Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2010, Az. 5 AZR 637/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 6034

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Gegenstand

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - Tarifpluralität - ergänzende Vertragsauslegung - Chefarztvergütung


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2009 - 3 [X.]/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2008 - 12 Ca 31/08 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2008 - 12 Ca 31/08 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Vergütung nach dem zwischen dem [X.] und der [X.] ([X.]) geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 (im Folgenden: [X.]/[X.]) beanspruchen kann.

2

Der Beklagte ist Mitglied im [X.] und betreibt ein Kreiskrankenhaus. Der 1942 geborene Kläger war bei ihm vom 1. August 1985 bis zum 31. März 2007 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der Chirurgischen Abteilung beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1985 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§ 1   

        

Dienstverhältnis           

        

...     

        
        

(3)     

Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Neben den Regelungen dieses Vertrages finden auf das Dienstverhältnis die §§ 6 bis 10, 13, 14, 18 Abs. 2 und 3, 48, 52, 60 Abs. 1, 66 und 70 des [X.] ([X.]) vom 23.02.1961 in der jeweils geltenden Fassung, die als Anlage beigefügt sind, sowie die vom Krankenhausträger erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

        

...     

        
        

§ 9     

        

Gesamteinkommen           

        

(1)     

Das Gesamteinkommen des Arztes aus seinem dienstlichen Aufgabenbereich (§ 9a) und für die Tätigkeiten außerhalb der [X.] (§ 19) wird nach Abzug des [X.] im dienstlichen Bereich (§ 12), des [X.] im Nebentätigkeitsbereich (§ 3 des Miet- und [X.]) und der Mitarbeiterbeteiligung (§ 10) auf höchstens 350.000,00 DM begrenzt. Der diesen Betrag übersteigende Teil fließt dem Krankenhausträger zu. Dieser verpflichtet sich, diese Mittel für Zwecke des Krankenhauses bereitzustellen.

        

(2)     

Der vorstehende Betrag erhöht sich jeweils in gleichem Maße und zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sich die Vergütung aufgrund tarifrechtlicher Änderungen des jeweiligen Vergütungstarifvertrages zum [X.] in der Vergütungsgruppe [X.] I ändert.

                 

Bei der Ermittlung der Summe des jeweiligen Gesamteinkommens bleibt die Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeld) hierbei unberücksichtigt.

        

§ 9a   

        

Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich           

        

(1)     

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 5 bis 8)

                 

1.    

als feste Vergütung           

                          

Grundvergütung und [X.] entsprechend Vergütungsgruppe I des [X.] in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag vom 17.05.1976 in der für Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) jeweils gültigen Fassung. Die Gewährung von Kindergeld richtet sich nach dem Bundeskindergeldgesetz ([X.]) vom 31.01.1975, [X.]. I S. 412, in der jeweils gültigen Fassung.

                          

Wird der [X.] oder der maßgebliche Vergütungstarifvertrag im Bereich der [X.] durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe I [X.] die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

                          

Der Arzt erhält dieselben tariflichen Vergünstigungen (z. [X.] und Urlaubsgeld) wie die übrigen Bediensteten des Krankenhausträgers in sinngemäßer Anwendung der hierfür jeweils gültigen Tarifverträge. Bemessungsgrundlage für die [X.] ist die Monatsvergütung.

                 

2.    

als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung           

                          

a)    

das [X.] für die gemäß § 6 BPflV und § 7 der [X.] des Krankenhauses gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben;

                          

b)    

das [X.] für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung (§ 7 BPflV), soweit die gesonderte Berechnung eines Gutachterhonorars neben dem Pflegesatz nach dem [X.] des Krankenhauses in der jeweils gültigen Fassung zulässig ist.

        

...“   

                          

4

Nach der Ersetzung des [X.] (im Folgenden: [X.]) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (im Folgenden: [X.]) zum 1. Oktober 2005 vergütete der Beklagte den Kläger nach Maßgabe dieses Tarifvertrags. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung entsprechend der [X.] 15 Ü der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 iHv. 5.625,00 Euro brutto zuzüglich eines in den Gehaltsabrechnungen als „Diff. Vergleichsentg.“ bezeichneten Betrags iHv. 118,28 Euro brutto.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum August 2006 bis März 2007 Abrechnung und Zahlung der Differenz zwischen der [X.] IV [X.]/[X.] und der erhaltenen Vergütung iHv. monatlich 756,72 Euro brutto begehrt, hilfsweise die Differenz zwischen der [X.] II Stufe 4 [X.]-BT-K (5.600,00 Euro brutto) zuzüglich einer Funktionszulage nach § 51 Abs. 3 [X.]-BT-K (750,00 Euro brutto) und der erhaltenen Vergütung iHv. monatlich 606,72 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrags seien ab 1. August 2006 die Vergütungsregelungen des [X.]/[X.] anzuwenden. Die Parteien hätten bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen, dass an kommunalen Krankenhäusern im Jahre 2006 sowohl die Anwendung des [X.]/[X.] als auch des [X.]-K (= Durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände) in Betracht kommen könne. Diese Regelungslücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. An die Stelle des [X.] sei der speziellere [X.]/[X.] getreten. Wäre demgegenüber der [X.] weiter anzuwenden, richte sich die Vergütung ab 1. August 2006 jedenfalls nach § 51 Abs. 1 und 3 [X.]-BT-K und nicht mehr nach der [X.] 15 Ü [X.], die zu diesem Zeitpunkt für Ärzte weggefallen sei.

6

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.053,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 756,72 Euro nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.853,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 606,72 Euro nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zum 1. Oktober 2005 in die [X.] 15 Ü [X.] übergeleitet worden. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des [X.]/[X.] zum 1. August 2006 sei der [X.] nicht ersetzt worden. Ein Wille der Arbeitsvertragsparteien, von zwei unterschiedlichen Tarifwerken dasjenige zu wählen, welches die höchste Vergütungsgruppe enthalte, lasse sich weder dem Vertrag noch den sonstigen Umständen als hypothetischer Parteiwille entnehmen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.]rbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder einen [X.]nspruch auf Vergütung nach [X.]/[X.] noch auf Vergütung nach § 51 [X.]bs. 1 und 3 [X.] - Besonderer Teil Krankenhäuser (im Folgenden: [X.]-BT-K), dem in der Durchgeschriebenen Fassung des [X.] für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände vom 7. Februar 2006 (im Folgenden: [X.]-K) § 12. 1 [X.]bs. 1 und 3 entspricht.

I. Weder der [X.]/[X.] noch der [X.]-K finden auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung [X.]nwendung (§ 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.]). Unabhängig von der fehlenden beiderseitigen Tarifgebundenheit gilt weder der [X.]/[X.] noch der [X.]-K für Chefärzte, § 1 [X.]bs. 2 [X.]/[X.], § 1 [X.]bs. 2 Buchst. a [X.]-K. Chefärzte werden nach ausdrücklicher Regelung vom persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge nicht erfaßt. Darüber hinaus sind nach § 16 Buchst. d [X.]/[X.] in [X.] (nur) Leitende Oberärzte, denen die ständige Vertretung des Chefarztes übertragen ist (zu den [X.] des § 16 Buchst. d [X.]/[X.] vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - [X.], 294), nicht aber Chefärzte eingruppiert. [X.]uch § 51 [X.]-BT-K bzw. § 12. 1 [X.]-K enthalten keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte.

II. Ein [X.]nspruch des [X.] auf Vergütung nach [X.] IV [X.]/[X.] (Hauptantrag) oder § 51 [X.]bs. 1 und 3 [X.]-BT-K bzw. § 12.1 [X.]bs. 1 und 3 [X.]-K (Hilfsantrag) ergibt sich nicht aus dem [X.]rbeitsvertrag.

1. Gemäß § 9a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]rbeitsvertrag erhält der Kläger für seine Tätigkeit im dienstlichen [X.]ufgabenbereich als feste Vergütung Grundvergütung und [X.] entsprechend Vergütungsgruppe [X.] in der für Mitglieder der [X.] jeweils gültigen Fassung. Bei Ersetzung des [X.] oder des maßgeblichen Vergütungstarifvertrags tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe [X.] die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrags unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen. Diese Vereinbarung enthält eine kleine dynamische Bezugnahme.

a) Bei § 9a [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rbeitsvertrags handelt es sich nach der vom [X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (1. März 2006 - 5 [X.] 363/05 - Rn. 20 ff., [X.]E 117, 155; vgl. auch [X.] 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 18, [X.] § 305c Nr. 11 = Ez[X.] BGB 2002 § 305c Nr. 15) vorgenommenen rechtlichen Wertung um eine [X.]llgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 BGB), die von dem Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsschluss gestellt wurde. [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. [X.]nsatzpunkt für die [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das [X.]uslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 19. März 2008 - 5 [X.] 429/07 - Rn. 24 [X.], [X.]E 126, 198). Die [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ([X.] 26. September 2007 - 5 [X.] 808/06 - Rn. 13, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = Ez[X.] BGB 2002 § 305c Nr. 13).

b) Danach enthält § 9a [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rbeitsvertrags eine kleine dynamische Bezugnahme.

In § 9a [X.]bs. 1 Nr. 1 knüpfen die Parteien die Vergütung, obwohl Leitende Ärzte (Chefärzte) nach § 3 Buchst. i [X.] von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind und dementsprechend die Vergütungsordnungen zum [X.] keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte enthalten, pauschal an die Vergütungsgruppe I der für den Bereich [X.] geltenden Vergütungsordnung einschließlich der in § 26 [X.] vorgesehenen Struktur einer Gesamtvergütung bestehend aus der Grundvergütung und dem [X.] an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Vergütung soll sich nach der Vergütungsgruppe I des [X.] in der jeweils gültigen Fassung richten. Damit wollte der tarifgebundene Beklagte das in seinem Krankenhaus geltende Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes auch für die Vergütung der Chefärzte im dienstlichen [X.]ufgabenbereich anwenden und die dort stattfindende Vergütungsentwicklung nachvollziehen (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 14, [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Diese [X.]uslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach Bezugnahmen im [X.]rbeitsvertrag auf anderweite Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (13. November 2002 - 4 [X.] 351/01 - zu [X.] 1 b bb der Gründe, [X.]E 103, 338; vgl. auch 9. November 2005 - 5 [X.] 128/05 - Rn. 22, [X.]E 116, 185).

c) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel trägt allerdings neben der Erstreckung auf den [X.] auch eine solche auf den [X.]/[X.]. Denn beide haben den [X.] durch Tarifsukzession (vgl. dazu [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 19 [X.], [X.] [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44) ersetzt, § 2 [X.]bs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen [X.]rbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005, § 2 [X.]bs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern in den [X.]/[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: [X.]/[X.]) vom 17. [X.]ugust 2006. Der [X.] wurde auf [X.] nicht nur von der [X.] [X.] bzw. deren [X.] abgeschlossen, diese handelte aufgrund einer 1994 zwischen der [X.] ([X.]) und dem [X.] geschlossenen Vereinbarung zugleich für den [X.], der im Jahre 2005 gegenüber der [X.] [X.] die zum [X.]bschluss von Tarifverträgen erteilte [X.] widerrief, zugleich die Vereinigung der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände zu [X.] über einen Tarifvertrag für Ärzte aufforderte und den [X.] zum 31. Dezember 2005 kündigte (vgl. dazu [X.] 27. Januar 2010 - 4 [X.] 549/08 ([X.]) - Rn. 3, [X.], 1045; [X.], 935).

2. Diese „Regelungspluralität“ auf [X.] ist nicht zugunsten und im Sinne des [X.] gemäß § 305c [X.]bs. 2 BGB zu lösen.

a) Eine [X.]nwendung der Unklarheitenregelung des § 305c [X.]bs. 2 BGB auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, scheitert in der Regel schon daran, dass die Frage der Günstigkeit für den [X.]rbeitnehmer nicht abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation beantwortet werden kann ([X.] 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 27, [X.]E 128, 73). Das gilt nicht nur dann, wenn arbeitsvertraglich auf ein Tarifwerk insgesamt Bezug genommen wird, sondern auch, wenn die Parteien nur für einen Regelungsgegenstand - hier: Vergütung - auf ein Tarifwerk verweisen. Denn es ist nicht zwingend, dass eine Vergütung nach dem einen Tarifvertrag für die gesamte Dauer des [X.]rbeitsverhältnisses günstiger ist als eine nach dem anderen Tarifvertrag. Die Frage, welcher Tarifvertrag in Bezug genommen ist, kann aber nicht jeweils abhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung unterschiedlich bestimmt werden. [X.]nsonsten käme man von Fall zu Fall zu unterschiedlichen [X.]uslegungsergebnissen hinsichtlich ein und derselben vertraglichen Bezugnahmeregelung. Je nachdem, welcher Tarifvertrag gerade eine für den [X.]rbeitnehmer günstigere (also höhere) Vergütung vorsieht, käme es zu unterschiedlichen [X.]uslegungsergebnissen und einem in der Praxis nur schwer handhabbaren „Hin und Her“ der Tarifanwendung (so zutreffend [X.], 935).

b) Zudem ist die Bezugnahmeklausel in § 9a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]rbeitsvertrag anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 9. November 2005 (- 5 [X.] 128/05 - [X.]E 116, 185) zugrunde liegenden Fall, in dem zweifelhaft war, ob eine statische oder dynamische Verweisung vorlag, selbst nicht unklar, sondern eindeutig. Im Fall der Ersetzung des [X.] oder der maßgeblichen Vergütungstarifverträge im Bereich der [X.] soll an die Stelle der Vergütungsgruppe [X.] „die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen“ treten. „Unklar“ wurde lediglich und erst im Nachhinein aufgrund der bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren [X.], welcher der den [X.] ersetzenden Tarifverträge vertraglich in Bezug genommen sein soll.

3. Eine [X.]uflösung der nach Vertragsschluss und bedingt durch die [X.] auf [X.] eingetretene Regelungspluralität hat durch ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen.

a) Die Parteien wollten mit der Klausel des § 9a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]rbeitsvertrag den den vereinbarten Tarifvertrag ersetzenden in Bezug nehmen, haben aber bei [X.]bschluss des [X.]rbeitsvertrags aufgrund der damaligen Tarifpraxis nicht bedacht (und auch nicht bedenken können), dass später auf [X.] [X.] eintreten könnte. Die Vergütung kann sich nach dem Wortlaut nach mehreren unterschiedlichen Tarifverträgen richten, während die Parteien die Orientierung ihrer Vergütung an (nur) einem Tarifwerk gewollt haben. Damit ist nachträglich ein regelungsbedürftiger Sachverhalt entstanden, denn die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung bestimmt nicht, nach welchem Tarifwerk sich die Vergütung richten soll, wenn es durch den späteren [X.]bschluss mehrerer Tarifverträge nachträglich mehrere mögliche Bezugnahmeobjekte gibt.

b) Mithin ist die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung nach dem ihr zugrunde liegenden Regelungsplan zu vervollständigen und zu ermitteln, nach welchem Tarifwerk die Parteien ihre Vergütung gerichtet hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass der [X.] durch mehrere Tarifverträge ersetzt werden könnte. [X.]ls redliche Vertragsparteien (vgl. zum Maßstab der ergänzenden Vertragsauslegung bei [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen [X.] 25. [X.]pril 2007 - 5 [X.] 627/06 - Rn. 26, [X.]E 122, 182) hätten die Parteien dasjenige ersetzende Tarifwerk gewählt, das überhaupt eine Vergütungsgruppe enthält, die die im [X.]rbeitsvertrag benannte „Vergütungsgruppe I des [X.]“ ersetzt oder ihr am nächsten kommt. Eine „Überleitung“ bzw. „Ersetzung“ der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum [X.] erfolgte nur durch die [X.] 15 Ü [X.] (§ 4 [X.]bs. 1 Satz 1 in Verb. mit der [X.]nlage 1 TVÜ-[X.], § 19 [X.]bs. 2 TVÜ-[X.]). Damit erhält der Kläger genau die Vergütung, die er arbeitsvertraglich vereinbart hat.

Die [X.] 15 Ü [X.] ist - jedenfalls bislang - auch dynamisch, ihre Tabellenwerte wurden zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 sowie 1. Januar und 1. [X.]ugust 2011 erhöht, § 19 [X.]bs. 2 TVÜ-[X.] idF des [X.] Nr. 2 vom 31. März 2008 und des [X.] Nr. 5 vom 27. Februar 2010. Dagegen enthält der [X.]/[X.] überhaupt keine der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum [X.] entsprechende [X.] und hat zudem ein gegenüber dem früheren [X.] vollständig neues Eingruppierungssystem für die von ihm erfassten Ärztinnen und Ärzte (also nicht für Chefärzte) geschaffen, §§ 16 ff. [X.]/[X.]. § 51 [X.]-BT-K bzw. § 12.1 [X.]-K enthält ebenfalls eine gegenüber der Vergütungsordnung zum [X.] vollständig neue Entgeltordnung für Ärztinnen und Ärzte, die keine Chefärzte sind (vgl. § 4 [X.]bs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Einer derartigen diskontinuierlichen Ersetzung ihrer Vergütungsabrede hätten redliche Vertragsparteien nicht den Vorzug gegenüber der mit einer Vergütung entsprechend [X.] 15 Ü [X.] kontinuierlichen Entwicklung gegeben (ähnlich [X.], 2, 5). Es wäre keine angemessene Lösung, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Vergütungsvereinbarung und die Vergütung der Parteien auf ein „neues System“ umzustellen, wenn ein die Kontinuität der bisherigen Vergütungsabrede wahrendes Vergütungssystem zur Verfügung steht. Dass über die von den Parteien gewollte Dynamisierung der Vergütung hinaus der Kläger auch an strukturellen Änderungen der tariflichen Vergütungsregelungen oder an neuen [X.] für Ärzte, die nicht Chefärzte sind, teilhaben soll, lässt sich dem Regelungsplan des § 9a [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]rbeitsvertrag nicht entnehmen. Dafür hat der Kläger auch keine durchgreifenden [X.]nhaltspunkte vorgebracht.

c) Ein anderes [X.]uslegungsergebnis lässt sich nicht damit begründen, der [X.]/[X.] sei der „speziellere“ Tarifvertrag. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem tatsächlich so ist (verneinend etwa [X.], 935: „tarifrechtlich (…) gleichwertig“). Jedenfalls für Chefärzte ist der [X.]/[X.] schon deshalb nicht „spezieller“, weil er für sie ebenso wie der [X.] nicht gilt, § 1 [X.]bs. 2 [X.]/[X.], und keine Regelungen für die Berufsgruppe der Chefärzte enthält. Zudem handelt es sich bei dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine Tarifkonkurrenz aufzulösen (vgl. dazu [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 4 [X.] Rn. 65 ff. [X.]; [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 190/08 - Rn. 49, [X.], 712). Eine Tarifkonkurrenz kann aber bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen ([X.] 29. [X.]ugust 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 20, [X.]E 124, 34; 27. Januar 2010 - 4 [X.] 549/08 ([X.]) - Rn. 99, [X.], 645). Für die ergänzende Vertragsauslegung ist deshalb das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des Vertrags Gegenteiliges ergibt.

d) Eine Vergütung entsprechend dem [X.]/[X.] hätten die Parteien nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien auch nicht deshalb vereinbaren müssen, weil Chefärzte stets mehr verdienen müssten, als ihr in [X.]/[X.] eingruppierter ständiger Vertreter.

Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als seine ihm unterstellten Mitarbeiter, gibt es im [X.]rbeitsrecht ebenso wenig wie ein „[X.]bstandsgebot“ (vgl. für tarifliche Vergütungsregelungen [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 665/08 - [X.],190). Überdies erzielt ein Chefarzt aufgrund der Einräumung des [X.] als variablen weiteren Vergütungsbestandteil neben der Festvergütung in der Regel ein höheres Einkommen als die ihm unterstellten Ärzte.

[X.]. Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

    Spelge    

        

        

        

    Zoller    

        

    Haas    

                 

Meta

5 AZR 637/09

09.06.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 17. April 2008, Az: 12 Ca 31/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 2 Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 4 Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 17 Abs 2 TVÜ-VKA, § 19 Abs 2 TVÜ-VKA, § 16 Buchst d TV-Ärzte/VKA, Anl 1 Entgeltgr 15Ü TVÜ-VKA, Anl 1a Teil I VergGr I BAT, § 51 Abs 1 S 1 Buchst a TVöD BT-K, § 51 Abs 3 TVöD BT-K, § 1 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Buchst i BAT, § 2 Abs 1 S 1 TVÜ-Ärzte/VKA, § 305 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2010, Az. 5 AZR 637/09 (REWIS RS 2010, 6034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6034

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