Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.09.2016, Az. 1 BvR 1586/15

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 5908

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende Anhebung des Streitwertes in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren um das ca 50-Fache (von 100.000 € auf 4.995.666 €) ohne Möglichkeit des Betroffenen zur Stellungnahme verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 30. Juli 2014 - 4 A 1414/12.Z -, soweit darin der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € festgesetzt wird, verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird insoweit aufgehoben. Der Beschluss des [X.] vom 26. Mai 2015 - 4 A 1472/14.Z.R - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird im aufgehobenen Umfang an den [X.] zurückverwiesen.

2. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren des öffentlichen Baurechts.

2

1. Das Verwaltungsgericht wies eine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage des Beschwerdeführers ab und setzte den Streitwert auf 100.000 € fest. Den vom Beschwerdeführer Ende Juni 2012 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der [X.]hof ab und setzte, ohne den Beschwerdeführer zuvor anzuhören, den Streitwert mit Beschluss vom 30. Juli 2014 unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € fest. Dies entspreche dem mit der Klage verfolgten Zuwachs des [X.]. Zur Berechnung der [X.]teigerung zog der [X.]hof [X.] heran, die ab dem 1. Januar 2014 gültig waren. Die gegen die Streitwertfestsetzung des [X.]hofs erhobene [X.] wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2015 zurückgewiesen.

3

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

4

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das [X.] und die Beklagte des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

5

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor.

6

1. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungs-beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs sind in der Rechtsprechung des [X.]s ebenso geklärt wie die an das Willkürverbot anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe.

7

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (a) und offensichtlich begründet (b).

8

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

9

aa) Der Beschwerdeführer ist von einer (zu hohen) Streitwertfestsetzung unmittelbar betroffen. Denn der Streitwert wird zur Bestimmung der vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtsgebühren festgesetzt und ist auch für die von ihm geschuldete Rechtsanwaltsvergütung maßgeblich (vgl. allgemein zu Streitwertfestsetzungen als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde [X.] 83, 1 <12>; [X.]K 6, 130 <132>).

bb) [X.] auch den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist die als verletzt gerügten Rechte bezeichnet und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen. Insbesondere kann der Verfassungsbeschwerde in hinreichender Weise entnommen werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss, mit dem der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € festgesetzt wurde, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. [X.] 74, 1 <5>; 74, 220 <224>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. [X.] 7, 275 <279>; 55, 1 <6>; 57, 250 <275>). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch [X.] geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. [X.] 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>). Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, Kenntnis erhält ([X.] 101, 397 <405>).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. In Verfahren, in denen die [X.] gilt, hat das Gericht alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln; es darf und muss infolgedessen unter Umständen auch von sich aus Tatsachen in den Prozess einführen, von denen es Kenntnis hat und die für die Entscheidung erheblich sein können. Auch solche Tatsachen darf es nur berücksichtigen, wenn es die Parteien dazu gehört hat. Das gilt auch für gerichtskundige Tatsachen (vgl. [X.] 10, 177 <182 f.>; 15, 214 <218>; 32, 195 <197>; 64, 135 <144>).

Wenn ein Gericht eine Entscheidung abändern will und dadurch in die Rechtsstellung des durch diese Entscheidung Begünstigten eingreift, muss dieser Gelegenheit erhalten, sich in Kenntnis der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Gegenseite zumindest einmal umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern (vgl. [X.] 65, 227 <234>). Der Umfang des [X.] entspricht in diesem Fall dem eines vom Gericht noch nicht angehörten Beteiligten in erster Instanz (vgl. dazu [X.] 60, 175 <210>) und hängt nicht davon ab, ob neue Tatsachen oder Beweisergebnisse vorliegen. Diese grundlegende, schon dem Rechtsstaatsgedanken zu entnehmende und auch ohne ausdrückliche Anordnung in den Verfahrensvorschriften von Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar geforderte Regel (vgl. [X.] 7, 95 <98 f.>; 34, 157 <159>; stRspr) hat das [X.] auch auf weitere Verfahren übertragen (vgl. [X.] 34, 1 <7 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet Überraschungsentscheidungen umso mehr dann, wenn sie irreparabel, das heißt mit keinem Rechtsmittel mehr anfechtbar sind (vgl. [X.] 34, 1 <8> m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz erfolgte Streitwertfestsetzung durch den [X.] nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.

(1) Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits deshalb verletzt, weil der [X.]hof von Amts wegen den erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungsbeschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat, ohne dass diesem vorher von dieser Absicht Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

Mit der Abänderungsentscheidung ist der ursprünglich auf 100.000 € festgesetzte Streitwert um knapp das 50-Fache auf 4.995.666 € angehoben worden. Angesichts der hiermit für den Beschwerdeführer verbundenen gravierenden Erhöhung der Prozesskosten hätte ihm der [X.]hof zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, zumal der Abänderungsbeschluss ebenso wie die Ablehnung der Berufungszulassung mit keinem Rechtsmittel mehr anfechtbar war.

Soweit der [X.]hof in dem Beschluss über die Anhörungsrüge ausführt, es habe im Bereich des für einen gewissenhaften Prozessbeteiligten [X.] gelegen, dass das Rechtsmittelgericht die erkennbar zu niedrige Streitwertfestsetzung des [X.] korrigieren könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Dem [X.]hof ist zwar zuzugeben, dass die Festsetzung des Streitwerts auf 100.000 € durch das Verwaltungsgericht wenig nachvollziehbar ist, wenn es zur Begründung zunächst auf einen geschätzten Verkaufswert der Grundstücke von 4.216.854,48 € abstellt, um dann ohne weitere Erläuterung festzuhalten, die Kammer halte "davon ausgehend einen Streitwert von 100.000 € jedenfalls für angemessen". In der prozessualen Situation des Beschwerdeführers, der lediglich die Zulassung der Berufung beantragt und die Festsetzung des Streitwerts nicht beanstandet hatte, bestand indes keinerlei Veranlassung, von sich aus zum Streitwert vorzutragen, zumal dessen Festsetzung angesichts des im Raum stehenden Betrages von knapp 4,2 Millionen € für ihn noch verhältnismäßig günstig ausgefallen war. In dieser Situation durfte sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf verlassen, dass ihm das Rechtsmittelgericht Gelegenheit zur Stellungnahme geben würde, sollte es beabsichtigen, den Streitwert anzuheben.

Die im Beschluss über die Anhörungsrüge geäußerte Auffassung des [X.]hofs läuft auf das unzumutbare Ergebnis hinaus, dass sich der Antragsteller eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darauf beschränken darf, das verwaltungsgerichtliche Urteil anzugreifen, sondern auch den von ihm nicht beanstandeten Streitwertfestsetzungsbeschluss mit etwaigen weiteren Argumenten und weiterem tatsächlichem Vorbringen verteidigen muss für den Fall, dass der [X.]hof insoweit eine abweichende, ihm ungünstige Rechtsauffassung vertritt (vgl. zum rechtlichen Gehör im Berufungszulassungsverfahren [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 460 <461>). Selbst wenn man mit dem [X.]hof davon ausgeht, dass der Streitwert durch das Verwaltungsgericht erkennbar zu niedrig festgesetzt worden war, musste der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht von sich aus zu den vom [X.]hof herangezogenen [X.]n vortragen. Dass es hierauf ankommen könnte, war für den Beschwerdeführer nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht vorhersehbar. [X.] hatten in der Entscheidung des [X.] keine Rolle gespielt, sondern sind erstmals der Streitwertfestsetzung durch den [X.]hof zugrunde gelegt worden. Dass es der ständigen Rechtsprechung des [X.]hofs entspricht, zur Ermittlung der [X.]teigerung auf [X.] zu-rückzugreifen, ist nicht ersichtlich.

(2) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist des Weiteren darin zu sehen, dass der [X.]hof seiner Entscheidung über die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts und die Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz Tatsachen zugrunde gelegt hat, zu denen sich der Beschwerdeführer vorher nicht hat äußern können.

Der [X.]hof hat bei der Ermittlung der für die Streitwertfestsetzung aus seiner Sicht maßgeblichen [X.]teigerung auf bestimmte [X.] abgestellt, die er von Amts wegen der Bodenrichtwertkarte der Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation entnommen hatte. [X.] sind die aufgrund einer Kaufpreissammlung (vgl. § 195 BauGB) ermittelten durchschnittlichen Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands (vgl. § 196 BauGB). Sie stellen die Tatsachengrundlage für die Streitwertfestsetzung durch den [X.]hof dar. Für den Beschwerdeführer hat indes zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit bestanden, zu den zugrunde gelegten [X.]n Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hatte seiner Streitwertfestsetzung - jedenfalls im Ausgangspunkt - allein einen auf Grundlage des örtlichen Immobilienberichts geschätzten "Verkaufswert" der Grundstücke des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und damit augenscheinlich auf deren - vom Bodenrichtwert zu unterscheidenden - Verkehrswert als dem am Markt zu erzielenden Preis (vgl. zum Begriff § 194 BauGB) abgestellt.

cc) Die Streitwertfestsetzung unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz beruht auch auf dem gerügten Gehörsverstoß.

Hätte der [X.] dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt, ist nicht auszuschließen, dass er einen geringeren Streitwert festgesetzt hätte und damit zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Der Beschwerdeführer legt in der Verfassungsbeschwerde umfangreich dar, was er bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragen hätte, um Einfluss auf die Festsetzung des Streitwerts zu nehmen. Insbesondere trägt er vor, die [X.] bildeten im konkreten Fall die angestrebte [X.]teigerung nicht [X.] ab, und es dürften nicht die gesamten Grundstücksflächen in Ansatz gebracht werden. Jedenfalls aber hätten gemäß § 40 Gerichtskostengesetz - GKG - der Streitwertfestsetzung anstelle der Richtwerte aus dem Jahre 2014 die deutlich niedrigeren aus dem Jahre 2012 zugrunde gelegt werden müssen.

dd) Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht im Anhörungsrüge-verfahren geheilt worden. Denn der [X.]hof hat in dieser Entscheidung den Gehörsverstoß in Abrede gestellt und sich daher mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den zugrunde gelegten [X.]n inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

III.

Der Beschluss des [X.]hofs, mit dem der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € festgesetzt wurde, wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufgehoben. Der Beschluss des [X.]hofs über die Anhörungsrüge wird hierdurch gegenstandslos. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 [X.] im aufgehobenen Umfang an den [X.]hof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

1 BvR 1586/15

06.09.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Mai 2015, Az: 4 A 1472/14.Z.R, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 40 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.09.2016, Az. 1 BvR 1586/15 (REWIS RS 2016, 5908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5908

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