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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2014 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2014 und ihr Antrag, ihnen einen Notanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Gründe:
Zu Unrecht meinen die Kläger, der Senat habe ihren Anspruch auf Ge-währung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er ihnen nicht durch die Erteilung eines Hinweises oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag zu ergänzen und so die [X.] zu beheben. Zwar mag es im [X.] zutreffen, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Zurück-verweisung einer Sache durch das Revisionsgericht geboten sein kann, wenn die Vorinstanzen eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und sich demzufolge nicht mit deren materiell-rechtlicher Begründetheit befasst haben.
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In der vorliegenden Fallgestaltung war dies jedoch nicht erforderlich, da sich das Berufungsgericht der Sache nach mit der materiellen Rechtslage auseinan-dergesetzt und die Kläger vor Zurückweisung der Berufung auf die insoweit be-stehenden Defizite ihres Vortrags hingewiesen hat. Die vom Berufungsgericht in dem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 2.
Januar 2013 aufgezeigten Mängel der Substantiierung des [X.] führten zwar entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zur Unbestimmt-heit des Klagegrunds; jedoch standen sie jedenfalls der (materiell-rechtlichen) Schlüssigkeit der Klage entgegen. Letzteres musste sich dem Kläger zu 2, der als Rechtsanwalt sich selbst und die Klägerin zu 1 vertrat, aufdrängen. [X.] des Hinweises hatte er Gelegenheit, vor Zurückweisung der Berufung auf die Bedenken des [X.] einzugehen und ihnen gegebenenfalls Rechnung zu tragen.
Die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO scheidet aus, da die Kläger durch Rechtsanwalt beim [X.] Dr. N.
vertreten wurden. Dass zwischen ihm und den Klägern Differenzen über die Begründung der Anhörungsrüge entstanden sind, rechtfertigt die Bestellung eines Notan-
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walts nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 12).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -
Meta
24.07.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2014, 3771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3771
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