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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 2/04 vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Februar 2006 ([X.]: 780061008005) wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des [X.] das angefochtene Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens muss daher vom Berufungsgericht noch getroffen werden. Bis dahin ist der Kläger als Revisionsführer gemäß § 49 Satz 1 GKG a.F. Kostenschuldner für die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten. Für eine Nichterhebung dieser Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG a.F. besteht keine Veranlassung. Dressler [X.] Kuffer [X.] Safari Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 2658/01 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02 -
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27.04.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. VII ZR 2/04 (REWIS RS 2006, 3806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3806
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