Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.11.2023, Az. 1 BvR 515/23

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 8817

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl gerichtlicher Sachaufklärung im Verwaltungsprozess - Verletzung der Rechtsschutzgarantie nicht substantiiert dargelegt - zudem Subsidiarität mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere wieder zu gestatten, zurückgewiesen wurde.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr).

3

a) Sie ist mangels hinreichender Substantiierung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] unzulässig (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 113, 29 <44>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 Rn. 49>).

4

Der Beschwerdeführer rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, indem er trotz mehrfachen Antrags des Beschwerdeführers die Strafakte nicht beigezogen habe, und macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Durch die Nichtheranziehung der vom Beschwerdeführer genannten Beweismittel habe der Verwaltungsgerichtshof gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

5

Zwar liegt es nahe, dass sich für die Beurteilung der für die Wiedergestattung der Tierhaltung maßgeblichen Frage, inwieweit beim Beschwerdeführer bezogen auf die im Verwaltungsverfahren festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz eine Läuterung eingetreten ist, aus den Akten über das gegen ihn mit einer umfänglichen Beweisaufnahme durchgeführte und drei Jahre nach Erlass des [X.] abgeschlossene Strafverfahren maßgebliche Anhaltspunkte ergeben können. Der Beschwerdeführer legt indes nicht hinreichend dar, dass er schon im Berufungsverfahren die Beiziehung der Strafakte gerade zur Begründung einer die Wiedergestattung ermöglichenden deutlich verbesserten Prognose beantragt habe. Er wehrt sich gegen die Verneinung eines Lernprozesses, zeigt aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass er mit der Beiziehung der Akten über das Strafverfahren nicht nur die Richtigkeit des ursprünglichen Verbots in Abrede gestellt, sondern auch einen Lernprozess geltend gemacht habe. Sein Vorbringen, das [X.] hätte seinen entsprechenden Vortrag im [X.] nicht übergehen dürfen, begründet eine Verletzung rechtlichen Gehörs daher nicht plausibel.

6

Auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist daher nicht substantiiert dargelegt.

7

b) Selbst wenn man von einem hinreichenden Vortrag auch zum Vorbringen einer Läuterung im Berufungsverfahren ausginge, wahrte die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. dazu [X.] 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>). Anders als vom Beschwerdeführer zuletzt eingewandt, liegt in seinem Vorbringen die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 20. Januar 2023 zu erheben.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 515/23

15.11.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 20. Januar 2023, Az: 3 B 31.22, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.11.2023, Az. 1 BvR 515/23 (REWIS RS 2023, 8817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8817

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