Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2018, Az. V ZR 106/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10412

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Gegenstand

Grundschulderwerb: Sich aus dem Sicherungsvertrag "ergebende" Einwendung gegen die Grundschuld


Leitsatz

Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, darunter eines landwirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuchgrundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000 DM bestellte, die 1991 in Abteilung III unter lfd. [X.] in das Grundbuch eingetragen wurde (fortan die [X.]). In der [X.] unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die [X.] wurde 1995 an eine Volksbank und 1998 an die [X.](fortan die Sparkasse) abgetreten.

2

Diese verkaufte mit einem Vertrag vom 8. August 2008 einer Firma [X.][X.] (fortan [X.]) für 370.000 € ihre Forderungen gegen den Kläger aus zwei - zwischenzeitlich gekündigten - Darlehen aus den Jahren 1998 und 2003 über insgesamt 782.276,57 €, aus denen ihr der Kläger nach den Angaben im Vertrag 1.011.392,40 € schuldete, nebst [X.] für die verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. In dem Vertrag trat die Sparkasse der [X.] die verkauften [X.] ab; sie verpflichtete sich zur Abtretung der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte, darunter auch der [X.]. Die [X.] nahm die Abtretung an und übernahm die jeweiligen Verpflichtungen der Verkäuferin aus den Sicherungsabreden. Im September 2008 trat die Sparkasse die Grundschuld an die [X.] ab; diese Abtretung wurde am 7. April 2009 in das Grundbuch eingetragen.

3

Den Forderungskauf finanzierte die [X.] mit einem Darlehen über 420.000 €, das sie bei der beklagten Bank aufnahm. Als Sicherheit für das Darlehen trat sie, soweit hier von Interesse, die [X.] an die Beklagte ab. Diese wurde am 26. Mai 2009 als Gläubigerin der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte am 8. September 2009.

4

Das Versteigerungsgericht ordnete mit Beschluss vom 25. Januar 2011 auf Antrag der Beklagten wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der [X.] die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des [X.] an. Der Kläger meldete eine persönliche Forderung in Höhe von 12.023.161,58 € an. In dem Verteilungstermin am 7. Januar 2014 wurde der Beklagten gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan aus der Teilungsmasse ein Betrag von 322.184,87 € zugeteilt. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus. Nach erfolglosem Widerspruch des [X.] gegen den Teilungsplan zahlte das Versteigerungsgericht der Beklagten den ihr zugeteilten Betrag aus. Eine Klage des [X.] mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er mit seiner angemeldeten Forderung vor denjenigen der Beklagten zu befriedigen sei, wurde abgewiesen ([X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - 5 U 81/14, juris).

5

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, die Beklagte zu verurteilen, ihm 543.174,87 € nebst Zinsen zu zahlen und weiter festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Zwangsvollstreckung in seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz entstanden ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hält den Antrag des [X.] auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unzulässig war, als [X.] für zulässig. Der Antrag sei aber unbegründet. Unstreitig habe die [X.] der Beklagten die Buchgrundschuld abgetreten. Mit der Abtretung sei auch die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung auf die Beklagte übergegangen. Zwar könne nicht jeder künftige Erwerber einer [X.] durch eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Titelfunktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei dafür auch der Eintritt in den [X.] erforderlich. Dieses Erfordernis gelte aber nur für den Erwerb von [X.]en vor dem Inkrafttreten des [X.] am 20. August 2008. Unabhängig hiervon sei die Beklagte stillschweigend in den [X.] zwischen dem Kläger und der Sparkasse eingetreten.

7

Der Kläger selbst habe seine Feststellungsklage auch nicht auf diesen Umstand, sondern darauf gestützt, dass die [X.] der Sparkasse gegen ihn nicht an die Beklagte abgetreten worden seien. Dieser Einwand, den der Kläger der Beklagten gemäß § 1192 Abs. 1a [X.] entgegenhalten könne, sei ebenfalls unbegründet, weil die Abtretung der Ansprüche auf Grund einer Urkunde von 28. August 2008 gesetzlich vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe.

8

Selbst wenn man die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aus formalen Gründen für unzulässig halten wollte, könnten daraus keine Verpflichtungen der Beklagten zum Schadensersatz abgeleitet werden. Diese sei aus der [X.] vorgegangen und durch Auskehrung des [X.] nicht ungerechtfertigt bereichert, der Kläger dementsprechend auch nicht geschädigt. Ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen eines Eingriffs in das Eigentum des [X.] angenommen werden könne, sei zumindest zweifelhaft und werde offengelassen. Denn der Kläger habe jedenfalls zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht substantiiert vorgetragen.

II.

9

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.

A. Die Revision des [X.] ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Ein Zulassungsgrund liegt allerdings nicht vor, weil es auf die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nicht ankommt. Die Frage, ob ein Eintritt des [X.] in den [X.] für den Übergang der Vollstreckbarkeit einer [X.] auch bei Abtretungen erforderlich ist, die § 1192 Abs. 1a [X.] unterliegen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht von einem Eintritt der Beklagten in den [X.] des [X.] mit seiner früheren Gläubigerin ausgeht. Das ändert allerdings an der [X.] der Revision nichts, weil das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden ist.

B. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet.

I. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch als [X.] gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig ist.

1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, soweit hier von Interesse, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 27. März 2015 - [X.], [X.] 2015, 614 Rn. 7). Für die [X.] gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Auch sie könnte nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens.

2. Danach ist der Antrag des [X.] festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, auch als [X.] nicht zulässig. Er zielt nämlich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder, was auch zulässig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 24), auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf die Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht wie die Fälligkeit der Leistung. Es geht ausschließlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des [X.] betrieben zu haben. Das kann nicht Gegenstand einer Feststellungs- oder [X.] sein (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - [X.], [X.] 2015, 614 Rn. 7).

II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung, der sich hier nur aus § 823 Abs. 1 [X.] ergeben kann.

a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. [X.] noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig. Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 238 Rn. 12). Das gilt nach der Rechtsprechung des [X.] auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung ([X.], Urteil vom 13. März 1979 - [X.], [X.]Z 74, 9, 15 f.) oder für ein Verfahren zu deren Einstellung ([X.], Urteil vom 23. Mai 1985 - [X.], [X.]Z 95, 10, 20 f.). Denn auch hier korrespondiert das demjenigen, der das Verfahren betreibt, zugestandene „Recht auf Irrtum“ (so die Formulierung in [X.], Urteil vom 13. März 1979 - [X.], [X.]Z 74, 9, 16) mit verfahrensrechtlichen Sicherungen zu Gunsten desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet (JurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 823 Rn. 64).

b) Danach kommt eine Haftung des Verfahrensbetreibenden - hier der Beklagten - aus unerlaubter Handlung auch bei etwaigen Fehlern im Klauselerteilungsverfahren nicht in Betracht. Zwar ist der Eintritt des Gläubigers in den [X.] im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ([X.], Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 172 Rn. 16, 28 und vom 28. Juli 2011 - [X.], [X.] 2012, 53 Rn. 6). Der Schuldner kann aber die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen [X.] und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der [X.] nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - [X.], [X.] 2014, 268 Rn. 13; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 172 Rn. 30).

2. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch des [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Herausgabe des auf Grund des [X.] ausgezahlten Anteils an der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 €.

a) Voraussetzung hierfür ist nach dem mangels Leistung des [X.] nur in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.], dass die Beklagte den ausgekehrten Betrag in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das kann hier nach den Grundsätzen der verlängerten [X.] (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. März 1980 - [X.], [X.]Z 100, 211, 212; [X.], Urteil vom 17. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 278, 280) nur der Fall sein, wenn der Kläger auf Grund des von ihm allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten [X.] nicht erworben, die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte beanspruchen können, und wenn er diesen Einwand jetzt noch geltend machen kann.

b) Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen ist.

aa) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der [X.] fort. Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine [X.] unterlegen wäre (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - [X.], [X.], 1791 Rn. 15). Deren rechtskräftiger Abweisung kommt die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Einer [X.], deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - verwehrt, dieses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung im [X.]verfahren vorgelegen haben ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 286 Rn. 44).

bb) Hierzu gehört der von dem Kläger zur Begründung seiner vorliegenden Bereicherungsklage erhobene Einwand, die Beklagte habe die [X.] nicht erworben. Diesen Umstand hätte er bereits in dem durch Urteil des [X.] vom 15. Januar 2015 (5 [X.], juris) abgeschlossenen [X.]verfahren vorbringen können. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Kläger ohne eigenes Verschulden mangels Kenntnis nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Einwendungen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1973 - [X.], [X.]Z 61, 25, 26 f.; Urteil vom 17. April 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 59).

c) Im Übrigen wäre die Beklagte durch den fehlenden Erwerb der gesicherten Forderungen auch nicht an der Geltendmachung ihres dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld gehindert. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 [X.] aus dem [X.] eine Einwendung gegen die Grundschuld nicht allein dadurch, dass der Erwerber die [X.] ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

aa) Auszugehen ist davon, dass die Grundschuld und ihre Verwertung, wie sich § 1191 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 [X.] entnehmen lässt, eine (schuldrechtliche) Forderung nicht voraussetzen. Das ist bei der [X.] nicht anders. Sie dient zwar der Sicherung eines Anspruchs. Dadurch wird der Erwerb des gesicherten Anspruchs aber nicht zur Voraussetzung für die Geltendmachung des [X.] aus der [X.] gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 [X.] oder der Vollstreckung aus einem Duldungsurteil oder aus einer (auf den Zessionar übergegangenen) Unterwerfungserklärung für den dinglichen Anspruch. Der [X.] führt vielmehr nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 [X.] „nur“ dazu, dass sich der Zessionar Einwendungen gegen die Grundschuld entgegenhalten lassen muss, die dem Eigentümer bei der Abtretung aus dem [X.] mit dem bisherigen Gläubiger zustanden oder zu diesem [X.]punkt bereits angelegt waren und später entstehen (dazu BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.).

bb) Zu diesen Einwendungen gehört jedoch nicht der Einwand, der Grundschuldgläubiger habe die gesicherte Forderung nicht erworben. In dem [X.] legen der Grundstückseigentümer und der Grundschuldgläubiger insbesondere fest, welche Ansprüche durch die (zu bestellende) Grundschuld gesichert werden sollen und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger berechtigt sein soll, die ihm mit der Grundschuld gestellte Sicherheit zu verwerten. Bei den Einwendungen aus dem [X.], die der Grundstückseigentümer dem Erwerber der [X.] nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 [X.] soll entgegenhalten können, handelt es sich deshalb um Einwendungen gegen den (Fort-)Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung. In der Erläuterung der Vorschrift nennt der Gesetzgeber als wesentliche Anwendungsfälle (BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.): die Einreden der Nichtvalutierung, des vollständigen oder teilweisen Erlöschens der gesicherten Forderung vor der Übertragung der Grundschuld, der fehlenden Fälligkeit der gesicherten Forderung und den Einwand, die gesicherte Forderung sei nach Übertragung der [X.] in voller Höhe oder teilweise getilgt worden.

cc) Dagegen ändern sich die Fälligkeit und der Fortbestand des gesicherten Anspruchs nicht allein dadurch, dass nach Eintritt des [X.] der Anspruch selbst oder die zur Absicherung seiner Erfüllung gestellte Sicherheit an einen anderen Gläubiger abgetreten wird. Der Eigentümer bleibt vielmehr aus dem gesicherten Anspruch verpflichtet. Auch an dem Eintritt des [X.] ändert sich durch die Abtretung der [X.] nichts. Diese bleibt weiterhin verwertbar. Wäre es anders, führte die forderungslose Abtretung der [X.] dazu, dass weder der bisherige persönliche noch der neue dingliche Gläubiger die an sich verwertbare Grundschuld verwerten könnten. Eine solche - sachlich nicht zu rechtfertigende - Freistellung des Eigentümers von der dinglichen Haftung ist in § 1192 Abs. 1a Satz 1 [X.] nicht vorgesehen. Sie war auch nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 16/9821 S. 16).

3. Auf andere Grundlagen lassen sich der [X.] des [X.] und sein Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines weiteren Schadens aus der Zwangsversteigerung nicht stützen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem [X.] gemäß § 280 Abs. 1 [X.] scheitert daran, dass die Beklagte ihre Pflichten daraus nicht verletzt hat. Ein Anspruch aus § 799a Satz 1 ZPO scheitert daran, dass die [X.] des [X.] gegen die Beklagte abgewiesen worden ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Brückner

        

Göbel      

        

Haberkamp      

        

Meta

V ZR 106/17

20.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 23. Februar 2017, Az: I-5 U 66/16, Urteil

§ 1192 Abs 1a S 1 Alt 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2018, Az. V ZR 106/17 (REWIS RS 2018, 10412)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 926 WM2018,1168 REWIS RS 2018, 10412


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 106/17

Bundesgerichtshof, V ZR 106/17, 20.04.2018.


Az. 5 U 66/16

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 66/16, 23.02.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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