Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
27. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Mai 2015
durch die [X.] [X.], Dr.
Remmert, [X.], die [X.]in von [X.] und den [X.] Offenloch
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen [X.] [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsge-such der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 An-hörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge einge-reichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten [X.] [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Be-auftragung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden (§
44 Abs.
1, §
78 Abs.
3 ZPO).
1
2
-
3
-
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Wie den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unpartei-lichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen [X.] berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der ab-gelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO 30.
Aufl., §
42 Rn.
8 f mwN).
Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Sie wenden sich abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsan-sichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten [X.]s begründet. Die Ausführungen der Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten eben-
3
4
5
-
4
-
falls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
[X.]
Remmert
[X.]
von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -
Meta
27.05.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2015, 10550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10550
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)
III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)
III ZB 37/15 (Bundesgerichtshof)
III ZA 12/17 (Bundesgerichtshof)
Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde
III ZB 55/09 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.