Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. VIII ZB 15/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 878

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131216B[X.]I[X.]15.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
[X.]I [X.] 15/16
vom

13.
Dezember 2016

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2, § 233 [X.], § 522 Abs. 1 Satz 2
a)
Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die [X.] innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen
eingereicht hat, nicht als unzuläs-sig verworfen werden, bevor über den [X.] entschieden worden ist ([X.] an [X.], Beschlüsse vom 3.
Dezember 2003 -
[X.]I [X.] 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter [X.]; vom 23.
März 2011 -
XII [X.], NJW-RR 2011, 995 Rn.
10, 12; vom 27.
Oktober 2011 -
III [X.] 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 5. Februar 2013 -
[X.]I [X.] 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).
b)
Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen
erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des [X.] ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte ([X.] an und Fortführung von [X.], Beschlüsse vom 13.
Februar 2008 -
XII [X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 16. November 2010 -
[X.]I [X.], NJW 2011, 230 Rn. 17; vom 20. Mai 2015 -
[X.] [X.] 66/14, juris Rn. 7).

[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 -
[X.]I [X.] 15/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.] Bünger und Kosziol
beschlossen:
Der [X.] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
der [X.] als unzulässig verworfen
worden i[X.]

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Vergütung von zuzüglich
Nebenforderungen in [X.].
Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag durch [X.] zur Zahlung
verurteilt. Zu einem weiteren,
nach Einspruch der 1
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-

[X.] bestimmten
Termin
ist
diese
erst
erschienen, als das Amtsgericht gegen sie bereits antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil
(§ 345 ZPO)
ver-kündet hatte.
Gegen dieses
ihr am 31. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die [X.] persönlich Berufung beim Landgericht eingelegt
und das Rechtsmittel
begründet, ohne auf die Frage der unverschuldeten Säumnis einzugehen. Mit Schreiben vom 24.
August 2015 hat
die Beklagte beim Berufungsgericht Pro-zesskostenhilfe
unter Vorlage eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Zwölften
Buch des Sozialgesetzbuchs ([X.]) beantragt. Mit Verfügung vom 26. August 2015 hat der Vorsitzende der Berufungskammer der [X.] unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen [X.] Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen diesen auszufüllen und zur Erfolgsaussicht ihrer Berufung vorzutragen. Innerhalb dieser Frist, aber nach Ablauf der Frist
zur Einlegung der Berufung,
reichte die Beklagte den [X.] ausgefüllt zurück.

Mit Beschluss vom 14. September 2015
hat das Berufungsgericht
den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen.
Dieser Beschluss
ist der [X.] am 22. September 2015
zugestellt
worden. Mit Anwaltsschriftsatz
vom 19. Oktober
2015, eingegangen am selben
Tag, hat die Beklagte bei dem [X.] Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Der [X.] hat der [X.] mit Beschluss vom 15. März
2016 Prozesskostenhilfe bewilligt
und antragsgemäß die Rechtsanwälte [X.] und Rinkler beigeordnet. Dieser Beschluss ist
den
Prozessbevollmächtigten der [X.] am 18. März 2016 zugestellt
worden. Mit noch an diesem Tag
bei dem [X.] eingegangenen
Anwaltsschriftsatz hat die Beklagte Rechtsbeschwerde einge-legt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2016
hat die Beklagte
die Rechtsbeschwerde begründet.
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II.
Der [X.] ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechts-beschwerde zu bewilligen
(§ 233 ZPO).

III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der [X.]
auf [X.] (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechts-staatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.]
Rspr.;
vgl. nur
[X.]sbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 -
[X.]I [X.] 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter
[X.] mwN; vom 5. Februar 2013 -
[X.]I [X.] 38/12,
NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 12. Juli 2016 -
[X.]I [X.] 55/15, [X.], 632 Rn. 1
mwN).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht [X.] nicht gleichzeitig den von der
[X.] gestellten [X.] 4
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zurückweisen und die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen.
a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Ent-scheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender
Bedürftigkeit rechnen musste ([X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 -
[X.]I [X.] 80/03, aaO unter [X.] a; vom 16. November 2010

-
[X.]I [X.], NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 -
XII [X.], NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 -
XII [X.], NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN). Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die [X.] bis zur Entscheidung über den [X.] zurückzustel-len ([X.]sbeschluss vom 5. Februar 2013 -
[X.]I [X.] 38/12, aaO Rn. 10
mwN). Das gilt auch dann, wenn neben dem [X.] -
wie hier -
ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
November 2015 -
XII [X.], aaO
mwN).
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht
vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den [X.] zu entscheiden
([X.]sbeschlüsse
vom 3.
Dezember 2003 -
[X.]I [X.] 80/03, aaO unter [X.]; vom 5. Februar 2013 -
[X.]I [X.] 38/12, aaO). Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden [X.] ist im Falle einer Versagung der
Pro-8
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zesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eige-ne Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen
([X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 -
[X.]I [X.] 80/03, aaO unter [X.] a; vom 23. März 2011
-
XII [X.], aaO Rn.
12; vom 27. Oktober 2011 -
III
[X.]
31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Berufung der [X.] nicht gleichzeitig mit der ablehnenden Entscheidung über deren
[X.] als unzulässig verwerfen. Das Berufungsgericht
[X.] vielmehr zunächst über den [X.] der [X.] ent-scheiden müssen.
aa) Die Beklagte hat am 24. August 2015 noch innerhalb der bis zum 31.
August 2015 laufenden Berufungsfrist die Gewährung von Prozesskosten-hilfe unter Beifügung
eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem [X.]
([X.]) beantragt. Das schutzwürdige Vertrauen der [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die hiermit einhergehende Verpflichtung des Gerichts, zunächst über den [X.] zu entscheiden,
entfielen
vorliegend nicht deswegen, weil die [X.] die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen (weiteren) Bele-gen erst nach Ablauf der genannten Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat. Denn der Vorsitzende des [X.] hat der [X.] zur Vorlage der vorbezeichneten Unterlagen eine über die gesetzliche [X.] hinausgehende Frist gesetzt, auf deren Maßgeblichkeit die Beklagte vertrauen durfte und die sie auch eingehalten hat.
bb) Allerdings kann ein Antragsteller grundsätzlich nur dann davon [X.], die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-10
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kostenhilfe dargetan zu haben, wenn er
rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach §
117 Abs.
2 ZPO nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat ([X.], Beschlüsse vom 13.
Februar 2008 -
XII [X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 2. April 2008 -
XII [X.],
NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 16.
November 2010 -
[X.]I [X.], aaO; jeweils mwN).
Enthalten die Angaben in
diesem Vordruck einzelne Lücken, kann die antragstellende Prozesspartei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben
([X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2008 -
XII [X.] 151/07, aaO Rn. 11; vom 16. November 2010 -
[X.]I [X.], aaO Rn. 17; [X.] mwN). Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, [X.] beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber auf-grund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind
([X.], Beschluss vom 13. Februar 2008 -
XII [X.] 151/07, aaO mwN),
oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der [X.] ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Er-klärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe
legten, ihre wirtschaftli-chen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert
([X.], Beschluss vom 16.
November 2010 -
[X.]I [X.], aaO
mwN).
cc) So liegt der Fall hier indes nicht. Die Beklagte hat nicht vor Ablauf der Berufungsfrist einen lückenhaften Vordruck über ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse bei dem Berufungsgericht eingereicht, sondern den
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Vordruck erst am 2. September 2015, mithin nach Ablauf der bis zum 31.
August 2015 reichenden Berufungsfrist,
vorlegt und damit nicht rechtzeitig die Voraussetzungen für ihre Bedürftigkeit dargetan.
dd) Eine solche Verspätung steht dem schutzwürdigen
Vertrauen der [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn
(auch)
der verspätete Eingang des Vordrucks unver-schuldet ist (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 2. April 2008 -
XII [X.], aaO Rn.
13 mwN; vom 20. Mai 2015 -
[X.] [X.] 66/14, juris Rn. 7).
Dies ist hier der Fall. Denn der Vorsitzende der Berufungskammer hatte der [X.] unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen
mit Verfügung vom 26. August 2015 für die [X.] der genannten Unterlagen eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die über das Ende der Berufungsfrist (31.
August
2015) hinausreichte. Damit hat er ge-genüber der [X.] ein besonderes Vertrauen geschaffen. Diese
durfte deshalb -
trotz der Überschreitung der Berufungsfrist -
weiterhin auf die [X.] von ihr beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (vgl. [X.], [X.] vom 13.
Februar 2008 -
XII [X.] 151/07, aaO Rn. 12; vom 16. Novem-ber 2010 -
[X.]I [X.], aaO). Da sie innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist
(am 2. September 2015)
den ausgefüllten Vordruck beim Berufungsgericht [X.] hat, hätte das Berufungsgericht nach den oben aufgezeigten [X.] zunächst über den [X.] entscheiden müssen und durfte nicht zugleich mit der Zurückweisung dieses Antrags die Berufung der [X.] als unzulässig verwerfen.
Dem steht der oben
genannte Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai
2015 ([X.] [X.] 66/14,
juris) nicht entgegen. Zwar hat der [X.]. Zivilsenat in dieser Entscheidung eine erst nach Ablauf der [X.] erfolgte Einreichung des Vordrucks zu den
persönlichen und wirtschaftli-15
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chen Verhältnissen nicht als unverschuldet angesehen, wenn der bedürftige Antragsteller eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erhalten
und des-halb -
wie hier die Beklagte -
vom Bestehen des [X.] gewusst, sich aber
gleichwohl nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist um [X.] bemüht und nötigenfalls nach den hierfür bestehenden Anforderungen erkundigt hat.
Anders als im vorliegenden Fall war der Prozesspartei dort aber nicht ei-ne über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende -
und damit das schutzwürdige Vertrauen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufrecht-erhaltende -
richterliche Frist zur Beibringung der Prozesskostenhilfeunterlagen gesetzt, sondern vielmehr der Hinweis erteilt worden, dass einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese Unterla-gen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen sein müssten. Hiermit ist der vorliegende Fall, in dem das Berufungsgericht durch die genannte Fristsetzung einen Vertrauenstatbestand bei der [X.] geschaffen hat, nicht vergleich-bar.
3. Die angefochtene Entscheidung kann demnach, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist,
keinen Bestand haben; sie ist
insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass mit der Zu-stellung dieses Beschlusses nach einer kurzen Überlegungsfrist (vgl. [X.]s-beschluss vom 20. Januar 2009 -
[X.]I ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f.

18
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mwN) die [X.] hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsfrist zu laufen beginnt (§ 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Dr. Milger
[X.]

Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2015 -
221 [X.] 521/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2015 -
6 [X.]/15 -

Meta

VIII ZB 15/16

13.12.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. VIII ZB 15/16 (REWIS RS 2016, 878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 878

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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