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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZA 2/06 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass Pfändungsschutz nur in Betracht kommt, wenn die Sterbegeldversicherung auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage erscheint im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht als schwierig, so dass trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist ([X.], Urteil vom 11. September 2002 Œ [X.]I ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 = [X.]R ZPO § 114 Erfolgsaussicht 2). Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2006 - 49 M 5138/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]
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28.06.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. VII ZA 2/06 (REWIS RS 2006, 2945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2945
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