Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2023, Az. V ZR 9/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8039

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Gegenstand

Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme


Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.

2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB.

3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 15. Dezember 2021 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen des [X.] und der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 9. Zivilkammer - vom 16. September 2016 (9 O 727/15; jetzt Klage) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der notariellen Urkunde des Notars [X.], [X.]            , vom 22. Februar 2003, [X.]. 133/2003, wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte hieraus die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen Zinsen in Höhe von 15 % aus dem Grundschuldbetrag von 2.000.000 € für die [X.] vom 22. März 2003 bis 31. Dezember 2010 sowie wegen Rechtsanwaltskosten betreibt, die einen Betrag von 2.052,99 € übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2018 (2 O 17/17; jetzt Widerklage) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz [X.], 9 O 727/15, tragen der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz [X.], 2 O 17/17, trägt der Kläger.

Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger 85 % und die Beklagte 15 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.] veräußerte der Kläger sein mit einem Hotelgebäude bebautes Grundstück in [X.]        an die [X.] (nachfolgend: [X.]), die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. In der Folgezeit nahm der Kläger die [X.] auf Rückabwicklung des [X.] in Anspruch. Der [X.] bejahte in seinem Urteil vom 7. Februar 2003 ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, verwies die auf Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks gerichtete Klage jedoch an das Berufungsgericht zurück ([X.], NJW-RR 2003, 845). Kurz danach, mit notarieller Urkunde vom 22. Februar 2003, bestellte die [X.] an dem Grundstück zugunsten der [X.], der späteren [X.], eine Grundschuld über 2 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 15 % jährlich, die am 11. August 2003 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Grundschuld sicherte die Finanzierung des Erwerbs des Nachbargrundstücks durch die [X.] (nachfolgend: [X.]). Am 25. September 2003 wurde zugunsten des [X.] eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

2

Im Jahr 2008 sollten die das Hotel betreffenden Verbindlichkeiten der [X.] und der [X.] bei der [X.] umgeschuldet werden. Dazu gewährte die [X.] (nachfolgend: P-GmbH) ein Annuitätendarlehen über rund 2,4 Mio. €. Nach der Sicherungsabrede vom 18./25. August 2008 sicherte die Grundschuld nunmehr alle Ansprüche der [X.] aus dem Annuitätendarlehen. Die [X.] tilgte die Kredite der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts, und die [X.] trat ihr im Gegenzug die Grundschuld ab; die Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen. [X.] endete der auf Rückabwicklung des Grundstücksvertrags gerichtete Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der [X.], indem diese verurteilt wurde, das Grundstück frei von der Grundschuld an den Kläger herauszugeben. Der Kläger wurde 2010 wieder als Eigentümer des weiterhin mit der Grundschuld belasteten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

3

Im Mai 2011 kündigte die [X.] das Annuitätendarlehen und schloss am 13. Dezember 2013 mit der P-GmbH und der [X.] (nachfolgend: [X.]) einen Schuldübernahmevertrag. Hintergrund war, dass die als wirtschaftlich nicht voll werthaltig angesehenen Verbindlichkeiten von 2,4 Mio. € für 500.000 € an die Beklagte verkauft werden sollten. Die für den Gesamtbetrag dinglich mit Grundpfandrechten haftende [X.] übernahm den verbleibenden Restbetrag. Im November 2014 trat die [X.] die Grundschuld in Höhe eines [X.] von 500.000 € nebst Zinsen seit dem 22. März 2003 an die Beklagte ab. Die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erfolgte am 30. Dezember 2014. Im Mai 2015 wurde der Beklagten eine vollstreckbare Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 22. Februar 2003 bezüglich eines [X.] von 500.000 € erteilt. Der Kläger erwirkte einen der Beklagten am 15. Dezember 2016 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den etwaige Ansprüche der [X.] gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden.

4

Die Beklagte betreibt aus der Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des [X.] wegen einer Forderung von 1.430.208,33 € (Hauptforderung: 500.000 €; Zinsen: 930.208,33 €) und wegen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.909,79 €. Auf die [X.] (erster Hauptantrag) des [X.] hat das [X.] die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Zahlung von Zinsen in Höhe von 15 % aus dem Grundschuldbetrag für die [X.] vom 22. März 2003 bis zum 31. Dezember 2010 sowie die hierauf entfallenden Anwaltskosten betrifft; die Klage auf Titelherausgabe (zweiter Hauptantrag) hat es zurückgewiesen. Auf die hilfsweise erhobene [X.] hat es die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ([X.], 9 O 727/15). Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit zwei weiteren Hilfsanträgen. In einem Verfahren mit umgekehrtem Rubrum hat eine andere Kammer des [X.]s den Kläger antragsgemäß zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Höhe von 500.000 € nebst 15 % Zinsen seit dem 1. Januar 2014 verurteilt ([X.], 2 O 17/17). Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Verbindung der beiden Berufungsverfahren hat das [X.] nach dem Hauptantrag des [X.] die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde, bezogen auf die Teilgrundschuld von 500.000 €, an den Kläger herauszugeben. Die nunmehr als Widerklage behandelte Klage der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung hat es abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung des [X.] zur Duldung der Zwangsvollstreckung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hält die Zwangsvollstreckung der [X.] aus der Teilausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 22. Februar 2003 für unzulässig. Aufgrund des Urteils des [X.] vom 7. Februar 2003 ([X.]) habe festgestanden, dass der Kläger gegen die [X.] einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gehabt habe. Damit sei die Verfügungsbefugnis der [X.] im Verhältnis zu dem Kläger beschränkt gewesen und sie habe, obwohl sie formal Eigentümerin gewesen sei, das Grundstück nicht mehr belasten dürfen. Die Grundschuldbestellung durch die [X.] und die Abtretung der Grundschuld von der [X.] an die Beklagte seien zwar gleichwohl wirksam und insbesondere nicht nach § 138 [X.] unwirksam. Dem Kläger stehe aber gegen die Zwangsvollstreckung eine forderungsbezogene Einrede nach § 1192 Abs. 1a [X.] i.V.m. § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO zu; er könne einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld im Wege der [X.] geltend machen. Der ursprünglich enge [X.] der Grundschuld sei durch die Tilgung des [X.] zur Finanzierung des Erwerbs des Nachbargrundstücks aufgenommenen Darlehens weggefallen. Die Erweiterung der ursprünglichen Sicherungsabrede auf die Ansprüche der [X.] gegen die P-GmbH aus dem Annuitätendarlehen im [X.] sei im Verhältnis zu dem Kläger nicht wirksam vereinbart worden. Zwar könnten die Parteien des [X.] eine einmal getroffene Sicherungsabrede ergänzen und den [X.] ändern. Der Kläger als damals [X.] müsse die Erweiterung der Sicherungsabrede in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 [X.] aber nicht gegen sich gelten lassen. Ein [X.] sei in Bezug auf eine vorrangige Grundschuld im Falle der Änderung einer engen in eine weite Sicherungsabrede oder bei Begründung einer neuen (engen) Sicherungsabrede genauso schutzwürdig wie bei der Bestellung einer (weiteren) Grundschuld. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie hier - der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld vor der Revalutierung bereits fällig geworden sei. Es könne somit dahinstehen, ob die [X.] der Änderung des [X.]s stillschweigend zugestimmt habe oder ob sie identitätswahrend in die P-GmbH umgewandelt worden sei.

6

Der Kläger könne sich gegenüber der [X.] auf die Einrede aus dem [X.] berufen, weil er den [X.] der [X.] gegen die Beklagte gepfändet und sich zur Einziehung habe überweisen lassen. Die [X.] sei nach § 371 [X.] analog begründet. Aus denselben Gründen könne die Beklagte von dem Kläger nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1192 Abs. 1, § 1147 [X.] verlangen.

II.

7

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

1. Mit der gegebenen Begründung kann der mit dem Hauptantrag verfolgten [X.] des [X.] ([X.], 9 O 727/15) nicht stattgegeben werden.

9

a) Im Ausgangspunkt gilt, dass der Grundstückseigentümer, der eine [X.] bestellt, aus dem [X.] gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des [X.]s aufschiebend bedingten Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht (mehr) valutierten Teils der Grundschuld hat. Mit diesem Anspruch erlangt der Besteller der [X.] zugleich auch die Einreden nach §§ 1169, 1192 [X.], durch die die Geltendmachung der Grundschuld dauernd ausgeschlossen wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 800, 801; Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 588, 589). Grundlage für den Anspruch gegen den Grundschuldgläubiger auf Übertragung bzw. Abtretung oder Verzicht (§§ 1168, 1192 [X.]) oder Aufhebung (§§ 875, 1183, 1192 [X.]) des nicht valutierten Teils der Grundschuld ist der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2016 - [X.], NJW 2016, 3239 Rn. 8).

b) Die [X.] kann danach nur Erfolg haben, wenn der Kläger aus dem [X.] von 2003 einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld hat und er die Einrede gemäß § 1192 Abs. 1a, § 1169 [X.] der [X.] als Zessionarin der [X.] entgegensetzen kann (§ 767 Abs.1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO). Beides ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall.

aa) Das Berufungsurteil lässt allenfalls erahnen, nicht aber zuverlässig erkennen, mit welcher Begründung das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Rückgewähr der Grundschuld und eine sich daraus ergebende Einrede gegen die Beklagte bejaht. Die Urteilsgründe bestehen aus einer Aneinanderreihung und Zusammenfügung verschiedener Hinweisbeschlüsse, die wörtlich wiedergegeben werden, aber nur teilweise fortgelten sollen. Es fehlt an einer zusammenhängenden Darstellung der tragenden Erwägungen für das Bestehen eines [X.]s des [X.] und einer Einrede nach §§ 1169, 1192 [X.].

bb) Aus dem [X.], der der Grundschuldbestellung vom 22. Februar 2003 zugrunde liegt, steht dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Er war nicht Partei der Sicherungsabrede. Es kann dahinstehen, ob die [X.], wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt, überhaupt [X.] war, obwohl die Grundschuld ein Darlehen zugunsten der V-GbR sichern sollte, oder ob vielmehr die V-GbR [X.] war (vgl. zur Person des [X.] [X.], Urteil vom 20. November 2009 - [X.], [X.], 935 Rn. 14). Jedenfalls hat die [X.] die Grundschuld bestellt und war dazu als damalige Eigentümerin dinglich berechtigt. Ihre Eigentümerstellung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Verhältnis zu dem Kläger nicht nur formal. Sie konnte trotz der Annahme eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses in dem Urteil des [X.] vom 7. Februar 2003 ([X.], NJW-RR 2003, 845) die Grundschuld bestellen und diese zur Sicherung von Verbindlichkeiten der V-GbR zur Verfügung stellen. Dass sie sich dadurch möglicherweise Schadensersatzansprüchen aus dem [X.] aussetzte, hat mit der dinglichen Berechtigung nichts zu tun. Die Grundschuldbestellung ist auch wirksam. Das Berufungsgericht verneint eine Nichtigkeit der Grundschuldbestellung [X.] unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.] wegen eines kollusiven Zusammenwirkens der [X.] und der [X.]. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.

cc) Ob - was für die Entscheidung des Berufungsgerichts von tragender Bedeutung ist - der [X.] nach Tilgung des der V-GbR [X.] gewährten Darlehens im [X.] überhaupt ein [X.] zugestanden haben kann, ist schon zweifelhaft. Zwar tritt bei einer engen Sicherungsabrede die aufschiebende Bedingung, unter der der [X.] steht, mit der Tilgung der Anlassverbindlichkeit ein (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2013 - [X.], [X.]Z 197, 155 Rn. 12; Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.], NJW 2022 Rn. 13; [X.], Urteil vom 19. April 2018 - [X.], [X.]Z 218, 261 Rn. 65). Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Wirkungen der im [X.] durchgeführten Umschuldung. Die Forderungen der [X.] gegen die V-GbR wurden nur im Zuge der Begründung neuer Forderungen erfüllt. Das spricht dagegen, dass überhaupt ein fälliger [X.] der [X.] entstanden ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre der [X.] der [X.] jedenfalls dadurch erfüllt worden, dass die [X.] die Grundschuld in Umsetzung der Umschuldungsvereinbarungen am 17. September 2008 an die [X.] abgetreten hat (vgl. zur [X.], [X.], 2057, 2061 f.; [X.], BB 2010, 1931, 1937; DNotI-Report 2010, 93, 97 f., 100). Auf die von dem Berufungsgericht offengelassene Frage der Wirksamkeit der weiten Sicherungsabrede vom 18./25. August 2008 kommt es insoweit nicht an; da die [X.] die Forderungen nur im Austausch gegen neue Forderungen zurückgeführt hat, ist ausgeschlossen, dass der [X.] im [X.] noch ein [X.] zustand.

dd) Die Beklagte, die die Forderungen und die [X.] erst im Jahr 2014 erworben hat, kann zudem nicht Schuldnerin eines [X.]s sein. Das Berufungsgericht zieht wiederholt die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a [X.] heran, wobei unklar ist, ob es die Norm unmittelbar oder analog anwendet. Die Vorschrift ist jedoch nicht einschlägig.

(a) Nach § 1192 Abs. 1a [X.] können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des [X.] mit dem bisherigen Gläubiger gegen eine [X.] zustehen oder sich aus dem [X.] ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 [X.], der auf die Vorschriften über den guten Glauben verweist, findet insoweit keine Anwendung. Die durch das [X.] (vom 12. August 2008, [X.]l. I S. 1666) eingeführte Vorschrift ist nur für die sicherungsvertraglich (treuhänderisch) gebundene Grundschuld eröffnet.

(b) Daran fehlt es im Verhältnis zu dem Kläger. Er ist erst 2010 durch Rückabwicklung des [X.] mit der [X.] geschlossenen Kaufvertrags (wieder) Eigentümer des Grundstücks geworden. Er hat die Grundschuld 2003 nicht als Eigentümer bestellt und ist auch nicht Sicherungsgeber. Er hat vielmehr das Eigentum an dem Grundstück belastet mit der von der [X.] bestellten [X.] zurückerlangt. Im Verhältnis zu ihm hat die Grundschuld keinen Bezug zu einer gesicherten Forderung (sog. isolierte Grundschuld; vgl. MüKo[X.]/Lieder, 9. Aufl., § 1192 Rn. 8; [X.] [X.]/[X.] [1.9.2023], § 1192 Rn. 8). Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a [X.] findet auf den Erwerber eines bereits mit einer [X.] belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des [X.]s nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den [X.] eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1989 - [X.], NJW 1990, 576, insoweit in [X.]Z 109, 197 nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 25. März 1986 - [X.], NJW 1986, 2108, 2110, insoweit in [X.]Z 97, 280 nicht abgedruckt; Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 63, 65 f.; Urteil vom 19. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2299 Rn. 13).

(c) Ob in der 2010 erfolgten Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger durch die [X.] eine stillschweigende Abtretung eines etwaigen [X.]s gegen die [X.] liegt, wie der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geltend gemacht und noch einmal schriftsätzlich ausgeführt hat, kann ebenfalls dahinstehen. Zwar war und ist die [X.] verpflichtet, das Grundstück lastenfrei an den Kläger herauszugeben. Bei einem Eigentumswechsel kann die Abtretung eines [X.]s auch stillschweigend geschehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2013 - [X.], NJW 2013, 2894 Rn. 22, insoweit in [X.]Z 197, 155 nicht abgedruckt). Die Abtretung eines etwaigen [X.]s der [X.] gegen die [X.] hilft dem Kläger aber nicht weiter. Ein solcher Anspruch, hätte er der [X.] überhaupt zugestanden, wäre mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung, unter der er steht, zu keinem [X.]punkt fällig geworden; jedenfalls wäre er im Rahmen der Umschuldung 2008 erfüllt worden (vgl. Rn. 13).

ee) Auch die von dem Kläger 2016 erwirkte Pfändung eines etwaigen schuldrechtlichen Anspruchs der [X.] auf Rückgewähr der Grundschuld gemäß § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO (zur Pfändung vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.], NJW 2022, 2544 Rn. 10 mwN; [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.], [X.]Z 108, 237, 242) geht ins Leere. Weder gab es 2016 einen [X.] der [X.] noch war die Beklagte, die die Forderungen und die [X.] 2014 erworben hat, Schuldnerin.

ff) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts aus § 883 Abs. 2 [X.] zu seinen Gunsten herleiten. Der Kläger meint, dass er wegen der am 25. September 2003 zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung die Sicherungsabrede vom 18./25. August 2008 zwischen der P-GmbH und der [X.] nicht gegen sich gelten lassen müsse. Das trifft nicht zu.

(1) Gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Verfügungen im Sinne des § 883 Abs. 2 [X.] sind alle Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1954 - [X.], [X.]Z 13, 1, 4; [X.]/[X.], [X.] [2020], § 883 Rn. 238). Eine Grundschuldbestellung stellt zwar eine Verfügung im Sinne des § 883 Abs. 2 [X.] dar. Die [X.] ist hier aber, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht vormerkungswidrig, weil sie bereits 2003 und damit vor der Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sie ist daher vorrangig (§ 883 Abs. 3 [X.]). Vor einer Revalutierung einer vorrangigen [X.] ist der Eigentümer nicht nach § 883 Abs. 2 [X.] geschützt. Auch die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 [X.]. Sie hat keine dingliche Wirkung, sondern betrifft allein das Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer.

(2) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 883 Abs. 2 [X.] auf die Änderung einer Sicherungsabrede für eine vorrangige Grundschuld sind offensichtlich nicht gegeben. Es mangelt schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Eine entsprechende Anwendbarkeit von § 883 Abs. 2 [X.] auf den obligatorischen Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks hat der [X.] verneint (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1954 - [X.], [X.]Z 13, 1, 4; Urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.], NJW 1989, 451). Für die Sicherungsabrede gilt das erst recht. Die Änderung der Sicherungsabrede ist mit der Neubestellung der Grundschuld nicht vergleichbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch auf Rückgewähr des [X.] - woran es hier ohnehin fehlt (vgl. Rn. 13) - bereits entstanden war. Sie ist rein schuldrechtlicher Natur und kann den Erwerb des Eigentums nicht gemäß § 883 Abs. 2 [X.] vereiteln oder beeinträchtigen.

(3) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus einem Vergleich mit Verfügungen des Insolvenzschuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 [X.]. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine nach Eintritt der Verfügungsbeschränkung getroffene Änderung der Sicherungsvereinbarung unwirksam, soweit sie eine gegenüber der bisherigen Sicherungsvereinbarung erweiterte Haftung der Grundschuld ermöglicht (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - [X.], [X.]Z 218, 261 Rn. 66). Der Vorschrift des § 81 Abs. 1 [X.] liegt aber, anders als § 883 Abs. 2 [X.], ein weiter Verfügungsbegriff zu Grunde. Hierzu zählen neben Verfügungen im Sinne des allgemeinen Zivilrechts (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 222 Rn. 26) auch Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken; unwirksam sind damit auch verfügungsgleiche Handlungen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2005 - [X.], [X.], 194, 195; Urteil vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.]Z 174, 84 Rn. 19; Urteil vom 13. März 2014 - [X.], [X.], 1002 Rn. 21). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch die §§ 81 ff. [X.] der Schutz der Masse bezweckt wird ([X.], [X.], 76 Rn. 46; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rn. 3; [X.] [X.]/[X.]/[X.], [X.] [15.7.2023], § 81 Rn. 3). Demgegenüber erfasst § 883 Abs. 2 ZPO, der Wirkung der Vormerkung entsprechend, nur vormerkungswidrige Verfügungen. Damit soll die Erfüllungsfähigkeit des Schuldners gesichert werden (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2020], § 883 Rn. 235). Diese wird durch die Änderung der Sicherungsabrede einer vorrangigen Grundschuld nicht berührt.

2. Damit kann die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der [X.] zur Herausgabe der vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde vom 22. Februar 2003 ([X.], 9 O 727/15) ebenfalls keinen Bestand haben. Der Schuldner kann von dem Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 371 [X.] die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nur verlangen, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2014 - [X.], NJW 2015, 619 Rn. 37; Urteil vom 19. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 1181 Rn. 25; [X.], Urteil vom 22. September 1994 - [X.], [X.]Z 127, 146, 149 f.; Urteil vom 14. Juli 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1512 Rn. 12 mwN). Das kann nach dem oben Gesagten nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.

3. Rechtsfehlerhaft ist deshalb auch die Abweisung der infolge der Verbindung der Berufungsverfahren als Widerklage zu behandelnde Klage der [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde vom 22. Februar 2003 ([X.], 2 O 17/17). Mit der Begründung, dem Kläger stehe eine Einrede zu, kann der Anspruch der [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1147, 1192 Abs. 1 [X.] nicht verneint werden.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), soweit der Kläger sich mit der [X.] gegen die Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuldzinsen für die [X.] vom 22. März 2003 bis zum 31. Dezember 2010 sowie wegen der den Betrag von 2.052,99 € übersteigenden Rechtsanwaltskosten für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks wendet.

1. Zinsen aus einer [X.] unterliegen der Verjährung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2016 - [X.], NJW 2017, 674 Rn. 20). Sie verjähren nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1192 Abs. 3, § 902 Abs. 1 Satz 2, § 195, § 216 Abs. 3 [X.]). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit Ablauf des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners hat. Nach den in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] sind die Zinsen aus der Grundschuld für die Jahre 2003 bis 2010 verjährt, was von der [X.] auch nicht in Abrede gestellt wird, und der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben. Bei der Einrede der Verjährung von Grundschuldzinsen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Vollstreckungstitel, die mit einer [X.] (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden kann.

2. a) Zu der Nachprüfung der Notwendigkeit und der Höhe der Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner ebenfalls die [X.] gemäß § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. [X.], NJW-RR 2018, 694 Rn. 23 f.; [X.], Rpfleger 1975, 355; Musielak/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 21; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 788 Rn. 17). Dabei ist die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach dem Standpunkt des Gläubigers zum [X.]punkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], NJW 2005, 2460, 2462).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zwangsvollstreckung der [X.] wegen der Anwaltskosten gemäß § 788 ZPO unzulässig, soweit diese einen Betrag von 2.052,99 € übersteigen. Die Beklagte hat die Rechtsanwaltskosten für den Antrag auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks vom 16. Juli 2015 auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.430.203,33 € berechnet (500.000 € nebst Zinsen in Höhe von 930.208,33 € für den [X.]raum bis 16. Juli 2015). Für die Anwaltsgebühren sind gemäß § 26 Nr. 1 [X.] zwar Nebenforderungen und damit auch Zinsen zu berücksichtigen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Nebenforderungen, Rn. 2.3546; [X.]/[X.], [X.], 53. Aufl., § 26 Rn. 5). Weil die Grundschuldzinsen für die Jahre 2003 bis 2010 (vgl. oben Rn. 26) aber offenkundig verjährt waren, war die Zwangsvollstreckung insoweit erkennbar aussichtlos, und die der [X.] insoweit entstandenen Kosten für den Antrag auf Zwangsversteigerung waren nicht notwendig im Sinne des § 788 ZPO. Damit sind für den Gegenstandswert gemäß § 26 Nr. 1 [X.] nur die Zinsen für die [X.] vom 1. Januar 2011 bis 16. Juli 2015 in Höhe von 340.479,45 € zu berücksichtigen und die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 840.479,45 € (500.000 € + 340.479,45 €) zu berechnen. Das ergibt einen Betrag von 2.052,99 € (0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 [X.] [X.] in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung: 1.705,20 €; Post- und Telekommunikationsentgelt nach Nr. 7002 [X.] [X.]: 20 €; 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 [X.] [X.]: 327,79 €).

IV.

1. Im Übrigen - hinsichtlich der weitergehenden [X.] (§ 767 Abs. 1 ZPO), der Klage auf Herausgabe des Titels (§ 371 [X.] entsprechend; jeweils [X.], 9 O 727/15) sowie der Widerklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1147, 1192 Abs. 1 [X.]; [X.], 2 O 17/17) - hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

a) Die weitergehende [X.] (§ 727 Abs. 1 ZPO) ist unbegründet. Deshalb hat auch die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Teilausfertigung der notariellen Urkunde gemäß § 371 [X.] keinen Erfolg.

b) Die Hilfsanträge des [X.] sind zur Entscheidung des [X.]s angefallen, weil die [X.], die in der Berufungsinstanz noch Erfolg hatten, (teilweise) unbegründet sind. Damit ist die innerprozessuale Bedingung der (jedenfalls teilweisen) Erfolglosigkeit der [X.] für die Entscheidung über die hilfsweise erhobene [X.] (§ 768 ZPO) und über die erstmals im Berufungsverfahren gestellten weiteren Hilfsanträge eingetreten.

aa) Die [X.] (§ 768 ZPO) ist unbegründet. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Vollstreckungsklausel hätte der [X.] nicht nach § 727 ZPO erteilt werden dürfen, weil weder die [X.] noch die Beklagte bei der Abtretung der Grundschuld in die Sicherungsabrede eingetreten seien.

(1) Die Klage nach § 768 ZPO ist begründet, wenn die als bewiesen angenommenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorlagen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2014 - [X.], NJW 2015, 619 Rn. 28). Für Abtretungen von [X.]en, die vor Inkrafttreten des [X.]es, also vor dem 19. August 2008 erfolgt sind, entspricht es der Rechtsprechung des [X.], dass bei der Umschreibung des Titels (§ 727 Abs. 1, § 795 ZPO), der auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus einer Grundschuld beruht, hierzu die Erklärung des neuen Gläubigers gehört, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen zu übernehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2012 - [X.], [X.], 2354 Rn. 5; [X.], Urteil vom 30. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 36 ff.). Der Eintritt des Zessionars in den [X.] ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2013 - [X.], [X.] 2014, 268, 270; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2014 - [X.], aaO; Urteil vom 6. Juli 2018 - [X.]/17, NJW 2019, 438 Rn. 13; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 18). Dabei ist davon auszugehen, dass die Abtretung einer Grundschuld nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede enthält (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2014 - [X.], aaO Rn. 29 mwN).

(2) Es ist schon ungeklärt, ob diese Grundsätze auch für Abtretungen von Grundschulden nach Inkrafttreten des [X.]es, also - wie hier - nach dem 19. August 2008, gelten (ablehnend [X.], BeckRS 2011, 3798; Bolkart, [X.] 2010, 483, 487, 493; [X.], BB 2010, 1931, 1935; [X.], [X.] 2010, 378, 379 f.; [X.], [X.] 2010, 383; DNotI-Report 2010, 93, 96; [X.], [X.] 2010, 441, 446). Das bedarf aber keiner Entscheidung. Jedenfalls der Eigentümer, der - wie hier der Kläger - ein mit einer [X.] belastetes Grundstück erwirbt, ohne Partei des [X.] zu sein, ist von dem Schutzbereich des § 768 ZPO nicht erfasst. Für ihn handelt es sich um eine isolierte Grundschuld (vgl. Rn. 16). Er ist an dem Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nicht beteiligt und kann deshalb nicht im Wege der [X.] einwenden, der Zessionar sei nicht in die Sicherungsabrede eingetreten.

bb) Die in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsanträge des [X.] auf Verurteilung der [X.] zur Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch mit dem Inhalt, dass die Grundschuld gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Eigentümer zusteht, bzw. festzustellen, dass die Grundschuld auf den Kläger übergegangen ist, sind ebenfalls unbegründet. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, durch die Schuldübernahme der [X.] auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der [X.] mit der P-GmbH und der [X.] am 13. Dezember 2013 sei eine Eigentümergrundschuld nach § 418 Abs. 1 Satz 2, § 1168 Abs. 1, § 1177 Abs. 1 [X.] entstanden.

(1) Nach § 418 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlöschen infolge der Schuldübernahme die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine [X.], so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die [X.] verzichtet (§ 418 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Hypothek fällt somit als Eigentümergrundschuld dem Grundstückseigentümer zu (§ 1168 Abs. 1, § 1177 Abs. 1 [X.]).

(2) Der [X.] hat diese Grundsätze zwar auf die [X.] übertragen. Nach einer Schuldübernahme geht auch eine für die übernommene Schuld bestellte [X.] gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1, § 1168 Abs. 1 [X.] auf den Grundstückseigentümer über (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2015 - [X.], NJW 2015, 2872 Rn. 7, 14 mwN; Urteil vom 23. Juni 2017 - [X.], [X.], 1448 Rn. 16; zu der Rechtslage vor Einführung von § 1192 Abs. 1a [X.] vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 1966 - [X.], [X.], 577, 579). Das folgt aus dem Normzweck. § 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] dient dem Schutz des Eigentümers, der im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft eines bestimmten Schuldners eine Hypothek bestellt. Er soll im Falle eines ohne seine Einwilligung vorgenommenen [X.] frei werden und nicht für einen anderen, möglicherweise unsicheren Schuldner mit seinem Grundstück haften müssen. In vergleichbarer Situation befindet sich ein Eigentümer, der nicht eine Hypothek, sondern eine [X.] bestellt hat. Auch er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne seinen Willen für einen anderen Schuldner aufgrund der Grundschuld einstehen zu müssen.

(3) Der Normzweck des § 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] greift aber nicht ein, wenn der Eigentümer das mit der Grundschuld belastete Grundstück erworben hat, ohne in die Sicherungsabrede einzutreten. Dann hat er kein schützenswertes Vertrauen in die Person des Schuldners gehegt. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine [X.] nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist. So ist es hier. Der Kläger hat sein Grundstück veräußert und die [X.] wurde ohne sein Zutun von dem Erwerber, der [X.], bestellt. Im Verhältnis zu dem Kläger, der das Eigentum an dem Grundstück belastet mit der Grundschuld zurückerlangt hat, handelt es sich um eine isolierte Grundschuld. Für diese gilt § 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht.

c) Die Widerklage der [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld (§ 1147, 1192 Abs. 1 [X.]) ist begründet ([X.], 2 O 17/17).

aa) Die Beklagte ist Grundschuldgläubigerin. Sie hat die Grundschuld in Höhe von 500.000 € gemäß § 1192 Abs. 1, § 1154 Abs. 3, § 873 [X.] von der zuvor eingetragenen Grundschuldgläubigerin, der [X.], erworben.

bb) Soweit der Kläger mit seiner Gegenrüge auf Vortrag zu einem kollusiven Zusammenwirken der [X.] und der P-GmbH im Zusammenhang mit der Abtretung der Grundschuld im Jahr 2013/2014 verweist und hierauf den Vorwurf einer treuwidrigen Verwendung der Grundschuld stützt, ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Nach dem von der Revision aufgezeigten Vortrag will der Kläger den Verdacht einer treuwidrigen Verwendung der Grundschuld auf die „personelle Verstrickung“ zwischen den beteiligten Gesellschaften, auf ein kollusives Zusammenwirken der „nur als Strohmann“ agierenden [X.] mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaften sowie auf das Verhalten der [X.] im Rahmen der Herausgabevollstreckung des [X.] stützen. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein kollusives Zusammenwirken zwischen der [X.] und der [X.] sei nicht erkennbar, weist keinen Rechtsfehler auf. Der Inhalt des Forderungs- und Abtretungsvertrags vom November 2014 ist ebenfalls nicht geeignet, den Verdacht zu begründen, die Abtretung der Grundschuld sei in betrügerischer Absicht erfolgt, um - wie die Revision geltend macht - das Vermögen des [X.] zu schädigen. Weder die [X.] noch die Beklagte standen in einem irgendeinem Rechtsverhältnis zu dem Kläger.

cc) Der Kläger hat die Vollstreckung aus der Grundschuld auch wegen der Zinsen ab dem 1. Januar 2014 zu dulden. Es handelt sich um nicht verjährte Zinsen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedlichen Kostenquoten für die Instanzen beruhen darauf, dass die Streitwerte und damit auch das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unterschiedlich sind (Verbindung der beiden erstinstanzlichen Verfahren in der Berufungsinstanz; Bildung eines fiktiven Streitwertes wegen der Teilabweisung von Nebenforderungen; Entscheidung über weitere Hilfsanträge, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Brückner     

      

Haberkamp     

      

Hamdorf

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZR 9/22

20.10.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Rostock, 15. Dezember 2021, Az: 1 U 57/17

§ 418 Abs 1 S 2 BGB, § 883 Abs 2 BGB, § 1192 Abs 1a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2023, Az. V ZR 9/22 (REWIS RS 2023, 8039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8039


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 9/22

Bundesgerichtshof, V ZR 9/22, 20.10.2023.


Az. 1 U 57/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 57/17, 15.03.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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