Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2016, Az. IV ZR 284/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17809

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall als unzulässige Rechsausübung


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der seit dem 4. Mai 2010 geschiedene Kläger erhält eine Zusatzrente von der [X.], welche seit dem 1. Juli 2011 infolge der vom [X.] getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich um 334,02 € monatlich gekürzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder dem Kläger das so genannte [X.] zugutekommt.

2

Die geschiedene Ehefrau des [X.] ist ebenfalls bei der [X.] zusatzversichert, bezieht aber noch keine Rente. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2009 sprach das [X.] am 4. Mai 2010 die Scheidung aus. [X.]gleich mit dem Scheidungsbeschluss trennte das [X.] das [X.] vom Scheidungsverbund ab und setzte es bis zur Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte aus. Grund dafür war, dass der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 128) die von der [X.] im Zuge der Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems erteilten Startgutschriften für rentenferne Versicherte, zu denen auch die frühere Ehefrau des [X.] zählt, für nicht verbindlich erklärt hatte. Mit am 19. Mai 2011 erlassenem und am 15. August 2011 berichtigtem Beschluss übertrug das [X.] im Wege interner Teilung mit Rückwirkung zum 31. Juli 2009 zu Lasten des [X.] eine [X.] von 103,62 Versorgungspunkten auf das [X.] seiner geschiedenen Ehefrau.

3

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatliche Zusatzrentenzahlung verringere sich ab März 2012 infolge des Versorgungsausgleichs um monatlich 334,02 €. Zugleich forderte sie für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis Ende Februar 2012 den ihrer Auffassung nach überzahlten Rentenbetrag von 2.250,24 € zurück.

4

Der Kläger, der auch für seine Zusatzrente das so genannte [X.] aus § 268a Abs. 2, § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 ([X.]) beansprucht, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Zusatzrente verpflichtet sei, solange seine geschiedene Frau noch keine Rente beziehe, und er deshalb auch keine Rückzahlung überzahlter Rente schulde.

5

Die Beklagte hält die Kürzung für rechtens, weil die Regelungen über das so genannte [X.] auf das [X.] nicht übertragbar und im Übrigen seit 1. September 2009  mithin vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich des [X.] - auch für die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung außer Kraft getreten seien.

6

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

7

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass bis zum 1. September 2009 der Versorgungsausgleich hinsichtlich bei der Beklagten erworbener Rentenanwartschaften nach dem damals geltenden § 1 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 57 [X.] durchgeführt worden sei. Danach sei die Rente beim [X.] solange noch nicht zu kürzen gewesen, wie der [X.] noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht habe erhalten können (so genanntes [X.]). Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009, mit welchem das [X.] abgeschafft worden sei, hätten im Falle des [X.] die [X.] des § 48 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 [X.] zur Anwendung neuen Rechts führen müssen, weil in [X.], die zwar vor dem 1. September 2009 eingeleitet, sodann aber - wie hier - nach diesem Termin ausgesetzt worden seien, ausnahmsweise das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Anderes hätte sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ergeben, der direkt nur für [X.]beamte gegolten habe und für dessen entsprechende Anwendung auf die Zusatzrente des [X.] es im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s über den Versorgungsausgleich am 19. Mai 2011 keine Überleitungsnorm mehr gegeben habe. Auch Art. 3 GG gewähre dem Kläger keinen Anspruch darauf, in den Genuss der ihn begünstigenden Überleitungsvorschriften zu kommen.

9

Gleichwohl sei es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die ihr günstigen, der schnelleren Anwendung des neuen Rechts dienenden Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 [X.] zu Lasten des [X.] zu berufen, denn der Grund für die Abtrennung und Aussetzung des [X.]s sei allein die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gewesen. Die Beklagte und die Tarifparteien hätten seit der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 Zeit gehabt, eine neue Satzungsregelung für diese Startgutschriften zu beschließen. Dass das bis zum 31. August 2010, dem Stichtag des § 48 Abs. 3 [X.], nicht gelungen sei, müsse zu Lasten der Beklagten gehen, denn die Unwirksamkeit ihrer Satzung sei alleiniger Grund für die späte Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewesen. Es sei unbillig, wenn die Beklagte zu Lasten der von der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 2 [X.] betroffenen Versorgungsempfänger von der Unwirksamkeit ihrer Satzung profitiere.

[X.]. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat die für die Anwendung des so genannten [X.]s maßgebliche Rechtslage zutreffend dargelegt.

a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworbenen Anwartschaften im [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 57 [X.] a.F. durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - [X.], [X.], 198 unter 3). Über die am 31. August 2009 außer [X.] getretene Regelung in § 1 Abs. 3 [X.] fand dabei das so genannte [X.] des § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 29. Juni 1998 auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des [X.]s über den Versorgungsausgleich erhielt, erst gekürzt wurde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war.

b) Damit korrespondierend enthielten die vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Richtlinien zum Versorgungsausgleich mit Stand vom Mai 2007 unter [X.] Ziff. 5 c) eine Regelung, wonach die Rente beim Pflichtigen nicht zu kürzen war, solange der Berechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten konnte und der Pflichtige bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner war.

c) Am 1. September 2009 trat das Versorgungsausgleichsgesetz in [X.], das einen Verweis auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes betreffend das [X.] nicht mehr vorsah. Im Hinblick hierauf wurde in die Satzung der Beklagten ([X.]) mit § 32 a eine Bestimmung aufgenommen, die Regelungen für den Versorgungsausgleich trifft. Da § 32 a Abs. 1 S. 1 [X.] auf das Versorgungsausgleichsgesetz verweist, sind auch dessen Übergangsregelungen - insbesondere § 48 [X.] - auf die Zusatzversorgung anzuwenden.

d) Diese führen im Fall des [X.] zur Anwendung neuen Rechts. Da sein [X.] mit am 28. August 2009 gestelltem Scheidungsantrag und mithin vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden war, wäre zwar gemäß § 48 Abs. 1 [X.] grundsätzlich das bis zum 1. September 2009 geltende Recht und damit - über die bis dahin geltenden Richtlinien der Beklagten - auch das [X.] anzuwenden gewesen. § 48 [X.] enthält aber in den Absätzen 2 und 3 ergänzende Bestimmungen, die eine schnelle Einführung des neuen Rechts gewährleisten sollen (BT-Drucks. 16/11903 S. 56 f. zu § 48 [X.]). Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist in Verfahren, die zwar gemäß § 48 Abs. 1 [X.] vor dem 1. September 2009 eingeleitet, aber - wie im Falle des [X.] - nach dem 1. September 2009 ausgesetzt wurden, ausnahmsweise neues Recht anzuwenden.

Ferner erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 3 [X.]. Danach ist - auch bei vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren - neues Recht anwendbar, wenn am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Das [X.] hat hier erstmals mit Beschluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschieden.

e) Lediglich für die Beamtenversorgung des [X.] bestimmte § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]I S. 700 für Fälle, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet war, die ausnahmslose Fortgeltung der früheren Regelung. Ein Anspruch des [X.] auf Anwendung des [X.]s im Rahmen seiner Zusatzversorgung ergibt sich daraus allerdings nicht, denn diese Übergangsregelung gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - lediglich für [X.]beamte (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Als das [X.] mit Beschluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschied, waren sowohl die früher auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisende Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 3 [X.] als auch die entsprechende Richtlinie der Beklagten bereits außer [X.] getreten.

2. Gegen die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und der [X.] erinnert die Beklagte, die sich auf diese Rechtslage, insbesondere § 48 Abs. 2 und 3 [X.], gerade stützen möchte, nichts. Sie bekämpft allein die Annahme, ihre Berufung auf die Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 und 3 [X.] sei eine unzulässige Rechtsausübung, die ihr das Berufungsgericht deshalb nach § 242 BGB versagt hat. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

a) Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Generalklausel des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter rechtlich unzutreffende Erwägungen angestellt, seine Entscheidung auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, sich in Widersprüche verstrickt oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. für die Verwirkung als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung: [X.], Urteile vom 13. März 1996 - V[X.]I ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949 unter [X.] 3; vom 26. April 1995 - X[X.] ZR 105/93, [X.], 1460 unter 4 a; vom 6. Dezember 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 818 unter 3 m.w.N.).

b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

aa) Soweit die Revision hervorhebt, das so genannte [X.] nach früherem Recht sei kaum zu legitimieren gewesen, weil es eine Ausnahme von dem - den Versorgungsausgleich prägenden - Grundsatz des sofortigen Ausgleichs bei Scheidung dargestellt habe und jedenfalls verfassungsrechtlich auch nicht geboten gewesen sei, deckt das keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern allein darauf gestützt, dass der Kläger, wäre das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht infolge der Unverbindlichkeit der seiner geschiedenen Frau von der Beklagten erteilten Startgutschrift ausgesetzt worden, in den Genuss des nach der früheren Rechtslage geltenden [X.]s gekommen wäre. Für diese Erwägung spielt es keine Rolle, ob das frühere Recht den allgemeinen Zielen des Versorgungsausgleichs besser oder schlechter Rechnung trägt als die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage.

bb) Die tatrichterliche Wertung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich die Beklagte hier auf die [X.] des § 48 Abs. 2 und 3 [X.] berufe, erweist sich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten fehlt.

(1) Die Revisionsführerin meint, § 242 BGB könne zu ihren Lasten allenfalls dann angewendet werden, wenn sie gezielt auf die Verzögerung des Versorgungsausgleichs hingearbeitet oder zumindest vorwerfbar die Nachbesserung ihrer vom Senat beanstandeten Satzungsbestimmung verzögert hätte. Ihr sei insoweit aber weder ein zielgerichtetes Handeln noch eine Unredlichkeit oder gar ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die Neufassung ihrer Satzung sei danach auch nicht schuldhaft verzögert worden, vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die erforderliche Neuregelung nicht allein von der Beklagten habe getroffen werden können, sondern von den Tarifvertragsparteien habe ausgehandelt werden müssen. Letztere hätten diesbezügliche Entscheidungen des [X.]verfassungsgerichts, die am 29. März 2010 gefallen seien ([X.], 797 und [X.], 1166), abwarten dürfen.

(2) Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit Schädigungsvorsatz oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2008 - X[X.] ZR 134/04, [X.], 1343 Rn. 41; Senatsurteil vom 31. Januar 1975 - [X.], [X.]Z 64, 5, 9 [juris Rn. 24] m.w.N.; vgl. auch - zum widersprüchlichen Verhalten - Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 102 Rn. 37). Selbst wenn eine Rechtsposition nicht schuldhaft erlangt und die Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich das Verhalten einer Partei unter Würdigung der gesamten Fallumstände und der gegenseitigen Parteiinteressen als treuwidrig erweist. Eine solche Treuwidrigkeit kann insbesondere auch erst in der Nutzung eines unverschuldet erreichten [X.] liegen, wenn die Interessen der Gegenpartei bei Gesamtwürdigung der Fallumstände vorrangig schutzwürdig erscheinen.

So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger das früher geltende [X.] nach § 48 Abs. 2 und 3 [X.] infolge der verzögerten Entscheidung über sein [X.] einbüßen würde und alleiniger Grund für diese Verfahrensverzögerung die Unwirksamkeit einer von der Beklagten erlassenen Satzungsbestimmung war. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht beanstandet. Auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das [X.] früher über den Versorgungsausgleich hätte entscheiden können, kommt es insoweit nicht an. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommene Treuwidrigkeit im Sinne von § 242 BGB liegt darin, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass - wie der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.]Z 174, 127) festgestellt hat - der in § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. für die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter maßgebliche jährliche Anteilssatz von 2,25% zum Nachteil Versicherter einen objektiven Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt, gegenüber dem Kläger einen Vorteil zu ziehen sucht; diese wäre nicht entstanden, hätte ihre Satzung zur [X.] über den Versorgungsausgleich nicht in der vom Senat beanstandeten Weise gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

3. Ob das Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung umfangreich rügt - einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch des [X.] auf Anwendung der ihn begünstigenden Überleitungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] in der Fassung vom 3. April 2009 zu Unrecht verneint hat, kann nach allem offen bleiben.

[X.]                                    Felsch                                   [X.]

                 [X.]                         Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 284/13

13.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Juli 2013, Az: 12 U 30/13, Urteil

§ 57 Abs 1 S 2 Halbs 2 BeamtVG vom 29.06.1998, § 242 BGB, § 48 Abs 1 VersAusglG, § 48 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 48 Abs 3 VersAusglG, § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2016, Az. IV ZR 284/13 (REWIS RS 2016, 17809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17809


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 284/13

Bundesgerichtshof, IV ZR 284/13, 13.01.2016.


Az. 12 U 30/13

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 30/13, 07.05.2014.


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