Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. III ZR 323/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15531

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13

vom

12. Februar
2015

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2015
durch die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]in Dr. Oehler

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger
gegen den Vizepräsidenten [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und
Reiter wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen
die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch [X.] vom 30. April 2014 haben die Kläger am 21. Mai 2014 über einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt
eine Anhörungsrüge erhoben und am gleichen Tage selbst einen Antrag auf
Beiordnung eines Notanwalts (§
78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen [X.]. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ha-ben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben und zu-gleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden [X.] wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt.

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II.

Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Mit-wirkung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts ange-bracht werden (§
44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech-tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn.
8 f mwN).

Solche Gründe liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich in der
Begrün-dung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen gegen die dem Beschluss vom 24. Juli 2014 zugrunde gelegte Rechtsauffassung
zu den Voraussetzun-gen einer Beiordnung nach
§ 78b ZPO. Damit wird indes kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden [X.] begründet. So-weit die Kläger die Verletzung von [X.] rügen, sind diese Einwände unberechtigt. Die
im Beschluss vom 24. Juli 2014 zitierte Entschei-dung
vom 18. Dezember 2013 ([X.], [X.], 425) nimmt
zwar ihrer-seits auf einen in derselben Sache ([X.]) erlassenen vorgängigen [X.] vom 12. September 2013
Bezug.
Dessen Inhalt wird jedoch in der Ent-scheidung vom
18. Dezember 2013 vollständig wiedergegeben, so dass es nicht geboten war, den Klägern vorab -
wie in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2
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2014 erbeten -
eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses vom [X.] 2013 zuzuleiten. Hierauf wurden die Kläger bereits mit [X.] vom 26. August 2014 hingewiesen.

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]
Oehler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -

Meta

III ZR 323/13

12.02.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2015, 15531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15531

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Referenzen
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Zitiert

I ZB 73/14

X ZR 54/11

XI ZB 33/09

XII ZB 18/12

V ZR 8/10

III ZR 122/13

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