Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 222/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9505

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] ZR 222/09 Verkündet am: 10. Februar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Achilles und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der [X.] des [X.] vom 28. Juli 2008 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2007 - unter Zurückweisung der weitergehen-den Berufung des Beklagten - abgeändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin - über bereits gezahlte 718,29 • hinaus - mehr als 262,27 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2007 zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tra-gen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5. Die Kosten des [X.] der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.]. Der [X.] enthält unter anderem folgende Klauseln: § 4 Nr. 6: Schönheitsreparaturen trägt der ... Mieter (vgl. § 13). § 13 Nr. 1 Satz 1: 2 Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2007. Der Beklagte, der un-streitig starker Raucher war, hat die Wohnung vor Auszug zumindest teilweise renoviert, jedoch nach Ansicht der Klägerin nicht sach- und fachgerecht, weil das "Nikotin" trotz verschiedener [X.] wieder durchgeschlagen sei. Die Klägerin forderte den Beklagten Anfang März 2007 erfolglos auf, Wände und Decken mit einem [X.] und anschließend mit Dispersionsfarbe deckend weiß zu streichen. 3 Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 4.091,37 • Schadenser-satz für die Ausführung von Malerarbeiten, abzüglich 608,61 • Kaution, zuzüg-lich 1.111,17 • Mietrückstand sowie 370,39 • Nutzungsentschädigung für den Monat März 2007, in dem die von der Klägerin veranlassten Malerarbeiten aus-geführt wurden, somit insgesamt in Höhe von 4.964,32 • nebst Zinsen in [X.] genommen. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Das [X.] - 4 - fungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten, nachdem die Parteien unstrei-tig gestellt hatten, dass auf den Mietrückstand 718,29 • gezahlt wurden, unter Klageabweisung im Übrigen auf Zahlung von 2.557,02 • (1.924,36 • Renovie-rungskosten, 370,39 • Mietausfall, 262,27 • rückständige Miete) nebst Zinsen ermäßigt. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision ver-folgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er zur Zahlung von mehr als 262,27 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 6 Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch [X.] zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 f.). 7 [X.] Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Klägerin habe neben den Ansprüchen auf rückständige Miete in [X.] von 262,27 • und auf Schadensersatz wegen [X.] für März 2007 in Höhe von 370,39 • Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht oder nicht ord-nungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB. Diese Forderung reduziere sich unter Verrechnung mit dem Kautionsbetrag von 608,61 • auf 1.924,36 •. 9 - 5 - Der Beklagte sei bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in dem von der Klägerin verlangten Umfang ver-pflichtet gewesen. Zwar ergäben sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsklauseln § 4 Nr. 6 und § 13 des [X.] daraus, dass nach der Klausel ein Anstrich der Fenster und Türen vorgeschrieben sei ohne die [X.], dass nur ein Anstrich der Fenster von innen, der Innentüren und der Innenseite der Wohnungseingangstür gemeint sei. Nach der in § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung enthaltenen Regelung, wonach zum Um-fang der Schönheitsreparaturen insoweit nur das Streichen "der Innentüren so-wie der Fenster und der Außentüren von innen" umfasst sei, stelle eine Ver-pflichtung des Mieters, auch die Außenseiten der Fenster und die zum Treppen-flur gewandte Seite der Wohnungseingangstür zu streichen, eine unangemes-sene Benachteiligung dar. 10 Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsrepa-raturen in Bezug auf Fenster und Türen habe jedoch nicht zur Folge, dass die gesamte Klausel des § 13 des [X.] unwirksam wäre. Nach der "[X.]" sei es möglich, den Passus "sowie der Fenster und Türen" aus der Klausel zu streichen, ohne dass der verbleibende Text damit unverständlich werde. In einer solchen Streichung sei kein Verstoß gegen das Verbot der gel-tungserhaltenden Reduktion zu sehen. 11 Die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme der [X.] sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Mietvertrag auch eine so ge-nannte Quotenklausel enthalte. 12 Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, dass er die von ihm hiernach geschuldeten [X.] in der betroffenen Wohnung ordnungs-gemäß durchgeführt habe, nicht erbracht. 13 - 6 - I[X.] 14 Diese Beurteilung hält, soweit sie revisionsrechtlichter Nachprüfung [X.], dieser in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts ist die im Formularmietvertrag von der Klägerin als Vermieterin gestellte Schönheitsreparaturklausel in vollem Umfang [X.]. Daher steht der Klägerin gegen den Beklagten weder ein [X.] wegen nicht oder nicht fachgerecht ausgeführter Schönheitsrepa-raturen in Höhe von 1.924,36 • noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen [X.] in Höhe von 370,39 • für den Monat März 2007 zu. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Regelung in § 13 Nr. 1 Satz 1 des [X.], wonach der Mieter im Rah-men der ihm nach § 4 Nr. 6 des [X.] auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auch das Streichen der Türen und der Fenster schuldet, den Mieter insoweit unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - [X.] ZR 48/09, zur [X.] bestimmt, unter [X.]; anders noch [X.] vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZR 215/03, [X.], 903, unter [X.]). 15 a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (I[X.] BV) enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - [X.] ZR 210/08, [X.], 286, [X.]. 10, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter [X.] a; [X.], Ur-teil vom 8. Oktober 2008 - [X.], [X.], 126, [X.]. 19; jeweils 16 - 7 - m.w.[X.]). Die gegenständliche Beschränkung des Begriffs der Schönheitsrepa-raturen auf die in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeiten bildet zugleich den Maßstab der [X.] und markiert auf diese Weise die Grenze dafür, welche Arbeiten dem Mieter in einer Klausel über dessen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt werden dürfen. [X.] ist eine formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 I[X.] BV beschriebenen Inhalt hinaus - zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung - wegen unangemessener Be-nachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. [X.]e vom 18. Februar 2009, aaO, [X.]. 11, und vom 13. Januar 2010, aaO; jeweils m.w.[X.]). b) Das - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) in der Klausel enthaltene - Streichen der Wohnungsein-gangstüren und Fenster von außen ist in § 28 Abs. 4 Satz 3 I[X.] BV ausgeklam-mert worden. Denn auch diese Arbeiten überschreiten den Bereich der Schön-heitsreparaturen, weil es bei ihnen nicht mehr um die Beseitigung einer typi-scherweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen [X.] innerhalb der gemieteten Wohnung geht (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, [X.]. 10 f.; und vom 13. Januar 2010, aaO, unter [X.] b; jeweils m.w.[X.]). 17 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des [X.] und der Wohnungseingangstüren nur zur Folge habe, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei Türen und Fenstern insgesamt entfalle, im Übrigen aber wirksam sei. Wie der Senat nach Erlass des Beru-fungsurteils für eine gleichlautende [X.] klargestellt hat, darf die in § 4 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 des [X.] unzulässig [X.] - 8 - tete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der [X.] in eine zulässige Verpflichtung inhaltlich umges-taltet werden (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, [X.]. 12, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter [X.]). Zwar kann im Rahmen einer [X.] eine [X.], die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelun-gen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in ei-nen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Rege-lungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden ([X.]Z 145, 203, 212; [X.], [X.], 699, 701). Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Strei-chung derjenigen Textbestandteile in § 13 Nr. 1 des [X.], mit denen die Klausel den in § 28 Abs. 4 Satz 3 I[X.] BV geregelten Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschreitet, der Sache nach eine unzulässige gel-tungserhaltende Reduktion der [X.] darstellt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010, aaO). Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind in-haltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde. Bei einer dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaß-nahmen oder Einzelaspekte aufspalten lässt; deren Ausgestaltung durch den Mietvertrag ist vielmehr insgesamt zu bewerten. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es hinsichtlich der zeitlichen Modali-täten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs - in ihrer [X.] als übermäßig dar, hat dies die Unwirksamkeit der [X.] insgesamt zur Folge (Senatsurteil vom 13. Januar 2010, aaO). Eine Aufrechter-19 - 9 - haltung der Klausel in der Weise, dass nur die Renovierungspflicht bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das [X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - [X.] ZR 50/09, zur [X.] be-stimmt, unter [X.]). II[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit der Beklagte zur [X.] von Schadensersatz in Höhe von 2.294,75 • nebst Zinsen verurteilt [X.] ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin von dem Beklagten über den bereits gezahlten Betrag von 718,29 • sowie den von der Revision nicht angegriffenen Betrag von 262,27 • hinaus keine Zahlung 20 - 10 - verlangen kann, ist unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übri-gen die darüber hinausgehende Klage abzuweisen. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 3 C 257/07 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2008 - 67 S 325/07 -

Meta

VIII ZR 222/09

10.02.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 222/09 (REWIS RS 2010, 9505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9505

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