend zu machen. Zunächst wäre sie gehalten gewesen, durch sachdienliche Anträge eine Verbindung der parallel vor dem Amtsgericht - Familiengericht - [X.] und vor dem Amtsgericht - Familiengericht - P. rechtshängigen [X.] herbeizuführen. So wäre es möglich gewesen, mittels eines Antrags eine Abgabe eines der beiden Verfahren an das andere Familiengericht zu erreichen. Auch der Umstand, dass sie ihren eigenen [X.] erst nach der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - P. beziffert hat, spricht nicht gegen die Möglichkeit eines [X.]. Hierbei verkennt die Antragstellerin, dass sie einen Stufenantrag auf Zugewinnausgleich gestellt hat und somit der (unbezifferte) [X.] bereits mit dem Auskunftsantrag (also am 20. Mai 2010 […]) rechtshängig geworden ist. Es wäre möglich gewesen, den Stufenantrag im Wege des [X.] beim Familiengericht P. zu stellen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte sie zur Vermeidung der [X.] gehalten gewesen sein, einen [X.] zu stellen. Denn ein unterlassener [X.] führt zur Anwendung der Grundsätze der [X.]. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] zum Abänderungsantrag, auf die er in der vom Senat herangezogenen Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt […]. Eine isolierte Entscheidung nur über den Antrag des Antragsgegners wäre dann ausgeschlossen gewesen […]. Dadurch dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, ist sie mit den Tatsachen, mit denen sie eine höhere Zugewinnausgleichsforderung als in dem Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - P. festgestellt, begründen will, ausgeschlossen."

e) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Hinsichtlich der Ausführungen des [X.]s, sie hätte schon im Verfahren vor dem [X.] ausführlich unter Beweisantritt vortragen müssen, führt sie aus, dies getan zu haben. Sie habe insoweit auf ihr Vorbringen im Verfahren vor dem [X.] Bezug genommen, das über die Höhe ihres möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs jedoch ausdrücklich nicht entschieden habe. Auch der Hinweis, sie habe im dortigen Verfahren ihre Ansprüche mittels eines [X.]s durchsetzen können, mache deutlich, dass das [X.] ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, der nochmals wiederholt werde. Die Verjährungsfrist sei für die Beteiligten am 26. April 2010 abgelaufen. Zum Zeitpunkt des Fristablaufs sei eine Zustellung des [X.] des Ehemannes noch nicht erfolgt, so dass ihr eine fristwahrende [X.]stellung verwehrt gewesen sei. Zur Wahrung ihrer eigenen Rechte habe sie damit nur die Möglichkeit gehabt, einen eigenen Antrag beim zuständigen [X.] zu stellen.

f) Mit angegriffenem Beschluss vom 4. Oktober 2017 hat das [X.] die gegen den Beschluss vom 10. August 2017 erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil sie sich darauf beschränke, das bisherige Vorbringen zu wiederholen.

2. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.Das [X.] gehe von einem falschen Sachverhalt aus, indem es seiner Entscheidung einen auf einer bloßen [X.] basierenden und damit fiktiven rechnerischen Zwischenstand zugrunde lege und daraus die Tatsachengrundlage eines endgültigen Zugewinnausgleichsanspruchs ableite.Die Rechtsauffassung, wonach einem Zugewinnausgleich über den von ihm zuerkannten Betrag hinaus die [X.] des Beschlusses des [X.] vom 17. Juli 2012 entgegenstehe, sei unhaltbar und führe im Ergebnis dazu, dass ihr jegliche Möglichkeit genommen werde, ihren Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen.In dem Beschluss vom 10. August 2017 habe das [X.] zudem wesentliche Teile des von ihr vorgetragenen Sachverhaltsübergangen. Die Ablehnung der Erörterung ihres Vorbringens im Rahmen einer mündlichen Verhandlungsei nicht nachvollziehbar.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem [X.] vor.

4. Das [X.] hat dem [X.], [X.], Verbraucherschutz und Gleichstellung des [X.] und dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.].Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.].

1.Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg durch Erhebung der Anhörungsrüge erschöpft. Da die Anhörungsrüge weder "offensichtlich unzulässig" noch "nicht ordnungsgemäß genutzt" war, steht hier nicht entgegen, dass das [X.] diese als unzulässig verworfen hat (vgl. [X.] 128, 90 <99 f.>).

2. Der angegriffene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 10. August 2017 verletzt die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Recht auf rechtliches Gehör. Weil der Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, bedarf es derzeit keiner verfassungsgerichtlichen Entscheidung, ob der Beschluss darüber hinaus, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, gegen das Willkürverbot und gegen den Justizgewährleistungsanspruch verstößt.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar muss ein Gericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, stellt das [X.] dann fest, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. [X.] 96, 205 <216 f.> m.w.N.; stRspr).

b) Daran gemessen ist die Rüge der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör begründet. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das [X.] den Vortrag der Beschwerdeführerin, dass und warum ihr die Verfolgung ihrer Ansprüche im Verfahren vor dem [X.] - sei es durch entsprechenden Tatsachenvortrag, sei es durch Stellung eines [X.]s - unmöglich gewesen sei, in der durch Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen hätte.

aa) Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 3. August 2017 ausdrücklich auf ihren Vortrag nebst [X.] im Verfahren vor dem [X.], insbesondere den dortigen Schriftsatz vom 25. Februar 2012 Bezug genommen. Wenn das [X.] im Beschwerdebeschluss gleichwohl feststellt, die Beschwerdeführerin sei gehalten gewesen, die erforderlichen Tatsachen bereits vor dem Amtsgericht vorzutragen, lässt dies erkennen, dass es den entsprechenden Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt hat.

bb) Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr ein [X.], dessen Fehlen das Gericht hier für entscheidend hält, tatsächlich nicht möglich gewesen sei, hat das Gericht offensichtlich nicht in der durch Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen. Mit dem konkreten Einwand der Beschwerdeführerin, etwa im Schriftsatz vom 3. August 2017, dass sie aufgrund der ansonsten eintretenden Verjährung gezwungen gewesen sei, einen Antrag vor dem für sie zuständigen [X.] zu stellen und es tatsächlich gar nicht möglich gewesen sei, [X.] beim [X.] zu stellen, weil ihr zu diesem Zeitpunkt der Antrag ihres geschiedenen Ehemannes weder zugestellt noch bekannt gewesen sei, setzt sich das [X.] inhaltlich nicht auseinander. Die bloße Feststellung des Gerichts, es sei "möglich gewesen, den Stufenantrag im Wege des [X.] beim Familiengericht P. zu stellen", übergeht diese von der Beschwerdeführerin dargelegte Problematik ebenso wie die unter bloßem Hinweis auf eine ständige "Rechtsprechung des [X.] zum Abänderungsantrag" (Verweis auf [X.], 99) getroffene Feststellung, ein unterlassener [X.] führe zur Anwendung der Grundsätze der [X.]präklusion. Die besonderen zeitlichen Umstände des Falles, zu denen die Beschwerdeführerin wiederholt vorgetragen hat, hat das [X.] damit weder ausdrücklich noch der Sache nach berücksichtigt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Unmöglichkeit des [X.]s war auch nicht etwa mit Blick auf die nicht näher erläuterte Feststellung des [X.]s entbehrlich, die Beschwerdeführerin sei zunächst gehalten gewesen, durch sachdienliche Anträge eine Verbindung der parallel vor dem Amtsgericht - Familiengericht - [X.] und vor dem Amtsgericht - Familiengericht - P. rechtshängigen [X.] herbeizuführen; es sei möglich gewesen, mittels eines Antrags eine Abgabe eines der beiden Verfahren an das andere Familiengericht zu erreichen. Denn - ungeachtet der Umstände, dass erstens kein rechtlich belastbarer Anknüpfungspunkt für die Auffassung benannt oder ersichtlich ist, die Beschwerdeführerin sei gehalten gewesen, auf eine Verbindung der beiden isoliert geführten [X.] hinzuwirken, dass zweitens die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag vor dem [X.] tatsächlich hilfsweise gestellt hatte und dass sie drittens im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, die Frage der Zulässigkeit zweier parallel geführter [X.] sei im erstinstanzlichen Verfahren vom [X.] mit den Beteiligten erörtert und für die vorliegende Konstellation bejaht worden - dem angegriffenen Beschluss ist schon nicht zu entnehmen, ob und inwiefern aus den Überlegungen des [X.]s zur Verfahrensverbindung überhaupt etwas für die hier entscheidende Frage nach der Möglichkeit eines [X.]s folgen soll. Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur rechtlichen Unmöglichkeit der Verfolgung ihrer Ansprüche im Wege des [X.]s vor dem [X.] wäre damit nach der eigenen Argumentation des [X.]s - auch im Hinblick auf die Ausführungen zu Streitgegenstand, Rechtskrafterstreckung und [X.], die derzeit keiner weiteren Würdigung durch das [X.] bedürfen - entscheidungserheblich gewesen.

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

1 BvR 2352/17

30.04.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 4. Oktober 2017, Az: 10 UF 24/17, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1378 Abs 1 BGB, § 261 FamFG, § 262 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.04.2018, Az. 1 BvR 2352/17 (REWIS RS 2018, 9848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9848

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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