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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 23. September 2015 durch den [X.] [X.], die [X.]in Dr. [X.], den [X.] [X.] sowie die [X.]innen Dr. [X.] und Dr. Roloff
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2015 gegen die [X.] [X.]
, Dr. R.
und O.
wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit [X.]eschluss vom 27. Mai 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den an dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 beteilig-ten [X.] T.
zurückgewiesen. Am 17. Juni 2015 haben die Kläger ge-gen den [X.]eschluss vom 27. Mai 2015 rechtzeitig Anhörungsrüge erhoben und mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 die an dieser Entscheidung beteiligten [X.] [X.]
,
Dr. R.
und O.
wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abge-lehnt.
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II.
Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger ist unzulässig. Die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den [X.]eschluss vom 27. Mai 2015 ist nicht be-gründet.
1.
Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) der Kläger stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. [X.]ei der Ab-lehnung eines [X.]s müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die [X.]efangenheit des einzelnen [X.]s [X.]. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Das [X.] richtet sich wahllos gegen drei der an dem [X.]eschluss vom 27. Mai 2015 beteiligten [X.], ohne dass die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus per-sönlichen [X.]eziehungen der [X.] zu den [X.]eteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom [X.] 2014 -
III ZR ([X.]) 1/14, [X.]eckRS 2014, 17823 Rn. 2 sowie [X.], [X.]eschlüsse vom 6. Juni 2013 -
IV ZA 1/13, [X.]eckRS 2013, 10414, vom 5. Dezember 2012 -
XII Z[X.] 18/12, [X.]eckRS 2012, 25567
Rn. 1 und vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 jeweils mwN). Die Kläger beschränken sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen zu dem ihrer Rechtsauf-fassung nach unzutreffenden Senatsbeschluss und leiten [X.] einen angeblich darauf beruhenden Verstoß gegen ihre
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grundgesetzlich garantierten Rechte ab. Tragfähige Gesichts-punkte, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der drei herausge-griffenen [X.] annehmen lassen könnten, sind weder nach-vollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. [X.]ei dieser Sach-lage genügen die Ausführungen der Kläger nicht zur Glaub-haftmachung eines [X.]efangenheitsgrundes.
2.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, konnte der Senat un-ter [X.]eteiligung abgelehnter [X.] entscheiden (vgl. [X.] aaO; [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2008 -
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 07419 Rn. 4).
3.
Die gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden [X.]eratung das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durch-greifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen der Kläger bieten keinen begründeten Anlass, von der bisherigen Entscheidung abzu-weichen.
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4.
Die Kläger
können nicht mit der [X.]escheidung weiterer Einga-ben in dieser Sache rechnen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2015, 5009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5009
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