Bundespatentgericht, Urteil vom 21.06.2023, Az. 4 Ni 34/21 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2023, 9528

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

...

betreffend das europäische Patent 2 845 115

([X.] 2013 012 957)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2023 durch [X.], den it, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.]. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 845 115 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 2. Mai 2012 am 1. Mai 2013 angemeldet worden ist. Die Erteilung des [X.]n Patents ist am 19. Oktober 2016 veröffentlicht worden. Das in [X.] gefasste Streitpatent ist in Kraft.

2

Das [X.] führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 60 2013 012 957.6. Es trägt die Bezeichnung

3

„CABLE CHIP SYSTEM”

4

und in der [X.] Übersetzung:

5

„KABELCHIPSYSTEM“

6

und umfasst in der erteilten Fassung siebzehn Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 6. Mai 2021 in vollem Umfang angreift.

7

Der die Vorrichtung betreffende unabhängige Patentanspruch 1 und der das Verfahren betreffende unabhängige Patentanspruch 9 lauten in der erteilten Fassung:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

8

Die Patentansprüche 2 bis 8 sowie 16 und 17 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 und die Patentansprüche 10 bis 15 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 9 rückbezogen; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass die Fachperson sie ausführen könne und der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 9 seien gegenüber dem Stand der Technik bereits nicht neu. Darüber hinaus seien auch die Gegenstände der angegriffenen abhängig formulierten Patentansprüche neuheitsschädlich vorweggenommen oder beruhten zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:

O3 [X.] 7 426 585 B1

O4 [X.] 2005/033846 A2

O5 [X.] 2005/031986 A2

O6 LINKE, B.; [X.], S.: Injection Molding an [X.] or Consumable Item, Application Note 4717, 3. August 2010, © 2013 [X.], Inc., Seiten 1 bis 5

O7 LINKE, B.: [X.], Application Note 4623, 15. Oktober 2009, © by [X.], Seiten 1 bis 3

[X.] Ausdruck RLN5880 - IMPREST

O9 Foto des [X.] aus Dokument [X.], undatiert

[X.] A1

[X.] Ausdruck [X.]-4VPX [X.]/[X.] [X.] MICROPHONE der archivierten Internetseite „http//www.savox.com/uk/products/push-to-talkcom-control-units/new-c-c633-4vpx-com-controllerremote-speaker-mic...“ aus dem Internetarchiv „wayback machine“ vom 19. November 2011, 1 Seite,

O14 Datenblatt Future Technology Devices International Ltd.: TTL-232R [X.]B to TTL Serial Converter Cable, © 2006, Seiten 1 bis 8

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 845 115 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

dass das Streitpatent eine der Fassungen der [X.], 1a, 2 bis 4, 4a, 4b und 5 bis 10, überreicht mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2022, 21. Februar 2023 bzw. 19. April 2023, erhält,

mit der Maßgabe, dass die Anträge in der numerischen Reihenfolge und als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden.

weiter hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

dass das Streitpatent die Fassung des [X.], der nach Hilfsantrag 2 geprüft werden soll, erhält.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne und der Gegenstand gemäß den Patentansprüchen 1 und 9 sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Streitpatents sei wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten [X.] schutzfähig.

Den Patentansprüchen 1 und 9 nach den [X.] 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a, 4b und 5 bis 10 vom 30. Mai 2022, 21. Februar 2023 bzw. 19. April 2023 und 21. Juni 2023 hat die Beklagte jeweils Merkmale hinzugefügt bzw. gestrichen (Änderungsfassung):

Hilfsantrag 1

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass die Beklagte deren Merkmale 1.8 bzw. 9.6 folgendermaßen ergänzt hat (mit unterstrichenen Hinzufügungen):

1.8controlling the interfacing between different communication devices,

9.6controlling the interfacing between different communication devices,

Hilfsantrag 1a

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1a vom 21. Februar 2023 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Beklagte deren Merkmale 1.4.4.2 bzw. 9.3.4.2 jeweils folgendermaßen (wortgleich) ergänzt hat (mit [X.] Hinzufügung):

1.4.4.2Hi1a
9.3.4.2Hi1a

and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the [X.], [X.] (6); and

Hilfsantrag 2

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmal angefügt ist:

1.11- the second device is a man [X.].

Hilfsantrag 2a

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2a aus der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2023 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmal angefügt ist:

1.11

Hilfsantrag 3

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 3 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass deren Merkmale 1.1 bis 1.5 und 1.10 sowie 9.1, 9.3 und 9.4 bis 9.8 folgendermaßen verändert gefasst sind (mit Hervorhebung der Ergänzungen und Streichungen gegenüber der erteilten Fassung):

Anspruch 1

1.1voice communications system with at least two device-specific interfaces (1, 10, 20) each for interfacing a first device (2) directly to a particular one of at least two second devices (3, 13, 23) in [X.] system,

1.2each of the device-specific interfaces (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23)

1.3the each second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the particular second device,

1.4the each interface comprising:

...

1.5particular second device

...

1.10particular interface.

Anspruch 9

9.1one of at least two second devices (3, 13, 23)

...

9.3t least two device-specific interfaces (1, 10, 20) each comprising:

...

9.4particular interface via the first connector; and

9.5particular second device, wherein

9.6the each device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

9.7the each device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the secsecond connector, and

9.8particular interface.

Hilfsantrag 4

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 4 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass deren Merkmale 1.8 und 9.6Hilfsantrag 1 ergänzt ist:

1.8controlling the interfacing between different communication devices,

und an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmale angefügt hat:

1.11and - the second devices are different devices and are selected from the group consisting of: a radio, an [X.], [X.], an external PTT device, [X.], [X.].

Hilfsantrag 4a

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 4a vom 19. April 2023 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass mehrere Merkmale folgendermaßen verändert gefasst sind (vollständige Ansprüche 1 und 9 mit Hervorhebung der Ergänzungen und Streichungen gegenüber der erteilten Fassung):

Anspruch 1

1.1voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular first and a particular second device (3, 13, 23) in [X.] system,

1.2each of the first and a second device-specific interfaces (1, 10, 20) is specific to the respective particular second device (3, 13, 23)

1.3the each second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the particular second device,

1.4the each device-specific interface comprising:

1.4.1device-specific interface to the first and respective second devices, respectively;

1.4.2 - an [X.] (4) between the first connector and the second connector;

1.4.3 - an [X.] (5, 15, 25)

1.4.4 comprising a memory (6)

1.4.4.1respective second device

1.4.4.2respective second device via the [X.]; and

1.4.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the [X.] enabling the first device to access the digital inforinformation,

wherein

1.5respective second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the particular respective second device

1.6respective second device to the first device

1.7respective second device,

1.8the at least one of the first and second device-specific interfaces (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device,

1.9the each device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

1.10particular respective device-specific interface, and .

1.11

Anspruch 9

9.1first and second second device (3, 13, 23)

9.2first and second device-specific interface (1, 10, 20), respectively, the method comprising:

9.3a the first and second device-specific interface (1, 10, 20) comprising:

9.3.1the each interface to the first and respective second devices, respectively;

9.3.2 - an [X.] (4) between the first connector and the second connector;

9.3.3 - an [X.] (5, 15, 25) comprising

9.3.4 a memory (6) holding digital information

9.3.4.1respective second device

9.3.4.2respective second device via the [X.]; and

9.3.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the [X.] enabling the first device to access the digital information;

9.4first and second interface via the their first connector; and

9.5respective digital information to the first device and applying respective settings in the first device corresponding to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device, wherein

9.6at least one of the device-specific interfaces is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

9.7the each device-specific interface is a wire or cable between the respective first connector and the second connector, and

9.8respective wire or cable or in the respective first or second connector so [X.] respective interface, and wherein .

9.10

Hilfsantrag 4b

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 4b vom 19. April 2023 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass mehrere Merkmale folgendermaßen verändert gefasst sind (vollständige Ansprüche 1 und 9 mit Hervorhebung der Ergänzungen und Streichungen gegenüber der erteilten Fassung):

Anspruch 1

1.1voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in [X.] system,

1.2each of the first and a second device-specific interfaces (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23)

1.3 and the second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device,

1.4the each device-specific interface comprising:

1.4.1device-specific interface to the first and second device, respectively;

1.4.2 - an [X.] (4) between the first connector and the second connector;

1.4.3 - an [X.] (5, 15, 25)

1.4.4 comprising a memory (6)

1.4.4.1 holding digital information relating to identification of the particular second device

1.4.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the [X.]; and

1.4.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the [X.] enabling the first device to access the digital information,

wherein

1.5 - the digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the second device

1.6 and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device

1.7settings and/or functionality according to the settings specific to the particular second device,

1.8the each device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device,

1.9the each device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

1.10particular respective device-specific interface, and .

1.11the digital information, [X.] device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to first settings or functionality, and the digital information, [X.] device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to second settings or functionality, whereby the functionality of the first device and the second device is changed by changing the device-specific interface between the first device and the second device.

Anspruch 9

9.1 A method for providing, to a first device (2) in [X.] system, digital information relating to a particular second device (3, 13, 23)

9.2 to be connected to the first device via a device-specific interface (1, 10, 20), the method comprising:

9.3first and second device-specific interface (1, 10, 20) comprising:

9.3.1the each interface to the first and second devices, respectively;

9.3.2 - an [X.] (4) between the first connector and the second connector;

9.3.3 - an [X.] (5, 15, 25) comprising

9.3.4 a memory (6) holding digital information

9.3.4.1 relating to identification of the particular second device

9.3.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the [X.]; and

9.3.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the [X.] enabling the first device to access the digital inforinformation;

9.4the one of the first and second device-specific interface via the its first connector; and

9.5of the connected device-specific interface to the first device and applying settings in the first device corresponding to particular settings to be used when exchangexchanging electronic data with the second device, wherein

9.6the each device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

9.7the each device-specific interface is a wire or cable between the respective first connector and the second connector, and

9.8respective wire or cable or in the respective first or second connector so [X.] respective interface, and wherein .

9.10the digital information, [X.] device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to first settings or functionality, and the digital information, [X.] device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to second settings or functionality, whereby the functionality of the first device and the second device is changed by changing the device-specific interface between the first device and the second device.

Hilfsantrag 5

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 5 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 jeweils zwei (wortgleiche) Alternativen gestrichen sind:

1.10or in the first or second connector so [X.] interface.

Hilfsantrag 6

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 6 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 nach Hilfsantrag 5 dadurch, dass in den Merkmalen 1.10

1.10wire or cable or in the first or second connector so [X.] interface.

Hilfsantrag 7

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 7 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 6 dadurch, dass an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmal angefügt ist:

1.11and - the [X.] is a microprocessor or a digital signal processor.

Hilfsantrag 8

In den nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 8 vom 21. Februar 2023 ist das Merkmal 1.11

1.11and - the [X.] is a microprocessor or a digital signal processor, hence the [X.] is an electronic processing unit, which is connected to access and to process data transmitted in the [X.] between the first connector and the second connector, [X.] device-specific interface (1, 10, 20) not only transmits electronic data signals between the first and second devices but also reacts [X.], interferes with these signals and changes these signals.

Hilfsantrag 9

Der Hilfsantrag 9 vom 21. Februar 2023 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 6 und 8 dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 der erteilten Fassung in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 jeweils drei von vier Alternativen gestrichen sind (Merkmal 1.10 /9.8 1.11 /9.9

Hilfsantrag 10

Der Hilfsantrag 10 vom 21. Februar 2023 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 9 und 1a dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 nach Hilfsantrag 9 jeweils die ergänzt gefassten (wortgleichen) Merkmale 1.4.4.2 9.3.4.2

Die Klägerin tritt auch den [X.] entgegen und sieht auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 9 in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge als nicht patentfähig an. Darüber hinaus seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nach den [X.] auch mit den hinzugefügten Merkmalen nicht neu und nicht erfinderisch.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 23. März 2022 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Auf die zulässige Klage ist das [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben. Auch in den Fassungen nach den [X.] 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a, 4b und 5 bis 10 erweist sich das [X.] nicht als schutzfähig.

[X.] Zum Gegenstand des [X.]s, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung

1. Das [X.] betrifft Kommunikationssysteme, für die vordefinierte gemeinsame Standards für die Verbindung, Identifikation und Kommunikation zwischen Geräten bzw. Einrichtungen fehlen. Insbesondere betrifft es eine geräte- bzw. vorrichtungsspezifische Schnittstelle zwischen Einrichtungen in einem solchen System, die [X.] (Austausch von Komponenten ohne Systemunterbrechung) und [X.] (Hinzufügen von Komponenten zur Erweiterung des Systems ohne Systemunterbrechung) von Einrichtungen ermöglicht ([X.]schrift, Absatz 0001).

Laut [X.] ist bei der digitalen Datenkommunikation zwischen Computern und elektronischen Geräten sowohl die Verbindung als auch das [X.] eines neuen Geräts in einem System eine Reihe von Schnittstellenstandards wie [X.] [X.] und [X.] bekannt, die sowohl den Stecker der Schnittstelle als auch das zu verwendende Kommunikationsprotokoll spezifizieren. Diese Standards hätten zu umfangreichen Möglichkeiten für [X.] und [X.] geführt (Absatz 0002).

Für [X.] wie Funkgeräte, Sprechanlagen oder Telefone, sei die Schnittstelle mit Peripheriegeräten (hier [X.] Headsets oder Push-to-Talk ([X.])-Geräte) jeweils speziell für eine Marke und einen Gerätetyp entwickelt worden. Das bedeute, dass der Benutzer für die gesamte Lebensdauer des Geräts an eine Konfiguration „gebunden“ sei. Wenn ein anderes Funkgerät oder Mobiltelefon benötigt werde, sei in der Regel auch ein neues Peripheriegerät erforderlich. Somit sei [X.] oder ein Austausch generell nicht möglich. Mit der zunehmenden Rechenleistung seien bei vielen [X.]n neue Funktionen und Anforderungen hinzugekommen, was bedeute, dass [X.] (Stecker/Buchse) nicht mehr ausreichen, da viele Geräte unterschiedliche [X.]möglichkeiten hätten. Daher müsse ein Headset oder [X.] an das jeweilige Funksystem angepasst werden, an das es angeschlossen wird, sonst funktioniere das System nicht zufriedenstellend und die Kommunikation sei nicht klar und unverzerrt. Bei herkömmlichen Lösungen könne [X.] nur mit Spezifikationen von Funkgeräten zusammenpassen, die im Voraus bekannt seien. Auch in anderen technischen Bereichen, in denen Peripheriegeräte von verschiedenen Herstellern angeschlossen werden sollen und noch keine Norm vereinbart wurde, stehe man vor ähnlichen Herausforderungen (Absätze 0003 bis 0006).

Daher wäre eine verbesserte Art und Weise der Verbindung von Peripheriegeräten mit Komponenten laut [X.] dort vorteilhaft, wo es keine Standards für die Verbindung und Kommunikation gäbe, wie sonst [X.] bei [X.] wie [X.] oder [X.]. Insbesondere wäre ein [X.] von Peripheriegeräten vorteilhaft, der eine automatische Konfiguration des Peripheriegeräts an die Komponente ermöglicht (Absatz 0010).

Ein Ziel des [X.]s ist es daher, eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle zwischen einer ersten und einer zweiten Einrichtung in einem System, wie einem Sprachkommunikationssystem bereitzustellen, die [X.] und [X.] auch zwischen Einrichtungen möglich macht, die keinen vordefinierten Standard hätten oder nicht für die Verbindung vorbereitet, angepasst oder konfiguriert seien. Weitere Ziele sind laut [X.], ein entsprechendes Verfahren zum Bereitstellen von Informationen an die erste Einrichtung, die es diesem erlauben die zweite Einrichtung zu identifizieren und/oder sich an diese anzupassen um [X.] oder [X.] zu ermöglichen sowie entsprechende verschiedene Verwendungen einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle zwischen einer ersten und einer zweiten Einrichtung bereitzustellen, welche digitale Informationen über die zweite Einrichtung enthalte (Absätze 0011 bis 0013).

2. Zuständiger Fachmann ist ein einen Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der [X.], dem entsprechende gängige Schnittstellentechnologien und Übertragungsprotokolle bekannt sind.

3. Das [X.] weist insgesamt 17 Patentansprüche auf. Der [X.] 1 sowie der [X.] 9 sind unabhängige, die Vorrichtungsansprüche 8, 16 und der [X.] sind nebengeordnete, aber abhängige Ansprüche. Die Unteransprüche 2 bis 7 und 10 bis 15 sind direkt oder indirekt auf die Ansprüche 1 bzw. 9 rückbezogen. Mit der Nichtigkeitsklage werden alle Ansprüche angegriffen.

Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen anhand der von der Klägerin vorgeschlagenen und von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung der nebengeordneten Patentansprüche 1, 8, 9, 16 und 17. Die maßgebliche englischsprachige Fassung ist der [X.]schrift entnommen:

Anspruch 1

1.1 A device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in [X.] system,

1.2 where the device-specific interface (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23)

1.3 and the second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device,

1.4 the interface comprising:

1.4.1 - first (I) and second ([X.], [X.], [X.]) [X.] for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively;

1.4.2 - an [X.] (4) between the first connector and the second connector;

1.4.3 - an [X.] (5, 15, 25)

1.4.4 comprising a memory (6)

1.4.4.1 holding digital information relating to identification of the particular second device

1.4.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging [X.] data with the particular second device via the [X.]; and

1.4.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the [X.] enabling the first device to access the digital information,

wherein

1.5 - the digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging [X.] data signals with the second device

1.6 and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device

1.7 thereby enabling the first device to automatically adapt its settings and/or functionality according to the settings specific to the particular second device,

1.8 - the device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device,

1.9 - the [X.] of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

1.10 - the [X.] and the memory are embedded in [X.] so [X.] interface.

Anspruch 8

8.1 A first device (2) for being connected to a second device (3, 13, 23) in [X.] via the device-specific interface (1, 10, 20) according to any of claims 1 - 7, the first device comprising:

8.2 - an [X.] (I') for connecting releasably with the first connector (I) of the interface; and

8.3 - an [X.] (8) for retrieving the digital information in the memory (6) of the interface via the digital data interface (7) and for applying the retrieved digital information in determining how to communicate with the second device.

Anspruch 9

9.1 A method for providing, to a first device (2) in [X.] system, digital information relating to a particular second device (3, 13, 23)

9.2 to be connected to the first device via a device-specific interface (1, 10, 20), the method comprising:

9.3 providing a device-specific interface (1, 10, 20) comprising:

9.3.1 - first (I) and second ([X.], [X.], [X.]) [X.] for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively;

9.3.2 - an [X.] (4) between the first connector and the second connector;

9.3.3 - an [X.] (5, 15, 25) comprising

9.3.4 a memory (6) holding digital information

9.3.4.1 relating to identification of the particular second device

9.3.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging [X.] data with the particular second device via the [X.]; and

9.3.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the [X.] enabling the first device to access the digital information;

9.4 connecting the first device to the interface via the first connector; and

9.5 providing the digital information to the first device and applying settings in the first device corresponding to particular settings to be used when exchanging [X.] data with the second device, wherein

9.6 - the device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

9.7 - the [X.] of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

9.8 - the [X.] and the memory are embedded in [X.] so [X.] interface.

Anspruch 16

16.1 A device assembly comprising a device-specific interface according to any one of claims 1 - 7

16.2 and a first device according to claim 8

16.3 to be connected to the interface via the first connector (I) and the [X.] (I').

Anspruch 17

17.1 Use of a device-specific interface according to any one of claims 1 - 7 holding digital information

17.2 allowing a first device according to claim 8 to identify

17.3 and adapt to a particular second device

17.4 when the first and second devices are connected via the interface in a system.

Die [X.] Fassung basiert auf den [X.] Ansprüchen der [X.]schrift, wobei in den Merkmalen 1.4.4.2 und 9.3.4.2, die der maßgeblichen englischsprachigen Fassung „via the [X.] data connection“ entsprechende Übersetzung durch die korrigierte Formulierung „über die elektronische Datenverbindung“ ersetzt wurde, welche über den bestimmten Artikel und den identischen Wortlaut auch die korrekte Verbindung zum Merkmal 1.4.2 bzw. 9.3.2 wieder herstellt. Zudem sind weitere Änderungen in der folgenden Merkmalsgliederung wegen offensichtlicher Übersetzungsfehler oder aus Gründen der Klarstellung erfolgt. In einer in diesem Sinne korrigierten Fassung der [X.]n Übersetzung gemäß [X.] lauten die erteilten Patentansprüche 1, 8, 9, 16 und 17 jeweils mit entsprechender Gliederung wie folgt (Änderungen durch den Senat durch Unterstreichung hervorgehoben):

Anspruch 1

1.1 Vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) zur direkten Verbindung einer ersten Einrichtung (2) mit einer bestimmten zweiten Einrichtung (3, 13, 23) in einem Sprachkommunikationssystem,

1.2 wobei die vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung (3, 13, 23) ist,

1.3 und wobei die zweite Einrichtung spezielle Einstellungen erfordert, um von der ersten Einrichtung genutzt zu werden, wenn Daten mit der zweiten Einrichtung ausgetauscht werden,

1.4 wobei die Schnittstelle umfasst:

1.4.1 - erste (I) und zweite ([X.], [X.], [X.]) Verbinder, um die Schnittstelle jeweils lösbar mit der ersten und der zweiten Einrichtung zu verbinden;

1.4.2 - eine elektronische Datenverbindung (4) zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder;

1.4.3 - eine integrierte Schaltung (5, 15, 25),

1.4.4 die einen Speicher (6) umfasst,

1.4.4.1 der digitale Information beinhaltet, die die Identifikation der bestimmten zweiten Einrichtung betreffen,

1.4.4.2 und die bestimmten Einstellungen betrifft, die benötigt werden, wenn elektronische Daten mit der bestimmten zweiten Einrichtung über die elektronische Datenverbindung ausgetauscht werden; und

1.4.5 - eine digitale Datenschnittstelle (7) zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung, so dass die erste Einrichtung in die Lage versetzt wird, auf die digitale Information zuzugreifen,

wobei

1.5 - diese digitale Information die Einstellungen umfasst, die für die bestimmte zweite Einrichtung spezifisch sind, und die von der ersten Einrichtung genutzt werden, wenn elektronische Datensignale mit der zweiten Einrichtung ausgetauscht werden,

1.6 und wobei die vorrichtungsspezifische Schnittstelle in der Lage ist, um diese digitale Information der ersten Einrichtung zur Verfügung zu stellen, die die Einstellungen umfasst, die spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung sind,

1.7 wodurch die erste Einrichtung automatisch in die Lage versetzt wird, ihre Einstellungen und/oder ihre Funktionalität entsprechend den Einstellungen, die für die bestimmte zweite Einrichtung spezifisch sind, anzupassen,

1.8 - die vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) eine Push-to-Talk-Schnittstelle und die erste Einrichtung (2) ein Push-to-Talk-Gerät ist,

1.9 - die elektronische Datenverbindung der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle eine Leitung oder ein Kabel zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder ist, und

1.10 - die integrierte Schaltung und der Speicher in der Leitung oder dem Kabel oder dem ersten oder zweiten Verbinder eingebettet sind, so dass diese körperliche Teile der Schnittstelle sind.

Anspruch 8

8.1 Erste Einrichtung (2), die mit einer zweiten Einrichtung (3, 13, 23) in einem Sprachkommunikationssystem mittels der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (1, 10, 20) nach irgendeinem der Ansprüche 1 bis 7 verbunden ist, wobei die erste Einrichtung umfasst:

8.2 - einen Schnittstellenverbinder (I’), der lösbar mit dem ersten Verbinder (I) der Schnittstelle verbindbar ist; und

8.3 - einen elektronischen Prozessor (8), der die digitale Information in dem Speicher (6) der Schnittstelle mittels der digitalen Datenschnittstelle (7) ausliest und der die ausgelesene digitale Information anwendet, um zu bestimmen, wie mit der zweiten Einrichtung kommuniziert wird.

Anspruch 9

9.1 Verfahren zur Übermittlung von digitaler Information, die eine bestimmte zweite Einrichtung (3, 13, 23) betrifft, an eine erste Einrichtung (2) in einem Sprachkommunikationssystem,

9.2 wobei die zweite Einrichtung mit der ersten Einrichtung mittels einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (1, 10, 20) verbunden werden soll, wobei das Verfahren umfasst:

9.3 Vorsehen einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (1, 10, 20), umfassend:

9.3.1 - erste (I) und zweite ([X.], [X.], [X.]) Verbinder, um die Schnittstelle jeweils lösbar mit der ersten und der zweiten Einrichtung zu verbinden;

9.3.2 - eine elektronische Datenverbindung (4) zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder;

9.3.3 - eine integrierte Schaltung (5, 15, 25),

9.3.4 die einen Speicher (6) umfasst, der digitale Information beinhaltet,

9.3.4.1 die die Identifikation der bestimmten zweiten Einrichtung betreffen,

9.3.4.2 und die bestimmte Einstellungen betrifft, die benötigt werden, wenn elektronische Daten mit der bestimmten zweiten Einrichtung über die elektronische Datenverbindung ausgetauscht werden; und

9.3.5 - eine digitale Datenschnittstelle (7) zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung, so dass die erste Einrichtung in die Lage versetzt wird, auf die digitale Information zuzugreifen;

9.4 Verbinden der ersten Einrichtung mit der Schnittstelle mittels des ersten Verbinders; und

9.5 Übermittlung der digitalen Information an die ersten Einrichtung und Anwendung der Einstellungen in der ersten Einrichtung, entsprechend den bestimmten Einstellungen, die benutzt werden sollen, wenn elektronische Daten mit der zweiten Einrichtung ausgetauscht werden, wobei

9.6 - die vorrichtungsspezifische Schnittstelle eine Push-to-Talk-Schnittstelle ist und die erste Einrichtung ein Push-to-Talk-Gerät ist,

9.7 - die elektronische Datenverbindung der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle eine Leitung oder Kabel zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder ist, und

9.8 - die integrierte Schaltung und der Speicher in der Leitung oder in dem Kabel oder in dem ersten oder zweiten Verbinder eingebettet sind, so dass diese körperliche Teile der Schnittstelle sind.

Anspruch 16

16.1 Vorrichtungsanordnung mit einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach irgendeinem der Ansprüche 1 bis 7

16.2 und mit einer ersten Einrichtung nach Anspruch 8,

16.3 um mit der Schnittstelle mittels des ersten Verbinders (I) und dem Schnittstellenverbinder (I’) verbunden zu werden.

Anspruch 17

17.1 Verwendung einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach einem der Ansprüche 1 bis 7, die digitale Information bereithält,

17.2 so dass eine erste Einrichtung nach Anspruch 8 in die Lage versetzt wird, eine zweite Einrichtung zu identifizieren

17.3 und sich daran anzupassen,

17.4 wenn die erste und die zweite Einrichtung mittels der Schnittstelle in einem System verbunden sind.

4. Der vorstehend definierte zuständige Fachmann versteht die Gegenstände dieser Ansprüche sowie deren Merkmale und Begriffe wie folgt, wobei auf den [X.] 1 abgestellt wird und die Auslegungen ebenso für das Verfahren nach Patentanspruch 9 gelten:

4.1 Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Anspruch 1 des [X.]s, die eine erste mit einer „bestimmten“ („particular“) zweiten Einrichtung in einem Sprachkommunikationssystem direkt verbinden soll, setzt sich folgendermaßen aus ihren „körperlichen Teilen“ („physically part of ...”) zusammen:

a) Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle 1 („device-specific interface”) (Merkmale 1.1 und 1.4), bei der es sich um eine Push-to-Talk-Schnittstelle („[X.]nschnittstelle“) (Merkmal 1.8) handelt, umfasst:

b) erste (I) und zweite ([X.], [X.], [X.]) Verbinder („connector”; „[X.]”) (Merkmal 1.4.1),

c) eine elektronische Datenverbindung 4 zwischen diesen Verbindern (Merkmal 1.4.2), die als Leitung („wire“) oder Kabel („cable“) ausgebildet ist (Merkmal 1.9),

d) eine integrierte Schaltung 5, die einen Speicher 6 umfasst (Merkmale 1.4.3 und 1.4.4) und in der Leitung oder dem Kabel, alternativ in einem der beiden Verbinder (Merkmal 1.10) eingebettet sein kann, und

e) eine digitale Datenschnittstelle 7 zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung (Merkmal 1.4.5).

Ein Ausführungsbeispiel der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach Anspruch 1 ist in Figur 1 schematisch dargestellt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen in den Absätzen 0044 bis 0046 beschrieben.

Abbildung

Ausschnitt aus Figur 1 der [X.]schrift mit Ergänzungen durch den Senat

Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle wird durch die weiteren funktionellen Merkmale 1.2, 1.3, 1.4.4.1, 1.4.4.2 und 1.5 bis 1.7 folgendermaßen näher bestimmt:

(i) Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle ist spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung (Merkmal 1.2), welche spezielle Einstellungen erfordert, um von der ersten Einrichtung für den Datenaustausch genutzt werden zu können (Merkmal 1.3),

(ii) der Speicher der integrierten Schaltung speichert digitale Informationen

(iii) zur Identifikation der zweiten Einrichtung (Merkmal 1.4.4.1), und

(iv) bezogen auf bestimmte Einstellungen für den Datenaustausch über die elektronische Datenverbindung (Merkmal 1.4.4.2),

i. wobei die digitalen Informationen für die zweite Einrichtung spezifisch sind (Merkmal 1.5),

ii. der ersten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (Merkmal 1.6), und

iii. die erste Einrichtung in die Lage versetzen, ihre Einstellungen und/oder ihre Funktionalität entsprechend anzupassen (Merkmal 1.7), und

(v) die digitale Datenschnittstelle zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung es ermöglicht, dass die erste Einrichtung auf die digitalen Informationen zugreifen kann (Merkmal 1.4.5).

Im Flussdiagramm der Figur 2 und den zugehörigen Beschreibungsteilen in den Absätzen 0047 bis 0050 ist ein Verfahren zum Bereitstellen digitaler Informationen bezüglich der zweiten Vorrichtung für die erste Vorrichtung über die vorrichtungsspezifische Schnittstelle gemäß einer Ausführungsform der Erfindung veranschaulicht:

Abbildung

Figur 2 der [X.]schrift

4.1.1 vorrichtungsspezifische Schnittstelle, Sprachkommunikationssystem, erste und zweite Einrichtung; Merkmale 1.1 und 1.10

Eine Schnittstelle („interface“) ist allgemein ein Teil eines Kommunikationssystems, welche dem Austausch von Informationen zwischen eigenständigen Komponenten dient. Bei [X.] in der Computertechnik wird durch Industrienormen sichergestellt, dass beispielsweise ein [X.] ein offenes System ist, das aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammengesetzt und bei Bedarf durch weitere Komponenten ergänzt werden kann. Beispiele dafür sind [X.] und [X.], wie im [X.] mehrfach erwähnt ([X.]schrift, Absätze 0002, 0009 und 0010).

Die vorrichtungs spezifische („device-specific”) Schnittstelle, die gemäß Merkmal 1.2 spezifisch für die zweite Einrichtung ist, enthält im Speicher der integrierten Schaltung (Merkmale 1.4.3 und 1.4.4) digitale Informationen, welche sowohl die Feststellung der Identität der zweiten Einrichtung als auch Einstellungen ermöglichen, die für die zweite Einrichtung erforderlich sind, wenn wenn diese mit der ersten Einrichtung zum Datenaustausch verbunden ist (Merkmale 1.4.4.1 und 1.4.4.2) und speziell für die Verwendung der zweiten Einrichtung hergestellt und verkauft wird (Absatz 0024). Insbesondere versteht der Fachmann unter vorrichtungsspezifischen Schnittstellen im Kontext des [X.]s – und im Gegensatz zu dem genannten [X.]- und [X.]-Bussystemen – solche Schnittstellen, die aufgabengemäß [X.] und [X.] zwischen Geräten ermöglichen, aber keinen vordefinierten Standard haben, oder solche Schnittstellen zwischen Geräten, die nicht auf die Verbindung vorbereitet, angepasst oder konfiguriert bzw. nicht an bestimmte Gerätearten gebunden sind (Absatz 0011). Eine derartige vorrichtungsspezifische Schnittstelle soll in einem Sprachkommunikationssystem eingesetzt werden (Merkmal 1.1) und als Push-to-Talk-Schnittstelle („push-to-talk interface”) bzw. [X.]nschnittstelle für die erste Einrichtung einer Push-to-Talk-Einrichtung bzw. [X.]neinrichtung fungieren (Merkmal 1.8).

Als Beispiele für Einrichtungen, die in [X.]n verwendet werden, nennt das [X.] in der Beschreibungseinleitung (Absatz 0003) Funkgeräte, Sprechanlagen oder Telefone mit Peripheriegeräten ([X.] Headsets oder Push-to-Talk ([X.])-Geräten).

Als erste Einrichtung („first device”) in einem Sprachkommunikationssystem nennt das [X.] exemplarisch ein [X.] oder ein intelligentes Steuergerät mit Schnittstellenfunktionalität, wobei das [X.] gemäß einem konkreten Beispiel ein [X.].. M30 [X.] sein könne (Absätze 0035 und 0051). In einem anderen Szenario ist das erste Gerät tragbar, und als Anwendungsmöglichkeiten werden genannt: Ein „Medizinkabel“ („medic-cable“), mit dem ein Arzt oder medizinischer Helfer sein Kommunikationsgerät mit dem einer verwundeten Person ([X.] eines Soldaten) verbindet, um über eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem Verwundeten auch unter sehr lauten Bedingungen und unabhängig von den jeweiligen Kommunikationssystemen zu sprechen; die Verbindung der [X.]e mit einer von einer Person getragenen Foto- oder Videokamera, um eine zusätzliche „Push-to-Record“-Funktion zu ermöglichen; Schnittstellen zu Gefechtsmanagementsystemen, GPS-Geräten, Explosionssensoren, Soldatenüberwachungssensoren etc.. Schließlich kann das [X.] ein „device-hub“ für Personen in extremen Umgebungen sein, wie Soldaten, Polizisten, Rettungspersonal und andere Einsatzkräfte (Absätze 0061 und 0062).

Die Ansprüche nicht einschränkende Beispiele für eine „bestimmte“ zweite Einrichtung („particular second device”) sind ein Funkgerät, ein Telefon, eine „intercom“-Einheit oder Peripheriegeräte für die erste Einrichtung, wie [X.] eine Headset-Einheit (Absatz 0035). In der schematischen Darstellung der Figur 3 werden mehrere verschiedene zweite Einrichtungen 3, 13, 23 mit einer ersten Einrichtung, hier einem [X.] ([X.] [X.]..[X.] M30 [X.]) über vorrichtungsspezifische Schnittstellen 1, 10, 20 verbunden (Absatz 0051). In einer Ausführungsform ist das zweite Gerät ein Single-Duplex-Funkgerät 3 ([X.] [X.] oder [X.]), in einer anderen Ausführungsformen eine Sprechanlage 13 „intercom device“ und in einer dritten ein Peripheriegerät zur ersten Einrichtung in Form eines Kopfhörers 23 mit Lautsprechern und Mikrofon (Absätze 0052 bis 0056). Schließlich könnten die zweiten Einrichtungen auch nahezu alle Arten von Funkgeräten, Gegensprechanlagen, Mobiltelefone, externe [X.]e, Headsets, Programmiergeräte, Computer, Videorekorder oder Kameras etc. sein (Absatz 0060).

Abbildung

Figur 3 der [X.]schrift mit Ergänzungen durch den Senat

4.1.2 Push-to-Talk-Schnittstelle ... Push-to-Talk-Einrichtung; Merkmal 1.8

Eine Push-to-Talk-Einrichtung („push-to-talk device”) ist ein Gerät für eine Kommunikationsmethode, bei der – anders als bei üblichen Telefonen, mit denen das gleichzeitige Sprechen beider Teilnehmer möglich ist (Gegensprechen bzw. Vollduplex) – nur ein wechselseitiges Sprechen der Teilnehmer möglich ist (Wechselsprechen bzw. [X.]), wie insbesondere im Sprechfunkverkehr (Funkgerät, [X.]). Die [X.]-Taste oder [X.] wird dabei zur Aktivierung des Senders eingesetzt, um mit der Sprachübertragung zu beginnen. Während des Sendens ist der Empfangsteil des Funkgeräts abgeschaltet, da der Empfang der eigenen Aussendung nicht erwünscht ist, vgl. dazu auch die Absätze 0036 und 0052. Dem Fachmann ist klar, dass zur Sicherstelklar, dass zur Sicherstellung dieser Funktionalität die Schnittstelle, an die ein [X.], welches nicht Bestandteil der Schnittstelle ist, angeschlossen wird, insoweit daran angepasst sein muss, d. h. in den Worten des [X.]s, eine [X.]n- bzw. Push-to-Talk-Schnittstelle ist.

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann weder den einander nebengeordneten Patentansprüchen noch sonstigen Teilen der Patentschrift eine spezielle Ausgestaltung einer [X.]-Schnittstelle, durch die die Unterscheidung von sonstigen Schnittstellen, bei denen Gegensprechen bzw. Vollduplex möglich ist, erfordererforderlich oder zumindest sinnvoll wäre.

Daher misst der Fachmann der Nennung einer Push-to-Talk-Schnittstelle sowie eines Push-to-Talk-Gerätes in den Merkmalen 1.8 sowie 9.6 lediglich die Bedeutung bei, dass die Schnittstelle bzw. das Verfahren für Wechselsprechen bzw. [X.] geeignet sein muss.

4.1.3 in der Leitung oder ... im Kabel oder ... im Verbinder eingebettet; Merkmal 1.10

Die integrierte Schaltung und der darin enthaltende Speicher, welcher die digitale Information zur Identifikation der zweiten Einrichtung und zur Einstellung für den Datenaustausch enthält, sind nach den Merkmalen 1.9 und 1.10

a) in der Leitung („wire“) oder dem Kabel („cable“) zwischen dem ersten Verbinder („connector“) und dem zweiten Verbinder („connector“) oder

b) in dem ersten oder zweiten Verbinder („connector“) selbst eingebettet,

so dass die integrierte Schaltung mit Speicher ein körperlicher Teil der Schnittstelle, d. h. nicht nur funktionell, sondern auch physisch Bestandteil der Schnittstelle ist.

Der erste und der zweite Verbinder können Stecker, Buchsen oder andere physische Verbinder für die Verbindung der Schnittstelle mit den Einrichtungen sein. Alternativ und nicht von den Ansprüchen umfasst, kann, wenn eine Einrichtung mit einer integrierten drahtlosen Kommunikationsmöglichkeit, wie Wi-Fi, [X.] oder ähnlichem ausgestattet ist, der Verbinder für diese Einrichtung ein entsprechender Transceiver sein, der in der Schnittstelle enthalten ist (Absatz 0023). In diesem Fall ist die integrierte Schaltung vorzugsweise im zweiten Verbinder integriert (Absatz 0024). In der Figur 3 sind Sendevorrichtungen 26 und 27 gezeigt, die das Kabel ersetzen, wobei Transmitter und Protokolle von [X.] Headsets, beispielsweise [X.], zur Implementierung der drahtlosen Schnittstelle verwendet werden können (Absatz 0057).

Da die Einstellungen für eine bestimmte Einrichtung, wie beschrieben, in der Schnittstelle eingebettet sind, ist beim Hinzufügen neuer kompatibler Geräte kein Software-Update für das erste Gerät erforderlich, sondern dies erfolgt „automatisch" durch Erwerb und Anwendung der zu der zweiten Einrichtung gehörenden passenden Schnittstelle (Absatz 0028). Das Einbetten von elektronischen Kleinkomponenten in einen Verbinder oder alternativ in ein Kabel, so dass sie physischer Bestandteil davon werden, stellt für den Fachmann eine fachübliche Maßnahme dar, wie beispielsweise zum einen durch die Druckschriften [X.] und [X.] belegt ist, in der das Einbetten einer integrierten Schaltung in den [X.]stecker eines Kabels ([X.], Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeile 30: „[X.] logic 14.“ und [X.], Titel: „[X.] an [X.]“ und Seite 3, letzter Absatz: „Application note 47021 features a DB9 connector with an [X.] [X.]® device.“) und durch die Druckschrift [X.], in der das Einbetten eines integrierten Speicherelements in ein Kabel selbst beschrieben ist ([X.]: „Abstract: „ Embedding a DS2431 (1 -Wire®) chip in the near end of a cable “).

[X.]. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Auf die zulässige Klage erweist sich das [X.] in erteilter Fassung als nicht schutzfähig, da insoweit jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben ist.

Der Gegenstand gemäß dem auf die vorrichtungsspezifische Schnittstelle gerichteten Patentanspruch 1 – und damit auch der auf ein Verfahren gerichtete unabhängige Patentanspruch 9 – in der erteilten Fassung ist jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber der Druckschrift [X.] ([X.] 7 426 585 [X.]) in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns.

1. Wie bereits im qualifizierten Hinweis vom 23. März 2022, Abschnitt 6 im Einzelnen ausgeführt, ist der von der Klägerin geltend gemachte [X.] der unzureichenden Offenbarung nach Art. [X.] § 6 (1) Nr. 2 IntPatÜG nicht gegeben, da das [X.] die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Insbesondere führt der von der Klägerin nach dem Hinweis einzig nochmals aufgegriffene Einwand, wonach der Fachmann die im Merkmal 1.10 beanspruchten Alternativen der Einbettung einer integrierten Schaltung in die Leitung oder das Kabel nicht nacharbeiten könne, zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Einbettung einer integrierten Schaltung in eine Leitung bzw. ein Kabel gehörte zum Prioritätszeitpunkt zu den Maßnahmen, die dem Fachmann bekannt waren, wie auch die von der Klägerin selbst eingeführte Druckschrift [X.] belegt, in der das Einbetten einer integrierten Schaltung in einem Kabel beschrieben wird ([X.]: „Abstract: „ Embedding a DS2431 (1 -Wire®) chip in the near end of a cable “ und Figurenunterschrift zu Figur 2: „A [X.] chip embedded in the cable can provide identification and authentication of the cable.“).

Im Ergebnis kann die behauptete unzureichende Offenbarung dahingestellt bleiben, da die Gegenstände der erteilten Patentansprüche nach Hauptantrag jedenfalls nicht patentfähig sind.

2. Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht patentfähig, da seine Lehre jedenfalls für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des [X.]s durch den druckschriftlichen Stand der Technik i. V. m. dem Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ begründet.

2.1 Als geeigneten Ausgangspunkt des Standes der Technik zieht der Fachmann die Druckschrift [X.] ([X.] 7 426 585 [X.]) heran, die sich unter der Bezeichnung „[X.]“ – wie auch das [X.] – allgemein mit der Verbindung von Eingabe-/Ausgabegeräten („I/O-devices”) mit einem zentralen System („central system“) befasst und insbesondere ein intelligentes Kabeldesign- und Schnittstellensystem beschreibt, das es dem zentralen System ermöglicht, automatisch das Vorhandensein, den Typ und die Eigenschaften eines Eingabe-/Ausgabegeräts, das an einem der Steckplätze im Steckplatz des [X.] angeschlossen ist, festzustellen sowie eine Systemkonfiguration bereitzustellen, ohne dass diesbezüglich eine explizite Konfiguration des [X.] durch den Benutzer erforderlich ist (Spalte 1, Zeilen 1 bis 9 und Spalte 2, Zeilen 2 bis 8).

Die Druckschrift [X.] beschreibt dazu im Einzelnen den Aufbau und die Funktionsweise des Systems zum Verbinden eines [X.] mit einem zentralen System mittels eines Kabelanschlusses („cable connector“), der einen Speicher zum Speichern von Konfigurationsinformationen, wie [X.] den Typ oder Eigenschaften des [X.] und/oder die Identität oder Eigenschaften eines mit dem Ein-Ausgabegerät verbundenen Benutzers enthält. Wenn der beschriebene [X.]stecker in einen der Steckplätze eingeführt wird, erkennt das zentrale System automatisch das Vorhandensein des zugehörigen [X.] und liest Konfigurationsinformationen aus dem Speicher des [X.]steckers in den Speicher des zentralen Systems ein. Das zentrale System kann diese Konfigurationsinformationen verwenden, um Daten und/oder Signale zwischen den mehreren universellen Steckplätzen und separaten internen [X.] zu steuern und benutzerspezifische Funktionen zu konfigurieren, wie [X.] Spracherkennung. Das Zentralsystem kann ferner Konfigurationsinformationen, die während des Betriebs des Gerätes ermittelt wurden, in den Speicher des [X.] schreiben (Abstract).

Abbildung

Ausschnitt aus Figur 1 der Druckschrift [X.]

2.2 Danach ist aus der Druckschrift [X.], ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1 des [X.]s, Folgendes bekannt:

1.1 A device-specific interface for interfacing a first device („central system“) directly to a particular second device („I/O-device”) in [X.] system („Radio or Intercom”),

1.2 where the device-specific interface is specific to the particular second device

Die Druckschrift [X.] beschreibt eine Vorrichtung zum Verbinden eines zentralen Systems („central system“) als erste Einrichtung im Sinne des [X.]s mit einem Ein-Ausgabegerät („I/O-device”) – beispielsweise einem Funkgerät („radio“) – als zweite Einrichtung mittels eines sogenannten „intelligenten“ Kabels (Bezeichnung: „[X.]“), wobei in einem [X.]stecker des Kabels Speicherkomponenten 28, 30 und/oder 32 zum Speichern von benutzer- und typspezifischen Konfigurationsinformationen u. a. für angeschlossene Funkgeräte und Sprechanlagen („Intercoms“) integriert sind, die den Typ und/oder die Eigenschaften eines an das Kabel angeschlossenen Geräts und/oder Kennzeichen eines Benutzer des Geräts beschreiben, wie beispielsweise die erforderliche Verstärkung der über das Kabel übertragenen Signale (Spalte 4, Zeilen 4 bis Signale (Spalte 4, Zeilen 4 bis 14: „... to store one or more values describing the type and/or characteristics of a device coupled to the cable, and/or characteristics of a user of the device. [X.], for example, describe an [X.]“). Diese Verbindung stellt damit eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle zur direkten Verbindung zweier Einrichtungen dar, die in einem Sprachkommunikationssystem verwendet werden kann ([X.] Spalte 2, Zeilen 16 bis 21: „A method and system for connecting an I/O device to a central system are disclosed, [X.], characteristics of the I/O device, and/or the identity or characteristics of a user associated with the I/O device.“, Spalte 2, Zeilen 35 bis 38: „User specific configuration information read by the central central system from the connector memory may be used to configure user specific functions, such as, for example, speech recognition.“, Spalte 6, Zeilen 14 bis 16: „[X.], the cable classes may consist of: Radio, Intercom , [X.], [X.], Remote Speaker, Pillow Speaker, etc.“ und Spalte 7, Zeilen 19 bis 21: „[X.] handle the characteristics of any specific type of input or output device , and/or various user characteristics.“).

1.3 and the second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device,

Die in der zweiten Einrichtung speziellen erforderlichen Einstellungen, um von der ersten Einrichtung genutzt werden zu können, wenn Datenaustausch mit der zweiten Einrichtung erfolgt, liegen in der Verbinderlogik („[X.]”) in den dafür vorgesehenen Komponenten vor (Figur 1 und darin die Bezugszeichen 14 bis 36 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 4 bis 29).

1.4 the interface comprising:

1.4.1 - first (10) and second [X.] for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively;

Der erste [X.] der Schnittstelle, der mit der ersten Einrichtung lösbar verbunden ist wird in Figur 1 exemplarisch als RJ-45-Stecker/Buchse-Kombinationen gezeigt (Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 23 bis 29: „[X.] in [X.]. 1, an embodiment of the disclosed system includes a [X.] for insertion into a [X.] . [X.] may, for example, consist of an eight pin modular [X.], such as what is generally referred to as an [X.], or other specific type of connector. [X.], [X.] an 8 pin modular receptacle, [X.].”), während der zweite [X.] die abnehmbare Verbindung mit einem Ein-Ausgabegerät herstellt, für die in Spalte 3, Zeilen 50 bis 52 ebenfalls konkrete Beispiele genannt sind: „[X.], for example, include microphones, [X.], [X.], devices coupled through RS-232 [X.]s, or other specific types of devices.“.

1.4.2 - an [X.] between the first conconnector and the second connector;

Zwischen dem ersten und dem zweiten [X.] ist eine elektronische Datenverbindung vorhanden (beispielsweise Spalte 3, Zeilen 45 bis 50: „... convey various types of signals between a device coupled to the cable terminated by the [X.] and a central system including the [X.], such as digital and/or analog signals representing audio, temperature, or other types of data.” und Spalte 7, Zeilen 32 bis 36: „[X.], [X.], [X.], may include any specific type of device or signal, including analog and digital signals, and devices related to audio, video, or other types of data.”).

1.4.3 - an [X.] (14)

1.4.4 comprising a memory (22, 24, 26, 28)

Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 30 bis 36: „[X.] includes connector logic 14. One possible structure of the connector logic is illustrated in [X.] 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28 , 30 and 32 in [X.]. [X.] illustrative structure of the embodiment of the [X.] of [X.]. 1 may, for example, use a DS2430A 256-Bit 1-wire EEP[X.], as provided by Dallas Semiconductor.” und Spalte 3, Zeile 53 bis Spalte 4, Zeile 7: „[X.] ([X.]) 20 ... The memory function control logic 22 controls access to the status memory 24, [X.], memory scratchpad 28”.

1.4.4.1 holding digital information relating to identification of the particular second device

Der Speicher der integrierten Schaltung enthält digitale Informationen, welche die Identifizierung der zweiten Einrichtung ermöglichen (Abstract, Zeilen 1 bis 5: “... a cable connector having a memory for storing configuration information such as the type of the I/O device, characteristics of the I/O device, and/or the identity or characteristics of a user associated with the I/O device.”, Spalte 2, Zeilen 16 bis 21: “A method and system for connecting an I/O device to a central system are disclosed, including a cable connector having a memory for storing information describing the type of I/O device, characteristics of the I/O device, and/or the identity or characteristics of a user associated with the I/O dedevice.” und insbesondere Spalte 2, Zeilen 56 bis 61: “The disclosed system further enables the central system to ... automatically determine the type of the I/O device connected to the slot, and automatically determine the identity and/or characteristics of a user associated with an I/O device.”).

1.4.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging [X.] data with the particular second device via the [X.]; and

Der Speicher der integrierten Schaltung enthält auch Informationen zu Einstellungen, die beim Datenaustausch mit der zweiten Einrichtung genutzt werden ([X.] Abstract, Zeilen 13 bis 15: „[X.]“ und Spalte 2, Zeilen 26 bis 30: „to read configuration information from the memory in [X.]. [X.] system.“).

1.4.5 - a digital data interface between the first connector and the [X.] enabling the first device to access the digital information, wherein

Die in Figur 1 gezeigte Schnittstelle zwischen dem ersten [X.] 10 und der integrierten Schaltung 14 ist als digitale Datenschnittstelle ausgeführt („ digital data , and shown as the 1-wire bus 36”), die es der ersten Einrichtung („central system“) offensichtlich ermöglicht diese digitale Information zu lesen (Spalte 3, Zeilen 37 bis 43: “[X.] in [X.]. 1, [X.] ... of the same line that is used to convey data 34, such as digital data , and shown as the 1-wire bus 36 in [X.]. 1. In an embodiment using an [X.], [X.], for example, be coupled with two of the eight connector pins, one for a bi-directional digital signal ...”).

1.5 - the digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging [X.] data signals with the second device

Diese digitalen Informationen enthalten Einstellungen, die spezifisch für die zweite Einrichtung sind und werden von der ersten Einrichtung genutzt, wenn ein Datenaustausch mit der zweiten Einrichtung erfolgt (Abstract, Zeilen 13 bis 15: „[X.]“ und Spalte 4, Zeilen 21 bis 29: “[X.], the central system may, for example, operate to read values indicating the type and/or characteristics of the device coupled to the cable, and/or characteristics of the device coupled to the cable ... from the memory scratchpad 28 that are persistently stored in the [X.].”).

1.6 and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device

1.7 thereby enabling the first device to automatically adapt is settings and/or functionality according to the settings specific to the particular second device,

Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle ist so adaptiert, dass die digitalen Informationen der ersten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, wobei diese auch die Einstellungen umfassen, die spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung sind, wodurch die erste Einrichtung automatisch in die Lage versetzt wird, ihre Einstellungen und ihre Funktionalität entsprechend den für die zweite Einrichtung spezifischen Einstellungen zu adaptieren (Spalte 2, Zeilen 23 bis 38: “the central system operates to automatically detect the presence of the associated I/O dedevice, and to read configuration information from the memory in [X.]. The [X.] from the connector is then used to configure the central system ... uses the configuration information it reads from the connector memory to configure an internal switching circuit that directs data and/or signals ... User specific [X.] by the central system from the connector memory may be used to configure user specific functions, such as, for example, speech recognition.” und Spalte 5, Zeilen 14 bis 17: “In [X.], [X.] in the processor subsystem determines how signals of the ports 50 are to be conveyed.”).

1.9 - the [X.] of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

Bezeichnung: „[X.]“ und [X.]: Spalte 1, Zeilen 15 bis 17: „... the cable carries data from the device to the central system ... the cable passes data from the central system to the device.“ und Spalte 2, Zeilen 53 und 54: „Thus there is disclosed a new system for connecting an I/O device through a cable to a central system“.

1.10 - the [X.] and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so [X.] interface.

Wie insbesondere Figur 1 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung offenbart, ist die integrierte Schaltung 14 inklusive Speicher im ersten [X.] 10 eingebettet (Spalte 3, Zeile 30: „[X.] logic 14.“).

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung mit der aus der [X.] bekannten Vorrichtung überein.

Nicht entnehmbar ist der Druckschrift [X.] das Merkmal 1.8, wonach die vorrichtungsspezifische Schnittstelle eine Push-to-Talk-Schnittstelle und die erste Einrichtung eine Push-to-Talk-Einrichtung ist. Zwar können über die vorrichtungsspezifische Schnittstelle – wie an mehreren Stellen der Druckschrift [X.] exemplarisch erwähnt – als zweite Einrichtungen Funkgeräte, Sprechanlagen („intercom“) und dergleichen betrieben werden (Figuren 4 und 5 i. V. m. insbesondere Spalte 6, Zeilen 14 bis 16: „[X.], the cable classes may consist of: Radio , Intercom, [X.], [X.], Remote Speaker, Pillow Speaker, etc.“), wobei der Fachmann weiß, dass insbesondere bei Funkgeräten die Verwendung von [X.]n üblich ist („push-to-talk“, [X.]; vgl. Abschnitt [X.] 4.1.2). Jedoch ist der Druckschrift [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die lediglich beispielhaft erwähnten Funkgeräte tatsächlich eine [X.] aufweisen würden und dafür die erste Einrichtung („central system“) als eine [X.]neinrichtung sowie die vorrichtungsspezifische Schnittstelle als eine [X.]nschnittstelle ausgestaltet wäre.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift [X.].

2.3 Eine aus der Druckschrift [X.] solchermaßen bekannte vorrichtungsspezifische Schnittstelle als [X.]-/[X.]nschnittstelle und die erste Einrichtung als [X.]neinrichtung auszugestalten, ergibt sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise.

Denn ihm ist bekannt, dass Funkgeräte üblicherweise nicht für Gegensprechen bzw. Vollduplex-Betrieb eingerichtet sind, sondern meist nur ein wechselseitiges Sprechen der Teilnehmer (Wechselsprechen bzw. [X.]-Betrieb) ermöglichen, wobei eine [X.]-Taste oder [X.] eingesetzt wird, um bei Beginn der Sprachübertragung die Aktivierung des Senders auszulösen und während des Sendens das Empfangsteil des Funkgeräts abzuschalten, vgl. Abschnitt A. [X.] 4.1.2.

Somit hätte der Fachmann – selbst wenn die vorrichtungsspezifische Schnittstelle der Druckschrift [X.] nur für Funkgeräte mit [X.] vorgesehen wäre – Veranlassung, diese als [X.]nschnittstelle und die erste Einrichtung („central system“) als eine mit dieser zusammenarbeitende [X.]neinrichtung vorzusehen, um nicht nur den Betrieb der Teilmenge von Funkgeräten, die für das unüblichere Gegensprechen (Vollduplex) eingerichtet sind zu ermöglichen, sondern insbesondere auch für die Funkgeräte, welche das funkgerättypische Wechselsprechen ([X.]) verwenden.

Eine solchermaßen bekannte vorrichtungsspezifische Schnittstelle, beispielsweise für die Übertragung des ggf. zusätzlichen Signals für die Umschaltung von Senden und Empfangen und die erste Einrichtung für die Verarbeitung dieses Signals auszustatten, um den Betrieb für die üblichen Funkgeräte zu ermöglichen, welche im [X.] arbeiten, stellt daher – auch ohne, dass dies in der Druckschrift [X.] explizit beschrieben ist – für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit dar. Diese im Merkmal 1.8 geforderte Ausgestaltung erschöpft sich insoweit in einer rein fachmännischen Maßnahme.

Sie ist als dem Fachmann bekannte und fachübliche Maßnahme u. a. der Druckschrift [X.] 2011/128489 [X.] ([X.]) zu entnehmen, die sich ebenfalls mit vorrichtungsspezifischen Schnittstellen zur Verbindung von Funkgeräten mit jeweils einer ersten Einrichtung in einem Kommunikationssystem befasst und bei der die Verwendung eines Funkgeräts mit [X.]-/[X.] explizit genannt wird (Seite 1, Zeilen 12 bis 19: “[X.], for example ... a command control device that may comprise a push-to-talk button and an interface between a land mobile radio and the headset.”).

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise aus der [X.] in Kombination mit seinem Fachwissen.

2.4 Der Einwand der [X.], wonach die Druckschrift [X.] weitgehend gattungsfremd sei und als Ausgangspunkt ungeeignet wäre, da die vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Merkmal 1.8 zur Verbindung mit einer [X.]-/[X.]neinrichtung – die selbst nicht Bestandteil der beanspruchten Schnittstelle ist – geeignet sein müsse (vgl. Abschnitt 4.1.2), in der Druckschrift [X.] nicht expressis verbis als [X.]-/[X.]nschnittstelle bezeichnet sei, ist unbegründet.

Unabhängig davon, dass nicht erkennbar ist, warum gerade das Merkmal 1.8 die Gattung einer vorrichtungsspezifische Schnittstelle in einem Sprachkommunikationssystem definieren sollte, werden über die vorrichtungsspezifische Schnittstelle gemäß Druckschrift [X.] explizit Funkgeräte angeschlossen, von denen der Fachmann weiß, dass sie üblicherweise mit einer [X.]-/[X.] betrieben werden und somit in diesem Fall sowohl die Schnittstelle als [X.]-/[X.]nschnittstelle zu bezeichnen ist als auch das der ersten Einrichtung entsprechende „central system“ als [X.]- /[X.]neinrichtung ausgebildet sein muss (vgl. Abschnitt A. [X.] 4.1.2 und die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt 2.3 ).

Ebenso geht der Einwand der [X.] fehl, wonach sich die Druckschrift [X.] nicht als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit eignen würde, weil sich in dieser die Problematik, des „hot swapping“ und „hot plugging” nicht stellen würde. In der Druckschrift [X.] wird an mehrere Stellen beschrieben, dass im laufenden Betrieb des Kommunikationssystems automatisch die Anwesenheit eines neu angeschlossenen Eingabe-/Ausgabegeräts („I/O-devices”) detektiert wird und alle Maßnahmen, insbesondere die Konfiguration der Systemkomponenten vorgenommen werden, um dessen Verwendung im System zu ermöglichen (beispielsweise Spalte 1, Zeilen 5 bis 9: „[X.], identification, [X.].“ und Figur 4 i. V. m. Spalte 5, Zeile 59 bis Spalte 6, Zeile 40, insbesondere Spalte 5, Zeile 67: „If a new cable connector is detected, ...“). Dies entspricht der im Absatz 0002 der [X.]schrift angegeben Definition des sog. [X.], d. h. einem Hinzufügen von Komponenten zur Erweiterung des Systems ohne Systemunterbrechung.

3. Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit des [X.] 1 gelten entsprechend auch für den unabhängigen nebengeordneten [X.] 9 und die weiteren, auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen nebengeordneten Ansprüche 8, 16 und 17.

3.1 Die vorstehenden Ausführungen zu der mangelnden Patentfähigkeit des auf eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle gerichteten [X.] 1 sind insbesondere auf den im Wesentlichen gleichlautenden korrespondierenden [X.] 9 zur Übermittlung von die zweite Einrichtung betreffender, digitaler Information an die erste Einrichtung in einem Sprachkommunikationssystem ohne Weiteres übertragbar. Auch das Verfahren des erteilten Anspruchs 9 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist mithin aus diesem Grunde nicht patentfähig.

3.2 Der nebengeordnete [X.] 8, der statt auf die vorrichtungsspezifische Schnittstelle auf die erste Einrichtung des Sprachkommunikationssystems gerichtet ist, weist neben den durch den Rückbezug auf den Anspruch 1 inkludierten, die vorrichtungsspezifische Schnittstelle betreffenden Merkmalen die folgenden weiteren Merkmale auf, wonach die erste Einrichtung umfasst:

8.2 - einen Schnittstellenverbinder (I’), der lösbar mit dem ersten Verbinder (I) der Schnittstelle verbindbar ist; und

8.3 - einen elektronischen Prozessor (8), der die digitale Information in dem Speicher (6) der Schnittstelle mittels der digitalen Datenschnittstelle (7) ausliest und der die digitale Information anwendet, um zu bestimmen, wie mit der zweiten Einrichtung kommuniziert wird.

Die zusätzlichen Merkmale 8.2 und 8.3 sind ebenfalls aus der Druckschrift [X.] bekannt:

In Druckschrift [X.] zeigt Figur 1 einen Schnittstellenverbinder („[X.]“) der ersten Einrichtung („central system“), der abtrennbar mit dem ersten Verbinder („[X.]“) der Schnittstelle verbindbar ist (Merkmal 8.2), und Figur 2 einen elektronischen Prozessor („processor subsystem 56“), der die digitale Information aus dem Speicher („[X.]”, „memory” 22, 24, 26, 28) der Schnittstelle mittels der digitalen Datenschnittstelle ausliest und anwendet, um zu bestimmen, wie mit der zweiten Einrichtung kommuniziert wird (beispielsweise Spalte 4, Zeilen 43 bis 47: „In response to the values read from the connector logic of the [X.] inserted into the ports 50, the processor subsystem 56 programs the control logic 54 to determine how signals from the ports 50 are switched within the subsystem 53.“) (Merkmal 8.3).

Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 8 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen.

3.3 Die nebengeordneten Ansprüche 16 und 17 gehen inhaltlich in Bezug auf die Beurteilung der Patentfähigkeit nicht über die Patentansprüche 1 und 8 hinaus, so dass sich auch deren Gegenstände für den Fachmann ohne erfinderische Überlegungen aus dem Stand der Technik nach Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinen Fachkenntnissen ergeben.

4. Abhängige Unteransprüche 2 bis 7 und 10 bis 15

Die Gegenstände der weiteren untergeordneten abhängigen [X.] 2 bis 7 sowie der sich davon nicht durch ihren Inhalt, sondern nur durch ihre Kategorie und ihren direkten oder indirekten Rückbezug auf den unabhängigen Anspruch 9 unterscheidenden Verfahrensansprüche 10 bis 15 werden durch das [X.] zwar ausreichend offenbart. Jedoch sind die in diesen Ansprüchen genannten zusätzlichen Merkmale aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik entnehmbar und/oder stellen rein fachübliche Maßnahmen dar, denen eine eigenständige patentbegründende Bedeutung nicht zukommt.

4.1 Eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Anspruch 2 bzw. ein Verfahren nach Anspruch 10, weist gegenüber den Ansprüchen 1 und 9, auf welche sie sich rückbeziehen, jeweils die zusätzlichen Merkmale auf, wonach die digitale Information Merkmale („features“) identifiziert, die in der ersten Einrichtung und/oder in der zweiten Einrichtung aktiviert werden können.

Das [X.] gibt als Beispiele für derartige Merkmale sehr einfache Funktionalitäten oder Fähigkeiten an, wie die Art und/oder Dauer eines Quittungstons oder eines Pieptons, bis hin zu weiter entwickelten Funktionen wie die Aktivierung von Signalverarbeitung oder Rauschunterdrückung. Die Vorteile gegenüber der herkömmlichen Einprogrammierung in der Software der ersten Einrichtung seien, dass die Funktionalitäten des ersten und des zweiten Geräts über die Schnittstelle gesteuert werden und somit einfach durch die Bereitstellung einer anderen Schnittstelle geändert werden könnten (Absätze 0030 bis 0032).

Eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle, deren digitale Information Merkmale („features“) identifiziert, die in der ersten Einrichtung und/oder in der zweiten Einrichtung aktiviert werden können, sind der Druckschrift [X.] entnehmbar (Spalte 2, Zeilen 24 bis 38: “the central system operates to automatically detect the presence of the associated I/O device, and to read configuration information from the memory in [X.]. [X.] system ... uses the configuration information it reads from the connector memory to configure an internal switching circuit that directs data and/or signals ... User specific [X.] by the central system from the connector memory may be used to configure user specific functions , such as, for example, speech recognition .”).

4.2 Die Ansprüchen 3 und 11 spezifizieren die Merkmale („features“) der Ansprüche 2 und 10, auf die sie sich rückbeziehen lediglich dadurch, dass diese durch ein oder mehrere Merkmale bestimmt werden, die in einer besonderen Konfiguration zugänglich sind, wozu auf die zu den Ansprüchen 2 und 10 genannte Textstelle in der Druckschrift [X.] verwiesen wird. Bei den in den Ansprüchen 3 und 11 genannten zusätzlichen Anspruchsmerkmalen, bezüglich der Merkmale, für deren Zugang ein Benutzer bezahlt hat („[X.]“) und die ein Benutzer aktiviert haben möchte („the user wants to have enabled”), handelt es sich nicht um technische Anspruchsmerkmale, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigen wären. Somit können auch die in den Ansprüchen 3 und 11 genannten Merkmale die Patentfähigkeit einer damit beanspruchten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle oder eines entsprechenden Verfahrens nicht begründen.

4.3 Eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Anspruch 4 bzw. ein Verfahren nach Anspruch 12, wonach die digitale Information ein Kontrollprogramm für die erste Einrichtung umfasst, das bei der Verbindung in der ersten Einrichtung installiert oder ausgeführt wird, ist der Druckschrift [X.] ebenfalls entnehmbar. Denn dort wird durch das Prozessorsubsystem 56 die Steuerlogik 54 im Subsystem 53 in Reaktion auf die aus der Steckerlogik 14 ausgelesenen Werte programmiert (insbesondere Spalte 4, Zeilen 43 bis 47: „In response to the values read from the connector logic of the [X.] inserted into the ports 50, the processor subsystem 56 programs the control logic 54 to determine how signals from the ports 50 are switched within the subsystem 53.”), wobei die Steuerlogik 54 durch Programmcode gesteuert wird, der auf dem Subsystem 56 ausgeführt wird (Figur 3 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 8 bis 17: „[X.] is, in [X.], controlled through program code executing on the subsystem 56. ... In [X.], [X.] in the processor subsystem ...”).

4.4 Gemäß den Ansprüchen 5 und 13 ist die integrierte Schaltung eine elektronische Verarbeitungseinheit („[X.] processing unit“), die auf Daten, welche in der elektronischen Datenverbindung zwischen dem ersten [X.] und dem zweiten [X.] übertragen werden, zugreift und diese verarbeitet.

Unter der genannten Datenverarbeitung versteht der Fachmann aufgrund der in den der [X.]schrift als sehr allgemein beschriebenen Beeinflussung von Signalen jedwede Reaktion bzw. Eingriff auf oder Änderung von den zwischen den Anschlüssen übertragenen Daten durch die integrierte Schaltung in der Schnittstelle (Absatz 0039: „having a microprocessor or digital signal processor in the interface makes it possible to interact with the signals in the [X.] ... the [X.] processing unit may be connected to access and process data transmitted in the [X.] between the first connector and the second connector. [X.], [X.] signals between the devices, but may also react upon the signals and even interfere with the signals and change these.“). Lediglich für ein Ausführungsbeispiel werden für die Verarbeitung der Daten exemplarisch – und die Ansprüche nicht einschränkend – konkretere Maßnahmen wie Verstärkung, Filterung und Messung genannt (Absatz 0050: „the [X.] 5 of the interface may be an [X.] processing unit which can access and process the transmitted signals, e.g. for the purpose of amplification, filtration or measurement.”).

Eine derartige anspruchsgemäße Beeinflussung von Daten durch die integrierte Schaltung in der Schnittstelle ist auch der Druckschrift [X.] entnehmbar, da dort ebenfalls in der Steckverbinder-Logik („connector logic 14“) die zu übertragenden Daten zumindest insoweit beeinflusst oder geändert werden müssen, um sie über den [X.]-Bus übertragen zu können (Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 30 bis 36: „[X.] includes connector logic 14. One possible structure of the connector logic is illustrated in [X.] 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 and 32 in [X.]. 1. In The illustrative structure of the embodiment of the [X.] of [X.]. 1 may, for example, use a DS243OA 256-Bit 1-wire EEP[X.], as provided by Dallas Semiconductor.” und Spalte 3, Zeilen 53 bis 57: „[X.] is controlled by the 1-wire function control logic 18, which is coupled to the 64-bit lasered [X.] ([X.]) 20, which stores a unique code associated with the device coupled to the cable terminated by the [X.].”).

4.5 Zu dem in den Ansprüchen 6 und 14 erstgenannten zusätzlichen Merkmal, wonach die integrierte Schaltung eine elektronische Verarbeitungseinheit ist, wird auf die zu den Ansprüchen 5 und 13 genannte Textstelle in der Druckschrift [X.] verwiesen. Auch das zweite Merkmal, wonach es sich auch bei der Schnittstelle zwischen dem zweiten Verbinder und der elektronischen Verarbeitungseinheit um eine digitale Datenschnittstelle handelt, liest der Fachmann bei der technischen Lehre der Gesamtoffenbarung der Druckschrift [X.] mit, da dort auf den entsprechenden Datenschnittstellen jeweils nur digitale Daten ausgetauscht werden. Somit können auch diese Merkmale die erforderliche Patentfähigkeit nicht herstellen.

4.6 Das zusätzliche Merkmal nach Anspruch 7 bzw. Anspruch 15, wonach das Sprachkommunikationssystem ein Kommunikationssystem ist, für das vordefinierte allgemeine Standards für Verbindung, Identifikation und/oder Kommunikation zwischen den Einrichtungen nicht vorgesehen sind, ist in der Druckschrift [X.] zwar nicht explizit angegeben, dies liest der Fachmann bei der durch die Gesamtoffenbarung vermittelten technischen Lehre aber ohne Weiteres mit. Denn zum einen könnte er erwarten, dass im gegenteiligen Fall die vordefinierten Kommunikationsstandards erwähnt oder sogar namentlich bezeichnet werden würden. Zum anderen wäre es im Falle, dass für die Verbindung, Identifikation und/oder Kommunikation zwischen der ersten Einrichtung „central system“ und der zweiten Einrichtung „I/O-device” vordefinierte allgemeine Standards vorgesehen wären, nicht erforderlich, bei Detektion eines neuen „I/O-device” aus dem Speicher des [X.]steckers der Schnittstelle Konfigurationsinformationen zu lesen und damit das „central system“ zu konfigurieren (Spalte 2, Zeilen 23 bis 38: “the central system operates to automatically detect the presence of the associated I/O device, and to read configuration information from the memory in [X.]. The [X.] from the connector is then used to configure the central system ... uses the configuration information it reads from the connector memory to configure an internal switching circuit that directs data and/or signals ... User specific [X.] by the central system from the connector memory may be used to configure user specific functions, such as, for example, speech recognition.” und Spalte 5, Zeilen 14 bis 17: „In [X.], [X.] in the processor subsystem determines how signals of the ports 50 are to be conveyed.”), sondern es wäre ausreichend die Identität des neu angeschlossenen „I/O-device” festzustellen, um dann die im „central system“ für einen vordefinierten allgemeinen Standard bekannten bzw. hinterlegten Informationen zu benutzen um die Konfiguration durchzuführen.

[X.]. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 10

Das [X.] erweist sich auch in keiner der Fassungen der [X.] 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a, 4b und 5 bis 10 vom 30. Mai 2022, 21. Februar 2023 bzw. 19. April 2023 und 21. Juni 2023 als sowohl zulässig als auch patentfähig.

Die [X.], 1a, 3, 4, 4a und 4b sind nicht zulässig und die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind zudem in den Fassungen nach sämtlichen [X.] dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt.

Vor diesem Hintergrund bedürfen die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Klarheit sowie der fehlenden Ausführbarkeit keiner Entscheidung.

1. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 1a

Die Beklagte kann das [X.] mit den [X.] 1 und 1a nicht erfolgreich verteidigen, da die Fassung nach Hilfsantrag 1 und 1a mangels Beschränkung nicht zulässig ist (Art. 138 Abs. 3 EPÜ) und ihr zudem, wie der Fassung nach Hauptantrag, ebenfalls der [X.] mangelnder Patentfähigkeit entgegensteht (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ).

1.1 Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 nach Hauptantrag dadurch, dass deren Merkmale 1.8 bzw. 9.6 durch folgende ergänzte Fassungen ersetzt wurden (mit unterstrichenen Hinzufügungen):

1.8controlling the interfacing between different communication devices,

9.6controlling the interfacing between different communication devices,

Unter Berücksichtigung der diesbezüglich nicht einschränkenden Angaben im [X.] zum Steuern des [X.] zwischen verschiedenen Kommunikationseinrichtungen (Absatz 0004: „many devices have different ways of interfacing (connection detection method, impedances, [X.], control signals, etc.).“) versteht der Fachmann die Ergänzung lediglich dahingehend, dass eine Verbindung aufgebaut werden kann, indem die Kompatibilität hergestellt und ein Datenaustausch ermöglicht wird. Dies geht nicht über sein Verständnis der Funktionsweise der Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 9 hinaus.

1.2 Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1a unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass zusätzlich deren Merkmale 1.4.4.2 bzw. 9.3.4.2 jeweils durch folgende ergänzte Fassung ersetzt wurden (mit [X.] Hinzufügung):

1.4.4.2, wherein the settings themselves are stored in the memory (6); and

1.3 Mit diesen zusätzlich aufgenommenen Merkmalen sind die Fassungen des [X.]s nach Hilfsantrag 1 und auch nach Hilfsantrag 1a mangels erforderlicher Beschränkung unzulässig.

Im [X.] sind nämlich nur Änderungen des Patents möglich, die eine Einschränkung bedeuten. Das Patentnichtigkeitsverfahren dient der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom [X.] geltend gemachter [X.] vorliegt, und eröffnet in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten, es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1988 – [X.], [X.], 145 Rn. 41 f. – elektronisches Modul; [X.], Urteil vom 23. Februar 1988 – [X.], [X.]Z 103, 262 Rn. 58 ff. (nach juris) – Düngerstreuer; [X.], [X.], 11. Aufl., 2022, § 81 Rn. 122 c).

Wie zum Hauptantrag ausgeführt, sieht der Anspruch 1 des [X.]s bereits in der erteilten Fassung vor, dass die digitale Information (Merkmal 1.4.4.1), die im Speicher (Merkmal 1.4.4) der integrierten Schaltung (Merkmal 1.4.3) gespeichert ist, besondere Einstellungen betrifft, die genutzt werden, wenn elektronische Daten mit der bestimmten zweiten Einrichtung über die elektronische Datenverbindung ausgetauscht werden (Merkmal 1.4.4.2). Somit versteht der Fachmann bereits die Ansprüche 1 und 9 der erteilten Fassung im Sinne des Merkmals 1.4.4.2

Damit stellt sich das zusätzliche Merkmal 1.4.4.2

2. Zur Fassung nach Hilfsantrag 2

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich das [X.] als nicht schutzfähig. Denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

2.1 In der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist an das Ende der nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 das folgende Merkmal angefügt:

1.11

2.2 Das Merkmal 1.11Such voice communication systems, in [X.] an embodiment of the invention, involve interface cables to connect the [X.] or control box to a headset and/or a communication device such as one or more of a man [X.] radio “), erweitert den Schutzbereich nicht und bewirkt durch die Abgrenzung zu nicht-tragbaren Funkgeräten auch eine hinreichende Beschränkung, wodurch der Hilfsantrag 2 zulässig ist.

2.3 Unter einem Zweiwege-Funkgerät („two-way radio“) versteht der Fachmann ein Funkgerät mit bidirektionaler Datenübertragung, d. h. einen Transceiver, der sowohl Daten empfangen (Empfänger/Receiver) als auch senden (Sender/Transmitter) kann. Dies bedeutet nicht, dass die Übertragung „in beiden Richtungen“ gleichzeitig (Vollduplex-Verfahren) möglich ist und stünde bei den vorliegend beanspruchten Gegenständen auch im Widerspruch zu den Merkmalen 1.8 bzw. 9.6, wonach es sich bei der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle um eine [X.]nschnittstelle („push-to-talk interface”) und bei der ersten Einrichtung um eine [X.]neinrichtung („push-to-talk device”) handelt, bei denen eine Übertragung zu einem bestimmten Zeitpunkt nur in einer Richtung möglich ist ([X.]-Verfahren). Weitere Informationen kann der Fachmann dem Begriff „Zweiwege-Funkgerät“ nicht entnehmen.

Die Angabe, wonach das Zweiwege-Funkgerät am Körper tragbar ist („man worn“) ist selbsterklärend, kann jedoch nicht die von der [X.] angenommenen Eigenschaften implizieren. Eine besondere Flexibilität „insbesondere bei [X.] von [X.] im Einsatz“ und „insbesondere am Rücken der [X.], beispielsweise eines Soldaten, Polizisten oder Feuerwehrmanns“ ist weder dem Begriff selbst entnehmbar noch den Ansprüchen oder der Beschreibung des [X.]s. Beispielsweise handelt es sich auch bei einem herkömmlichen in der Tasche oder am Gürtel tragbaren Handsprechfunkgerät (sog. „[X.]“) um ein tragbares ZweiZweiwege-Funkgerät.

Da mit dem Anspruch 1 eine Schnittstelle und mit Anspruch 9 ein Verfahren zur Übermittlung von digitaler Information beansprucht wird, kann die weitere Ausgestaltung der zweiten Einrichtung durch das Merkmal 1.11

2.4 Nach alledem gilt für die Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 das Gleiche wie für die nach Hauptantrag und sie erweisen sich als nicht erfinderisch gegenüber der aus der Druckschrift [X.] bekannten technischen Lehre, da für die dort als zweite Einrichtungen verwendeten Ein-/Ausgabegeräte („I/O-devices”) exemplarisch Funkgeräte („radio“) genannt sind, von denen der Fachmann weiß, dass sie tragbar sind.

3. Zur Fassung nach Hilfsantrag 2a

Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2a erweist sich das [X.] als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

3.1 In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2a ist an das Ende der nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 jeweils das folgende Merkmal angefügt:

1.11

3.2 Das Merkmal 1.11In another, more specific scenario, the first device is a [X.] device or an intelligent control box with interface functionality to be worn by a person“), erweitert den Schutzbereich nicht und bewirkt durch die Abgrenzung zu nicht-tragbaren [X.]-/[X.]neinrichtung als erste Einrichtungen auch eine erforderliche Beschränkung, wodurch der Hilfsantrag 2a zulässig ist.

3.3 Die Angabe, wonach die als [X.]-/[X.]neinrichtung („push-to-talk device”) eingesetzte erste Einrichtung am Körper tragbar ist („man worn“) ist selbsterklärend und kann die weitere Ausgestaltung der zweiten Einrichtung, die nicht Bestandteil der beanspruchten Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 ist, lediglich insofern einschränken, als sie für eine tragbare erste Einrichtung bzw. [X.]-/[X.]neinrichtung geeignet sein muss.

3.4 Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2a erweisen sich als nicht erfinderisch gegenüber der aus der Druckschrift [X.] bekannten technischen Lehre.

Zwar ist der Druckschrift [X.] für das dort als erste Einrichtung eingesetzte zentrale System („central system“) keine Angabe zu entnehmen, ob sie von einer Person getragen werden kann oder nicht. Jedoch ist die in der Druckschrift [X.] beschriebene vorrichtungsspezifische Schnittstelle geeignet sowohl zusammen mit einem tragbaren als auch einem nicht tragbaren zentralen System betrieben zu werden, da für die Frage ob die Schnittstelle mit dem zentralen System zusammenarbeiten kann, lediglich die Kompatibilität der Anschlüsse und der elektronischen Konfiguration relevant ist und nicht Eigenschaften, die bestimmen, ob das der [X.]-/[X.]neinrichtung entsprechende zentrale System tragbar ist oder nicht.

4. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b

Dem nach den [X.] 3, 4, 4a und 4b verteidigten [X.] steht jeweils der [X.] gemäß Art. 123 Abs. 3 EPÜ, des Verbotes der Schutzbereichserweiterung entgegen.

4.1 Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b unterscheiden sich vom Anspruch 1 in der erteilten Fassung im Wesentlichen dadurch, dass dessen Merkmal 1.1 geändert wurde und folgendermaßen gefasst ist (mit unterstrichenen Hinzufügungen und durchgestrichenen Auslassungen):

1.1voice communications system with at least two device-specific interfaces (1, 10, 20) each for interfacing a first device (2) directly to a particular one of at least two second devices (3, 13, 23) in [X.] system,

1.1voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular first and a particular second device (3, 13, 23) in [X.] system,

1.1voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in [X.] system,

4.2 Der Anspruch 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b ist somit nicht mehr auf eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle gerichtet, sondern auf ein Sprachkommunikationssystem mit mindestens zwei vorrichtungsspezifischen Schnittstellen (Hilfsanträge 3 und 4) oder einer ersten und einer zweiten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (Hilfsanträge 4a und 4b), die jeweils entsprechend dem erteilten Anspruch 1 ausgebildet sind.

Die weiteren Änderungen in den Merkmalen des Anspruchs 1 und in dem weiterhin auf ein Verfahren gerichteten Anspruch 9 dienen im Wesentlichen der Anpassung an das Sprachkommunikationssystem mit zwei Schnittstellen und werden im Falle der [X.], 4a und 4b durch weitere Merkmale eingeschränkt, vgl. dazu Abschnitt A. [X.] 3.

4.3 Die Hilfsanträge 3, 4, 4a und 4b sind unzulässig, da sie jeweils zu einer Schutzbereichserweiterung führen.

Zwar sind die Anspruchsmerkmale der Gegenstände der [X.], 4, 4a und 4b als ursprungsoffenbart anzusehen und es handelt sich bei den beanspruchten Gegenständen entgegen der Annahme der Klägerin jeweils auch nicht um eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Sinne eines Aliuds, welches die Rechtssicherheit für Dritte, die sich auf den Inhalt der Patentanmeldung in der eingereichten und veröffentlichten Fassung verlassen, gefährden könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2010 – [X.]; [X.], 40 Rn. 13, 18 – Winkelmesseinrichtung).

Es liegt weder ein sog. „exklusives Aliud“ vor, das zum ursprünglich offenbarten Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis steht ([X.], Urteil vom 21. Juni 2011 – [X.], [X.], 1003 Rn. 27 ff. - Integrationselement), noch kommt durch die Änderung eine Handlung als Verletzung in Betracht, die vor der Änderung nicht als Verletzung des erteilten Patents angesehen werden konnte ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2010 – [X.]; [X.], 40 Rn. 18 – Winkelmesseinrichtung). Denn ein Sprachkommunikationssystem nach den Patentansprüchen 1 gemäß den [X.] 3, 4, 4a und 4b mit mindestens oder genau zwei vorrichtungsspezifischen Schnittstellen, welches als Verletzung gelten könnte, würde auch immer den Gegenstand nach dem erteiltem Anspruch 1 verletzen, da es mindestens eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle mit allen Merkmalen nach dem erteiltem Anspruch 1 enthalten muss.

Die [X.], 4, 4a und 4b sind aber unzulässig, da sie jeweils eine Schutzbereichserweiterung enthalten.

Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber grundsätzlich die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient darüber hinaus aber nicht der Gestaltung des Patents. Ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden ([X.], Urteil vom 14. September 2004 – [X.], [X.], 145 Rn. 41 f. – elektronisches Modul). Die nachträgliche Einbeziehung eines vom [X.] in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des [X.]s ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 – [X.]; GRUR 2019, 389 [X.] und Rn. 33 – Schaltungsanordnung [X.]).

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung stellt eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle zur direkten Verbindung einer ersten Einrichtung mit einer besonderen zweiten Einrichtung in einem Sprachkommunikationssystem unter Schutz. Damit muss die vorrichtungsspezifische Schnittstelle lediglich zum Betrieb in einem derartigen Sprachkommunikationssystem geeignet sein, während das Sprachkommunikationssystem (wie in den [X.] 3 und 4 beansprucht als Sprachkommunikationssystem mit mindestens zwei vorrichtungsspezifischen Schnittstellen oder in den [X.] 4a und 4b beansprucht mit einer ersten und einer zweiten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle) in seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehört. Daran ändert auch nichts, dass insbesondere die Figur 1 des [X.]s ein Sprachkommunikationssystem zeigt, welches in den Absätzen 0044 bis 0046 beschrieben wird. Denn der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt, § 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ, hier demnach durch den erteilten Patentanspruch 1 nach dem die vorrichtungsspezifische Schnittstelle zwar die Eignung zum Betrieb in einem Sprachkommunikationssystem aufweist, nicht aber zu dieser gehören soll.

Nach alledem liegt eine unzulässige Schutzbereichserweiterung gemäß Art. 123 Abs. 3 EPÜ bei allen verteidigten Gegenständen nach den Patentansprüchen 1 gemäß den [X.] 3, 4, 4a und 4b vor. Die weitere Frage, ob insoweit auch mangelnde Patentfähigkeit vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.

5. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 5 und 6

In der Fassung nach den [X.] 5 und 6 erweist sich das [X.] als nicht schutzfähig, denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

5.1 Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 zwei und im Falle des Hilfsantrag 6 drei der vier Alternativen gestrichen wurden, so dass sie folgendermaßen verändert gefasst sind (mit durchgestrichenen Auslassungen):

1.10or in the first or second connector so [X.] interface.

1.10wire or cable or in the first or second connector so [X.] interface.

5.2 Das Entfernen von zwei oder drei in der ursprünglichen Anmeldung offenbarten sowie in der erteilten Fassung beanspruchten Alternativen in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 der Ansprüche 1 und 9, wonach die integrierte Schaltung und der Speicher zwingend im Kabel oder im Draht (Hilfsantrag 5) bzw. nur im Kabel (Hilfsantrag 6) eingebettet sind, basiert in offensichtlicher Weise auf der ursprünglichen Offenbarung, erweitert den Schutzbereich nicht, sondern schränkt ihn auf eine Teilmenge von geschützten Ausführungsformen ein. Durch die damit bewirkte erforderliche Beschränkung sind die Hilfsanträge 5 und 6 zulässig.

5.3 Da im nächstkommenden und die Gegenstände der erteilten Ansprüche nahelegenden Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] die integrierte Schaltung und der Speicher nicht in der Leitung oder dem Kabel, sondern in einem der beiden Verbinder gemäß einer der gestrichenen Alternativen eingebettet sind (insbesondere Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeile 30: „[X.] logic 14.“), sind die Merkmale 1.10

Zur Lösung dieses technischen Problems der Unterbringung einer integrierten Schaltung mit Speicher in einer als Kabel mit Steckverbindern ausgestatteten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach Druckschrift [X.] wird somit das Einbetten in einem Verbinder statt im Kabel gewählt. Existiert allerdings eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen – hier die Unterbringung einer integrierten Schaltung entweder in einem Verbinder oder im Kabel – von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, gibt dies in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2011 – [X.], [X.], 261 rn. 46 – E-Mail via [X.]; [X.], [X.], 11. Aufl., § 4 Rn. 144).

Da es sich bei der alternativen Lösung des Einbettens einer integrierten Schaltung mit einem Speicher statt in Verbindern von Kabeln, im Kabel selbst zum Prioritätszeitpunkt um ein etabliertes und dem Fachmann geläufiges Verfahren handelt, was auch bereits durch die Druckschrift [X.] belegt wird (Abstract: „ Embedding a DS2431 (1 -Wire®) chip in the near end of a cable “, Seite 1, letzter Absatz: „when you embed an [X.] ([X.]) chip in the near end of the cable (Figure 2). (A particular chip , [X.], is used to illustrate this idea, but other [X.] devices may be more appropriate for specific applications.“ und Bilduntertitel zu Figur 2: „A [X.] chip embedded in the cable can provide identification and authentication of the cable.“), hat der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] auch dieses Verfahren pflichtgemäß in Betracht zu ziehen.

Da zudem bei der Einbettung in einem Verbinder nach Druckschrift [X.] der dem Fachmann bekannte und auch von der [X.] genannte Nachteil in Kauf genommen werden muss, dass die integrierten Schaltung in einem Stecker – insbesondere, wenn dieser wie der in der [X.] beispielhaft genannte herkömmliche RS232-Stecker üblicherweise zerlegbar bzw. aufschraubbar ist – leicht zugänglich und damit physisch manipulierbar ist, hat der Fachmann Veranlassung, Unterbringungsalternativen zu berücksichtigen, welche diesen Nachteil überwinden. Eine solche Alternative stellt das Einbetten der integrierten Schaltung mit einem Speicher im Schnittstellenkabel dar, bei der dieser nicht zerstörungsfrei zugänglich ist.

Somit sind dem Fachmann auch die Merkmale 1.10

6. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 7 und 8

Auch in den Fassungen nach den [X.] 7 und 8 erweist sich das [X.] als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

In der Fassung nach Hilfsantrag 7 ist an das Ende der nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 6 jeweils das Merkmal 1.11

1.11

1.11 hence the [X.] is an [X.] processing unit, which is connected to access and to process data transmitted in the [X.] between the first connector and the second connector, [X.] device-specific interface (1, 10, 20) not only transmits [X.] data signals between the first and second devices but also reacts upon these signals, [X.].

6.1 Die Angaben in den zusätzlichen Merkmalen 1.11

6.2 Gemäß Merkmal 1.11reagieren, in diese Signale einzugreifen und diese Signale zu verändern.

Die auf diese Weise sehr allgemein beschriebene Beeinflussung von Signalen wird in der Beschreibung des [X.]s lediglich anhand eines Ausführungsbeispiels – und die Ansprüche nicht einschränkend – erläutert, indem als Zweck für die Signalverarbeitung exemplarisch Verstärkung, Filterung und Messung genannt werden (Absatz 0050: „the [X.] 5 of the interface may be an [X.] processing unit which can access and process the transmitted signals, e.g. for the purpose of amplification, filtration or measurement.”).

Der Fachmann versteht daher unter dem in den Merkmalen 1.11

6.3 Ein derartiger, im Sinne des [X.]s definierter [X.] bzw. digitaler Signalprozessor ist ebenfalls bereits aus Druckschrift [X.] bekannt. Wie die Figur 1 zeigt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen in Spalte 3, Zeile 23 bis Spalte 4, Zeile 29 ausführlich erläutert wird, enthält die als [X.] zu bezeichnende Steckverbinder-Logik („[X.]”) im ersten Verbinder neben den Speicherkomponenten für die Identifikations- und Einstellungsinformationen eine integrierte elektronische Komponente („1-wire function control logic 18"), welche die zwischen den [X.]verbindern in der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle („smart cable“) zu übertragenden Daten reagiert, auf sie zugreift und sie insoweit ändert, dass sie über den [X.]-Bus 36 übertragen werden können (Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 30 bis 36: „[X.] includes connector logic 14. One possible structure of the connector logic is illustrated in [X.] 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 and 32 in [X.]. 1. In The illustrative structure of the embodiment of the [X.] of [X.]. 1 may, for example, use a DS243OA 256-Bit 1-wire EEP[X.], as provided by Dallas Semiconductor.” und Spalte 3, Zeilen 53 bis 57: „The 1-wire bus 36 is controlled by the 1-wire function control logic 18 , which is coupled to the 64-bit lasered [X.] ([X.]) 20, which stores a unique code associated with the device coupled to the cable terminated by the [X.].”).

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.] mit Hervorhebungen durch den Senat

Somit sind dem Fachmann auch die Merkmale 1.11

7. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 9 und 10

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 9 und 10 erweist sich das [X.] als nicht schutzfähig. Denn auch bei diesen ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

7.1 Der Hilfsantrag 9 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 6 und 8 dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 der erteilten Fassung in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 drei von vier Alternativen gestrichen wurden (Merkmale 1.10 /9.8 1.11 /9.9

Der Hilfsantrag 10 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1a und 9 und somit 1a, 6 und 8 dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 nach Hilfsantrag 9 zusätzlich das ergänzt gefasste Merkmal 1.4.4.2

7.2 Zur Zulässigkeit der Hilfsanträge 9 und 10 wird daher auf die entsprechenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1a, 6 und 8 verwiesen.

7.3 Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 der Hilfsanträge 9 und 10 kann inhaltlich auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1a, 6 und 8 verwiesen werden, die hier in gleicher und der unabhängiger Weise gelten, da die gegenüber der erteilten Fassung geänderten bzw. ergänzten Merkmale mit denen der Hilfsanträge 1a, 6 und 8 identisch sind.

Da die gegenüber der erteilten Fassung geänderten bzw. ergänzten Merkmale der Ansprüche 1 und 9 der [X.] und 10 für sich genommen keine erfinderische Tätigkeit begründen können und darüber hinaus auch in Zusammenschau keinen synergistischen Effekt im Sinne eines funktionalen Zusammenwirkens einzelner Merkmale der technischen Lehre erkennen lassen, der dies leisten könnte, mangelt es auch den Gegenständen der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 der [X.] und 10 an einem Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.

8. Zu den weiteren Ansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 10

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 17 der [X.] bedurfte es nicht, nachdem die Beklagte, die sämtliche [X.] als geschlossene Anspruchssätze versteht, zu erkennen gegeben hat, diese – im Gegensatz zur erteilten Fassung – jeweils nicht selbstständig zu verteidigen und diese Ansprüche mit denen der erteilten Fassung (Hauptantrag) identisch sind.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 34/21 (EP)

21.06.2023

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.06.2023, Az. 4 Ni 34/21 (EP) (REWIS RS 2023, 9528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9528

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Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


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