Bundespatentgericht, Urteil vom 07.10.2015, Az. 5 Ni 19/13 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2015, 4334

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 512 053

([X.] 13 865)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Musiol

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 512 053 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt,

a) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über die nachfolgende Fassung hinausgeht:

„1. Method for operating an [X.] (2) by means of an [X.] system,

- said [X.] system comprising

- at least one first electrical cable (1, 4, 5, 6) connected to

- at least one first signal generator (3, 7, 8),

- at least one sensing system (11, 12, 13) arranged on said [X.] (2),

- [X.] (11, 12, 13)

- detecting, in [X.], at least one magnetic field being transmitted via said cable (1, 4, 5, 6) and propagating through the air,

- transmitting a processed signal to at least one driving means for moving said [X.] (2) in relation to a surface,

- said driving means being arranged on said [X.] (2),

- said first signal generator (3, 7, 8) transmitting a current through said first cable (1, 4, 5, 6),

- said current, during a part of time, being in a state of rest where it is substantially constant,

- said state of rest periodically being interrupted by at least one first characteristic current pulse (20),

- said first current pulse being transmitted through an electrical cable (1) that substantially demarcates the area within which the [X.] (2) is intended to operate,

characterized in that

- [X.] (11, 12, 13) [X.] (28, 29) within which it detects magnetic fields based on the properties of said first current pulse (20) and

- [X.] (11, 12, 13) [X.], which is being generated from the first current pulse (20), changes direction and, [X.] (1) has an opposite direction,

- recognizes when the [X.] (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised [X.] (11, 12, 13) [X.] (1) or

- detects on which side of the electrical cable (1) the [X.] (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised [X.] (11, 12, 13) is positioned.”;

b) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 2 über die Fassung hinausgeht, die er erhält, wenn er auf den Patentanspruch 1 in der unter Buchstabe a) genannten Fassung rückbezogen ist;

c) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 3 über die Fassung hinausgeht, die er erhält, wenn er auf einen der Patentansprüche 1 bis 2 in den gemäß Buchstaben a) und b) genannten Fassungen rückbezogen ist;

d) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 21 in seiner Rückbeziehung auf einen der Ansprüche 1 bis 3 über die Fassung hinausgeht, die er erhält, wenn er auf einen der Patentansprüche 1 bis 3 in den gemäß Buchstaben a) bis c) teilweise für nichtig erklärten Fassungen rückbezogen ist;

e) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 22 über die Fassung hinausgeht, die er erhält, wenn er auf den Patentanspruch 21 in der gemäß Buchstabe d) teilweise für nichtig erklärten Fassung rückbezogen ist;

f) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 32 in seiner Rückbeziehung auf einen der Ansprüche 1 bis 3, 21 und 22 über die Fassung hinausgeht, die er erhält, wenn er auf einen der Patentansprüche 1 bis 3, 21 und 22 in den gemäß Buchstaben a) bis e) teilweise für nichtig erklärten Fassungen rückbezogen ist;

g) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 33 in seiner Rückbeziehung auf einen der Ansprüche 1 bis 3, 21, 22 und 32 über die Fassung hinausgeht, die er erhält, wenn er auf einen der Patentansprüche 1 bis 3, 21, 22 und 32 in den gemäß Buchstaben a) bis f) teilweise für nichtig erklärten Fassungen rückbezogen ist;

h) soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 40 über die nachfolgende Fassung hinausgeht:

„40. Electronic directing system for operating an [X.] (2), said [X.] system comprising

- at least one first electrical cable (1, 4, 5, 6) [X.] (3, 7, 8),

- at least one sensing system (11, 12, 13) arranged on said [X.] (2),

- [X.] (11, 12, 13)

- detecting, in [X.], at least one magnetic field being transmitted via said cable (1, 4, 5, 6) and propagating through the air,

- transmitting a processed signal to at least one driving means for moving said [X.] (2) in relation to a surface, said driving means being arranged on said [X.] (2),

- said first signal generator (3, 7, 8) transmitting a current through said first cable (1, 4, 5, 6),

- said current, during a part of time, being in a state of rest where it is substantially constant,

- said state of rest periodically being interrupted by at least one first characteristic current pulse (20), used to synchronize [X.],

- said first current pulse being transmitted through an electrical cable (1) that substantially demarcates the area within which the [X.] (2) is intended to operate,

characterized in that

- [X.] (11, 12, 13) [X.], which is being generated from the first current pulse (20), changes direction and,

- [X.] (11, 12, 13) [X.], which is being generated from the first current pulse (20), changes direction and, [X.] has an opposite direction,

- recognizes when the [X.] (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised [X.] (11, 12, 13) [X.] (1)

or

- detects on which side of the electrical cable (1) the [X.] (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised [X.] (11, 12, 13) is positioned.”

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des au[X.]h mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 512 053 ([X.]), das unter Inanspru[X.]hnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung [X.] 0201739 vom 7. Juni 2002 na[X.]h dem [X.] am 3. Juni 2003 unter dem Aktenzei[X.]hen [X.]/[X.]03/00916 angemeldet und am 18. Dezember 2004 unter dem Aktenzei[X.]hen [X.][X.] veröffentli[X.]ht worden ist. Das in der [X.] veröffentli[X.]hte [X.] wird beim [X.] unter dem Aktenzei[X.]hen 603 13 865.9 geführt und trägt in der [X.] die Bezei[X.]hnung „[X.] DEMARCATING SYSTEM“ (in [X.]: „[X.] ABGRENZUNGSSYSTEM“); es umfasst in der erteilten Fassung 53 Patentansprü[X.]he.

2

Mit ihrer am 19. April 2013 erhobenen Ni[X.]htigkeitsklage greift die Klägerin die Patentansprü[X.]he 1 bis 3, 21, 22, 32 und 33 sowie 40 an.

3

Die angegriffenen nebengeordneten Patentansprü[X.]he 1 und 40 in der erteilten Fassung lauten in der [X.] wie folgt:

4

„1. Method for operating an [X.] (2) by means of an [X.] system,

5

- said [X.] system [X.]omprising

6

- at least one first ele[X.]tri[X.]al [X.]able (1,4,5,6) [X.]onne[X.]ted to

7

- at least one first signal generator (3,7,8),

8

- at least one sensing system (11,12,13) arranged on said [X.] (2),

9

- [X.] (11,12,13)

- dete[X.]ting at least one magneti[X.] field being transmitted via said [X.]able (1,4,5,6) and propagating through the air,

- transmitting a pro[X.]essed signal to at least one driving means for moving said [X.] (2) in relation to a surfa[X.]e,

- said driving means being arranged on said [X.] (2),

- said first signal generator (3,7,8) transmitting a [X.]urrent through said first [X.]able (1,4,5,6),

- said [X.]urrent, during a part of time, being in a state of rest where it is substantially [X.]onstant,

- said state of rest periodi[X.]ally being interrupted by at least one first [X.]hara[X.]teristi[X.] [X.]urrent pulse (20).

- said first [X.]urrent pulse being transmitted through an ele[X.]tri[X.]al [X.]able (1) that substantially demar[X.]ates the area within whi[X.]h the [X.] (2) is intended to operate,

[X.]hara[X.]terized in that

- [X.] (11,12,13) [X.] (28,29) within whi[X.]h it dete[X.]ts magneti[X.] fields based on the properties of said first [X.]urrent pulse (20).

40. Method for operating an [X.] (2) by means of an [X.] system,

- said [X.] system [X.]omprising

- at least one first ele[X.]tri[X.]al [X.]able (1,4,5,6) [X.]onne[X.]ted to

- at least one first signal generator (3,7,8),

- at least one sensing system (11,12,13) arranged on said [X.] (2),

- [X.] (11,12,13)

- dete[X.]ting at least one magneti[X.] field being transmitted via said [X.]able (1,4,5,6) and propagating through the air,

- transmitting a pro[X.]essed signal to at least one driving means for moving said [X.] (2) in relation to a surfa[X.]e,

- said driving means being arranged on said [X.] (2),

- said first signal generator (3,7,8) transmitting a [X.]urrent through said first [X.]able (1,4,5,6),

- said [X.]urrent, during a part of time, being in a state of rest where it is substantially [X.]onstant,

- said state of rest periodi[X.]ally being interrupted by at least one first [X.]hara[X.]teristi[X.] [X.]urrent pulse (20).

- said first [X.]urrent pulse being transmitted through an ele[X.]tri[X.]al [X.]able (1) that substantially demar[X.]ates the area within whi[X.]h the [X.] (2) is intended to operate,

[X.]hara[X.]terized in that

- [X.] (11,12,13) [X.] (28,29) within whi[X.]h it dete[X.]ts magneti[X.] fields based on the properties of said first [X.]urrent pulse (20).“

In der [X.] Übersetzung gemäß [X.]s[X.]hrift lauten sie:

„1. Verfahren zum Betreiben einer automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2) mittels eines elektronis[X.]hen Leitsystems,

- wobei das elektronis[X.]he Leitsystem folgendes aufweist:

- mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an

- mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 9) anges[X.]hlossen ist,

- mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2) angeordnet ist,

- wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)

- mindestens ein magnetis[X.]hes Feld erfasst, das über das Kabel (1, 4, 5, 6) übertragen wird und si[X.]h dur[X.]h die Luft fortpflanzt,

- und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinri[X.]htung zum Bewegen der automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2) bezügli[X.]h einer Oberflä[X.]he überträgt,

- wobei die Antriebseinri[X.]htung auf der automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2) angeordnet ist,

- wobei der erste Signalgeber (3, 7, 8) dur[X.]h das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom überträgt,

- wobei si[X.]h der Strom während eines Teils der [X.] in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentli[X.]hen konstant ist,

- wobei der Ruhezustand periodis[X.]h von mindestens einem [X.]harakteristis[X.]hen Stromimpuls (20) unterbro[X.]hen wird,

- und wobei der erste Stromimpuls dur[X.]h ein Stromkabel (1) übertragen wird, das im Wesentli[X.]hen den Berei[X.]h abgrenzt, innerhalb dessen die automatis[X.]he Vorri[X.]htung (2) arbeiten soll,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass das Sensorsystem (11, 12, 13) [X.]intervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetis[X.]he Felder anhand der Eigens[X.]haften des ersten Stromimpulses (20) erfasst, syn[X.]hronisiert.

40. Elektronis[X.]hes Leitsystem zum Betreiben einer automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2)

- wobei das elektronis[X.]he Leitsystem folgendes aufweist:

- mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an

- mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 9) anges[X.]hlossen ist,

- mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2) angeordnet ist,

- wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)

- mindestens ein magnetis[X.]hes Feld erfasst, das über das Kabel (1, 4, 5, 6) übertragen wird und si[X.]h dur[X.]h die Luft fortpflanzt,

- und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinri[X.]htung zum Bewegen der automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2) bezügli[X.]h einer Oberflä[X.]he überträgt,

- wobei die Antriebseinri[X.]htung auf der automatis[X.]hen Vorri[X.]htung (2) angeordnet ist,

- wobei der erste Signalgeber (3, 7, 8) dur[X.]h das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom überträgt,

- wobei si[X.]h der Strom während eines Teils der [X.] in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentli[X.]hen konstant ist,

- wobei der Ruhezustand periodis[X.]h von mindestens einem [X.]harakteristis[X.]hen Stromimpuls (20) unterbro[X.]hen wird, der zur Syn[X.]hronisierung des Sensorsystems dient,

- und wobei der erste Stromimpuls dur[X.]h ein Stromkabel (1) übertragen wird, das im Wesentli[X.]hen den Berei[X.]h abgrenzt, innerhalb dessen die automatis[X.]he Vorri[X.]htung (2) arbeiten soll,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

dass das Sensorsystem (11, 12, 13) die [X.]intervalle (28, 29) syn[X.]hronisiert, innerhalb derer es magnetis[X.]he Felder anhand der Eigens[X.]haften des ersten Stromimpulses (20) erfasst.“

Bei den ebenfalls angegriffenen [X.]n 2, 3, 21, 22, 32 und 33 handelt es si[X.]h um auf Patentanspru[X.]h 1 unmittelbar oder mittelbar rü[X.]kbezogene [X.], deren Rü[X.]kbezüge si[X.]h teilweise au[X.]h auf weitere, ni[X.]ht mit der Ni[X.]htigkeitsklage angegriffene Ansprü[X.]he beziehen.

Die Klägerin ist der Ansi[X.]ht, das [X.] sei im Umfang der mit ihrer Klage angegriffenen Ansprü[X.]he für ni[X.]htig zu erklären, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]hen Fassung gemäß der [X.][X.] hinausgehe und das [X.] des Weiteren wegen fehlender Patentfähigkeit und zwar fehlender Neuheit und fehlender erfinderis[X.]her Tätigkeit ni[X.]ht s[X.]hutzfähig sei. Dies stützt sie auf die Dru[X.]ks[X.]hriften (Nummerierung und Kurzzei[X.]hen na[X.]h Klages[X.]hriftsatz)

T5 WO 99/15941 [X.],

T6 WO 99/59042 [X.],

T7 DE 44 36 991 [X.],

T8 [X.] 5,933,079 A,

T9 EP 0 247 720 A2,

[X.] [X.] 3,142,802,

T11 JP 7-264032 A,

[X.] FR 2 696 569 [X.].

Na[X.]hdem die Klägerin ursprüngli[X.]h die teilweise Ni[X.]htigerklärung des [X.]s im Umfang der Patentansprü[X.]he 1 bis 3, 21, 22, 32, 33 und 40 beantragt hatte, beantragt sie nunmehr,

das [X.] Patent 1 512 053 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprü[X.]he 1 und 40, sowie der [X.] 2, 3, 21, 22, 32 und 33 für ni[X.]htig zu erklären, letztere jedo[X.]h mit folgenden Maßgaben

a) Unteranspru[X.]h 2, soweit dieser auf Anspru[X.]h 1 rü[X.]kbezogen ist,

b) Unteranspru[X.]h 3, soweit dieser auf Anspru[X.]h 1 und / oder Anspru[X.]h 2 rü[X.]kbezogen ist,

[X.]) [X.], soweit dieser auf Anspru[X.]h 1, 2 und / oder 3 rü[X.]kbezogen ist,

d) Unteranspru[X.]h 22, soweit dieser auf Anspru[X.]h 21 im Umfang gemäß [X.]) rü[X.]kbezogen ist,

e) Unteranspru[X.]h 32, soweit dieser auf Anspru[X.]h 1, 2, 3, 21 in dem Umfang gemäß [X.]) und / oder den Anspru[X.]h 22 im Umfang gemäß d) rü[X.]kbezogen ist,

f) Unteranspru[X.]h 33, soweit dieser auf Anspru[X.]h 1, 2, 3, 21 im Umfang gemäß [X.]), 22 im Umfang gemäß d) und / oder Anspru[X.]h 32 im Umfang gemäß e) rü[X.]kbezogen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Teilni[X.]htigkeitsklage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das [X.] mit den [X.] 1 bis 10 gemäß S[X.]hriftsatz vom 22. April 2015, jedo[X.]h mit der Maßgabe, dass in Patentanspru[X.]h 40 aller Hilfsanträge hinter den Worten „said state of rest periodi[X.]ally being interrupted by at least one first [X.]hara[X.]teristi[X.] [X.]urrent pulse (20)“ eingefügt wird: „used to syn[X.]hronize [X.]“.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des [X.]s in der erteilten Fassung, zumindest aber in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen, für patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 9. Februar 2015 mit [X.] bis zum 22. April 2015 zukommen lassen.

Zu weiteren Unterlagen, insbesondere zu weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz, wird auf den Inhalt der Geri[X.]htsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die [X.] hat lediglich teilweise Erfolg.

Sie ist zulässig. Insbesondere beinhaltet der in der mündlichen Verhandlung aus Gründen der Klarstellung präzisierte Klageantrag der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten keine teilweise Klagerücknahme gemäß § 99 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 1 ZPO, der die Beklagte zustimmen müsste. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung [X.] auszulegen. Nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das Klagebegehren definiert den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an jenen ist das Gericht gebunden ([X.], Urteil vom 21. Februar 2012, [X.], [X.], 485, Rdnr. 23 – [X.]). Dementsprechend hat der Senat das Klagebegehren bereits mit Erhebung der Klage wie mit Klageantrag konkretisiert ausgelegt.

Die [X.] ist jedoch nur teilweise begründet.

Von den Gegenständen der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 3, 21, 22, 32, 33 sowie 40 erweisen sich die vorgenannten Ansprüche sowohl nach Hauptantrag, als auch nach Hilfsantrag 1 als nicht patentfähig gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.] [X.]ikel 138 Absatz 1 Buchstaben a) und c) EPÜ sowie Artikel 52 bis 57 EPÜ. Hingegen greifen die Nichtigkeitsgründe gegen die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 der Beklagten nicht durch. [X.] ist dementsprechend lediglich teilweise für nichtig zu erklären.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

a) [X.] betrifft ein Verfahren (Patentansprüche 1 bis 39) sowie ein elektronisches Leitsystem (Patentansprüche 40 bis 53) zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, vorzugsweise eines automatischen Rasenmähers.

Das System umfasst dabei mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, und mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist. Das Sensorsystem erfasst dabei mindestens ein magnetisches Feld, das über das genannte Stromkabel übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, wobei das Sensorsystem ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung überträgt, um die automatische Vorrichtung in Bezug zu einer Oberfläche zu bewegen. Das Leitsystem umfasst dabei Einrichtungen, mittels derer der erste Signalgeber gemäß der vorliegenden Erfindung durch das erste Stromkabel einen Strom überträgt, wobei sich der Strom während eines Teils der [X.] in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei dieser Zustand in periodischen [X.]abständen durch mindestens einen ersten charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird (Streitpatent, Absatz 0001).

Die Erfindung geht dazu von einem Stand der Technik aus, bei dem es sich zum Einen um bereits entwickelte Geräte, nämlich einen [X.] und einen automatische Rasenmäher, und zum Anderen um die Druckschrift WO 99/38056 [X.] handelt; dieser Stand der Technik ist in den Absätzen 0002 bis 0006 der Patentschrift näher beschrieben.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das Signalerfassungssystem, mithin ein Sensorsystem, so auszubilden, dass es sich in dem gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal, nämlich dem das Magnetfeld generierenden Strom, synchronisieren kann und dabei Einflüsse von anderen Signalen, die nicht von dem Signalgeber stammen, ausblendet (Streitpatent, Absatz 0007).

Hierzu sieht die Erfindung eine Lösung vor, bei der der Signalgeber über ein Kabel einen elektrischen Strom „überträgt“, wobei sich der Strom während eines Teils der [X.] in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, und der Zustand in periodischen [X.]abständen durch mindestens einen ersten charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird. Das Sensorsystem synchronisiert dabei die zeitlichen Intervalle, innerhalb derer das System magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst, wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel übertragen wird, welches den Bereich, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, im Wesentlichen abgrenzt (Streitpatent, Absatz 0008).

b) Die nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 40 der erteilten Fassung lassen sich (hinsichtlich der inhaltlichen Aufteilung in Merkmale in Übereinstimmung mit den von der Klägerin als Anlagen [X.] und [X.] eingereichten Merkmalsgliederungen) in der [X.] wie folgt gliedern:

Patentanspruch 1

Method for operating an [X.] (2) by means of an electronic directing system,

2. said electronic directing system comprising

a. at least one first electrical cable (1, 4, 5, 6) [X.] (3, 7, 8),

b at least one sensing system (11, 12, 13) arranged on said [X.] (2),

3. [X.] (11, 12, 13)

a. detecting at least one magnetic field being transmitted via said cable (1, 4, 5, 6) and propagating through the air,

b. transmitting a processed signal to at least one driving means for moving said [X.] (2) in relation to a surface, said driving means being arranged on said [X.] (2),

4. said first signal generator (3, 7, 8) transmitting a current through said first cable (1, 4, 5, 6),

5. said current, [X.], being in a state of rest where it is substantially constant,

6. said state of rest periodically being interrupted by at least one first characteristic current pulse (20).

7. said first current pulse being transmitted through an electrical cable (1) that substantially demarcates the area within which the [X.] (2) is intended to operate,

characterized in that

8. [X.] (11, 12, 13) [X.] (28, 29) within which it detects magnetic fields based on the properties of said first current pulse (20).

Patentanspruch 40

Electronic directing system for operating an [X.] (2),

2. said electronic directing system comprising

a. at least one first electrical cable (1, 4, 5, 6) [X.] (3, 7, 8)

b. at least one sensing system (11, 12, 13) arranged on said [X.] (2),

3. [X.] (11, 12, 13)

a. detecting at least one magnetic field being transmitted via said cable (1, 4, 5, 6) and propagating through the air,

b. transmitting a processed signal to at least one driving means for moving said [X.] (2) in relation to a surface, said driving means being arranged on said [X.] (2),

4. said first signal generator (3, 7, 8) transmitting a current through said first cable (1, 4, 5, 6),

5. said current [X.] being in a state of rest where it is substantially constant,

6. said state of rest periodically being interrupted by at least one first characteristic current pulse (20) [X.] system

7. said first current pulse being transmitted through an electrical cable (1) that substantially demarcates the area within which the [X.] (2) is intended to operate,

characterized in that

8. [X.] (11, 12, 13) [X.] (28, 29) within which it detects magnetic fields based on the properties of said first current pulse (20).

c) Zuständiger Fachmann für die Entwicklung des anspruchsgemäßen Verfahrens sowie des anspruchsgemäßen Leitsystems ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der (Bewegungs-)Steuerung von automatischen Vorrichtungen, z. B. fahrerlose Transport- oder Arbeitssysteme, autonome Staubsauger, Wischroboter, Rasenmäher etc. Zu den maßgeblichen Kenntnissen dieses Fachmanns gehören Kenntnisse über die Erzeugung und die Detektion von Magnetfeldern und in diesem Zusammenhang auch über allgemeine messtechnische Prinzipien und Methoden.

d) Einige der in den Ansprüchen verwendeten Angaben bedürfen der näheren Erläuterung.

In Merkmal 8 ist jeweils angegeben, dass das Sensorsystem [X.]intervalle, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst, synchronisiert.

Der Fachmann versteht die Begriffe der Synchronisation bzw. der Synchronisierung allgemein dahingehend, dass hiermit Vorgänge, die in einem technischen System ablaufen, zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Die Synchronisation sorgt dafür, dass diese Vorgänge gleichzeitig (synchron) oder in einer bestimmten zeitlichen Abfolge, allgemeiner ausgedrückt in einer definierten zeitlichen Relation zueinander, ablaufen.

Vorliegend ist in den Patentansprüchen zwar angegeben, dass der zeitliche Vorgang der Erfassung der magnetischen Felder synchronisiert wird, und zwar insbesondere die [X.]intervalle des Erfassungsvorgangs synchronisiert werden. Es fehlt aber sowohl im Anspruch 1 als auch im Anspruch 40 die Angabe, auf welchen anderen zeitlichen Vorgang die [X.]intervalle der Felderfassung synchronisiert werden. Der verständige Fachmann entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang, dass es sich hierbei nur um [X.]intervalle im zeitlichen Verlauf des von dem ersten Signalgeber durch das Kabel übertragenen Stromes (Merkmal 4) oder um [X.]intervalle im zeitlichen Verlauf der Feldstärke des durch den Strom erzeugten magnetischen Feldes (Merkmal 3.a) handeln kann. Die Erfindung stellt darauf ab, dass Ereignisse im zeitlichen Verlauf der Detektion des magnetischen Feldes auf Ereignisse im zeitlichen Verlauf der Erzeugung des magnetischen Feldes synchronisiert werden.

Dies passt nach Auffassung des Senats vollständig zu der in der Erfindungsbeschreibung formulierten Aufgabe, die Synchronisation des Signalerfassungssystems im gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal zu erreichen (Streitpatent, Absatz 0007).

Gemäß Merkmal 6 ist gefordert, dass der Ruhezustand des Stroms, in dem dieser im Wesentlichen konstant ist, periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird.

Der Fachmann versteht den Begriff des Unterbrechens in diesem Zusammenhang nicht dahingehend, dass der Strom dann Null wird oder werden muss, sondern dahingehend, das der Strom während der Unterbrechung nicht mehr den im Ruhezustand konstanten Wert aufweist.

II. Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen

1. Hinausgehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung gemäß [X.] [X.]

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht schon nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ für nichtig zu erklären, weil der [X.] über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, nämlich die [X.] [X.], hinausginge.

Den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 hat die Beklagte im Laufe des Erteilungsverfahrens dadurch geändert, dass sie Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 2 und 4 in den [X.] aufgenommen hat. Dadurch, dass hierbei nicht alle Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 4 aufgenommen worden sind, wurde die Anmeldung aber entgegen der Auffassung der Klägerin, die meint, dass die Aufnahme aller Merkmale wegen ihrer funktionellen und strukturellen Beziehung zueinander notwendig sei, nicht unzulässig geändert.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Anmelder während des Prüfungsverfahrens oder der Patentinhaber während des [X.] sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt sind, zulässig beschränken, er darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern noch an die Stelle der ihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen ([X.], Beschluss vom 23. Januar 1990 – [X.], [X.]Z 110, 123, 126 – [X.]). Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.], Beschluss vom 11. September 2001 - [X.], GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 30. August 2011 - [X.], [X.]. 2012, 344 – Antriebseinheit für Trommelwaschmaschinen, [X.]. 30; Urteil vom 24. Januar 2012 – [X.], [X.], 475 – Elektronenstrahltherapiesystem, [X.]. 34; Urteil vom 25. November 2014 - [X.] 119/09, [X.], 249 – [X.], [X.]. 19 m. w. N.).

Daran gemessen scheidet beim Streitpatent eine unzulässige Erweiterung aus. Wie die Patentinhaberin überzeugend dargelegt hat, kann die Lehre des Patentanspruchs 1 bereits der ursprünglichen Anmeldung entnommen werden. Insbesondere ergibt sich die Lehre des erteilten Anspruchs 1 bereits aus der Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, wobei letzterer lediglich dadurch angepasst wurde, dass das Wort „adapts“ in das Wort „[X.]“ geändert wurde. Die Formulierungsänderung ist wegen der insoweit isoliert zu verstehenden Konkretisierung im ursprünglichen Anspruch 4 zulässig.

Damit liegt aber der [X.] der unzulässigen Änderung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung nicht vor.

2. Zur Patentfähigkeit

2.1 Zum Hauptantrag der Beklagten

a) Mit dem Hauptantrag verteidigt die Beklagte sämtliche angegriffenen Patentansprüche in der erteilten Fassung.

b) Der Gegenstand der zum Stand der Technik gehörenden Druckschrift WO 99/59042 [X.] (im Folgenden: Druckschrift [X.]) kommt dem [X.] offensichtlich am nächsten.

[X.] offenbart ein Robotersystem („robot 40“) zur systematischen Bewegung eines autonomen Rasenmähers (Seite 1, Zeile 7; Seite 7, Zeilen 2-4) innerhalb eines von einem Begrenzungskabel („boundary marker 48“ oder „wire 48“) abgegrenzten Gebietes (Seite 7, Zeilen 11-16). Dies entspricht den Merkmalen 1 und 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Das Begrenzungskabel ist an einen [X.] („wave generator 62“) angeschlossen, der einen Strom in das Kabel einspeist (Seite 9, Zeilen 9-11), wie es auch in den Merkmalen 2.a und 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist. Das von dem Stromfluss im Kabel erzeugte Magnetfeld wird durch einen auf dem Robotersystem angeordneten Magnetsensor („single magnetic sensor 72“) detektiert (Seite 9, Zeile 23 bis Seite 10, Zeile 32). Dies entspricht den Merkmalen 2.b und 3a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Neben dem Begrenzungskabel sind zusätzlich noch Markierungen für Hindernisse („obstacle markers 50“, Seite 7, Zeile 15) vorgesehen, die ebenfalls über ein Magnetfeld detektiert werden.

Die Ausgangssignale des [X.] gelangen an eine Verarbeitungseinheit („processor 74“), mit dessen Hilfe der Roboter („robot 40“) hinsichtlich seiner Bewegung gesteuert wird (Seite 9, Zeile 23 bis Seite 10, Zeile 6), wie das auch Merkmal 3.b des erteilten Patentanspruchs 1 vorsieht.

Der vom [X.] eingespeiste Strom kann entweder für die [X.] und die Hindernismarkierungen unterschiedliche Frequenzen aufweisen (Seite 9, Zeilen 13-16), oder zeitlich geschachtelte unterschiedliche Signale umfassen („time shared“; Seite 9, Zeile 17; [X.]ur [X.]). In letzterem Fall ist ein kurzer [X.] („short synchronization pulse 64“) vorgesehen, dem das [X.] und das [X.] in definierten zeitlichen Abständen folgen (Seite 9, Zeilen 17-22). Wie der Fachmann der [X.]ur [X.] ohne Weiteres entnimmt, ist der eingespeiste Strom während eines Teils der [X.] in einem Ruhezustand, in dem er im Wesentlichen konstant ist. Zwar zeigt die [X.]ur keine Zahlenwerte für die Frequenz des Stromes, der Fachmann versteht die [X.]ur jedoch auch ohne diese Angaben zwanglos dahingehend, dass die Frequenz in einem Teil der [X.] Null ist, d. h. während dieser [X.] ein konstanter Gleichstrom fließt, was dem Merkmal 5 entspricht. Beachtlich ist hier, dass das Streitpatent nur fordert, dass der Strom im Wesentlichen konstant ist, der Strom mithin nicht Null sein braucht. Der konstante Strom wird in zeitlich definierten Lagen von dem [X.], dem [X.] 66 und dem [X.] 68 überlagert, was zur Überzeugung des Senats einer fachgemäß verstandenen Unterbrechung gemäß Merkmal 6 des erteilten Patentanspruchs 1 entspricht. In dem Ausführungsbeispiel fließt der detektierbare Wechselstrom für die Begrenzungsmarkierung (periodisch wiederkehrend) nur in einem kurzen [X.]fenster, wie dies in [X.]ur [X.] veranschaulicht ist („boundary signal 66 for marker 48“).

Im Sensor werden das [X.] („boundary signal 66 for marker 48“) und das [X.] („obstacle signal 68 for markers 50“) jeweils anhand ihres zeitlichen Abstandes zu dem [X.] („short synchronization pulse 64“) unterschieden (Seite 9, Zeilen 20-22). Hierzu ist die Detektion der [X.]e 64 für den Fachmann zwingend. Sodann muss das Sensorsystem [X.]intervalle des Empfangssignals mit erwarteten [X.]intervallen für das Auftreten von Begrenzungs- und [X.] synchronisieren.

Anhand der Dauer der detektierten [X.] infolge der Stromimpulse kann der Detektor das [X.] von dem [X.] und dem [X.] unterscheiden. Anhand der zeitlichen Lage der detektierten [X.] infolge der Stromimpulse gegenüber dem [X.] kann der Detektor hingegen das [X.] von dem [X.] unterscheiden. Tritt ein Impuls in einer bestimmten zeitlichen Entfernung zu dem erkannten [X.] auf, steht fest, ob es ein [X.] oder ein [X.] ist. Daraus ergibt sich bei [X.] die Notwendigkeit, die Detektion der Magnetfeldänderung auf den [X.] zu synchronisieren. Mithin werden [X.]intervalle, innerhalb derer das Sensorsystem magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst, synchronisiert. Nichts anderes lehrt das Merkmal 8 des erteilten Patentanspruchs 1.

Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, er beruht mithin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

NK 2, Seite 26) stützt, ist die Annahme, dass das patentgemäße Verfahren fordere, dass es im Verfahrensablauf zwei verschiedene [X.]intervalle gäbe. Zum Einen würden [X.]intervalle existieren, innerhalb derer das Sensorsystem magnetische Felder erfasse (sogenannte „Wachphasen“). Zum Anderen läge es für den [X.] auf der Hand, dass es zwingend daneben [X.]intervalle gäbe, in denen das Sensorsystem keine magnetischen Felder erfasst (sogenannte „Schlafphasen“).

Aber auch unter ergänzender Berücksichtigung dieser durchaus zutreffenden Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 mangelt es dem [X.] an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Das Merkmal 8, dem die beiden verschiedenen [X.]intervalle in Ansehung der Erfindungsbeschreibung und der Zeichnungen inhaltlich zuzuordnen sind, geht bei diesem Verständnis nicht über das hinaus, was der Fachmann aus seinem präsenten Fachwissen ohnehin kennt: eine Fenstertechnik zum Ausblenden unerwünschter Detektionsergebnisse. Ist der Fachmann – wie vorliegend – vor die sich aus der Praxis ohne Weiteres ergebende Aufgabe gestellt, Einflüsse von anderen Signalen, die nicht von dem eigenen Signalgeber stammen ([X.], Störsignale), auszublenden, so greift er nahezu zwangsläufig zu einer Lösung, die die zeitlichen Eigenschaften der zu detektierenden Impulse ausnutzt bzw. berücksichtigt. Sensorsysteme werden regelmäßig für alle diejenigen [X.]intervalle deaktiviert, in denen kein eigenes Nutzsignal erwartet werden kann. Dies ist eine gängige Methode in der Messtechnik, die dem Fachmann zur Überzeugung des Senats präsent ist. Dies auf ein Sensorsystem der anspruchsgemäßen Art anzuwenden, ist dem Fachmann insoweit nahegelegt.

c) Die vorstehenden Erwägungen des Senats betreffend das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gelten

[X.] bekannt. Ausgehend von dem aus dieser Druckschrift bekannten Robotersystem lag es für den Fachmann nahe, das System gegenständlich derart auszubilden, dass es die [X.]intervalle, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst, synchronisieren kann.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 40 beruht folglich ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

d) Die weiteren Patentansprüche des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 10 verteidigt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, [X.]Z 173, 47 – Informationsvermittlungsverfahren II; Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; B[X.], Urteil vom 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 ([X.]), B[X.]E 51, 45 – Ionenaustauschverfahren).

2.2 zum Hilfsantrag 1 der Beklagten

a) Mit dem Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte die angegriffenen Patentansprüche in der Weise, dass

- die Patentansprüche 1 und 40 die Fassung A vom 22. April 2015 erhalten, mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 40 hinter den Worten „said state of rest periodically being interrupted by at least one first characteristic current pulse (20)“ eingefügt wird: „[X.] system“

- der Patentanspruch 2 und die Patentansprüche 32 und 33 in ihrer Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 oder 2 nur noch auf den Patentanspruch 1 gemäß Fassung A direkt oder indirekt rückbezogen sind,

- die Patentansprüche 3, 21 und 22 und die Patentansprüche 32 und 33 in einer Rückbeziehung auf einen der Patentansprüche 3, 21 und 22 jeweils in direkter oder indirekter Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in Bestand bleiben, und

- sowohl die Patentansprüche 32 und 33 in ihren nicht angegriffenen Rückbeziehungen in der direkten oder indirekten Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in Bestand bleiben als auch die nicht angegriffenen Patentansprüche 4 bis 20, 23 bis 31 und 34 bis 39 in der direkten oder indirekten Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in Bestand bleiben, sowie

- die nicht angegriffenen Patentansprüche 41 bis 53 in der direkten oder indirekten Rückbeziehung auf den Patentanspruch 40 in der erteilten Fassung in Bestand bleiben.

Der Hilfsantrag 1 umfasst unter anderem die Verteidigung der [X.], 21 und 22 in der erteilten Fassung (dritte Aufzählungspunkt). Hierfür macht die Beklagte einen selbständigen erfinderischen Gehalt geltend.

Sodann umfasst der Hilfsantrag 1 geänderte Patentansprüche 1 und 40 auf die sich die ansonsten angegriffenen [X.] rückbeziehen sollen.

Soweit beantragt ist, nicht angegriffene Patentansprüche bzw. Patentansprüche in ihren nicht angegriffenen Rückbeziehungen in Bestand zu lassen, bedarf es keiner Entscheidung, da die begehrte Rechtsfolge sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass diese Patentansprüche nicht streitgegenständlich sind, so dass für diesen Antrag das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt.

b) Der Hilfsantrag 1 hat keinen Erfolg, da der isoliert verteidigte erteilte Patentanspruch 3 jedenfalls in einer seiner beiden Alternativen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der erteilte Patentanspruch 3 lautet:

characterized in that said time intervals (28,29) are being adapted so that the sensing system (11,12,13) is able to detect the presence of current pulses (20,22,24,26) transmitted through said first electrical cable (1,4,5,6) of said directing system, [X.] (11,12,13) during the await of the next pulse (20,22,24,26) to appear disregards pulses occurring [X.] (28,29).“

In der [X.] Übersetzung gemäß [X.] lautet er:

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]intervalle (28, 29) so angepasst werden, dass das Sensorsystem (11, 12, 13) in der Lage ist, die Anwesenheit von [X.] (20, 22, 24, 26) zu erfassen, die durch das erste Stromkabel (1, 4, 5, 6) des Leitsystems übertragen werden, wobei das Sensorsystem (11, 12, 13), während es auf das Erscheinen des nächsten Impulses (20, 22, 24, 26) wartet, Impulse unberücksichtigt lässt, die außerhalb der [X.]intervalle (28, 29) auftreten.“

Die zu den Merkmalen der Patentansprüche 1 bzw. 2 hinzutretenden Merkmale präzisieren, dass die vom Sensorsystem synchronisierten [X.]intervalle so angepasst werden, dass vom Sensorsystem die ersten Pulse detektiert werden und das Sensorsystem, während es auf den nächsten ersten Puls wartet, weitere Pulse nicht mehr detektiert oder verarbeitet. Damit beschreiben diese zusätzlichen Merkmale spezifischer als der Anspruch 1, was die Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1, wie sie sowohl von der Beklagten als auch von dem [X.] vorgenommen wurde und von dem erkennenden Senat ebenfalls als zutreffend angesehen wird, ohnehin schon als zum erteilten Patentanspruch 1 gehörig ergeben hat, nämlich eine Fenstertechnik, bei der die Detektion von [X.] (genauer: von [X.] infolge von [X.]) dergestalt eingesetzt wird, dass sie nur in [X.]intervallen erfolgt, in denen solche Stromimpulse (bzw. [X.]) erwartet werden oder erwartet werden können.

In Gestalt der ersten Alternative der Rückbeziehung des erteilten Anspruchs 3, d. h. in Verbindung allein mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1, geht die Lehre des erteilten Patentanspruchs 3 nicht über die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus.

Die durch Patentanspruch 3 ergänzten Merkmale erschöpften sich zur Überzeugung des Senats – wie bereits zum Merkmal 8 des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) erläutert – in einer dem Fachmann bekannten und vielfach eingeführten Methode zur Ausblendung unerwünschter [X.]. Die zeitliche Anpassung der [X.]intervalle auf die zu erwartenden Signale kann das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit insoweit nicht begründen.

c) Mit dem Patentanspruch 3 fällt der gesamte Hilfsantrag 1. Die weiteren Patentansprüche des Hilfsantrags 1 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte – wie zum Hauptantrag bereits erläutert – sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die einzelnen Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent mit diesen verteidigt.

2.3 zum Hilfsantrag 2 der Beklagten

a) Mit dem Hilfsantrag 2 verteidigt die Beklagte die angegriffenen Patentansprüche in der Weise, dass

- die Patentansprüche 1 und 40 die Fassung A vom 22. April 2015 erhalten

- die abhängigen Patentansprüche 2, 3, 21, 22, 32 und 33 in den angegriffenen Rückbeziehungen nur noch auf den Patentanspruch 1 gemäß Fassung A direkt oder indirekt rückbezogen sind und

- sowohl die Patentansprüche 21, 22, 32 und 33 in ihren nicht angegriffenen Rückbeziehungen in der direkten oder indirekten Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in Bestand bleiben als auch die nicht angegriffenen Patentansprüche 4 bis 20, 23 bis 31 und 34 bis 39 in der direkten oder indirekten Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in Bestand bleiben sowie

- die nicht angegriffenen Patentansprüche 41 bis 53 in der direkten oder indirekten Rückbeziehung auf den Patentanspruch 40 in der erteilten Fassung in Bestand bleiben.

Der Hilfsantrag 2 umfasst somit geänderte Patentansprüche 1 und 40, auf die sich die ansonsten angegriffenen [X.] rückbeziehen sollen.

Soweit beantragt ist, nicht angegriffene Patentansprüche bzw. Patentansprüche in ihren nicht angegriffenen Rückbeziehungen in Bestand zu lassen, bedarf es keiner Entscheidung, da insoweit das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt.

b) Die Ansprüche 1 und 40 lauten wie unter [X.]) und [X.]) tenoriert.

Die Ansprüche 1 und 40 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den entsprechenden erteilten Ansprüchen 1 und 40 dadurch, dass jeweils im Merkmal 3.a nach dem Wort „detecting“ die Wörter „, in [X.],“ eingefügt sind und jeweils vor dem abschließenden Punkt die Wörter

„and

- [X.] (11, 12, 13) [X.], which is being generated from the first current pulse (20), changes direction and, [X.] (1) has an opposite direction,

- recognizes when the [X.] (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised [X.] (11, 12, 13) [X.] (1)

or

- detects on which side of the electrical cable (1) the [X.] (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised [X.] (11, 12, 13) is positioned.“

angefügt sind.

c) Im Umfang des Hilfsantrags 2 ist das Patent bestandskräftig. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegen bezogen auf diese Ansprüche nicht vor.

i) Die geänderten Patentansprüche 1 und 40 sind zulässig.

T2) ursprünglich offenbart.

Die angefügten Merkmale sind gestützt auf die [X.] in Spalte 5, Zeilen 5 bis 13 und 30 bis 36, und entsprechend in der ursprünglichen Fassung der [X.] auf Seite 5, Zeilen 19 bis 25, und Seite 6, Zeilen 2 bis 6, betreffend die Alternative mit dem „[X.] (1)“ als Ganzes, und zusätzlich auf Spalte 4, Zeilen 18 bis 22, der [X.] entsprechend Seite 4, Zeilen 22 bis 25, der [X.] in Verbindung mit Spalte 5, Zeile 21, der [X.] entsprechend Seite 5, Zeilen 30 und 31, der [X.] oder in Verbindung mit Spalte 10, Zeilen 34 bis 38, der [X.] entsprechend Seite 12, Zeilen 18 bis 20, der [X.] betreffend die Alternative mit dem „receiver (11)“ im Speziellen.

ii) Die Einfügung im Merkmal 3.a ist angesichts ihres fakultativen Charakters nicht entscheidungserheblich und bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung.

iii) Mit den zusätzlich einschränkenden Merkmalen am Ende der Ansprüche 1 und 40 wird spezifiziert, dass der erste charakteristische Strompuls (20, A0) dazu dient, zu erkennen, ob sich das automatische Gerät (der Roboter) innerhalb oder außerhalb seines vom Begrenzungskabel begrenzten Arbeitsbereiches befindet oder ob es das Begrenzungskabel überschreitet. Dazu wird die physikalisch bedingte Richtungsumkehr des von diesem Strompuls erzeugten Magnetfeldes an den beiden Seiten des [X.] erkannt und ausgewertet.

Für die Erkennung der Position des automatischen Gerätes bzw. seines Magnetfelddetektors (receivers) innerhalb oder außerhalb des vom Begrenzungskabel begrenzten Gebietes oder die Erkennung einer Überschreitung des [X.] durch das Gerät gibt das Streitpatent verschiedene technische Ausgestaltungen an.

Erste Ausgestaltungen umfassen die Erkennung der Polarität der vom Magnetfeld des [X.] in der Messspule (coil) erzeugten [X.]. Nachdem die Messspule als induktiver Sensor nur [X.] erfasst, werden im Wesentlichen nur die Flanken des [X.], bei denen sich der Strom und damit sein Magnetfeld ändert, erfasst, während in den Phasen, wo der Strom konstant bleibt, die Messspannung der Messspule Null bleibt. Auf der anderen Seite des Kabels wird die positive Flanke des [X.] negativ und umgekehrt. Dies ändert dann auch die Polarität des [X.]s der Spule.

Eine zweite Ausgestaltung nutzt das Verhältnis der Längen von Puls und Ruhezustand (pulse ratio), das sich innerhalb und außerhalb aufgrund der Richtungsumkehr des Magnetfeldes auf verschiedenen Seiten des Kabels ebenfalls umkehrt.

Eine Erkennungsfunktion, wie sie in den hinzugefügten Merkmalen definiert ist, ist aus dem von der Klägerin herangezogenen Stand der Technik weder vorbeschrieben noch nahegelegt.

[X.] geht davon aus, dass sich der Roboter in dem Arbeitsgebiet innerhalb des äußeren [X.] und außerhalb der inneren [X.] befindet, und kehrt die Fahrtrichtung des Roboters um 180° µm, wenn sich der Roboter zu stark an das Begrenzungs- oder das [X.] annähert, so dass er immer im Arbeitsgebiet bleibt. Um die Annäherung an die Kabel zu erkennen, wird die Stärke des Magnetfeldes gemessen und bei Erreichen eines gewissen Wertes des Magnetfeldes die Fahrtrichtung umgekehrt. Die Richtung des Magnetfeldes oder etwa eine Richtungsumkehr des Magnetfeldes wird nicht detektiert.

Befände sich der Roboter versehentlich außerhalb des [X.], so würde er nicht mehr zurückfinden, sondern würde bei Annäherung an das Kabel von außen ebenso wieder umkehren, wenn der minimale Abstand erreicht ist, wie er das bei Annäherung von innen täte, würde also außerhalb des Begrenzungskabel bleiben.

[X.]) wird der maximale Entfernungsbereich des Senders/Kindes über die Signalstärke bestimmt. Eine Richtungsumkehr eines Magnetfeldes in einem Kabel kann bei der Druckschrift [X.] nicht detektiert werden, weil es kein Kabel, keinen Strom darin und somit auch kein Magnetfeld gibt.

[X.]) bekannte System mit selbstfahrendem Arbeitsgerät, insbesondere Rasenmäher, entspricht dem bereits in der [X.] beschriebenen bekannten System des „Automowers“.

Es werden wenigstens zwei periodische [X.], die eine feste Phasenbeziehung zueinander aufweisen und unterschiedliche, vorzugsweise ein Vielfaches voneinander betragende Frequenzen (oder: unterschiedlicher Perioden) aufweisen, in dasselbe Begrenzungskabel eingespeist. Das Magnetfeld dieser beiden sich überlagernden [X.] wird mittels einer Messspule erfasst. Aufgrund der sich zeitlich permanent ändernden elektrischen [X.] erzeugt die Spule ein entsprechendes periodisches elektrisches Wechselspannungsmesssignal.

Aus dieser elektrischen Messspannung des von der Spule erfassten Magnetfeldes aus diesem Begrenzungskabel werden durch eine [X.]ung die beiden Signalkomponenten mit den beiden Frequenzen herausgefiltert. Aus diesen beiden Signalkomponenten wird ein [X.] abgeleitet, das zwei Zustände annimmt, nämlich einen ersten Zustand, wenn der Rasenmäher sich innerhalb der von dem Begrenzungskabel begrenzten Fläche befindet, und einen zweiten Zustand, wenn der Rasenmäher sich außerhalb der von dem Begrenzungskabel begrenzten Fläche befindet. Dabei werden physikalisch die Richtungsumkehr des Magnetfeldes innerhalb und außerhalb des [X.] und die daraus folgende [X.] in den beiden Signalkomponenten genutzt. Es wird bei dem Nulldurchgang der Signalkomponente mit der niederen Frequenz bestimmt, ob die andere Signalkomponente mit der höheren Frequenz positiv oder negativ ist (vgl. [X.]. 3 und 4) und mittels einer Auswerteschaltung ([X.]. 5) mit einem sogenannten latch das [X.] abgeleitet. Alternativ kann auch das Summensignal direkt ohne [X.] ausgewertet werden, nämlich mittels eines digitalen Signalprozessors und Vergleich mit gespeicherten Daten.

[X.] kann, um zu funktionieren, nur kontinuierlich erfolgen.

[X.] gibt keinerlei Hinweise auf die Verwendung von Strompulsen wie beim Gegenstand gemäß Hilfsantrag 2. Die Druckschrift [X.] offenbart zwar bereits, dass erkannt wird, ob sich der Roboter innen oder außen bezogen auf das Begrenzungskabel befindet, und macht sich auch die Richtungsumkehr des Magnetfeldes auf den beiden Seiten des Kabels zu Nutze, verwendet dazu aber nicht das Magnetfeld eines elektrischen [X.], der periodisch eine Ruhezustand unterbricht, und wertet auch nicht die Polaritätswechsel an den Flanken des Pulses aus wie vorliegend beansprucht.

Die anderen von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Druckschriften liegen demgegenüber weiter ab und liefern zur Überzeugung des Senats keine Anregung in Richtung auf den Gegenstand der Patentansprüche 1 und 40 gemäß Hilfsantrag 2.

Damit erweist sich der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 40 nicht nur als neu, sondern auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Soweit die angegriffenen [X.] 2, 3, 21, 22, 32 und 33 auf die insoweit gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkten Ansprüchen 1 und 40 direkt oder indirekt rückbezogen sind, haben auch diese [X.] Bestand ([X.]/[X.], [X.], 9. Auflage § 81 Rd. 105).

2.4 Nachdem das Patent – wie tenoriert – im Umfang des Hilfsantrags 2 rechtsbeständig ist, bedürfen die nachrangigen Hilfsanträge 3 bis 10 keiner Prüfung durch den Senat.

B. Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; soweit die Klägerin die (Teil-) Nichtigerklärung der untergeordneten Ansprüche nach dem ursprünglich angekündigten Klageantrag auch insoweit beantragt hatte, als diese auf mit der Klage nicht angegriffene [X.] rückbezogen waren, kann dahinstehen, ob der insoweit in der mündlichen Verhandlung klargestellte Klageantrag – wie die Beklagte meint – als teilweise Klagerücknahme anzusehen ist, da selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte, die mit dem ursprünglichen Klageantrag erstrebte weitergehende (Teil-) Nichtigerklärung kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt, so dass diese Klarstellung bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 19/13 (EP)

07.10.2015

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.10.2015, Az. 5 Ni 19/13 (EP) (REWIS RS 2015, 4334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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