Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 1 StR 254/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2020

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STRAFRECHT PROMINENTE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFVERFAHREN

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Gegenstand

Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH


Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. N.             , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300,00 Euro bewilligt.

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch den [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte [X.] war vom [X.] freigesprochen worden. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem [X.] am 15. Dezember 2010 verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen.

2

Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) in Höhe von 1.236,00 € und Nr. 4132 (Terminsgebühr im Revisionsverfahren) in Höhe von 456,00 €, insgesamt in Höhe von 1.692,00 €.

3

Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Verfahrensgebühr ist der [X.] allerdings nicht befugt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 [X.], Rn. 5; [X.], Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68 -, [X.]St 23, 324). Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der [X.] nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die [X.] durch den Vorsitzenden der Strafkammer des [X.] gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 [X.] mit Verfügung des [X.]svorsitzenden vom 24. September 2010 erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem [X.].

4

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. [X.] in [X.], RVG, 3. Aufl., S. 1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen.

5

Für die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen eine Pauschvergütung durch den [X.] zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des [X.] (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antragsbegründung ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des [X.] hierzu auseinanderzusetzen. Der [X.] hält die insgesamt beantragte Pauschvergütung in Höhe von 1.692,00 € - mit dem Vertreter der Bundeskasse - grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 412,00 € (Nr. 4130 des [X.]) auf jeden Fall zusteht. Der [X.] hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf 1.300,00 € festgesetzt. (Die Mehrwertsteuer wird als Teil der Auslagen gesondert erstattet).

6

Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird - sofern der Antragsteller dazu noch Bedarf sehen sollte - das [X.] (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Tatsacheninstanz anhängig ist.

[X.]                               Wahl                                 [X.]

                  [X.]

Meta

1 StR 254/10

25.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 22. Oktober 2009, Az: 3 Ks 400 Js 37766/01

§ 51 Abs 1 RVG, § 51 Abs 2 RVG, Nr 4130 RVG-VV, Nr 4132 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 1 StR 254/10 (REWIS RS 2011, 2020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2020

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Referenzen
Wird zitiert von

3 BGs 197/16

3 BGs 197/16

1 StR 254/10

1 StR 180/06

2 StR 521/10

2 StR 467/10

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