Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 284/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17847

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116UIVZR284.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 284/13

Verkündet am:

13. Januar 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
auf die [X.] Verhandlung vom 13. Januar 2016

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten
der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der seit dem 4. Mai 2010 geschiedene Kläger erhält eine Zusatz-rente von der [X.], welche seit dem 1. Juli 2011 infolge der vom [X.] getroffenen Entscheidung über den Versorgungsaus-ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder dem Kläger das so genannte
[X.] zugutekommt.

Die geschiedene Ehefrau des [X.] ist ebenfalls bei der [X.] zusatzversichert, bezieht aber noch keine Rente. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2009 sprach das [X.] am 4.
Mai 2010 die Scheidung aus. [X.]gleich mit dem [X.] trennte das [X.] das [X.] vom Scheidungsverbund ab und setzte es bis zur Neuregelung der [X.] Versicherte aus. Grund dafür war, dass der 1
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Senat mit Urteil vom 14. November 2007
(IV [X.], [X.], 127
Rn. 128) die von der [X.] im Zuge der Umstellung ihres [X.] erteilten Startgutschriften für rentenferne Versicherte, zu denen auch die frühere Ehefrau des [X.] zählt, für nicht verbind-lich erklärt hatte. Mit am 19. Mai 2011 erlassenem und am 15. August 2011 berichtigtem Beschluss übertrug das [X.] im Wege in-terner Teilung mit Rückwirkung zum 31. Juli 2009 zu Lasten des [X.] eine [X.] von 103,62 Versorgungspunkten auf das [X.] seiner geschiedenen Ehefrau.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatliche Zusatzrentenzahlung
verringere sich ab März 2012 r-derte sie für die [X.] vom 1.
Juli 2011 bis Ende Februar 2012 den ihrer Auffas

Der Kläger, der auch für seine Zusatzrente
das so genannte [X.] aus § 268a Abs. 2, §
101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 2002 ([X.] I S.
391) beansprucht,
begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Zusatzrente
verpflichtet sei, solange seine ge-schiedene Frau noch keine Rente beziehe,
und er deshalb auch keine Rückzahlung überzahlter Rente schulde.

Die Beklagte hält die Kürzung für rechtens, weil die Regelungen über das so genannte [X.] auf das [X.] nicht übertragbar und im Übrigen seit 1. September 2009

mithin vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich des [X.] -
auch für die 3
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gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung außer [X.] getreten [X.].

Die Klage ist
in den Vorinstanzen erfolgreich
gewesen. Mit der [X.] erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass bis
zum 1. September 2009 der Versorgungsausgleich hinsichtlich bei der [X.] erworbe-ner [X.]en nach dem damals geltenden § 1 Abs. 3
[X.] in Verbindung mit
einer entsprechenden Anwen-dung des
§ 57 [X.] durchgeführt worden sei. Danach sei die Rente beim [X.] solange noch nicht zu kürzen gewesen, wie der [X.] noch keine Rentenleistungen aus dem im [X.]
erworbenen Anrecht habe erhalten können
(so ge-nanntes [X.]). Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichs-gesetzes zum 1. September 2009, mit welchem das [X.] ab-geschafft worden sei,
hätten im Falle des [X.] die Ausnahmevor-schriften des § 48 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 [X.] zur Anwendung neuen Rechts führen müssen, weil in [X.], die zwar vor dem 1. September 2009 eingeleitet, sodann aber

wie hier -
nach diesem Termin ausgesetzt worden seien, ausnahmsweise das neue Recht anzuwenden gewesen wäre.
Anderes hätte sich auch nicht aus §
57 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ergeben, der direkt nur für 6
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[X.]beamte gegolten habe und für dessen entsprechende Anwendung auf die Zusatzrente des [X.] es im [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s über den Versorgungsausgleich am 19. Mai 2011 keine Überleitungsnorm mehr gegeben habe. Auch Art. 3 GG gewähre dem Kläger keinen Anspruch darauf, in den Genuss der ihn begünstigenden Überleitungsvorschriften zu
kommen.

Gleichwohl sei es der [X.] nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die ihr günstigen, der schnelleren Anwendung des neuen Rechts die-nenden
Übergangsregelungen
in § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
[X.] zu Lasten des [X.] zu berufen, denn der Grund für die Abtrennung und Aussetzung des [X.]s sei allein die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der [X.] zur
Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gewesen. Die Beklagte und die Tarifparteien hätten seit der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 [X.] gehabt, eine neue Satzungsregelung für diese Startgutschriften zu beschließen. Dass das bis zum 31. August 2010, dem Stichtag des § 48 Abs. 3 [X.], nicht gelungen sei, müsse zu Lasten der [X.] gehen, denn die Unwirksamkeit ihrer
Satzung sei alleiniger Grund für die späte Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich gewesen. Es sei unbillig, wenn die Beklagte zu Lasten der von der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 2 [X.] betroffenen
Versor-gungsempfänger von der Unwirksamkeit ihrer Satzung profitiere.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat die für die Anwendung des so genann-ten [X.]s maßgebliche Rechtslage zutreffend dargelegt.
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a)
Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1.
September 2009 wurde der Ausgleich von bei der [X.] erworbe-nen Anwartschaften im [X.] gemäß §
1 Abs.
3 [X.] i.V.m.
§ 57 [X.] a.F. durchgeführt
(vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994
[X.], [X.], 198 unter 3). Über die am 31.
August 2009 außer [X.] getretene Regelung in §
1 Abs. 3 [X.] fand dabei
das so
genannte
Pensionis-tenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 29. Juni 1998 auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung,
wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im [X.]punkt der Wirk-samkeit der Entscheidung des [X.]s über den [X.] erhielt, erst gekürzt
wurde, wenn aus der Versicherung des be-rechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war.

b) Damit korrespondierend enthielten die vom Verwaltungsrat der [X.] beschlossenen Richtlinien zum Versorgungsausgleich mit Stand vom Mai 2007 unter [X.] Ziff. 5 c) eine Regelung, wonach die
Rente beim Pflichtigen nicht zu kürzen
war, solange der Berechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen [X.] erhalten konnte
und der Pflichtige bei Rechtskraft der Entschei-dung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner war.

c) Am 1. September 2009 trat das Versorgungsausgleichsgesetz in [X.], das einen Verweis auf die Vorschriften des Beamtenversorgungs-gesetzes betreffend das [X.] nicht mehr vorsah.
Im [X.] hierauf wurde in die Satzung der [X.] ([X.]) mit § 32 a eine Bestimmung aufgenommen, die Regelungen für den Versorgungsaus-gleich trifft. Da § 32 a Abs. 1 S. 1 [X.] auf das Versorgungsausgleichs-12
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gesetz verweist, sind auch dessen Übergangsregelungen -
insbesondere § 48 [X.]

auf die Zusatzversorgung anzuwenden.

d) Diese
führen
im Fall des [X.] zur Anwendung neuen Rechts. Da sein
[X.]
mit am 28.
August 2009 ge-stelltem Scheidungsantrag und mithin vor dem 1. September 2009 einge-leitet worden war, wäre zwar gemäß § 48 Abs. 1 [X.] grundsätz-lich das bis zum 1. September 2009 geltende Recht und damit

über die bis dahin geltenden Richtlinien
der [X.]

auch das Pensionisten-privileg anzuwenden
gewesen. § 48 [X.] enthält aber in den [X.] und 3 ergänzende Bestimmungen, die eine schnelle Einführung des neuen Rechts gewährleisten sollen (BT-Drucks.
16/11903
S. 56
f.
zu §
48 [X.]). Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist in Verfahren, die zwar gemäß § 48 Abs. 1 [X.] vor dem 1. September 2009 eingeleitet, aber

wie im Falle des [X.] -
nach dem 1. September 2009 ausgesetzt wurden, ausnahmsweise neues Recht anzuwenden.

Ferner erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der
weiteren
Aus-nahmevorschrift des §
48 Abs. 3 [X.]. Danach ist -
auch bei vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren -
neues Recht anwend-bar, wenn am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endent-scheidung erlassen wurde. Das [X.] hat hier erstmals mit [X.] vom 19.
Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschieden.

e) Lediglich für die Beamtenversorgung des [X.] bestimmte §
57 Abs. 1 Satz
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Halbsatz 2
[X.] in der Fassung des [X.] ([X.]
I S. 700 für Fälle, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem [X.]punkt bereits eingeleitet 15
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war, die ausnahmslose Fortgeltung der früheren
Regelung.
Ein Anspruch des [X.] auf Anwendung des [X.]s im Rahmen seiner Zusatzversorgung ergibt sich daraus allerdings nicht, denn diese
Über-gangsregelung gilt

wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -
lediglich für [X.]beamte (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Als das Familien-gericht mit Beschluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschied, waren sowohl die früher auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisende Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 3 [X.] als auch die entsprechende
Richtlinie der [X.] bereits außer [X.] getreten.

2. Gegen die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und der [X.] erinnert die Beklagte, die sich auf diese Rechtslage, insbesondere § 48 Abs. 2 und 3 [X.], gerade stützen möchte, nichts. Sie bekämpft allein
die Annahme, ihre Berufung auf die Übergangsregelungen
in § 48 Abs. 2 und 3 [X.] sei eine unzulässige Rechtsausübung, die
ihr das Berufungsgericht deshalb nach § 242 BGB versagt hat. Damit kann die
Revision keinen Erfolg haben.

a) Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine [X.] Rechtsausübung im Sinne der Generalklausel des § 242 BGB dar, un-terliegt im Revisionsverfahren einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter rechtlich unzutref-fende
Erwägungen angestellt, seine Entscheidung auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, sich in Widersprüche verstrickt
oder gegen Denk-
und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. für die Verwirkung als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung: [X.], Urteile
vom 13. März 1996

V[X.]I ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949 unter [X.] 3;
vom 18
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26. April 1995

X[X.] ZR 105/93, [X.], 1460 unter 4 a; vom 6. [X.]

[X.], NJW-RR 1989, 818 unter 3 m.w.N.).

b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

aa) Soweit die Revision hervorhebt, das so genannte [X.] nach früherem Recht sei kaum
zu legitimieren gewesen, weil es eine Ausnahme von dem -
den Versorgungsausgleich prägenden -
Grundsatz des sofortigen Ausgleichs bei Scheidung dargestellt habe und jedenfalls verfassungsrechtlich auch nicht geboten gewesen sei, deckt das keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes,
sondern allein darauf gestützt, dass der Kläger, wäre das Verfahren über den [X.] nicht infolge der Unverbindlichkeit der seiner geschiede-nen Frau von der [X.] erteilten Startgutschrift ausgesetzt worden, in den Genuss des nach der früheren Rechtslage geltenden [X.]s gekommen wäre. Für diese Erwägung spielt es keine Rolle, ob das frühere Recht den allgemeinen Zielen des Versorgungsausgleichs besser oder schlechter Rechnung trägt als die seit dem 1. September 2009 gel-tende Rechtslage.

bb) Die tatrichterliche Wertung, es stelle eine unzulässige Rechts-ausübung dar, wenn sich die Beklagte hier auf die [X.] des § 48 Abs. 2 und 3 [X.] berufe, erweist sich auch nicht [X.] als rechtsfehlerhaft, weil es an einem schuldhaften Fehlverhalten
der [X.] fehlt.
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(1) Die Revisionsführerin meint, § 242 BGB könne zu ihren Lasten allenfalls dann angewendet werden, wenn sie gezielt auf die [X.] hingearbeitet oder zumindest vorwerf-bar die Nachbesserung ihrer vom Senat beanstandeten
Satzungsbe-stimmung verzögert hätte. Ihr sei insoweit aber weder ein zielgerichtetes Handeln noch eine Unredlichkeit oder gar ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 sei für sie nicht vorhersehbar gewesen.
Die Neufassung ihrer Satzung sei [X.] auch nicht schuldhaft verzögert worden, vielmehr sei zu berück-sichtigen, dass die erforderliche Neuregelung nicht allein von der [X.] habe getroffen werden können, sondern von den [X.] habe ausgehandelt werden müssen. Letztere hätten diesbezüg-liche Entscheidungen des [X.]verfassungsgerichts, die am 29. März 2010 gefallen seien ([X.], 797 und [X.], 1166), abwar-ten dürfen.

(2) Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine unzu-lässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit [X.] oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2008

X[X.] ZR 134/04, [X.], 1343 Rn. 41; Senatsurteil vom 31. Januar 1975

[X.], [X.]Z 64, 5, 9 [juris Rn.
24] m.w.N.; vgl. auch

zum wider-sprüchlichen Verhalten -
Senatsurteil vom 16. Juli 2014

IV ZR 73/13, [X.]Z 202, 102
Rn. 37). Selbst wenn eine Rechtsposition nicht [X.] erlangt und die Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich das Verhalten einer Partei unter 23
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Würdigung der gesamten Fallumstände und der gegenseitigen Parteiinte-ressen als treuwidrig erweist.
Eine solche Treuwidrigkeit kann insbeson-dere
auch erst in der Nutzung eines unverschuldet erreichten Rechtsvor-teils liegen, wenn die Interessen der Gegenpartei bei Gesamtwürdigung der Fallumstände vorrangig schutzwürdig erscheinen.

So liegt es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat darauf abge-stellt, dass der Kläger das früher geltende [X.] nach § 48 Abs. 2 und 3 [X.] infolge der verzögerten Entscheidung über sein [X.] einbüßen würde und alleiniger Grund für diese Verfahrensverzögerung die Unwirksamkeit einer von der [X.] erlassenen Satzungsbestimmung war.
Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht beanstandet. Auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das [X.] früher über den [X.] hätte entscheiden können, kommt es insoweit nicht an. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommene Treu-widrigkeit im Sinne von §
242 BGB liegt darin, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass

wie der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV [X.], [X.], 127) festgestellt hat

der in § 79 Abs. 1 Satz
1 [X.] a.F. für die Berechnung der Startgutschriften
rentenferner [X.] maßgebliche jährliche Anteilssatz von 2,25% zum Nachteil [X.] einen objektiven Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt, gegen-über dem Kläger einen Vorteil zu ziehen sucht;
diese wäre nicht entstan[X.], hätte ihre Satzung zur [X.] der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nicht in der vom Senat beanstandeten Weise ge-gen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

3.
Ob das Berufungsgericht

wie die Revisionserwiderung umfang-reich rügt -
einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch des [X.] 25
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auf Anwendung der ihn begünstigenden Überleitungsvorschrift des §
57 Abs.
1 Ziff. 2 Satz
2 Halbsatz 2 [X.] in der Fassung vom 3. April 2009 zu Unrecht verneint hat, kann nach allem offen bleiben.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
6 O 146/12 -

O[X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
12 U 30/13 -

Meta

IV ZR 284/13

13.01.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 284/13 (REWIS RS 2016, 17847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17847

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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