Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2016, Az. III ZR 323/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16323

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[X.]:[X.]:BGH:2016:150216BIIIZR323.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom

15. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 15. Februar 2016
durch [X.], die [X.]in Dr. [X.], [X.] sowie die [X.]innen
Dr. [X.] und Dr. Roloff

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor dahingehend berichtigt, dass es nicht 2.
Juli 2015, sondern 1.
Juli 2015 heißen muss.

Gründe:

Im
Beschluss
des Senats vom 23.
September 2015 ist im Tenor ein of-fensichtlicher Schreibfehler enthalten; das dort genannte Datum des 2.
Juli 2015 ist nicht zutreffend und war deshalb dahingehend zu berichtigen, dass es stattdessen 1.
Juli 2015 heißen muss, wie dies auch in der Begründung des Beschlusses zutreffend angegeben ist.

Eine Ergänzung des Beschlusses kam dagegen nicht in Betracht, über die Eingaben der Kläger ist vollständig entschieden worden, insbesondere sind alle Ablehnungsgesuche gegen die an den vorangegangenen Beschlüssen be-teiligten [X.]innen und [X.] beschieden worden.

1
2
-

3

-

Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa-che nicht mehr rechnen.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -

3

Meta

III ZR 323/13

15.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2016, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2016, 16323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16323

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Referenzen
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Zitiert

I ZB 73/14

X ZR 54/11

XI ZB 33/09

XII ZB 18/12

V ZR 8/10

III ZR 122/13

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x

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