Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. III ZB 20/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4414

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 20/13
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des [X.]s hat am 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters

beschlossen:

Der
Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2013

4 U 2011/12

zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Gegen die genannte Entscheidung, mit der die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2012 als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde

binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); allerdings muss diese durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt werden. Der vom Kläger selbst noch innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels gestellte Prozesskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 18. März 2013 konnte diese Frist nicht wahren und kann allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 233 ZPO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.

Das [X.] war zurückzuweisen, weil

unabhängig davon, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt

jedenfalls die nach § 114 ZPO weiter erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt. Das Berufungsgericht hat die privatschriftliche Berufung des [X.] nach vorheriger Zurückweisung seines auch für die zweite Instanz gestellten [X.] rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Denn der Kläger hätte sich danach durch einen

postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten und die notwendigen prozessualen Handlungen vornehmen lassen müssen. Trotz mehrfacher Hinweise hierauf hat er jedoch darauf bestanden, dass über die von ihm selbst verfassten Eingaben
entschieden werde.

Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 27.09.2012 -
1 O 1048/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
4 U 2011/12 -

Meta

III ZB 20/13

04.07.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. III ZB 20/13 (REWIS RS 2013, 4414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4414

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