Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. 4 A 5/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 12392

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss; Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem


Leitsatz

1. Zwischen zwei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben fehlt der für eine einheitliche Planfeststellung nach § 78 Abs. 1 VwVfG notwendige zeitliche Zusammenhang, wenn die gesetzliche Ausgestaltung der Planungen die Erstellung von Planfeststellungsunterlagen für eines dieser Vorhaben im Zeitpunkt der Planfeststellung des anderen Vorhabens nicht zulässt.

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV (juris: BImSchV 26) verlangt eine Minimierung der elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach Maßgabe des vernünftigen Optimums. Das Minimierungsgebot setzt sich nicht stets in vollem Umfang durch, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten.

3. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4 2013) findet auf die Bewertung der Immissionen von parallel verlaufenden Höchstspannungsfreileitungen als linienförmige, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Infrastruktureinrichtungen keine entsprechende Anwendung.

4. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf die umliegende Bebauung ist bei den Masten von Höchstspannungsfreileitungen Extremfällen vorbehalten. Optische Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle können aber abwägungserheblich sein.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres Wohneigentums.

2

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 30. Dezember 2016 ([X.]) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.], [X.] ([X.]) 4215, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Anlagen und Verkehrswegen Dritter sowie der Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest. Die Leitung ist ein 34 km langes Teilstück des als [X.] in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz ([X.]) aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] Nennspannung 380 kV".

3

Die Beigeladene beantragte die Planfeststellung im Februar 2012. Die Unterlagen wurden nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 23. Februar 2012 bis zum 22. März 2012 ausgelegt, die Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung im September 2014 erörtert. Nach Einholung weiterer Gutachten sowie Änderungen durch Deckblattverfahren stellte die [X.] den Plan fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde nach öffentlicher Bekanntmachung bis zum 13. Februar 2017 öffentlich ausgelegt.

4

Während des Planfeststellungsverfahrens stellte die Beigeladene Überlegungen zum Vorhaben nach [X.] der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz ([X.]) ("Höchstspannungsleitung [X.] - [X.]; Gleichstrom"; im Folgenden: [X.]) an. Nach ihren Vorstellungen soll der Trassenverlauf der [X.] der planfestgestellten Leitung folgen und die [X.] auf bestehenden [X.]en für [X.] geführt werden. Auf dem planfestgestellten Vorhaben könnten bisherige Leitungen für einen Wechselstromkreis künftig für einen Gleichstromkreis der [X.] genutzt werden (Hybridsystem). Nachdem die Beigeladene die Träger öffentlicher Belange im Oktober 2014 informiert hatte, stellte sie im Dezember 2015 einen Antrag auf Bundesfachplanung. Die Bundesnetzagentur legte im August 2016 den Untersuchungsrahmen fest und erwartet die Vorlage der Unterlagen im 2. Quartal des Jahres 2018.

5

Die Kläger sind Miteigentümer von Eigentumswohnungen im Siedlungsbereich von [X.]. Diesen Bereich erreicht die Trasse bei [X.] und durchschneidet ihn in einem Grünzug entlang der Straße "In den Höhnen" und des [X.] auf einer Länge von mehr als einem Kilometer zwischen den Stadtteilen [X.] und [X.]. Nach Querung der Straßenbahntrasse zwischen den [X.]en 64 und 65 erreicht die Trasse [X.]-Kalscheuren. Die Leitung soll parallel zu einer von der Beigeladenen betriebenen Höchstspannungsfreileitung verlaufen ([X.] 4511). Die [X.]en von zwei Leitungen ([X.] 0706 und 4501) sollen demontiert und die Stromkreise auf den neu zu errichtenden [X.]en geführt werden.

6

Der Kläger zu 1 ist Berechtigter zu 1/2 eines Wohnungserbbaurechts in Verbindung mit einem Miterbbaurechtsanteil an dem Grundstück [X.] Flurstück ... der Gemarkung E. Gleiches gilt für den Kläger zu 2. Das in einem reinen Wohngebiet gelegene und 2 899 qm große Grundstück soll für einen 305 qm großen Schutzstreifen in Anspruch genommen werden. Im Bereich des [X.] befinden sich eine unbebaute Fläche sowie (unter anderem) die den Wohnungen der Kläger zugeordneten Garagen. Das zur Leitung hin ausgerichtete Wohngebäude ist von der Leitungsachse etwa 52 m entfernt. In einer Distanz von 70 m und nach Osten versetzt soll [X.] 64 errichtet werden, ein 81 m hoher [X.], der über vier Traversen mit einer maximalen Breite von 37 m verfügt.

7

Die Kläger haben am 13. März 2017 Klage erhoben. Der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Er verstoße gegen zwingendes Recht, insbesondere überschritten die Lärmimmissionen bei summarischer Betrachtung mit der fortbestehenden Leitung die [X.]. [X.] zur Umgehung von [X.] und die Führung als Erdkabel wäge der Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend ab, auch die künftige Aufnahme der [X.] sei in der Planung nicht bewältigt und ihren Interessen als Eigentümer und Anwohner habe man zu wenig Gewicht beigemessen.

8

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.], [X.] 4215, aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie verteidigen jeweils den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

Für das Verfahren ist das [X.] erst- und letztinstanzlich zuständig nach § 50 Abs. 1 [X.] VwGO [X.]. § 1 Abs. 3 und Nr. 15 der Anlage des Gesetzes zum Ausbau von [X.] (Energieleitungsausbaugesetz - [X.]) vom 21. August 2009 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 ([X.] I S. 3106).

Die zulässigen Klagen haben teilweise Erfolg, weil der Planfeststellungsbeschluss eine mögliche Umgehung der [X.] abwägungsfehlerhaft ablehnt. Die weiteren Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.

[X.] I. Die Kläger werden von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] betroffen.

Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, haben einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses. Ihre Anfechtungsklage hat allerdings keinen Erfolg, wenn ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher [X.]elang nur von örtlicher [X.]edeutung ist und auch die fehlerfreie [X.]eachtung dieses [X.]elangs nicht zu einer Veränderung der Planung im [X.]ereich des klägerischen Grundstücks führte (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 24, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 30 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - [X.] 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ([X.], Urteile vom 12. August 2009 a.a.[X.] Rn. 52 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 24).

Einen Anspruch auf Vollüberprüfung haben auch die Kläger, die nicht Grundeigentümer, sondern Inhaber eines Erbbaurechtes sind. Denn das insbesondere durch § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 [X.] ausgestaltete Erbbaurecht steht wie das Grundeigentum unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG ([X.], [X.]eschluss vom 30. November 1988 - 1 [X.]vR 1301/84 - [X.]E 79, 174 <191>; [X.], Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 94 S. 108 f.). Die Kläger können ihre Klage auch auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für die im gemeinschaftlichen Eigentum nach § 10 Abs. 1 WEG stehenden Flächen stützen. Weil eine [X.]estimmung, was zum Gemeinschaftseigentum gehört, nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer getroffen werden kann, ist ein einzelner Miteigentümer berechtigt, die Verkürzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine Teilenteignung abzuwehren (für Enteignungen nach dem [X.]auG[X.] [X.], Urteil vom 25. Januar 2000 - [X.] [X.]aul - [X.], 768 <769>; [X.], Urteil vom 19. Juni 2015 - 11 [X.]auland [X.] - [X.] 2015, 1943 Rn. 30).

II. Die Kläger sind mit keiner Einwendung nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 73 Abs. 4 Satz 3 [X.] [X.] ausgeschlossen, weil die Vorschriften nach § 7 Abs. 4 und 6 UmwRG keine Anwendung finden.

Für den Rechtsbehelf der Kläger gegen den nach dem 25. Juni 2005 ergangenen Planfeststellungsbeschluss gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 23. August 2017 ([X.] I S. 3290). Der Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a UmwRG, weil für die Errichtung und den [X.]etrieb der 34 km langen Höchstspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 380 kV nach § 3b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Anlage 1 Nr. 19.1.1 [X.] in der bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I S. 2808) geltenden Fassung (im Folgenden: a.[X.]) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Damit findet nach § 7 Abs. 4 UmwRG in Rechtsbehelfsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss § 73 Abs. 4 Satz 3 [X.] [X.] keine Anwendung ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - Rn. 12 ). Dies gilt nach § 7 Abs. 6 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von natürlichen Personen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG [X.]. § 61 Nr. 1 VwGO.

[X.]. Der auf § 43 Satz 1 Nr. 1 [X.] gestützte Planfeststellungsbeschluss hält einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

I. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zum Erfolg der Klage führen.

1. Die [X.]ekanntmachung zu [X.]eginn des [X.]eteiligungsverfahrens genügte § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] a.[X.] nicht. Dieser Fehler blieb aber auf den Planfeststellungsbeschluss ohne Einfluss.

Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] a.[X.] hat die zuständige [X.]ehörde bei der [X.]ekanntmachung zu [X.]eginn des [X.]eteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 [X.] a.[X.] die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 [X.] a.[X.] vorgelegt wurden. Der Hinweis soll die betroffene Öffentlichkeit über alle wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen informieren und ihr dadurch einen Überblick verschaffen, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann. Eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen ist zwar nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 21). Der in der ortsüblichen [X.]ekanntmachung erteilte Hinweis auf "die nach § 6 Abs. 3 [X.] notwendigen Angaben" genügte aber nicht.

Der Verfahrensfehler hatte indes auf die Entscheidung keinen Einfluss und führt daher nach Maßgabe des für die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltenden § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] a.[X.] ist kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG ([X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 47 und vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 u.a. - [X.]E 159, 121 Rn. 21), so dass nach § 4 Abs. 1a UmwRG der § 46 [X.] gilt. Nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 46 [X.] [X.] kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 44 [X.] [X.] nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Kausalität im Sinne dieser Vorschrift setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 a.a.[X.] Rn. 39 m.w.N.). Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG eine [X.]eeinflussung vermutet ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 36 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 33; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:C:2013:712]).

Es steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass sich der eher geringfügige Fehler in der [X.]ekanntmachung auf die Entscheidung in der Sache nicht ausgewirkt hat. Trotz des unzureichenden Hinweises sind fristgerecht knapp 300 Einwendungen von Privaten eingegangen, darunter eine umfassende Einwendung der "Interessengemeinschaft [X.]". Zu den [X.]elangen des Umweltschutzes hat der [X.] eine Einwendung erhoben. Die [X.]ekanntmachung hat damit ersichtlich die Öffentlichkeit erreicht. Das Vorhaben war Gegenstand der Lokalpolitik, insbesondere im [X.]ereich der [X.]. Der [X.] schließt aus, dass eine aufzählende [X.]enennung von Unterlagen und Themenkomplexen in der [X.]ekanntmachung abweichende [X.]etroffenheiten zu Tage gefördert hätte, die zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätten.

2. Die Kläger rügen die [X.]ekanntmachung der Auslegung der Unterlagen als fehlerhaft, weil sie über die von § 43 Satz 8 [X.] a.[X.] [X.]. § 73 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] geforderten Hinweise hinaus den Zusatz enthält, die Einwendung sei "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erheben, ohne auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein elektronisches Dokument zu übermitteln.

Der [X.] kann offenlassen, ob der elektronische Übermittlungsweg eröffnet war und ob - [X.] - auf diesen Weg hätte hingewiesen werden müssen, weil die [X.]ekanntmachung die Möglichkeiten einer schriftlichen Einwendung oder einer Einwendung zur Niederschrift ausdrücklich erwähnt. Denn auch dieser Verfahrensfehler wäre nach § 4 Abs. 1a UmwRG [X.]. § 43 Satz 9 [X.] und § 46 [X.] [X.] auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen. Dass der von den Klägern vermisste Hinweis zu einer breiteren [X.]eteiligung der Öffentlichkeit geführt hätte, liegt schon deshalb fern, weil die für die Übermittlung nach dem Landesrecht notwendige elektronische Signatur (vgl. [X.], Urteil vom 19. August 2010 - 11 D 26/08.AK - [X.] 2010, 808) in der Praxis kaum Verbreitung gefunden hat (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 3a Rn. 21). Angesichts des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Vielzahl und Substanz der Einwendungen von betroffenen Personen und einer Umweltschutzvereinigung sowie der Aufmerksamkeit der Lokalpolitik ist der [X.] auch insoweit überzeugt, dass ein etwaiger Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

3. Das Planfeststellungsverfahren musste nicht nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] als ein Planfeststellungsverfahren mit einer beabsichtigten Planfeststellung für die [X.] geführt werden.

Nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] findet für mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn die Vorhaben derart zusammentreffen, dass für sie oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist.

a) § 78 [X.] [X.] bleibt gemäß § 26 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ([X.]) vom 28. Juli 2011 ([X.] I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 ([X.] I S. 2490), durch die auf Antrag eröffnete Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung nach § 26 Satz 1 [X.] unberührt. Auch sind beide selbständigen Vorhaben planfeststellungsbedürftig, das streitgegenständliche nach § 43 Satz 1 Nr. 1 [X.], das Vorhaben der [X.] nach § 18 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] [X.]. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]PlG [X.]. [X.] der Anlage zum [X.][X.]PlG. Dass sie denselben [X.]etreiber haben sollen, hindert die Anwendung von § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] nicht ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 21).

b) Zwischen den Vorhaben fehlt jedoch der für § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] notwendige zeitliche Zusammenhang (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <77 f.>). Das planfestgestellte Vorhaben musste also nicht auf die Planfeststellung der [X.] warten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 78 Rn. 17). Denn im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses standen dem [X.]eginn eines Planfeststellungsverfahrens für die [X.] noch inhaltlich bedeutende und zeitaufwändige Verfahrensschritte entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2010 - 9 A 12.09 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]12 Rn. 23): Nach den für die [X.] geltenden [X.]estimmungen werden nach § 4 Satz 1 und 2 [X.] in der [X.]undesfachplanung zunächst Trassenkorridore bestimmt, die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren sind. Gegenstand der Prüfung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 4 [X.] auch ernsthaft in [X.]etracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. Als der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde, hatte die [X.]eigeladene die [X.]undesfachplanung gemäß § 6 Satz 1 [X.] beantragt und die [X.]undesnetzagentur den [X.] und den erforderlichen Inhalt der einzureichenden Unterlagen nach § 7 Abs. 4 [X.] bestimmt. Die Einreichung der Unterlagen nach § 8 Satz 1 [X.] stand aus. Es war für den [X.]eklagten damit ungewiss, wann und mit welchem Ergebnis die [X.]undesfachplanung abgeschlossen würde. Das der [X.]undesfachplanung nach § 4 Satz 2 [X.] nachfolgende Planfeststellungsverfahren hatte noch nicht begonnen (§ 19 Satz 1 [X.]). Die gesetzliche Ausgestaltung des Planungsprozesses ließ damit rechtlich noch kein ausgearbeitetes Planungskonzept zu, das Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] hätte sein können.

c) § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] setzt im Übrigen voraus, dass für die Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Daran fehlt es. Gefordert ist ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben. Können planerisch erhebliche [X.]elange des einen Vorhabens bei dem anderen Vorhaben durch Verfahrensbeteiligung und durch [X.]erücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener [X.]elange rechtfertigt es für sich nicht, Verfahren und [X.]ehördenzuständigkeit zu koordinieren ([X.], Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <78>, vom 9. Februar 2005 - 9 [X.] - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 10 S. 7 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 130). Werden die Voraussetzungen des § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] bejaht, wird die gesetzlich vorgegebene Verbandszuständigkeit geändert, wenn - wie hier nach § 1 Nr. 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung vom 23. Juli 2013 ([X.] I S. 2582) und § 43 Satz 1 [X.] - für die Planfeststellung der einzelnen Vorhaben je eine [X.]undes- und eine Landesbehörde zuständig sind. Daher ist § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 78 Abs. 1 [X.] [X.] so auszulegen, dass einheitliche Planfeststellungsverfahren eher die Ausnahme bleiben ([X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 40). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Aufgabe der Planfeststellung, die anfallenden Probleme umfassend zu bewältigen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 72 [X.] Rn. 45). Denn dieses Gebot bezieht sich auf das zur Planfeststellung gestellte Vorhaben.

Sollte die [X.] auf dem Gestänge der planfestgestellten Leitung mitgenommen werden, würden in einem Hybridsystem eine Gleich- und mehrere Wechselstromleitungen parallel geführt. Dies bedingt eine Überlagerung von schwingenden und stehenden elektromagnetischen Feldern, deren Zusammenwirken in der Planfeststellung bewältigt werden muss. Dafür bedarf es indes keiner einheitlichen Planfeststellung. Nach § 3a Satz 2 der 26. [X.]ImSchV sind bei [X.] alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Felder von [X.]. Die Regelung soll Situationen erfassen, in denen [X.] ([X.]) auf dem gleichen Mast wie 50-Hz-Leitungen geführt werden ([X.]. 209/1/13 S. 5). Der Verordnungsgeber geht damit davon aus, dass die Überlagerung von elektromagnetischen Feldern von Gleich- und Wechselstromleitungen in Hybridsystemen in einer späteren Planfeststellung für eine Gleichstromleitung bewältigt werden kann.

4. Wie von § 3b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 [X.] a.[X.] gefordert, ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Dass der Planfeststellungsbeschluss mehrfach § 3c Satz 1 [X.] a.[X.], also die Vorschrift über die allgemeine Vorprüfung, zitiert ([X.], 105), ist als offenkundiger Schreibfehler unschädlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht fehlerhaft, obwohl sie das Zusammenwirken der elektromagnetischen Felder der planfestgestellten Leitung mit jenen einer künftigen [X.] in einem Hybridsystem nicht prüft.

a) Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung beziehen sich auf den jeweiligen Abschnitt, der als Vorhaben Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt auch für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 43, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 18), die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben - hier des planfestgestellten [X.] - dienen. Über den planfestgestellten Abschnitt hinaus ist eine [X.] erforderlich und ausreichend, die nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der einzelnen Abschnitte gewährleistet. Das vorläufige positive Gesamturteil für den Neubau einer Höchstspannungsfreileitung von [X.] nach [X.] mit einer Nennspannung von 380 kV, also das Gesamtvorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz, bezweifeln die Kläger nicht.

Einer [X.] auf die [X.] bedurfte es nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung nicht, weil diese Leitung kein Gesamtvorhaben mit der streitgegenständlichen Leitung bildet, sondern ein selbständiges, einer gesonderten gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung unterliegendes Vorhaben nach dem [X.]undesbedarfsplangesetz ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das planfestgestellte Vorhaben nach seinem Anlass oder seiner Dimensionierung nicht dem Projekt Nr. 15 nach der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz dient, sondern im [X.] als Etikettenschwindel die [X.] vorbereiten soll.

b) Die Umweltverträglichkeitsprüfung musste sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Kumulation mit möglichen Wechselwirkungen mit einer künftigen [X.] befassen.

Allerdings soll sich die [X.]eschreibung des Projekts nach Art. 5 Abs. 1 [X.]. [X.] Nr. 4 Fußnote 1 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.]. [X.]) auf die kumulativen Auswirkungen eines Vorhabens erstrecken. Der 7. [X.] des [X.]s hat daher angenommen, es bedürfe bei mehreren Vorhaben, die in engem zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden sollen, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung einer summierenden [X.]etrachtung der nachteiligen Umweltauswirkungen ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20 Rn. 38; vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31).

Diese auf den Fall von mehreren, bereits planfestgestellten Vorhaben gemünzte Aussage zwingt nicht zu einer [X.]etrachtung möglicher Wechselwirkungen mit der [X.] in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es konnte nicht Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung sein, unter Vernachlässigung der Verfahrensschritte nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz ein - denkbares, aber nicht zwingendes - Ergebnis der [X.]undesfachplanung vorwegzunehmen und bei der streitgegenständlichen Entscheidung zu betrachten. Eine [X.]etrachtung der Wechselwirkungen mit der [X.] verfehlte auch das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - [X.]E 149, 17 Rn. 18). Wenn die [X.], wie die Kläger befürchten, auf dem Mastgestänge der planfestgestellten Leitung geführt wird, sollen - so die Vorstellung der [X.]eigeladenen - die Leiterseile eines bisherigen Wechselstromkreises für die Weiterleitung von Gleichstrom genutzt werden. Wegen der Reduzierung der Wechselstromleitungen würden daher bei einer [X.]etrachtung der in einem Hybridsystem entstehenden Felder die entstehenden Wechselstromfelder der gegenständlichen Leitung fehlerhaft falsch, weil zu niedrig, eingeschätzt. Schließlich bedarf die Errichtung und der [X.]etrieb der [X.] einer Planfeststellung und der Prüfung der Umweltverträglichkeit, bei der Immissionen der planfestgestellten Leitung zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 45). Es ist also sichergestellt, dass mögliche Wechselwirkungen zwischen elektromagnetischen Feldern der [X.] und der planfestgestellten Leitung vor einer Zulassungsentscheidung Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden.

II. [X.] folgt aus § 1 Abs. 1 [X.]. Nr. 15 der Anlage zum [X.]. Die gesetzliche Regelung schafft die Planrechtfertigung auch für den planfestgestellten Abschnitt (a.[X.], AöR 142 <2017> S. 247 <257>).

III. Verstöße gegen zwingendes Recht rügen die Kläger ohne Erfolg.

1. Den Anforderungen des Immissionsschutzrechts mit [X.]lick auf die entstehenden elektromagnetischen Felder genügt der Planfeststellungsbeschluss.

Die planfestgestellte Leitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 [X.]ImSchG dem [X.], bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]ImSchG [X.]. § 1 Abs. 1 der 4. [X.]ImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ihr [X.]etrieb ruft durch elektromagnetische Felder keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.]ImSchG hervor, so dass die [X.]etreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG erfüllt wird. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV und den Anforderungen des Abwägungsgebots an die [X.]ewältigung von Immissionen durch elektromagnetische Felder.

a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. [X.]ImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen diese Grenzwerte bestehen nicht ([X.], [X.]eschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 33 ff.; [X.], Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 51 ff. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 188 f.). Nach § 3 Abs. 3 der 26. [X.]ImSchV sind bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen entstehen.

Nach dem Planfeststellungsbeschluss werden die Grenzwerte unterschritten ([X.] ff.). Die Kläger bezweifeln diese Einschätzung und fordern, ihnen weitere Gutachten zu den Messungen der Magnetfelder sowie etwaige weitere Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen. Dies erschüttert den Planfeststellungsbeschluss nicht: Die planfestgestellten Unterlagen umfassen Nachweise über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte gemäß der 26. [X.]ImSchV für vier [X.], die jeweils die betrachteten Leitungen, deren [X.] und maßgeblichen Größen ausweisen (Planunterlagen 10.1-10.4). Vor [X.]eginn des Planfeststellungsverfahrens sind für weitere [X.] [X.]erechnungen sowohl im [X.]estand als auch für das planfestgestellte Vorhaben durchgeführt worden, so am 1. Dezember 2011 auf dem Grundstück der Kläger. Die Unterlagen weisen sowohl die verwendeten [X.] als auch Hinweise zu deren Anwendung aus. Die Kläger haben dem [X.] nicht vermitteln können, welche Zweifel sie an diesen [X.]erechnungen haben und welche weitere Sachaufklärung sie fordern.

b) Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV.

aa) § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV, der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14. August 2013 ([X.] I S. 3259) am 22. August 2013 in [X.] getreten ist, war von dem am 30. Dezember 2016 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zu beachten.

Allerdings gilt die auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. [X.]ImSchV erlassene [X.] zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. [X.]ImSchV ([X.]) vom 26. Februar 2016 nach Ziffer 6 nicht für bis zum 4. März 2016 beantragte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren und damit nicht für das hier streitgegenständliche Verfahren. Die [X.] regelt indes nur das Nähere und hemmt die Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV nicht (Rebentisch, in: [X.], [X.], Stand Mai 2017, [X.], § 4 26. [X.]ImSchV Rn. 23; a.[X.] [X.]. 17/12372 S. 11). Damit hat der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV zu genügen; Anforderungen an die Dokumentation und das konkrete Verfahren zur Minimierung stellt diese Norm aber nicht.

bb) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie [X.] die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter [X.]erücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Die Planfeststellungsbehörde hält die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV für gewahrt ([X.] ff.). Die [X.]eigeladene hat ihre Minimierungsmaßnahmen im Erörterungstermin und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2016 weiter erläutert. Danach hat sie zur Minimierung die Felder der 380-kV-Stromkreise oberhalb der 110-kV-Stromkreise angeordnet und so den [X.]odenabstand erhöht, die [X.] minimiert, unter Verwendung entsprechender [X.] die drei einzelnen Phasen der vier neuen 380-kV-Stromkreise feldreduzierend angeordnet und die Anlage mit weiteren, auf den niedrigeren Traversen geführten Niederfrequenzanlagen gebündelt. Mehr verlangt § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV nicht.

Allerdings soll der Wortlaut "zu minimieren" die ursprünglich von der [X.]undesregierung vorgeschlagene Formulierung "zu vermindern" ([X.]. 17/12372 S. 6) verstärken und damit ein Gedanke aus dem [X.] übernommen werden ([X.]. 209/13 S. 2). Die Norm fordert dennoch nicht die Ausschöpfung des technisch-wissenschaftlich möglichen [X.], sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik und damit dem vernünftigen Optimum (Rebentisch, in: [X.], [X.], Stand Mai 2017, [X.], § 4 26. [X.]ImSchV Rn. 18). Der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG gestützte § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV dient der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und steht im Rang unterhalb der formellen [X.]undesgesetze. Schon daher begründet die Norm keinen zwingenden Vorrang einer Minimierung elektromagnetischer Felder, wenn diese in Konflikt zu anderen Zielen mit [X.] gerät: So vergrößern höhere Masten stets den [X.]odenabstand der Leiterseile und minimieren die elektromagnetischen Felder, beeinträchtigen aber zugleich das Landschaftsbild (§ 14 Abs. 1 [X.]NatSchG) und bedrängen optisch die umliegende [X.]ebauung. Ähnliches gilt für Maßnahmen der elektrischen Schirmung, wenn auf zusätzlichen Traversen Leiterseile geführt werden. Eine Feldreduktion durch enge Führung von [X.] kann Geräuschemissionen durch Koronaeffekte fördern (vgl. Nr. 5.2.1.3 der [X.]) und ist technisch durch Vorgaben von Mindestisolierstrecken begrenzt (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.]). § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV verlangt damit keine Vorsorge vor Immissionen durch elektromagnetische Felder "um jeden Preis" und auf Kosten anderer in § 1 Abs. 1 [X.] genannter Ziele. Dieses Verständnis prägt auch die [X.], die bei den einzelnen technischen Maßnahmen zur Minimierung jeweils auf [X.]eschränkungen und Gegengründe verweist. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV erweist sich damit - insoweit vergleichbar dem § 50 Satz 1 [X.]ImSchG - nicht als konkurrenzlos, sondern kann in einer [X.]ewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen [X.]elangen zurücktreten (vgl. [X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 164 und vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - [X.]E 143, 24 Rn. 29).

cc) Es bestand kein Anlass, Möglichkeiten einer weiteren Minimierung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen.

Der [X.] geht davon aus, dass weitere Möglichkeiten der Minimierung von elektromagnetischen Feldern bestehen, etwa durch Erhöhung der Masten. Dies ist aber nicht maßgeblich: Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche weiteren konkreten Minimierungsmaßnahmen der [X.]eigeladenen auferlegt werden könnten, die sich ohne nennenswerte Abstriche bei anderen gesetzlichen Zielvorgaben verwirklichen ließen. Dies gilt namentlich für eine Erhöhung der - ohnehin hohen, das Landschaftsbild und die Wohnbebauung beeinträchtigenden und statisch anspruchsvollen - Masten, aber auch für andere technische Möglichkeiten, wie etwa die Führung einer weiteren, fünften Traverse zur Aufnahme abschirmender Leiterseile. Der [X.] sieht daher keinen Anlass, an der Erfüllung des Minimierungserfordernisses aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV zu zweifeln.

c) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch die [X.]elastung der Immissionen durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte ausreichend abgewogen. [X.]ei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen [X.]elangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 59). Dieser [X.]elang ist umso gewichtiger, je näher die [X.]elastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 39). Angesichts des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV bedarf es einer solchen Abwägung aber nur, soweit Maßnahmen in Rede stehen, die diese Vorschrift nicht erfasst. Dies sind namentlich alternative Trassenverläufe.

Daran geht der Planfeststellungsbeschluss nicht vorbei. Er behandelt vorrangig die [X.]eachtung der Grenzwerte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV, räumt aber ein, dass noch keine abschließenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen und zukünftige Erkenntnisse nicht völlig auszuschließen seien ([X.] f.). Die von den Klägern beanstandete Passage ([X.]), gesundheitliche [X.]eeinträchtigungen für die Anwohner könnten ausgeschlossen werden, ist nach ihrem Zusammenhang auf die - mit der Rechtsprechung übereinstimmende - Annahme gemünzt, dass die Grenzwerte unter dem [X.]lickwinkel des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu beanstanden sind. Der Planfeststellungsbeschluss bleibt bei dieser Feststellung indes nicht stehen. Denn beim [X.] hält der [X.]eklagte "Verbesserungen" bei den Immissionen für möglich ([X.] f.; ähnlich [X.] f.), obwohl nach seiner Einschätzung die Grenzwerte unterschritten werden. Die Einschätzung, die [X.]elastungen lägen deutlich unterhalb der Grenzwerte ([X.]; ähnlich [X.] [X.]), hat angesichts der elektrischen Feldstärken bis zu 4,5 kV/m zwar einen falschen Zungenschlag, ein erheblicher Rechtsfehler liegt darin aber nicht, weil der [X.]ehörde die zutreffenden Werte vor Augen standen ([X.] S. 188).

2. Der [X.]etrieb der Leitung ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm hervor, so dass auch insoweit der [X.]etreiberpflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG genügt wird.

Die Kläger beanstanden die [X.]ehandlung der [X.] [X.] 3 (Kiebitzweg [X.], [X.]), [X.] ([X.] [X.], [X.]) sowie [X.] 5a und 5b ([X.] [X.] und [X.], [X.]). Der Planfeststellungsbeschluss betrachtet für diese [X.] die von der planfestgestellten Leitung verursachten Immissionen bei leichtem Niederschlag ([X.] 3: 31,8 d[X.]; [X.]: 30,6 d[X.]; [X.] 5a: 30,7 d[X.]; [X.] 5b: 29,8 d[X.]) und die im Zusammenwirken mit der fortbestehenden Leitung [X.] 4511 entstehende Gesamtbelastung ([X.] 3: 41 d[X.]; [X.]: 40 d[X.]; [X.] 5a: 46 d[X.]; [X.] 5b: 48 d[X.]).

a) Die Geräuschimmissionen der Leitungen sind nicht zu summieren. Sie bilden keine gemeinsame Anlage analog § 1 Abs. 3 der 4. [X.]ImSchV.

§ 1 Abs. 3 der 4. [X.]ImSchV kann bei der [X.]ewertung der Zumutbarkeit von Geräuschen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen entsprechend herangezogen werden ([X.], Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 - [X.] 406.25 § 3 [X.]ImSchG Nr. 16 S. 6), wenn eine gemeinsame Anlage vorliegt. Die parallel geführte Leitung [X.] 4511 und die planfestgestellte Leitung [X.] 4215 könnten als Anlagen derselben Art im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. [X.]ImSchV begriffen werden, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, weil sie durch die sich überschneidenden Schutzstreifen auf demselben [X.]etriebsgelände liegen, durch die [X.]n als gemeinsame [X.]etriebseinrichtungen verbunden sind und mit dem Transport von Strom einem vergleichbaren Zweck dienen.

Einer Analogie zu § 1 Abs. 3 der 4. [X.]ImSchV steht aber von vornherein die mangelnde Vergleichbarkeit der Interessenlage bei linienförmigen Infrastruktureinrichtungen entgegen. Leitbild des § 1 Abs. 3 der 4. [X.]ImSchV sind örtlich begrenzte, also punktförmige, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige gewerbliche oder industrielle Anlagen. Der verfahrensrechtlichen Vorschrift kann kein Maßstab für die materiell-rechtliche [X.]ehandlung der [X.], immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Infrastruktureinrichtungen entnommen werden: So wird die Verkehrsauffassung keinen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang annehmen, wenn Leitungen auf weiten Strecken nebeneinander verlaufen, ohne dass technische Einrichtungen sie verbinden. Es wäre auch nicht einsichtig, die [X.]ewertung der Anlagen und ihrer Lärmimmissionen davon abhängig zu machen, ob die parallel verlaufenden Leitungen in etlichen Kilometern Entfernung von den [X.]n an der gleichen [X.] enden. Die [X.]n haben nicht das Gewicht, die parallel verlaufenden Leitungen als gemeinsame [X.]etriebseinrichtungen zu verbinden. Schließlich stände eine summierende [X.]etrachtung in einem Spannungsverhältnis zu dem gesetzgeberischen [X.]estreben, Höchstspannungsleitungen gebündelt zu führen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]; [X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 53 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 35; [X.], NVwZ 2015, 616 <621>).

b) Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass die planfestgestellte Leitung allein keine unzumutbaren Lärmimmissionen zur Folge hat.

Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ([X.]) vom 26. August 1998 (GM[X.]l S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende [X.]indungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten [X.]n zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und [X.]eurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt ([X.], Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 53 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 30).

Diesen Maßgaben genügt der Planfeststellungsbeschluss. Nach Nr. 4.2 [X.]uchst. a der [X.] ist sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage die [X.] nach [X.] der [X.] nicht überschreiten. Dies ist bei [X.]etrachtung der planfestgestellten Leitung gewährleistet. Eine [X.]erücksichtigung der Vorbelastung ist nach Nr. 4.2 [X.]uchst. c der [X.] nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle ihrer Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der [X.] zu einer Überschreitung der [X.] nach [X.] der [X.] beitragen wird. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der [X.] ist eine Zusatzbelastung indes als nicht relevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die [X.] nach [X.] der [X.] am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 d[X.](A) unterschreitet.

Die [X.] [X.] 5a und [X.] 5b liegen nach der nicht angegriffenen Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses in einem faktischen Mischgebiet ([X.] S. 201). Der maßgebliche Immissionsrichtwert zur Nachtzeit beträgt damit nach [X.].6 Satz 2 [X.]. [X.].1 [X.]uchst. c der [X.] 45 d[X.](A); diesen Wert unterschreiten die Lärmimmissionen der planfestgestellten Leitung um deutlich mehr als 6 d[X.](A). Die [X.] [X.] 3 und [X.] liegen im [X.]ereich eines [X.] festgesetzten reinen Wohngebiets, so dass im Ausgangspunkt der Immissionsrichtwert nach [X.].6 Satz 1 [X.]. [X.].1 [X.]uchst. e der [X.] von 35 d[X.](A) zur Nachtzeit zugrunde zu legen ist. Dieser Immissionsrichtwert ist aber wegen der Gemengelage zwischen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung der bestehenden Trasse nach [X.].7 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zu erhöhen; denn die Vorschrift kann auch auf einzelne Grundstücke jedenfalls entsprechend Anwendung finden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Februar 2013 - 2 [X.] 1336/12 - [X.] 2013, 1078 <1080>; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], Stand Februar 2018, [X.] 3.6, 6. [X.]ImSchVwV <[X.]>, [X.] Rn. 59). Der vom Planfeststellungsbeschluss angenommene Zwischenwert von 38 d[X.](A) ist angesichts des Nebeneinanders von Wohnen und gewerblicher Nutzung und der zeitlichen Priorität der gewerblichen Nutzung jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Diesen Immissionsrichtwert unterschreiten die Lärmimmissionen der planfestgestellten Leitung um mehr als 6 d[X.](A).

Anders als die Kläger meinen, war bei Anwendung der Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der [X.] die Erhöhung des [X.]s nach [X.].7 der [X.] zu berücksichtigen (ebenso [X.], Urteil vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - [X.] 2017, 229 <245>; VG München, Urteil vom 23. November 2016 - M 9 K 15.4614 - juris Rn. 36). Der Wortlaut der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der [X.] nimmt [X.] insgesamt in [X.]ezug, nicht allein die [X.].7. Die Vorschrift tritt nach ihrem Normzweck damit solchen Anlagen nicht entgegen, welche die Gesamtimmissionen - im Regelfall - um höchstens 1 d[X.](A) erhöhen ([X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand Juli 2017, Nr. 3 [X.] Rn. 16). Für diese qualitative Kausalitätsbetrachtung ist die jeweilige Situation vor Ort maßgeblich, die hier durch das Nebeneinander einer zeitlich älteren gewerblichen Nutzung durch die Stromtrassen und die später angesiedelte Wohnbebauung geprägt ist.

3. Die Kläger befürchten zu Unrecht die Entstehung gesundheitsgefährdender Luftschadstoffe.

a) Der Planfeststellungsbeschluss hat diese [X.]efürchtungen für Stickoxide und Ozon, die in der Nähe der Leiterseile entstehen, in nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen.

Die Kläger bestreiten die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, die Grenzwerte der 39. [X.]ImSchV seien unterschritten ([X.] S. 209). Dies führt nicht auf einen Rechtsfehler. Denn die Einhaltung der Grenzwerte der 39. [X.]ImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der [X.] (vgl. § 47 [X.]ImSchG, § 27 der 39. [X.]ImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - juris Rn. 120 ), die 39. [X.]ImSchV also einen flächenbezogenen Ansatz verfolgt ([X.]ruckmann/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand Juli 2017, 39. [X.]ImSchV, [X.]. Rn. 64). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ist insoweit nicht erkennbar: Nach Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Freisetzung so gering, dass die Stoffe "in kürzester Entfernung zu den [X.]" nicht mehr nachweisbar seien ([X.] S. 209). Dies entspricht einer Einschätzung des [X.]undesamtes für Strahlenschutz ([X.]undesamt für Strahlenschutz, Elektrische und magnetische Felder der Stromversorgung, Stand Januar 2017, S. 6.). Der [X.] hält es in Übereinstimmung hiermit für ausgeschlossen, dass die Freisetzung dieser Stoffe in der Nähe der Leitung gegenüber den Hauptquellen von [X.], etwa dem Straßenverkehr und industriellen oder gewerblichen Anlagen, von [X.]edeutung für die Ziele der [X.] sein könnte.

b) In der Korona der Leitung werden Luftpartikel elektrisch aufgeladen, die über die Atemwege aufgenommen werden können ("[X.]"). Die Kläger machen diesen Wirkungspfad unter [X.]erufung auf Untersuchungen der University of [X.]ristol für erhöhte [X.] von Anliegern an Hochspannungsleitungen verantwortlich. Dieser Studie widerspricht der Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf Äußerungen des National Radiological Protection [X.]oard aus dem [X.], auf die sich auch das [X.]undesamt für Strahlenschutz beruft ([X.] S. 209). Damit setzen sich die Kläger nicht hinreichend substantiiert auseinander.

4. Die Kläger beanstanden Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses zum Landschaftsbild. Der Kompensationsflächenbedarf, der durch Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.]. Abs. 2 Satz 3 [X.]NatSchG auszugleichen sei, sei höher als angenommen. Diesen Fragen braucht der [X.] nicht nachzugehen, weil die Größe der Kompensationsflächen für die Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger nicht kausal ist ([X.], Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - [X.]E 100, 370 <382> und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 24). Die Mutmaßungen der Kläger, bei einem höheren [X.]edarf hätte die [X.]eigeladene von dem Vorhaben abgesehen, hat die [X.]eigeladene überzeugend zurückgewiesen.

5. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG.

Die Prüfung, ob einem Planungsvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im [X.] vorhandenen Tierarten und ihrer vorhandenen Lebensräume voraus. Das verpflichtet die [X.]ehörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen, die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 58). Die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen werden sich dabei regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der [X.]estandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können ([X.], Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 59 f.).

Die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur beanstanden die Kläger nicht. Auf die Kritik eines Umweltverbandes im Planaufstellungsverfahren sind ferner im Dezember 2012 und von April bis Juni 2013 störungsempfindliche Vogelarten im [X.]ereich mehrerer Kiesgruben vor Ort erfasst worden. Hierauf aufbauend befasst sich der Planfeststellungsbeschluss mit einer Vielzahl einzelner Arten ([X.] S. 254 ff.). Dies reichte aus. Die Kläger haben keinen Anhaltspunkt benannt, welche weiteren Ermittlungen das Vorkommen welcher Tierarten in dem betroffenen Gebiet zeigen könnten, das nach seinen naturräumlichen Gegebenheiten stark durch Siedlungen, Gewerbe und Verkehrswege überformt ist.

IV. Der Planfeststellungsbeschluss genügt nicht in vollem Umfang dem Abwägungsgebot des § 43 Satz 4 [X.].

Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die [X.]edeutung der öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 f.>, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 23 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 36).

1. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt es ohne Rechtsfehler ab, die Leitung als Erdkabel zu führen.

Die planfestgestellte Leitung gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 [X.] genannten oder von § 4 Abs. 1 [X.][X.]PlG erfassten Vorhaben. Ob diese Vorschriften daher dem [X.]au eines [X.] entgegenstehen, hat der [X.] bisher offengelassen ([X.], [X.]eschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 40 und Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 62 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 41) und bedarf weiterhin keiner Entscheidung. Denn der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich jedenfalls abwägungsfehlerfrei gegen ein Erdkabel.

Der Planfeststellungsbeschluss verweist ([X.] [X.]8 ff.) auf die höhere Störanfälligkeit von Erdkabeln auf der 380-kV-Wechselstromebene. Dies gilt sowohl für [X.]eschädigungen der Isolierung als auch für Gefahren durch Überhitzung. Reparaturen seien bei Freileitungen einfacher, da die Leitung schneller zugänglich sei. Erdkabel müssten größer dimensioniert werden, ihre prognostische Lebensdauer betrage nur die Hälfte der Lebensdauer einer Freileitung. Die Kosten für Erdkabel seien zwischen [X.] so hoch. Vorteilen beim Natur- und Landschaftsschutz durch die fehlende Sichtbarkeit der Leitung ständen umfangreichere Erdarbeiten, die fehlende [X.]ebaubarkeit der Trasse und die notwendige Freihaltung von tief wurzelnden Gewächsen gegenüber. Etwas Anderes gelte auch nicht für eine Verkabelung im [X.]ereich zwischen den Masten [X.]0 bis 65. Eine Machbarkeitsstudie gehe von Mehrkosten für eine Zwischenverkabelung zwischen 23 Mio. € und 34 Mio. € bei einem Nutzen von rund 8,8 Mio. € durch die frühere Fertigstellung aus. Vorhandene Leitungen erschwerten zudem den [X.]au eines [X.].

Diese Darlegungen reichen aus, ein Erdkabel fehlerfrei abzulehnen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 62 f. und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 41). Allerdings äußert sich der Planfeststellungsbeschluss an dieser Stelle nicht ausdrücklich zu den Vorteilen eines [X.] durch den Wegfall oder die Minderung der elektromagnetischen Felder, die Vorteile beim Schutz vor Lärm und Luftverunreinigungen und den Wegfall einer als bedrängend empfundenen optischen Wirkung. Auf einen erheblichen Abwägungsfehler führt dies indes nicht, weil diese Gesichtspunkte der Planfeststellungsbehörde vor Augen standen und sie diese in anderem Zusammenhang, so bei den [X.], erörtert hat ([X.]).

2. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt es abwägungsfehlerhaft ab, die Ortslage von [X.] in den Varianten 5a und 5b zu umgehen.

a) [X.]ei diesen Varianten verliefe die Leitung vom Punkt [X.] nach Süden, parallel zu zwei, später drei [X.]estandsleitungen. Die Trasse führte an [X.] und [X.]urbach vorbei, verschwenkte mit dem Trassenband hinter [X.]urbach und würde zwischen dem [X.] und dem [X.] [X.], einem FFH-Gebiet ([X.]-302), und anschließend durch ein Waldgebiet geführt. Während das Trassenband an der [X.] im [X.] endete, würden die planfestgestellte Leitung und die Leitung [X.] 4501 als 380-kV-Leitung der Hochspannungsleitung [X.] - [X.] ([X.] 2370) folgen und damit südöstlich des Chemieparks [X.] verlaufen. Ab dort könnte die Variante 5a den [X.] einer zu demontierenden 110-kV Freileitung ([X.] 0081) nutzen, um am Punkt [X.]rühl in die planfestgestellte Trasse zu [X.]. Der Verlauf von Variante 5b weicht hinter dem Chemiepark [X.] ab, sie endet an Mast 84. Für die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses spielt dieser Unterschied keine Rolle.

Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) erkennt an, dass die Variante 5a/5b beim Schutz vor Immissionen der planfestgestellten Trasse überlegen ist. Dem hält er aber Querungen von Wohngebieten in [X.]urbach, [X.] und [X.] und neue bzw. stärkere privatrechtliche [X.]etroffenheiten "auf einer Länge von rd. 14 km" entgegen. Neuüberspannungen oder verstärkte Überspannungen von Wohnhäusern im [X.]ereich von [X.]urbach und [X.] ließen sich nicht vermeiden. Die Variante griffe auf einer Länge von 2,4 km zusätzlich in [X.] ein, das [X.] sei auf einer Länge von 0,76 km betroffen. Im [X.]ereich des [X.] seien zahlreiche Produktenrohrbrücken und unterirdische [X.] zu berücksichtigen, die aufwändige Leitungsverlegungen erforderten.

b) Diese Entscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht.

Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. [X.]ei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der [X.]ehörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung oder Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <11> und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 32). Angesichts der Schwierigkeiten der Variante 5a/5b musste sich der [X.]ehörde deren Wahl zwar nicht aufdrängen. Die Entscheidung ist aber rechtswidrig, weil einzelne [X.]elange fehlerhaft ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind.

aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich nur unzulänglich mit privatrechtlichen [X.]etroffenheiten.

Der [X.]eklagte möchte den Planfeststellungsbeschluss dahin verstanden wissen, dass der Verweis auf privatrechtliche [X.]etroffenheiten "auf einer Länge von 14 km" sowohl [X.]eeinträchtigungen von [X.] als auch anderer, etwa landwirtschaftlich genutzter Grundstücke meint. Selbst wenn man dieser jedenfalls nicht zwingenden Lesart folgt, bleibt die Abwägung fehlerhaft: Denn die privatrechtlichen [X.]etroffenheiten bei der Überspannung landwirtschaftlicher Flächen unterscheiden sich in abwägungserheblicher Weise von den [X.]etroffenheiten von Anwohnern und müssen daher eigenständig ermittelt und gewichtet werden. Dabei wird der Überspannung landwirtschaftlich genutzter Flächen regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommen, insbesondere wenn Grundstücke nicht als Maststandorte genutzt werden.

Die Planfeststellungsbehörde hätte die Siedlungsstruktur in den [X.]lick nehmen müssen. Eine ordnungsgemäße Abwägung verlangt nicht, die Zahl der [X.]etroffenen, die nur eine Momentaufnahme sein kann, ins Verhältnis zu setzen. Die jeweilige Gebietsstruktur ist aber zu betrachten ([X.], Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - [X.]E 87, 332 <386> und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 46). In unmittelbarer Nähe zu der planfestgestellten Leitung befindet sich eine bis zu achtstöckige Wohnbebauung, daneben zahlreiche Ein- oder Mehrfamilienhäuser. [X.]etroffen sind beide Seiten der Leitung. Diese Struktur unterscheidet sich von der [X.]ebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern, an denen die Variante 5a/5b überwiegend in Randbereichen der Ortslagen verläuft.

Dass sich die Wohnbebauung in [X.] erst nach Errichtung der Höchstspannungsleitungen angesiedelt hat (vgl. [X.] S. 171), entbindet nicht von der Pflicht, die Siedlungsstruktur zu ermitteln: Denn die Gewichtung der Vorbelastung betrifft erst die [X.]ewertung der betroffenen [X.]elange, der eine ausreichende Ermittlung vorauszugehen hat. [X.]ei der [X.]ewertung der [X.]elange lässt der Planfeststellungsbeschluss schließlich nicht erkennen, warum er für die planfestgestellte Trasse die Vorbelastung ins Feld führt, während er der Variante 5a/5b neue und stärkere [X.]etroffenheiten entgegenhält, obwohl auch diese Variante im Verbund mit oder unter Wegfall von [X.]estandstrassen geführt werden soll.

bb) Die Planfeststellungsbehörde hätte die optisch bedrängende Wirkung der Leitung in ihrer Abwägung berücksichtigen müssen.

Der über 80 m hohe, mit vier, nach einer Seite 18 m breiten Traversen bestückte Mast 64 nähert sich auf rund 70 m dem klägerischen Grundstück, der Wohnbebauung in der [X.] auf rund 40 m. Dennoch fehlt es an einer erdrückenden Wirkung, die nach der Rechtsprechung jedenfalls die Auferlegung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] verlangte (vgl. [X.], Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 59 S. 36 ff. und vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 76).

Weil den [X.] die massive und bedrängende Wirkung eines [X.]aukörpers fehlt ([X.], Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 44), sind maßgeblich die Wirkungen der Stromgittermasten zu betrachten. Es sind nach Höhe und [X.]reite bedeutende [X.]auwerke, die durch ihre Nähe zu einem Grundstück den [X.]lick "nach oben ziehen". Sie sind aber lichtdurchlässig, verschatten Grundstücke allenfalls zu einem Teil und lassen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten [X.]lick auf die dahinter liegende Landschaft oder [X.]ebauung zu. Die [X.]eeinträchtigung durch den Mast 64 wird hier gemindert, weil er nicht in der [X.]lickrichtung des klägerischen Gebäudes liegt und die Wohnbebauung in der [X.] nicht zur Trasse hin ausgerichtet ist. Angesichts dieser Situation und der - wenn auch deutlich geringeren Vorbelastung durch frühere Leitungen - fehlt es an einer erdrückenden Wirkung, die nach der Rechtsprechung Extremfällen vorbehalten ist ([X.], Urteil vom 22. Juni 2017 a.a.[X.]). Die Unterschiede zu sich bewegenden Windenergieanlagen verbieten es - entgegen der Auffassung der Kläger -, Überlegungen der Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - [X.] 50, 191 <194 ff.>; [X.], [X.]eschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 [X.] 72.06 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 374 Rn. 4 f.; [X.], [X.]eschluss vom 10. März 2011 - 8 A 11215/10 - NVwZ-RR 2011, 438) heranzuziehen.

Der Planfeststellungsbeschluss muss aber der zweifellos eintretenden [X.]eeinträchtigung der Wohnlage in der Abwägung Rechnung tragen, auch soweit diese nicht unzumutbar ist. Denn eine [X.]eeinträchtigung kann abwägungserheblich sein, obwohl ein [X.]auwerk nicht erdrückend wirkt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 - NVwZ-RR 2005, 453 <454>). Eine Abwägung zwischen der Variante 5a/5b und der planfestgestellten Trasse muss daher prüfen, welche Trassenführung mit [X.]lick auf diesen [X.]elang Vorteile bietet.

cc) [X.]ei einer Entscheidung zwischen den [X.] wird der [X.]eklagte mögliche [X.]eeinträchtigungen bei der [X.]ebaubarkeit von Grundstücken betrachten müssen.

Nach der für den Schutzstreifen vorgesehenen Dienstbarkeit dürfen dort keine baulichen und sonstigen Anlagen errichtet werden. Der Planfeststellungsbeschluss erfasst diese Regelung sprachlich unzutreffend mit der Formulierung, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung bleibe grundsätzlich erhalten, "wenn auch nur mit Zustimmung durch die [X.]" ([X.] S. 324). Tatsächlich entfällt diese Möglichkeit, wenn nicht die [X.]eigeladene einer [X.]ebauung zustimmt. Es obliegt der Planfeststellungsbehörde, einem Abwägungsfehler und möglichen Missverständnissen auch sprachlich vorzubeugen.

Für die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks wäre ein möglicher Abwägungsfehler im Planfeststellungsbeschluss nicht kausal: Denn nach dem [X.]ebauungsplan Nr. 003 der Gemeinde [X.] liegen die von dem Schutzstreifen erfassten Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Dass die bestehende, niedrige [X.]ebauung mit Garagen in Konflikt mit der Leitung treten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben aber darauf hingewiesen, dass im [X.]ereich [X.] fünf reine Wohngebiete und zwei allgemeine Wohngebiete in einer Entfernung zwischen 23 m und 99 m von der Trasse entfernt liegen, bei denen Einschränkungen der [X.]ebaubarkeit denkbar und in der Abwägung mit hinreichendem Gewicht einzustellen sind.

dd) Der Planfeststellungsbeschluss befürchtet für die Variante 5a/5b Neuüberspannungen bzw. in [X.]ezug auf die Anzahl der Leiterseile verstärkte Überspannungen von Wohnhäusern. Dieser abwägungserhebliche [X.]elang ist nicht ausreichend ermittelt.

Die Darlegungen lassen offen, in welchem Umfang der Planfeststellungsbeschluss neue Überspannungen oder verstärkte Überspannungen annimmt. Sie benennen keine konkreten Grundstücke und nehmen auch nicht die vorhandene Siedlungsstruktur und eine mögliche Vorbelastung in den [X.]lick. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Luftbilder bieten keinen ausreichenden Aufschluss. Hiervon unabhängig hat der [X.]eklagte seinen [X.]lick verengt, weil er als Variante 5a/5b lediglich eine Parallelführung von Leitungen betrachtet, nicht aber die Möglichkeit, bestehende Leitungen zu demontieren und auf der neuen Leitung mitzuführen, wie dies bei der planfestgestellten Trasse beabsichtigt ist. Dass diese technische Variante, wie eine Mitarbeiterin der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus wirtschaftlichen Interessen verworfen worden ist, legt der Planfeststellungsbeschluss nicht dar.

Das Verbot des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV stände einer Überspannung nicht entgegen. Danach dürfen Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Denn von dieser Vorschrift bleiben nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 26. [X.]ImSchV bis zum 22. August 2013 beantragte Planfeststellungsverfahren unberührt, für die - wie hier - zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorlag. Mit dieser Regelung sollten die bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Energieleitungsausbaugesetz nicht nachteilig betroffen werden ([X.]. 17/12372 [X.]). Das Ziel eines gerechten [X.]s fordert es, § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. [X.]ImSchV sowohl hinsichtlich der von der Planfeststellung beabsichtigten Trasse als auch der von der Variante betroffenen Trasse außer Anwendung zu lassen.

ee) Die Auseinandersetzung mit dem Natur- und Landschaftsschutz ist defizitär.

Allerdings begegnet es keinen [X.]edenken, dass der Planfeststellungsbeschluss Eingriffe in vorhandene [X.] auf einer Länge von 2,4 km gegen die Variante 5a/5b anführt. Fehlerhaft ist dagegen die [X.]erufung auf das [X.] "[X.] [X.]" ([X.]-302). Der [X.] ([X.]. L 198 S. 41 - [X.]) weist als Lebensraumtyp den [X.] 3140 aus. Dies sind nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche kalkhaltige Stillgewässer mit [X.]. Als wichtige Pflanzenart nennt der [X.] die Stern-Armleuchteralge Nitellopsis obtusa. Dass eine Höchstspannungsfreileitung sich auf diesen Lebensraumtyp auswirken könnte, liegt fern und haben weder der [X.]eklagte noch die [X.]eigeladene darlegen können.

Der [X.] nennt als "Erhaltungsmaßnahmen (fakultativ)" auch die Erhaltung und Sicherung des Gewässers als Lebensraum für zahlreiche [X.]rutvögel und Durchzügler. Dass der Planfeststellungsbeschluss dieses Ziel abwägend berücksichtigen wollte, ist nicht erkennbar, kann aber auf sich beruhen, weil es jedenfalls an der gebotenen artspezifischen [X.]etrachtung fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 78 ff.).

ff) Mitarbeiter der [X.]eigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung in unterschiedlichen Zusammenhängen auf technische und wirtschaftliche [X.]edingungen der Variante 5a/5b verwiesen, die Mehrkosten auslösen könnten.

Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich nicht auf [X.]. Sie könnten auch ohne weitere Darlegung eine Abwägungsentscheidung nicht tragen. Zwar sind Kosten der Leitung in einer Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 42, vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 32 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 44). Einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung müssen aber Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden ([X.], Urteile vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]E 141, 171 Rn. 56 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 29). Daran fehlt es.

Damit erweist sich auch die Annahme als unzureichend ermittelt, im [X.]ereich des [X.] seien zahlreiche Produktenrohrbrücken und unterirdisch verlegte [X.] vorhanden. Dass zwingende technische Hindernisse bestehen, haben der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene nicht geltend gemacht. Es geht um Mehrkosten durch höheren Konstruktionsaufwand. Diese bedürfen einer prognostischen Schätzung, um ihr Gewicht bewerten zu können.

gg) Die Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange sind erheblich nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 1 [X.] [X.], weil sie offensichtlich und auf das [X.] von Einfluss gewesen sind.

Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des [X.] derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum [X.]eispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des [X.], die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen [X.]elange in die Abwägung oder die Gewichtung der [X.]elange betreffen und die sich - wie hier - aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben ([X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 84).

Der Fehler ist auf das [X.] auch von Einfluss gewesen. Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre ([X.], Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - [X.]E 100, 370 <379 f.>, vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - [X.]E 107, 350 <356> und vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 45). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte ([X.], [X.]eschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 [X.]vR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; [X.], Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 30 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 36). Daran fehlt es. Denn es ist offen, welches Gewicht der Planfeststellungsbeschluss den unzureichend ermittelten [X.]elangen im Verhältnis zu den weiteren, für und gegen die Trasse und die Variante 5a/5b streitenden [X.]elangen einräumen wollte.

3. Die Trassenvariante 6a/6b lehnt der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler ab.

[X.]ei der Variante 6a würde die Leitung die [X.]estandstrasse bei Mast 56, also vor der Ortslage von [X.], verlassen, eine bestehende Freileitung kreuzen, nach Norden [X.] und die [X.]undesautobahn A 4 queren. Die Leitung würde parallel zur Autobahn im südlichen [X.] bis zum Güterverkehrszentrum verlaufen. Entlang der [X.]ahnlinie und parallel zu einer 110-kV-[X.]ahnstromleitung erreichte die Trasse bei [X.] die planfestgestellte Trasse. Die Variante 6b entspricht der Variante 6a im [X.]ereich von [X.], beginnt aber bei Variante 4a/4b, deren Ablehnung die Kläger nicht beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss erkennt Verbesserungen durch die Variante 6a/6b mit [X.]lick auf Immissionen und bauliche Anlagen; die Variante verliefe in einem durch die Autobahn vorbelasteten [X.]ereich. Dem hält er die Führung in einer neuen Trasse über bisher unbelastete Grundstücke entgegen. [X.]etroffen seien [X.] des [X.]s mit einer wesentlich höheren [X.]eeinträchtigung von Natur und Landschaft und deren Erholungsfunktion. Eingriffe in [X.]odendenkmäler seien nicht auszuschließen, weil sich in diesem [X.]ereich Überreste des ehemaligen [X.] und der [X.] [X.] befänden sowie das Fort der ehemaligen Festungsanlagen. Schließlich seien mehrere Kreuzungsbauwerke zu errichten ([X.] f.).

Die Kläger halten die Abwägung für zu oberflächlich, insbesondere mit [X.]lick auf die [X.]eeinträchtigung von Natur und Landschaft. Diese Kritik greift nicht durch. Eine Planungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt vielmehr nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist ([X.], Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486 <1491 f.> ). Die Kritik der Kläger lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen Annahmen sie in Zweifel ziehen wollen. Sie stellen weder in Abrede, dass die Trassen nicht durch [X.] vorbelastet sind, noch, dass die Flächen innerhalb des [X.] liegen und bewaldet sind. Zu den weiter angeführten bodendenkmalrechtlichen [X.]elangen und den [X.] äußern sie sich gar nicht.

4. Die weiteren von den Klägern gerügten [X.] liegen nicht vor.

a) Der [X.]eklagte musste die Führung der [X.] auf der planfestgestellten Leitung nicht in der Abwägung betrachten.

§ 43 Satz 4 [X.] fordert, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange abzuwägen. Zur [X.]etrachtung der [X.] als einem anderen, späteren Vorhaben verpflichtet die Norm nicht. Zudem standen der Verwirklichung der [X.] im Zeitpunkt der Planfeststellung noch zeitaufwändige und hinsichtlich ihres Ergebnisses unsichere Verfahrensschritte entgegen, so dass die Abwägung von [X.]elangen spekulativ bleiben müsste. Künftige Vorhaben in die Abwägung einzubeziehen, mag erwogen werden, wenn eine Konfliktbewältigung in späteren Planungen nicht mehr erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 25 zur planerischen Abschnittbildung). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die von der [X.] hervorgerufenen Konflikte in der [X.]undesfachplanung und den nachfolgenden Planfeststellungsverfahren bewältigt werden können.

b) Über die Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses hinaus bedurfte es nicht der von den Klägern geforderten konkret-individuellen Abwägung ihrer Eigentumsbetroffenheit, weil es an Anhaltspunkten für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Eigentums fehlt ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 3.15 - juris Rn. 45). Auch eine konkrete Abwägung der Wertminderungen, die der Planfeststellungsbeschluss zur Kenntnis nimmt ([X.] S. 327 f.), ist nicht gefordert. Denn die Wertminderungen sind regelmäßig nur ein Indikator für die tatsächlichen [X.]elastungen, mit denen sich der Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt und deren Hinnahme er von den Klägern verlangt ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 51).

c) Die Kläger vermissen eine ausreichende [X.]erücksichtigung von Risiken durch militärische Flüge vom [X.] sowie durch Abflüge vom Flughafen Köln/[X.]onn. Diese Einwände greifen nicht durch.

Die im Planaufstellungsverfahren beteiligte Wehrbereichsverwaltung hielt eine Tages- und/oder Nachtkennzeichnung für die militärische Flugsicherung nicht für erforderlich, verlangte aber, bei Errichtung der Masten vor [X.]aubeginn über bestimmte Daten zu den Masten, namentlich den genauen Standort, die Höhe und die Art der Kennzeichnung, informiert zu werden. Diesen Forderungen kommt der Planfeststellungsbeschluss mit der Zusage der [X.] in Nr. 7.2.11 nach. Warum dies unzureichend sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.

Die für die [X.]elange der zivilen Luftfahrt beteiligte [X.]ezirksregierung D. machte erhebliche [X.]edenken nur hinsichtlich des Mastes [X.]6 in [X.]-Kalscheuren geltend, der im An- und Abflugsektor des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes [X.] liege. Dessen Errichtung könne nur zugestimmt werden, wenn die Masten 65 bis 67 nebst den dazwischen liegenden Seilen mit einer Tageskennzeichnung versehen würden. Dieser Forderung kommt der Planfeststellungsbeschluss mit der Zusage nach Nr. 7.2.11 der [X.] nach. Welche [X.]edenken sie gegen diese Regelung haben, legen die Kläger nicht dar.

d) Die Kläger beanstanden schließlich eine unzureichende [X.]erücksichtigung der Gefahren durch [X.], [X.] oder Erdbeben. Dieser Einwand bleibt erfolglos (vgl. [X.] S. 337, Nr. 5.4.14.4 bis 6).

Nach § 49 Abs. 1 [X.] sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten ([X.], [X.]eschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 68 f.). § 49 Abs. 2 [X.] verweist durch eine Vermutungsregel auf die einschlägigen technischen Regeln. Mit einer planfestgestellten Erklärung hat die [X.]eigeladene versichert, dass alle betrieblich-organisatorischen Vorkehrungen getroffen sind, um die technische Sicherheit der Anlage im Sinne dieser Vorschriften zu gewährleisten. [X.]elangen des Erdbebenschutzes trägt eine Zusage zur Erdbebensicherheit (Abschnitt A Nr. 7.2.7) zur [X.]eachtung besonderer technischer [X.]auvorschriften Rechnung. Welche weiteren Vorkehrungen notwendig sein könnten, legen die Kläger nicht dar und ist für den [X.] nicht ersichtlich.

V. Die Mängel in der Abwägung können durch ein ergänzendes Verfahren nach § 43 Satz 9 [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] [X.] behoben werden, so dass der [X.] gehindert ist, den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, sondern ihn für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Weil die Abwägungsfehler nur die Auswahl zwischen der planfestgestellten Trasse und der Variante 5a/5b betreffen, beschränkt der [X.] seinen Ausspruch auf den räumlichen [X.]ereich, der durch den Anfangs- und Endpunkt der Variante 5a/5b beschränkt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO [X.]. § 100 Abs. 1 ZPO, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 5/17

14.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 78 Abs 1 VwVfG, § 4 Abs 2 S 1 BImSchV 26, § 3 Abs 2 S 1 BImSchV 26, § 3 Abs 3 BImSchV 26, § 1 Abs 1 BImSchV 4 2013, § 1 Abs 3 BImSchV 4 2013, § 3 Abs 5 Nr 1 BImSchG, § 4 Abs 1 S 3 BImSchG, § 22 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 15 Abs 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 1 Abs 1 EnLAG, § 1 Abs 3 EnLAG, § 2 Abs 1 EnLAG, § 43 S 1 Nr 1 EnWG 2005, § 43 S 4 EnWG 2005, § 43 S 9 EnWG 2005, § 45 Abs 2 S 1 EnWG 2005, § 49 Abs 1 EnWG 2005, § 1 Abs 1 ErbbauV, § 11 Abs 1 S 1 ErbbauV, § 12 Abs 1 ErbbauV, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 4 NABEG, § 5 Abs 1 S 4 NABEG, § 6 NABEG, § 7 Abs 4 NABEG, § 18 NABEG, § 19 NABEG, § 26 NABEG, TA Lärm, § 4 Abs 1a UmwRG, § 7 Abs 4 UmwRG, § 7 Abs 6 UmwRG, § 8 Abs 1 S 1 UmwRG, § 3b Abs 1 S 1 UVPG, § 6 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG, § 46 VwVfG, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 73 Abs 5 VwVfG, § 74 Abs 2 S 3 VwVfG, § 75 Abs 1a VwVfG, § 78 Abs 1 VwVfG, § 10 Abs 1 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. 4 A 5/17 (REWIS RS 2018, 12392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12392

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22 A 18.40029

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1 BvR 685/12

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