Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2018, Az. XII ZB 175/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14711

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:310118BXIIZB175.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/17
Verkündet am:

31. Januar 2018

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 1379
a)
Der Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgren-zung zum Senatsurteil vom 17.
Oktober 2012
XII
ZR
101/10

FamRZ 2013, 103).
b)
Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus §
1379 [X.] gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf [X.], zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
c)
Durch die Stellung des Leistungsantrags im [X.] wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der [X.] Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.
[X.], Beschluss vom 31. Januar 2018 -
XII [X.]/17 -
OLG Stuttgart

AG [X.] unter Teck

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.
Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s Stuttgart
vom 13.
März 2017
wird auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Sie haben am 12.
August 1988 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag wurde am 20.
Juli 2011 zu-gestellt. Mit ihrem Stufenantrag hat die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) von ihrem seit dem 10.
Oktober 2012
rechtskräftig geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, zunächst
Auskunft für einen noch zu beziffernden Zuge-winnausgleichsanspruch
verlangt. Der Antrag ist am 29.
Dezember 2015 bei Gericht eingegangen und dem Ehemann am 13.
Januar 2016 zugestellt [X.]. Mit [X.] vom 3.
Februar 2016 hat der Ehemann seinerseits [X.] über den
Bestand des Anfangs-
und Endvermögens der Ehefrau sowie über illoyale
[X.]
verlangt. Das Familiengericht hat dem Antrag der Ehefrau stattgegeben und den [X.] des Ehemanns wegen 1
-
3
-
Verjährung zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Ober-landesgericht die Ehefrau im Wesentlichen zur Erteilung der verlangten [X.]
verpflichtet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie
die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Ent-scheidung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine in [X.], 1042
veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Der Anspruch des Ehemanns auf [X.]serteilung ergebe sich aus §
1379 BGB. Darunter fielen auch Ansprüche auf Auskunft über illoyale [X.].
Selbst wenn einem
An-spruch des Ehemanns auf Zugewinnausgleich die Einrede der Verjährung ent-gegenstünde, hinderte dies nicht eine Aufrechnung gegen früher entstandene Forderungen der Ehefrau. Unabhängig von eigenen [X.] des Ehemanns könne die Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügun-gen jedenfalls zu einer Reduzierung des [X.]s der Ehefrau führen.
Zwar unterliege auch der Auskunftsanspruch als solcher
der Verjährung. Soweit es um die Aufdeckung illoyaler [X.] aus der [X.] vor der Trennung gehe, sei der Auskunftsanspruch jedoch erst im [X.]punkt der gerichtlichen Geltendmachung des [X.]s
durch die Ehefrau entstanden
und deshalb nicht verjährt.
2. Dies
hält
einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
2
3
4
5
-
4
-
a) Nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB kann jeder Ehegatte ab den dort nä-her bezeichneten [X.]punkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum [X.]punkt der Trennung (Nr.
1) oder Auskunft über das Vermögen verlan-gen, soweit es für die Berechnung des Anfangs-
und Endvermögens maßgeb-lich ist (Nr.
2). Das umfasst auch Auskünfte zu [X.] im Sinne von §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB (Senatsbeschlüsse [X.]Z
194, 245 =
FamRZ 2012, 1785 Rn.
35
ff. und vom 13.
Dezember 2017

XII
ZB
488/16

zur Veröffentlichung
in
[X.]Z bestimmt
Rn.
12). Der [X.]sanspruch hat dienende Funktion gegenüber den materiell-rechtlichen Re-gelungen des güterrechtlichen Ausgleichs und steht mit diesen im untrennbaren Zusammenhang (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
April 2017

XII
ZB
259/16

FamRZ
2017, 1039 Rn.
18).
aa) Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz
nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil
ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunfts-verlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von [X.] offensichtlich übersteigt. In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur [X.] eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs.
Der Anspruch entfällt in solchen Fällen auch nicht deswegen, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsanspruch substanziiert darlegen muss. Als Schuldner der Ausgleichsforderung kann der [X.] aus der
vom [X.] erteilten
Auskunft Konsequenzen ziehen,
etwa
indem er 6
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-
5
-
die Forderung anerkennt oder sie ganz oder teilweise bestreitet. So wie es dem [X.] mit der Verfolgung seines Auskunftsverlangens darum geht, alle der Begründung seines
Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt

zu erhalten, hat auch der [X.] ein berechtigtes Interesse

daran, alle Umstände zu erfahren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können ([X.] NJW 1969, 881, 882; [X.]/[X.] BGB [2017] §
1379 Rn.
6; [X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
1379 BGB Rn.
2
f.; [X.] NZFam 2017, 363, 364).
Jeder Ehegatte hat
des-halb grundsätzlich nach Beendigung des [X.] der [X.] Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des §
1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich for-dern kann (Senatsurteil vom 17.
Oktober 2012

XII
ZR
101/10

FamRZ 2013, 103 Rn.
24 mwN).
bb) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung [X.] als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft Begeh-renden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zusteht (Senatsurteil vom 17.
Oktober 2012

XII
ZR
101/10

FamRZ 2013, 103 Rn.
24 mwN), betraf dies nicht den Fall, in dem die Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr
eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann.
Als lediglich dienendes Recht kann der Auskunftsanspruch nur
dann nicht mehr erhoben werden, wenn für ihn kein Bedürfnis mehr besteht, weil die Auskunft für den ihr ausschließlich zugedachten Zweck der Zugewinnberech-nung nicht mehr verwendet werden kann. Den in §
1379 BGB geregelten Auskunftspflichten
ist nämlich keine außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs stehende Bedeutung beigegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
April 2017

XII
ZB
259/16

[X.], 1039 Rn.
17). Deshalb kann die Auskunft nicht mehr verlangt werden, wenn sie weder zur
Verfolgung eines eigenen noch zur 9
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-
6
-
Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich dienen kann, etwa weil der Zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen oder auf einen bestimmten
Betrag festgesetzt worden ist ([X.], 944; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 181, 182; vgl. auch [X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
1379 BGB Rn.
5;
[X.] BGB/Cziupka [Stand: 15.
Juni 2017] §
1379 Rn.
14).
b) Nach diesen Kriterien besteht der Auskunftsanspruch für den Ehemann
fort, denn die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich rechtshängig gemacht. Deren
Ausgleichsanspruch ist auch nicht verjährt, da der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangene Antrag "demnächst" im Sinne des §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB i.V.m. §§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG, 167 ZPO zugestellt worden ist (vgl. [X.] Urteil vom 3.
September 2015

III
ZR
66/14

NJW 2015, 3101 Rn.
15 mwN).
Um den gegen ihn gerichteten [X.] berechnen und sich gegen eine gegebenenfalls zu Unrecht erhobene Forderung zur Wehr setzen zu können, bedarf der Ehemann der in §
1379 BGB bezeichneten Auskünfte. Die von der Ehefrau bei Übergang zum [X.] ohnehin offenzulegenden Angaben über ihr eigenes Anfangs-
und Endvermögen können die nach §
1379 BGB geschuldete
Auskunft nicht ersetzen ([X.]
NJW 1969, 881, 882; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.
November 2017

XII
ZB
503/16

zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt Rn.
13
zum Ehegat-tenunterhalt). Denn der
Auskunftsanspruch gibt dem Ehemann umfassendere Rechte,
als sie ihm bei der Rechtsverteidigung gegen eine Ausgleichsforderung
der Ehefrau in Bezug auf deren Vortrag zur Begründung ihres [X.]s zustünden. Er kann die Vorlage von Belegen anfordern (§
1379 Abs.
1 Satz
2 BGB) und verlangen, dass er bei
der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird oder dass das Verzeichnis durch eine Behörde oder einen Notar aufge-11
12
-
7
-
nommen wird

1379 Abs.
1 Satz
3 und 4 BGB). Auch kann er, falls die [X.] ungenügend ist, von der Ehefrau gemäß §
260 Abs.
2 BGB eine Versiche-rung an Eides statt verlangen, dass sie nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei.
c) Der Auskunftsanspruch des Ehemanns ist auch nicht verjährt.
aa) Gemäß §
194 Abs.
1 BGB unterliegt das Recht, von
einem anderen [X.] oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Die regelmäßige [X.]sfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu-biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

199 Abs.
1 BGB).
(1) Der Auskunftsanspruch entsteht gemäß §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB, wenn der Güterstand beendet ist oder ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung
der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
beantragt hat, spätestens also mit dem Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe. Noch früher, nämlich bereits im [X.]punkt der Trennung, entsteht der Anspruch auf Auskunftserteilung über das Ver-mögen
zum [X.]punkt der Trennung

1379 Abs.
2 BGB), der auch so-
fort fällig wird ([X.] BGB/Cziupka [Stand: 15.
Juni 2017] §
1379 Rn.
16; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1379 Rn.
11). Isoliert betrachtet würde die regelmäßige Verjährung der Auskunftsansprüche gemäß §
199 Abs.
1 BGB zum Jahresende dieser jeweiligen Einsatzzeitpunkte beginnen, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt wäre; der Lauf der Verjährung wäre ge-mäß §
207 Abs.
1 Satz
1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht.
13
14
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-
8
-
(2) Demgegenüber entsteht der [X.] als Zah-lungsanspruch erst mit der Beendigung des [X.] (§
1378 Abs.
3 Satz
1 BGB), regelmäßig also mit Rechtskraft der Ehescheidung. Nach Kenntniserlan-gung des Ehegatten hiervon (§
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB) beginnt der [X.] an dem darauffolgenden Jahresende zu verjähren.
(3) Auf dieser gesetzlichen Grundlage
könnte ein Auskunftsanspruch [X.] als der [X.]
verjähren, sofern zwischen der [X.] und der Rechtskraft der Entscheidung

wie im vorliegenden Fall

ein Jahreswechsel liegt. Die wechselseitigen [X.] entstanden hier mit der Zustellung des Scheidungsantrags am 20.
Juli 2011. Ihre Verjährung hätte isoliert betrachtet
am 1.
Januar 2012 begonnen und zum Jahresende 2014 geendet. Vom 1.
Januar 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.
Oktober 2012 wäre die Verjährung für insgesamt 283
Tage gemäß §
207 Abs.
1 Satz
1 BGB gehemmt gewesen, so dass die beiderseitigen Auskunftsansprüche bereits mit Ablauf des 10.
Oktober 2015 verjährt gewesen wären, der [X.] hingegen erst am Jahresende 2015.
(4) Das Auseinanderfallen der Verjährung von Auskunfts-
und Zahlungs-anspruch entspräche
allerdings nicht der mit §
1379 BGB und dem Verjäh-rungsrecht bezweckten Zielsetzung.
Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Diese Zwecke stehen der Annahme entgegen, der [X.] auf Auskunft nach §
1379 BGB könne vor dem [X.] verjähren, zu dessen Berechnung
die Auskunft benötigt wird
(vgl. [X.] Urteil vom 25.
Juli 2017

VI
ZR
222/16
NJW 2017, 2755 Rn.
9 mwN).

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-
9
-
Für die Aspekte des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit liegt dies auf der Hand. Zwar würde eine frühere Verjährung des Auskunftsanspruchs dazu
führen, dass ein Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nicht mehr geführt zu werden braucht. [X.] des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen aber regelmäßig nicht der Hilfs-, sondern der [X.]. Der Streit über ihn würde durch die Verjährung nur des [X.] nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über das Bestehen und den
Umfang des [X.]s mit der Annahme der Verjährung nur des [X.]s erschwert, weil mit dem [X.]sanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe zur Klärung des [X.]s hätte beigetragen werden können. Dass ein Aus-schluss des [X.]s den Streit um das Bestehen des noch nicht verjähr-ten [X.]s im Einzelfall deshalb beenden kann, weil dessen Geltend-machung ohne die vom verjährten [X.] umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Wegfall der Durch-setzbarkeit des [X.]s allein infolge [X.]ablaufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst nach Eintritt der für ihn bestimmten Verjährung und nicht bereits nach Eintritt der für den Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung ge-rechtfertigt
([X.] Urteil vom 25.
Juli 2017

VI
ZR
222/16
NJW 2017, 2755 Rn.
10).
Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnerschutzes. Das vom [X.] geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen län-ger zurückliegender Vorgänge, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind, in Anspruch genommen zu werden, bezieht sich erkennbar auf den [X.] und nicht auf bloße [X.].
Diese haben allein den Zweck, dem Gläubiger die Durchsetzung des

noch nicht verjährten

[X.]s zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist zu 20
21
-
10
-
berücksichtigen, dass die Annahme einer Verjährung des [X.]s die Durchsetzung des [X.]s oder dessen Abwehr allein wegen [X.]ab-laufs erschwerte oder sogar ganz unmöglich machte, obwohl die für den [X.] bestimmte Verjährungsfrist gerade noch nicht eingetreten ist ([X.] Urteil vom 25.
Juli 2017

VI
ZR
222/16

NJW 2017, 2755 Rn.
11
mwN).
(5) Für den Auskunftsanspruch aus
§
1379 BGB gilt zudem die
Beson-derheit, dass dieser nicht nur als [X.] zur Geltendmachung eigener Zugewinnausgleichsansprüche dient, sondern seiner Struktur nach darauf angelegt
ist, mittels wechselseitiger Auskunft die Bemessungsgrundlagen für die Zugewinnausgleichsberechnung in Übereinstimmung zu bringen.
In seiner
wechselseitig dienenden Funktion würde der Auskunftsanspruch
beschnitten, träte seine Verjährung zu einem [X.]punkt ein, in dem ein Zugewinnausgleichs-anspruch noch verfolgt wird und zu seiner Berechnung die wechselseitige Bei-bringung der Bemessungsgrundlagen durch belastbare, gegebenenfalls mit ei-desstattlicher Versicherung bewehrte Auskunft erforderlich ist.
Entsprechend
seiner unselbständigen Natur folgt aus §
1379 BGB
des-halb
zugleich die Bestimmung eines
anderen
Verjährungsbeginns
im Sinne des §
199 Abs.
1 BGB. Die Verjährung der
wechselseitigen Auskunftsansprüche
aus
§
1379 BGB beginnt
gleichzeitig mit der Verjährung des [X.]s auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen
(vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1.
November 2017] §
1379 BGB Rn.
101;
[X.] BGB/Cziupka [Stand: 15.
Juni 2017] §
1379 Rn.
41; so im Ergebnis auch [X.] Urteile vom 25.
Juli 2017

VI
ZR
222/16

NJW 2017, 2755 Rn.
7
ff.; vom 28.
April 1992
X
ZR
85/89
WM 1992, 1437, 1440 und vom 18.
Februar 1972

I
ZR
82/70
DR 1972, 484, 485).

22
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-
11
-
(6) Hiernach hat die Verjährung der beiderseitigen Auskunftsansprüche der beteiligten Ehegatten erst mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem der Zu-gewinnausgleichsanspruch der Ehefrau entstanden ist, mithin am Jahresende 2012.
Die Frist der regelmäßigen Verjährung endete somit zum Jahresende 2015.
Kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet sich indessen
für die vom [X.] getroffene Annahme, die Verjährung des Auskunftsan-spruchs über illoyale [X.] beginne erst mit der Kenntnis von der beabsichtigten Inanspruchnahme zu laufen (dem folgend [X.]/[X.] [Stand: 1.
November 2017] §
1379 BGB Rn.
102.1). Das Gesetz
knüpft für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis von den Anspruch begründenden Um-ständen
(vgl. §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB) und nicht an die Kenntnis davon an, dass die Auskunft tatsächlich benötigt werde. Auch ein Fall des Neubeginns der [X.] nach Maßgabe des §
212 BGB liegt insoweit nicht vor.
bb)
Gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB wird die Verjährung durch die Erhe-bung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils
gehemmt. Dem entspricht im [X.] die
Stellung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags.
Durch die Erhebung
des Leistungsantrags auf Zugewinnausgleich
wird aber
nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs als solcher
ge-hemmt, sondern ebenso die Verjährung des [X.]s auf Auskunft
ge-mäß §
1379 BGB. Zwar erfüllen Auskunftsansprüche nicht das Merkmal einer von dem [X.] abhängenden Nebenleistung im Sinne von §
217 BGB
([X.]/[X.]/[X.] BGB [2014]
§
217 Rn.
7). Ähnlich wie diese
ist der Auskunftsanspruch nach §
1379 BGB jedoch
von unselbstständiger
Natur
und 24
25
26
27
-
12
-
hat
lediglich dienende Funktion zur Durchsetzung des [X.]s. Die
gleichen
Erwägungen, die im Hinblick auf die Zielsetzungen des Verjährungs-rechts
dafür sprechen, den Verjährungsbeginn der Auskunftsansprüche erst zeitgleich
mit dem Beginn der Verjährung des [X.]s anzunehmen, führen mithin zu dem weiteren Schluss, auch den [X.] des §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB auf die dienenden Auskunftsansprüche zu erstrecken.
Die Verjährungshemmung durch einen rechtzeitig erhobenen Antrag auf Zugewinnausgleich erstreckt sich auf
den [X.] des Ausgleichsberech-tigten gleichermaßen wie auf
denjenigen
des [X.]n. Weil der Auskunftsanspruch auch für die Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann, muss er auch dann weiterhin durchsetzbar sein, wenn

wie im [X.] Fall

der Gegenanspruch auf Zugewinnausgleich erst kurz vor der Verjährung anhängig gemacht und erst danach zugestellt wird ([X.] NZFam 2017, 363, 364; [X.] BGB/Cziupka [Stand:
15.
Juni 2017] §
1379 Rn.
41).
Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.] unter Teck, Entscheidung vom 09.03.2016 -
2 F 577/15 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2017 -
11 UF 83/16 -

28

Meta

XII ZB 175/17

31.01.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2018, Az. XII ZB 175/17 (REWIS RS 2018, 14711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14711

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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