Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. I ZR 120/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 726

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/02 Verkündet am: 11. November 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. November 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 14. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der m.

AG (im folgen- den: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeför[X.]rungsdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Ver-sicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in 28 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 -
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die [X.] seit 1991 in großem Umfang mit der Besorgung des Transports hochwertiger Elektronikartikel. Die im Streitfall in Rede stehenden Aufträge betrafen die Beförderung von [X.] innerhalb [X.] in der [X.] von November 1997 bis [X.] 1998. Sie erfolgten auf der Grundlage eines an die Versicherungsneh-merin übersandten, mit "Preisvereinbarung" überschriebenen und von der Ver-sicherungsnehmerin unterzeichneten Schreibens der [X.] vom 3. Februar 1997, in dem die [X.] der Versicherungsnehmerin die Einräumung eines [X.] für Sendungen im nationalen "U. Standard Service" bestätigte. Die Ziffer 6 des Schreibens hatte folgenden Wortlaut:
"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des [X.] durch schriftliche Ein- und [X.] an den einzelnen [X.] nicht durchgeführt wird."

[X.] lagen die Beförderungsbedingungen der [X.] - zu-letzt: Stand 2/98 - zugrunde, die die ADSp (a.F.) einschlossen und Regelungen zum Haftungsumfang unter anderem für den Fall enthielten, daß der Versender keine Wertangabe gemacht hatte. Gemäß der Ziffer 10 der Beförderungsbedin-gungen galten die vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Versicherungsnehmerin hatte in [X.] Schadensfällen den Wert der Sendung nicht angegeben. Die [X.] hat daher ihre Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM je Sendung be-schränkt. - 4 - Die Klägerin hat die [X.] auf Zahlung von 127.976,69 DM in [X.] genommen. Sie hat hierzu behauptet, sie habe in dieser Höhe den durch die Zahlungen der [X.] nicht abgedeckten Restschaden ihrer Versi-cherungsnehmerin reguliert, und die Auffassung vertreten, die [X.] hafte für die eingetretenen Verluste unbeschränkt. Ihr falle ein grobes [X.] zur Last, da sie an den [X.] keine Ein- und Ausgangskontrollen durchgeführt habe.
Die [X.] hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Geltend-machung vollen Schadensersatzes verstoße im Hinblick auf das Unterlassen einer Wertangabe und den erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des [X.] durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation sowie deshalb ge-gen Treu und Glauben, weil die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbezie-hung mit der [X.] fortgesetzt habe, obwohl sie die in deren Betrieb beste-hende Organisationsstruktur gekannt habe. Jedenfalls aber stelle das Unterlas-sen einer Wertangabe ein Mitverschulden dar, weil die [X.] dadurch [X.] keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Pakete habe treffen können.
Das Berufungsgericht hat die vor dem [X.] von 99.157,83 DM nebst Zinsen erfolgreiche Klage für [X.] von 45.151,99 • (= 88.309,62 DM) nebst Zinsen begründet erachtet.
Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision der [X.], mit der diese ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

- 5 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin in den 21 Schadensfällen, in [X.] es einen Verlust des [X.] im Obhutsbereich der [X.] bejaht hat, aus gemäß § 67 [X.] übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 3, § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im [X.]: [X.]), § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit Ziffer 10 der Beför[X.]rungsbedingungen der [X.] zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
Die [X.] könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil der Verlust der Pakete auf ih-rem als grob fahrlässig anzusehenden pflichtwidrigen Unterlassen von Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen beruhe. Die Verpflichtung zur [X.] solcher Kontrollen sei auch nicht durch den von der Versicherungs-nehmerin erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des [X.] durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Schnittstellen entf[X.]. Die von der [X.] verwendete Klausel bedeute nach der kunden-feindlichsten Auslegung nicht nur einen Verzicht auf die schriftliche Dokumenta-tion durchgeführter Kontrollen, sondern einen Verzicht auf diese selbst. Damit sei die Klausel unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Eine Haftungsbegrenzung lasse sich auch nicht aus den Zwängen der Massen-beförderung herleiten. Gegen die Schadensursächlichkeit des [X.] sprechende Umstände habe die [X.] nicht dargelegt.
Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Klägerin, weil diese die Ver-sicherungsnehmerin nicht auf die mangelhafte Organisation der [X.] [X.] habe, komme nicht in Betracht. Ein Mitverschulden der [X.] 6 - rungsnehmerin wegen der unterlassenen [X.] habe das [X.] zu Recht verneint. Allerdings liege ein schadensursächliches Mitverschulden der Versicherungsnehmerin darin, daß diese der [X.] einen Teil der in Rede stehenden Beförderungsaufträge erteilt habe, obwohl sie gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß es aufgrund grober Organisationsmängel im Betrieb der [X.] zu Verlusten gekommen sei. Aus diesem Grund sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin in fünf der im Obhutsbereich der [X.] eingetretenen Verlustfälle um einen Mitverursachungsanteil von 50 % zu kürzen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Vor-aussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.] für diejenigen Verlust-fälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind oder zu denen es im Rahmen von vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen gekommen ist, nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. richten (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, [X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254; [X.]Z 149, 337, 344 f.; [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, [X.] 2003, 255, 256 f. = [X.], 1017). Es ist dabei - ohne dies näher auszuführen - mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die [X.] von der Versicherungs-nehmerin als Fixkostenspediteurin [X.] von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den [X.] über die Haftung des Frachtführers (§ 429 HGB a.F.) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen sowie den [X.] der ADSp a.F. beurteilt. Aber auch in den Fällen, in denen die Ver-sicherungsnehmerin die Transportaufträge der [X.] nach dem 1. Juli 1998 - 7 - erteilt hat, an dem das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts ([X.]reformgesetz - [X.]) vom 25. Juni 1998 ([X.]) in [X.] getreten ist, bestimmt sich die Haftung der [X.] - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich nach den nunmehr geltenden Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und den Beförderungsbedingungen der [X.]. Diese ist von der Versiche-rungsnehmerin auch hier als Fixkostenspediteurin (§ 459 HGB) beauftragt [X.].
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] hafte in [X.] im Revisionsverfahren noch in Rede stehenden Verlustfällen für den eingetretenen Schaden unbeschränkt.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die [X.] unbe-schränkt hafte, weil der Verlust der Pakete auf grober Fahrlässigkeit der [X.] beruhe. Das [X.] habe überzeugend begründet, daß die [X.] ein grobes Organisationsverschulden treffe, weil sie auf Ein- und Ausgangs-kontrollen an den Schnittstellen generell verzichte. Es fehle damit nämlich an einem ausreichenden Überblick über den Lauf und den Verbleib der auf der [X.] ein- und abgehenden Sendungen und es könne daher nach einer außer Kontrolle geratenen Sendung nicht gezielt gesucht werden. Das pflichtwidrige Unterlassen von Ein- und Ausgangskontrollen sei eine besonders grobe Verletzung der einem Spediteur obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Be-handlung des ihm anvertrauten Eigentums.
b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, soweit sie sich auf Verlustfälle bezieht, auf die das bis zum 30. Juni 1998 geltende Trans-portrecht zur Anwendung kommt. - 8 - Nach § 430 Abs. 3 HGB a.F. kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden, wenn dieser durch grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers [X.] worden ist. Dementsprechend bestimmt auch Ziffer 10 Abs. 5 der Beför[X.]rungsbedingungen der [X.], daß die vertraglichen Haftungsbegrenzungen im Falle einer von dieser zu vertretenden groben Fahrlässigkeit nicht gelten.
aa) [X.] Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-nen Fall jedem einleuchten mußte ([X.]Z 149, 337, 344 m.w.[X.]; [X.], [X.]. v. 6.5.2004 - I ZR 262/01, [X.]. [X.]). Davon ist auch das Berufungsgericht zu-treffend ausgegangen.
[X.]) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob grobe Fahrläs-sigkeit vorliegt, kann vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang über-prüft werden. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder Verstöße gegen das Verfahrensrecht, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. [X.]Z 149, 337, 345 m.w.[X.]). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.
(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es von einem generellen Verzicht der [X.] auf Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen ausgegangen sei, deren nicht bestrittenen Vortrag, alle Pakete würden bei ihrer Ankunft in der Zentrale der [X.] mit einem Ein-gangscan versehen, sowie deren Vorbringen zu Ein- und Ausgangskontrollen in der vorgelegten Darstellung der Betriebsorganisation übergangen. - 9 -
Die Formulierung des Berufungsgerichts, die [X.] habe auf Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen generell verzichtet, mag für sich allein gesehen allerdings mißverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daß das Berufungsge-richt den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens nicht auf das Fehlen jeglicher [X.] im gesamten Transportablauf, sondern darauf gestützt hat, daß die [X.] es unterlassen hat, bei der Übergabe der [X.] an die [X.] (Schnittstelle 2) und bei deren erneuter Übernahme durch die [X.] (Schnittstelle 3) Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen.
Das folgt schon daraus, daß in den weiteren Ausführungen des [X.] nur von fehlenden Ein- und Ausgangskontrollen "auf der [X.]" die Rede ist, nicht dagegen auch von einem Unterlassen von [X.]n bei der Übernahme der Sendungen vom Versender (Schnittstelle 1) oder bei deren Übergabe an den Empfänger (Schnittstelle 4). Vor allem aber wollte das Berufungsgericht mit seinen - knappen - Ausführun-gen ersichtlich auf die ausführlichere Darstellung zum Transportablauf im Be-trieb der [X.] und die umfangreichere Begründung fehlender [X.] in dem von ihm insoweit bestätigten [X.]eil des [X.]s Bezug nehmen. Dieses hatte festgestellt, daß lediglich eine Eingangserfassung des [X.] und eine erneute Erfassung bei dem [X.] Depot [X.] hätten. Dagegen hätten nach der von der [X.] vorgelegten [X.] ihrer Betriebsorganisation Ein- und Ausgangskontrollen bei der Über-gabe der Sendungen an die [X.] (Schnittstelle 2) und bei [X.] ren erneuter Übernahme durch die [X.] (Schnittstelle 3) gefehlt. An der Schnittstelle 2 sei nicht kontrolliert worden, welche Waren auf die LKW geladen bzw. entladen worden seien, sondern lediglich eine Verplombung der zu [X.] - dernden Container erfolgt. An der Schnittstelle 3 sei allein die Unversehrtheit der Plomben, nicht dagegen der Inhalt der Container anhand einer Ladeliste überprüft worden. Daher könnten Güter im Bereich der Schnittstelle 2 gestohlen worden sein, ohne daß der Verlust dieser Schnittstelle habe zugeordnet werden können, da die auszuliefernden Sendungen erst bei der Übergabe an den [X.] in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen [X.]. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust ei-ner Sendung erst auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge.
[X.] Die auf diesen, von der [X.] mit ihrer Berufung nicht angegriffe-nen Feststellungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] sei hinsichtlich der Beförderung nicht wertdeklarierter [X.] ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden vorzuwerfen, verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze. Der [X.] geht in ständi-ger Rechtsprechung davon aus, daß es sich beim Umschlag von Transportgü-tern, wie er hier in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit [X.] frühzeitig festgehal-ten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der [X.] bzw. [X.] erfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen [X.]en ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen und daher weder der Eintritt eines Schadens noch der Schadensbereich in zeit-licher, räumlicher und personeller Hinsicht eingegrenzt werden. Die [X.] von [X.]n ist zumal dann geboten, wenn - wie im [X.] - rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der [X.] eingebunden sind. Aus diesem Grund ist regelmäßig von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen, wenn der Spediteur den schadensanfäl-ligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert - 11 - (vgl. [X.]Z 149, 337, 347 f.; [X.], [X.]. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, [X.] 2004, 309, 311 [insoweit in [X.]Z 158, 322 nicht abgedruckt], jeweils m.w.[X.]). Entgegen der Auffassung der Revision stellt der bei Ankunft in der Zentrale der [X.] an den einzelnen Paketen angebrachte Eingangscan keine ausrei-chende Ein- und Ausgangskontrolle in diesem Sinne dar.
(3) Das Berufungsgericht ist im übrigen im Ergebnis zu Recht und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß der in Ziffer 6 des Preisvereinbarungsschreibens der [X.] vom 3. Februar 1997 mit der Ver-sicherungsnehmerin vereinbarte Verzicht auf eine Kontrolle des Transportwe-ges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Um-schlagstellen die [X.] nicht von der Verpflichtung zur Durchführung von [X.]n befreit hat. Der [X.] hat in seinem [X.]eil vom 15. No-vember 2001 ([X.], [X.] 2002, 306, 308 f. = [X.], 1012) ausgesprochen, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] enthaltene und daher uneingeschränkt der revisionsmäßigen Nachprü-fung unterliegende [X.] unklar gefaßt ist und ihr daher nur ent-nommen werden kann, daß der Kunde des Paketdienstunternehmens auf die schriftliche Dokumentation, nicht jedoch auf die Durchführung der [X.] selbst verzichtet.
c) Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB auch in den Verlustfällen uneingeschränkt, in [X.] das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme.
Nach § 435 HGB gelten die im [X.] vorgesehenen [X.] nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 - 12 - HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
aa) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Be-rufungsgericht eine unbeschränkte Haftung der [X.] auch insoweit darauf gestützt hat, daß die [X.] grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungs-gericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die unterbliebene Durchführung aus-reichender Ein- und Ausgangskontrollen an den [X.] auch die An-nahme eines bewußt leichtfertigen Verschuldens [X.] des § 435 HGB [X.]. Diese Prüfung war nicht deshalb entbehrlich, weil der Wegfall der Haf-tungsbegrenzungen nach dem Wortlaut der Ziffer 10 Abs. 5 der zuletzt im [X.] und damit noch unter der Geltung des § 430 Abs. 3 HGB a.F. über-arbeiteten Beförderungsbedingungen der [X.] neben dem vorsätzlichen an ein (lediglich) grob fahrlässiges Verhalten der [X.] geknüpft war. Denn die Klausel ist, soweit sie in nach dem Inkrafttreten des [X.] geschlossene Speditionsverträge einbezogen worden ist, dahin aus-zulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nur dann nicht gelten, wenn die - im Verhältnis zur groben Fahrlässigkeit engeren - Voraussetzungen des neugefaßten § 435 HGB vorliegen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 400).
[X.]) Das verhilft der Revision jedoch deshalb nicht zum Erfolg, weil der [X.] auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststellung, die [X.] habe bei der Beförderung von Stan-dardsendungen an den [X.] keine ausreichenden Ein- und Aus-gangskontrollen durchgeführt (vgl. hierzu vorstehend unter I[X.] 2. a) [X.]) (1)), selbst entscheiden kann, daß der [X.] in bezug auf die in Rede [X.] ein qualifiziertes Verschulden [X.] von § 435 HGB anzulasten ist. - 13 -
(1) Die in § 435 HGB für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leu-te" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hin-wegsetzen ([X.]Z 158, 322, 328 m.w.[X.]; [X.] [X.] 2004, 399, 401). Das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Scha-denseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt ([X.]Z 158, 322, 328 f.; [X.] [X.] 2004, 399, 401). Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der [X.] [X.] von § 435 HGB auszugehen.
[X.] Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisa-tion des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-schlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. [X.]Z 158, 322, 330 f.; [X.] [X.] 2004, 399, 401).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der [X.] durch die [X.] auch auf deren Bewußtsein geschlossen werden, ein Schaden werde mit Wahrscheinlichkeit eintreten. Wer - wie die [X.] im Streitfall - elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in - 14 - dem Bewußtsein, daß es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann. Dementsprechend hat, wer Schnittstellenkon-trollen unterläßt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß es darauf entschei-dend ankommt, das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an [X.] entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Scha-densfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl. [X.]Z 158, 322, 333 f.; [X.] [X.] 2004, 399, 401, jeweils m.w.[X.]).
d) Der Revision kann auch insofern nicht zugestimmt werden, als sie meint, geringere Anforderungen sowohl an ein grob fahrlässiges [X.] nach dem alten Transportrecht als auch an ein bewußt leichtferti-ges Organisationsverschulden nach dem neuen Transportrecht ließen sich aus einem Vergleich mit den die postalische Paketbeförderung betreffenden Rege-lungen herleiten.
aa) Der [X.] hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die Paketbeförderung geltenden [X.] nicht im Blick auf die in der Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbe-förderung im [X.] von 1969 und auf die nunmehr - gegenüber sonstigen Beförderungsfällen in stärkerem Umfang - mögliche Haftungsfreizeichnung zu-gunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt (vgl. [X.]Z 149, 337, 349 f.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
[X.]) Nichts anderes gilt aber auch für die früher gültig gewesenen gesetz-lichen Regelungen für die postalische Paketbeförderung und das nunmehr für die Paketbeförderung geltende Recht. - 15 - (1) Bis zur Neufassung des [X.]es vom 22. Dezember 1997 ([X.]) war - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Haftung der [X.] (später der [X.] [X.] und noch später des Nachfolgeunternehmens der [X.] [X.]) für Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von [X.] Paketen auf einen Höchstbetrag und für Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe auf den Betrag der [X.] beschränkt (vgl. zuletzt § 12 Abs. 3 und 4 [X.] in der Fassung vom 14. September 1994, [X.] I S. 2325). Seit der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des [X.] postalischer Dienste gegenüber dem Kunden und damit auch die Haftung der [X.] bei der Beförderung von Pa-keten nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende [X.] keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von der in § 18 Abs. 1 [X.] enthalte-nen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]Z 149, 337, 350; [X.]scher Kommentar zum [X.]/[X.], 2. Aufl., § 18 Rdn. 24 f., § 38 Rdn. 26).
[X.] Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus dem Umstand, daß die [X.] bei der Beförderung von Paketen seit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 1998 nur unter den Voraussetzungen des § 435 HGB unbeschränkt haftet, jedoch nicht herleiten, daß die Organisati-on der [X.] das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorgibt. Für ei-ne solche Annahme fehlt es ebenso wie für die Ansicht der Revision, die [X.] führe an den [X.] keine (aufgezeichneten) Ein- und Ausgangs-kontrollen durch, schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfä-higen Grundlage. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge aus § 286 - 16 - ZPO greift nicht durch. Den von ihr in Bezug genommenen vorinstanzlichen Schriftsätzen läßt sich ein entsprechender Tatsachenvortrag nicht entnehmen.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der [X.] bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der Versiche-rungsnehmerin anrechnen lassen.
a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens wegen unterlassener [X.] ausschließlich auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen [X.]eil Bezug genommen, die es für zutreffend erachtet hat. Das [X.] hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die [X.] in ihren Beförderungsbedingungen für den Fall des Fehlens einer [X.] eine auf 1.000 DM begrenzte Haftung nur bei einem Fehlverhalten im Bereich einfacher Fahrlässigkeit vorsehe, hingegen eine unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es sei daher weder treuwidrig noch als [X.] zu berücksichtigen, wenn ein Kunde eine [X.], zu der er nicht verpflichtet sei, unterlasse und im nachhinein bei grobem Verschulden der [X.] einen höheren Wert offen lege. Diese Beurteilung hält der [X.] Nachprüfung nicht stand.
b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der Geltung des neuen [X.] - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwi-derspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei [X.] Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer [X.] absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt er das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 Abs. 1 - 17 - BGB, § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. [X.]Z 149, 337, 353; [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 m.w.[X.]; [X.] [X.] 2004, 399, 401). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 425 Abs. 2 HGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines unge-wöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. [X.]Z 149, 337, 353; [X.] [X.] 2003, 467, 471; [X.] 2004, 399, 401). Auch gegenüber einem qualifizierten [X.] des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens des Geschä-digten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haf-tung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder [X.] gemäß § 425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. [X.] [X.] 2003, 467, 471; [X.] 2004, 399, 401).
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mitverursacht hat, weil die [X.] bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die [X.] hat unter Vorlage eines [X.] ihrer internen Arbeitsanweisung für Wertpake-te vorgetragen, der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung unterliege in Abhängigkeit von der Höhe dieses Werts weiterreichenden [X.] als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuge-hen haben. - 18 - d) Auch die [X.] nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB [X.] grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. [X.]Z 149, 337, 355 m.w.[X.]; [X.] [X.] 2004, 399, 402).
II[X.] Danach konnte das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der [X.] aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] weiter auch folgendes zu berücksichtigen haben:
Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener [X.] scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wert[X.]klarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] [X.] 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens [X.] Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin kommt viel-mehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der [X.] verbleiben und nicht ausgeschlossen wer-den kann, daß die Sendungen gerade in diesem Bereich verlorengegangen sind und die Angabe des Werts der Waren daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318 = [X.], 1596).
Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports die Verluste eingetreten sind. Sie können also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die [X.] ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware nicht oder nicht in grob fahrlässiger bzw. bewußt leichtfertiger Weise ver-letzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vor-- 19 - wurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verloren-gegangen ist (vgl. [X.]Z 149, 337, 345 f.; [X.] [X.] 2003, 317, 318; [X.] 2004, 309, 312 [insoweit in [X.]Z 158, 322 nicht abgedruckt]; [X.] 2004, 399, 401). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungs-risiko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware - wie die [X.] be-hauptet hat - im Falle einer [X.] weitergehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht deklarierten Sendung. Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der [X.], die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges bzw. bewußt leichtfertiges Verhal-ten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318; [X.] 2004, 399, 402).
Im Rahmen der [X.] stellt dabei die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des [X.], der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au-ßerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318).
Auch wenn der [X.] aber der Nachweis gelingen sollte, daß bei wertdeklarierten Sendungen eine Kontrolle des Versandweges stattfindet, der den Vorwurf grober Organisationsmängel in diesem Bereich nicht rechtfertigte, kann der Versicherungsnehmerin der Klägerin allerdings aus dem Unterlassen der [X.] im Verhältnis zum festgestellten groben [X.] der [X.] bei der Beförderung der nicht mit ihrem Wert deklarier-ten Sendungen kein mehr als eine die hälftige Mithaftung der Klägerin begrün-- 20 - dender oder gar - wie die Revision meint - ein die Haftung der [X.] voll-ständig ausschließender Verursachungsbeitrag angelastet werden. Angesichts des der [X.] bei der von dieser gewählten Beförderungsart vorzuwerfen-den grob fahrlässigen bzw. leichtfertigen Handelns kann der der Klägerin anzu-rechnende Mitverursachungsbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin daher nicht höher als 50 % angesetzt werden.

[X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 120/02

11.11.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. I ZR 120/02 (REWIS RS 2004, 726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 726

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