Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
30. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
18.
Zivilsenat -
vom 8.
Mai 2013 -
18 U 2953/12 -
wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu
tragen.
.
Gründe
Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Zwar rügt die Beschwerde
im Ausgangspunkt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Auffassung des [X.], die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegrunds unzulässig, nicht billigen dürfen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche der Sache nach nicht schlüssig vorgetragen wurden.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2014, 5938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5938
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.