Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. I ZR 170/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4418

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 170/00Verkündet am:13. Februar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Februar 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.],Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-treibt, als Transportversicherer aus übergegangenem Recht [X.] GmbH in [X.](im folgenden: Versicherungsnehme-rin) wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in [X.] -Die Versicherungsnehmerin erteilte der Beklagten im [X.]raum von [X.] bis November 1998 zu festen Kosten in erheblichem Umfang Beförde-rungsaufträge. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ersatz für [X.] von zehn [X.]n mit CD-ROM-Laufwerken der Marke [X.](insgesamt 870 Stück), die der Beklagten von der Versicherungsnehmerin inder [X.] von April bis September 1995 zur Beförderung zu Kunden in [X.] übergeben worden sein sollen. Den streitgegenständlichen Beförderungs-verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten(Stand Oktober 1994) zugrunde, welche die ADSp einschließen und Regelun-gen zum Haftungsumfang u.a. bei einer vom Versender unterlassenen Wertan-gabe enthalten. Die dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen greifen nichtbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In allen in Rede stehenden [X.] hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der [X.] nicht an-gegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- [X.]. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe der streitge-genständlichen Einzelforderungen insgesamt noch 115.900,-- [X.] Klägerin hat ihre Aktivlegitimation hauptsächlich auf § 67 [X.] ge-stützt und behauptet, sie habe ihrer Versicherungsnehmerin in den [X.] ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.] könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beför-derungsbedingungen berufen, da ihr grobes Organisationsverschulden zur [X.]. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.- 4 -Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 115.900,-- DM nebst Zinsen zuzahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation derKlägerin bestritten und in Abrede gestellt, daß ihr die in Verlust geratenen [X.] von der Versicherungsnehmerin übergeben worden seien. [X.] die Beklagte die Auffassung vertreten, daß sie nach den Bestimmungen inihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für einen 500,-- DM übersteigen-den Betrag nicht zu haften brauche, da der Vorwurf eines groben Organisati-onsverschuldens unberechtigt sei. Sie habe mit der Vorlage ihrer allgemeinenBetriebsorganisation, der Darlegung des regulären Laufweges der angeblich inihrem Gewahrsam in Verlust geratenen Pakete sowie der Benennung der [X.] der einzelnen vom Laufweg berührten [X.] genügt. Zudem sei es treuwidrig, wenn die Versiche-rungsnehmerin der Klägerin ihr einerseits hochwertige Pakete ohne [X.] zur Beförderung anvertraue und andererseits ihr trotz genauer Kenntnisder Betriebsorganisation weiterhin in großem Umfang Aufträge erteile.Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsge-richt hat die Beklagte zur Zahlung von 115.900,-- DM nebst Zinsen verurteilt.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem und überge-gangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1,§ 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im [X.]: [X.]) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. [X.] ADSp ([X.], im folgenden ADSp a.F.) zuerkannt. Die Beklagte könne sich nicht- wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die [X.] in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil sie wegengrob fahrlässigen [X.] unbegrenzt hafte.Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Wertde-klaration unterlassen und der Beklagten trotz erhobenen Vorwurfs groben [X.] fortlaufend Beförderungsaufträge erteilt habe, führenicht dazu, daß der Versicherungsnehmerin in bezug auf die streitgegenständli-chen Schadensfälle der Vorwurf treuwidrigen, nämlich widersprüchlichen, [X.] oder gar eines Mitverschuldens gemacht werden könne.I[X.] Die Angriffe der Revision zur Beurteilung des Mitverschuldens habenErfolg.1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die [X.] vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit§ 51 Buchst. [X.] ADSp a.[X.] 6 -Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision [X.] davon ausgegangen, daß die Beklagte von der [X.] § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden istmit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. [X.] und- aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-gungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahr-lässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. [X.] ADSp a.[X.]. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten).a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besondersschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-nen Fall jedem einleuchten mußte ([X.], 337, 344 m.w.N.). Davon istauch das Berufungsgericht ausgegangen, wie sich aus dem [X.] Entscheidungsgründe ergibt.Die Revision meint demgegenüber, bei der Beurteilung der Pflichtverlet-zung der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom25. Juni 1998 ([X.] I 1588) in § 435 HGB eingeführte ihrer Ansicht nach weni-ger strenge Haftungsmaßstab des leichtfertigen Verhaltens zu beachten.Dem kann nicht beigetreten werden. Das zum 1. Juli 1998 in [X.] ge-tretene Transportrechtsreformgesetz kann auf die hier zugrundeliegenden,- 7 -spätestens seit September 1995 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nichtzurückwirken (vgl. [X.], 337, 344 [X.]) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall dasVorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der [X.] stand.Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeitvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-bar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht [X.] der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, oder ob Verstöße gegen§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen([X.], 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteilnicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen [X.] darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in ih-ren jeweiligen Umschlagslagern keine ausreichenden Eingangs-/Ausgangser-fassungen vornehme. Zu den Sicherheitsstandards eines Express- oder Paket-dienstes gehöre grundsätzlich - so hat das Berufungsgericht angenommen -auch eine effektive, im nachhinein im einzelnen darzulegende und [X.] nachweisbare [X.] in jedem [X.]. Die Beklagte habe demgegenüber außer der Tatsache der Entgegennah-me und der fehlenden Ablieferung der streitigen Pakete zu den von ihr konkretaufgewendeten Sorgfaltsmaßnahmen nichts vorzutragen [X.] -aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die [X.] an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie [X.] dabei nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht den Vorwurf desgroben [X.] aus der unstreitigen Tatsache [X.], daß nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Ablaufplan zur [X.] in den Umschlagslagern eine Erfassung des Eingangs unddes Ausgangs des [X.] nicht stattfindet.bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse-hen, daß auch nach der Rechtsprechung des [X.] Ein- [X.] nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben-artige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt [X.].Eine stichprobenartige Kontrolle kann im Einzelfall nur dann den gebote-nen [X.] genügen, wenn auf diese Weise eine [X.] gewährleistet wird, um der Gefahr des [X.] wirksam entgegenzuwirken ([X.], 345, 350 f.; 149, 337,347 f. m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichproben-kontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen wer-den können. Daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat die [X.] wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf(§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO a.F.), daß das Berufungsgericht insoweitverfahrensfehlerhaft entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat.Eine ausreichende Kontrolle des [X.] wird entgegen [X.] der Revision auch nicht durch den Einsatz des sogenannten [X.] 9 -Systems erreicht. Das [X.] kann die Kontrollücke nicht schließen, [X.] erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung anden Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exaktenSchadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren (vgl. [X.], 337, 348 f.).cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die [X.] grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf [X.],bei denen es auf [X.], [X.] und Massenbeförderungankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellungbinnen 24 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Ur-teil vom 15. November 2001 in der [X.] ([X.],337, 349 ff. unter I[X.] 1. b cc), an der die Beklagte als [X.] beteiligt war.2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein [X.] Versicherungsnehmerin der Klägerin unberücksichtigt gelassen.a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Klägerin müsse sich die unterlassene [X.] beiden in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-rungsnehmerin anrechnen lassen.aa) Der Versender handelt dem Gebot nach § 254 Abs. 1 BGB, einerSchadensentstehung entgegenzuwirken, zuwider, wenn er trotz Kenntnis, daßder Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt- 10 -behandelt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl vollenSchadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebote-nen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgutbewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der [X.] bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnenist.Die Auffassung des Berufungsgerichts liefe im Ergebnis darauf hinaus,den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässi-gen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschließen. [X.] weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des [X.] muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in [X.] entgegenhalten lassen (vgl. [X.] 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; [X.] 1988, 129, 130).bb) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener[X.] kann auch nicht im Hinblick auf Nr. 16.5 der [X.] der Beklagten außer Betracht bleiben, wonach alleHaftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten,ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entfallen. Diese Klausel [X.] den Haftungsumfang der Beklagten und nicht die jedermann treffende [X.], einer Schadensentstehung entgegenzuwirken (vgl. [X.], 337,354).cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Versand-stücken den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Be-- 11 -klagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte [X.] dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter [X.] auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei [X.] Täuschung über den Warensendungswert daran gehindert worden, [X.] wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Be-rufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.b) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oderauch der Einwand des Rechtsmißbrauchs darüber hinaus nicht damit begrün-den, daß die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung zur Beklagtenfortgesetzt habe, obwohl ihr aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der [X.]n deren Organisation bestens bekannt gewesen sei.Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betrachtkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der [X.], von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es indessen Unternehmen aufgrund von groben [X.] immer wie-der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein [X.] anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254BGB zugrundeliegenden Gedanken von [X.] und Glauben unvereinbar ist([X.], Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, [X.] 1999, 410, 411 = VersR 2000,474).Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß der [X.] fahrlässigen [X.] im vorliegenden Verfahren erst inder Klageschrift vom 4. Oktober 1995 erhoben worden ist. Die streitgegen-- 12 -ständlichen Schadensfälle haben sich in der [X.] davor, nämlich im April, [X.] und September 1995, ereignet.II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 170/00

13.02.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. I ZR 170/00 (REWIS RS 2003, 4418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4418

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