Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13868

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 242/13
Verkündet am:

18. März 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb
[X.]n bena[X.]hteiligen den Mieter na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB unan-gemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragss[X.]hluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukom-menden Kostenbelastung mehrfa[X.]h hypothetis[X.]he Betra[X.]htungen anzustellen, die eine si[X.]here Eins[X.]hätzung der tatsä[X.]hli[X.]hen Kostenbelastung ni[X.]ht zulassen (teilwei-se Aufgabe von [X.], Urteil vom 26. September 2007 -
[X.], NJW 2007, 3632 Rn. 14 ff.).

[X.], Urteil vom 18. März 2015 -
VIII ZR 242/13 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. März 2015 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
Milger, die Ri[X.]hterin Dr.
Hessel sowie [X.]
[X.], Dr.
Bünger und Kosziol

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die [X.] war vom 15. Januar 2008 bis zum 30. April 2011
Mieterin einer Wohnung der Klägerin in [X.]. Ob die [X.] die Wohnung bei Mietbeginn in renoviertem Zustand
übernommen hatte, ist zwis[X.]hen den [X.] streitig.
Der Mietvertrag vom 29. November 2007 enthält unter anderem folgende Formularbestimmungen:
"§ 8 S[X.]hönheitsreparaturen
1.
Der Mieter verpfli[X.]htet si[X.]h, S[X.]hönheitsreparaturen na[X.]h Maßgabe von Ziffer 2 und 3 dur[X.]hzuführen. S[X.]hönheitsreparaturen umfassen 1
2
-
3
-
das Anstrei[X.]hen, Kalken oder Tapezieren der Wände und De[X.]ken, das Strei[X.]hen der Fußböden und den Innenanstri[X.]h der Fenster, das Strei[X.]hen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtli-[X.]he anderen Anstri[X.]he innerhalb der gemieteten Räume eins[X.]hließ-li[X.]h derjenigen an [X.].
2.
Die S[X.]hönheitsreparaturen sind fa[X.]hgere[X.]ht, dem Zwe[X.]k und der Art der Mieträume entspre[X.]hend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerhebli[X.]h dur[X.]h den [X.] beeinträ[X.]htigt ist. Dies ist im Allgemeinen na[X.]h folgenden Zeitabständen der Fall: in Kü[X.]he, Bädern und Dus[X.]hen alle 3 Jahre, in Wohn-
und S[X.]hlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jah-re, in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. Die Erneuerung der Anstri[X.]he von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an [X.] ist regelmäßig na[X.]h 6 Jahren erforderli[X.]h, wenn das Aussehen mehr als nur unerhebli[X.]h dur[X.]h den Gebrau[X.]h beeinträ[X.]htigt ist.
3.
Abgeltung bei Auszug (Quotenklausel):
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtli[X.]he S[X.]hönheitsreparaturen no[X.]h ni[X.]ht fällig, so hat der Mieter die zu [X.] Kosten zeitanteilig an den Vermieter im Allgemeinen na[X.]h folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten S[X.]hön-heitsreparaturen gere[X.]hnet ab Übergabe der Mietsa[X.]he während der Mietzeit bei den Nassräumen (Kü[X.]hen, Bädern und Dus[X.]hen) länger als ein Jahr
zurü[X.]k, so zahlt der Mieter 33,33 % der Kosten; liegen sie länger als 2 Jahre zurü[X.]k 66,66 %. Liegen die letzten [X.] während der Mietzeit bei den
Wohn-
und S[X.]hlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurü[X.]k, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurü[X.]k 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Liegen die letzten S[X.]hönheitsreparaturen während der Mietzeit bei allen anderen Ne-benräumen länger als ein Jahr zurü[X.]k, so zahlt der Mieter 14,28 % der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurü[X.]k 28,56 %, bei mehr als 3
Jahren 42,84 %, bei mehr als 4 Jahren 57,12 %, bei mehr als
5 Jahren 71,40 %, und bei mehr als 6 Jahren 85,68 %. Liegen die letzten S[X.]hönheitsreparaturen während der Mietzeit für Fenster, Tü-ren, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an [X.] länger
als ein Jahr zurü[X.]k, so zahlt der Mieter 16,66 % der Kosten, na[X.]h
2 Jahren 33,33 %, na[X.]h 3 Jahren 50 %, na[X.]h 4 Jahren 66,66 %, na[X.]h 5 Jahren 83,33 %.
Dem Mieter bleibt es unbenommen na[X.]hzuweisen, wann und in wel-[X.]hem Umfang die Wohnung zuletzt renoviert wurde und dass der Zu-stand der Wohnung eine Verlängerung der oben genannten Fristen -
4
-
zulässt. Führt der Mieter diesen Na[X.]hweis, so hat der Vermieter die Quote na[X.]h billigem Ermessen angemessen zu senken.
Die Bere[X.]hnung erfolgt aufgrund eines Kostenvorans[X.]hlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfa[X.]hbetriebs. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvorans[X.]hlag des Vermieters anzuzwei-feln, indem er den Kostenvorans[X.]hlag eines anderen Malerfa[X.]hbe-triebs beibringt.
Der Mieter hat die Mögli[X.]hkeit, selbst zu
renovieren und seine [X.] abzuwenden. Die S[X.]hönheitsreparaturen müssen [X.] in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Ist der Mieter einer entspre[X.]henden Aufforderung mit Fristsetzung ni[X.]ht oder nur unzu-rei[X.]hend na[X.]hgekommen, so hat er die entspre[X.]hende Quote gemäß Kostenvorans[X.]hlag zu zahlen.
4.
Die Fristen gemäß Ziffer 2 und 3 beginnen ab Übergabe der [X.] zu laufen. Sie beginnen für die einzelnen Räume na[X.]h [X.]er Erledigung der Arbeiten jeweils wieder neu. Der Mieter kann na[X.]hweisen, dass die Mietsa[X.]he na[X.]h Ablauf der genannten
Fristen no[X.]h ni[X.]ht renovierungsbedürftig ist."
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die [X.] -
na[X.]h Abzug der geleis-teten Kaution in Höhe von 767,-

in Anspru[X.]h. Sie ist der Auffassung, ihr stehe wegen des exzessiven Rau[X.]hens der [X.]n in der Wohnung ein Anspru[X.]h in dieser Höhe zu, da die [X.] ihrer Verpfli[X.]htung zur Vornahme der S[X.]hönheitsreparaturen während der Miet-zeit ni[X.]ht na[X.]hgekommen sei. Jedenfalls sei die Klage hinsi[X.]htli[X.]h der S[X.]hön-Betrag na[X.]h der [X.] in § 8 Nr. 3, 4 des Mietvertrags er-re[X.]hne.
Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das amtsgeri[X.]htli[X.]he Urteil abgeändert und die [X.] e-rufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehrt die [X.] die [X.] des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.
3
4
-
5
-
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im [X.] ausgeführt:
Die [X.] hätte die Wohnung aufgrund der mit § 8 Nr. 2 des [X.] wirksam auf sie
übertragenen
S[X.]hönheitsreparaturverpfli[X.]htung
innerhalb der dort bestimmten Fristen renovieren müssen, so dass sie nunmehr "eigent-li[X.]h anteilig"
die Kosten
der von der Klägerin dur[X.]hgeführten Renovierung der Wohnung zu tragen habe.
Dem stehe der Vortrag der [X.]n, sie habe die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen, ni[X.]ht entgegen, denn
die freiwillige Übernahme der Wohnung in unrenoviertem Zustand entbinde die [X.] ni[X.]ht von den vertragli[X.]h vereinbarten weiteren Renovierungsverpfli[X.]h-tungen.
Unabhängig
hiervon stehe der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h auf den insoweit geltend gema[X.]hten Be-trag
in vollem Umfang zu, weil
die [X.] unstreitig innerhalb der Wohnung gerau[X.]ht habe. Zwar gehöre das Rau[X.]hen in einer Mietwohnung an si[X.]h zum vertragsgemäßen Gebrau[X.]h. Jedo[X.]h halte si[X.]h im Streitfall die dur[X.]h das [X.] verursa[X.]hte Abnutzung ni[X.]ht mehr innerhalb des Übli[X.]hen. Ausweisli[X.]h der vorgelegten Fotos seien die Wände "mehr oder minder"
mit Rau[X.]hablage-rungen überzogen. Es sei geri[X.]htsbekannt, dass derartige Ablagerungen au[X.]h bei mehrmaligem Darüberstrei[X.]hen immer wieder zum Vors[X.]hein kämen.
[X.] ihres Rau[X.]hverhaltens
habe die [X.] davon ausgehen müssen, dass sie die S[X.]hönheitsreparaturen in vollem Umfang bereits vor dem Ablauf der in 5
6
7
8
-
6
-
der [X.] genannten Fristen hätte vornehmen
müssen, weil die Wohnung "im wahrsten Sinne des Wortes verrau[X.]ht"
gewesen sei.
Neben den Kosten für die Maler-
und Tapezierarbeiten könne die Kläge-rin au[X.]h die geltend gema[X.]hten Reinigungskosten beanspru[X.]hen. Na[X.]h § 14 des Mietvertrags habe die [X.] die Wohnung "in sauberem Zustand"
zu-rü[X.]kgeben müssen. Da die Fensterrahmen, die Türen und der Fliesenspiegel bei Rü[X.]kgabe stark vers[X.]hmutzt
gewesen seien, seien die auf 15s[X.]hätzenden Reinigungskosten hier ersatzfähig. Da die Klägerin die Wohnung na[X.]h Auszug erst habe renovieren müssen, sei au[X.]h der geltend gema[X.]hte Mietausfall in Höhe von 425,ein ersatzfähiger S[X.]haden.

II.
Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann
weder
ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB wegen "exzessi-ven Rau[X.]hens",
no[X.]h aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen [X.] der der
[X.]n in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags übertragenen Pfli[X.]ht auf Vornahme der S[X.]hönheitsreparaturen bejaht werden. Ein auf die [X.] in § 8 Nr. 3, 4 des Mietvertrags
gestützter Anspru[X.]h auf anteilige Erstattung
der von der Klägerin für die Renovierung der Wohnung aufgewende-ten Kosten besteht ni[X.]ht.
1. Ein S[X.]hadenersatzanspru[X.]h aus § 280 Abs. 1 BGB wegen "exzessi-ven Rau[X.]hens"
ist bereits ni[X.]ht s[X.]hlüssig von der Klägerin dargetan
worden.

9
10
11
12
-
7
-
Wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ansatz ri[X.]htig erkannt hat, verhält si[X.]h ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung rau[X.]ht, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vertrags-widrig (Senatsurteile
vom 28. Juni 2006 -
VIII ZR 124/05, [X.], 2915
Rn. 23; vom 5. März 2008 -
VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439
Rn. 21). Ein S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h wegen Übers[X.]hreitung des vertragsgemäßen Gebrau[X.]hs kommt vielmehr nur dann in Betra[X.]ht, wenn die Wohnung dur[X.]h das Rau[X.]hen derart bes[X.]hädigt wird, dass die Gebrau[X.]hsspuren
im Rahmen der Vornahme von übli[X.]hen S[X.]hönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der [X.] Bere[X.]hnungsverordnung ni[X.]ht mehr beseitigt werden können (Senatsurteil vom 5. März 2008 -
VIII ZR 37/07, [X.]O Rn. 23).
Im Streitfall ist weder festgestellt no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass [X.] im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Bere[X.]hnungsverordnung ni[X.]ht ausgerei[X.]ht hätten, die in der Wohnung vorhandenen Gebrau[X.]hsspuren zu beseitigen. In der von der Klägerin vorgelegten Malerre[X.]hnung
werden ledig-li[X.]h Leistungen (Tapezieren, Spa[X.]hteln, Grundieren, Strei[X.]hen) genannt, die übli[X.]herweise veranlasst sind, um S[X.]hönheitsreparaturen auszuführen.
Soweit in der "POS 4"
dieser Re[X.]hnung aufgeführt ist "De[X.]ken und Wandflä[X.]hen mit Isolierfarbe (Nikotin vergilbt) zwis[X.]hen und s[X.]hlussbes[X.]hi[X.]hten"
geht
aus dem Vortrag der Klägerin ni[X.]ht hervor, ob diese Maßnahme auss[X.]hließli[X.]h zur Re-novierung erforderli[X.]h war oder ob sie ganz oder teilweise
der Vorbeugung ge-gen künftige Rau[X.]hspuren in der Wohnung dient.
2. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann au[X.]h ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin na[X.]h § 280 Abs. 1,
3, § 281 Abs. 1 Satz
1 BGB wegen Verletzung der dur[X.]h § 8 Nr. 2 des Mietvertrags formular-mäßig auf die [X.] übertragenen Pfli[X.]ht auf Vornahme der [X.] ni[X.]ht bejaht werden.
13
14
15
-
8
-
a) Entgegen der Auffassung der Revision folgt dies allerdings ni[X.]ht s[X.]hon daraus, dass die Renovierungsverpfli[X.]htung na[X.]h § 8 Nr. 2 des Mietvertrags "regelmäßig"
dann einsetzt, wenn das Aussehen der Wohnräume "mehr als nur unerhebli[X.]h dur[X.]h den Gebrau[X.]h beeinträ[X.]htigt wird".
Die im Streitfall verwendete [X.] geht vielmehr -
wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat -
ni[X.]ht über den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] hinaus, weil die in § 8 Nr. 2 des [X.] aufgeführten [X.] na[X.]h dem Wortlaut der Bestimmung nur für einen "im [X.]"
entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 -
VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter [X.]; Senatsbes[X.]hluss vom 20.
März 2012 -
VIII ZR 192/11, [X.], 527
Rn. 3 mwN) und dem [X.] na[X.]h § 8 Nr. 4 des Mietvertrags in allen Fällen einer fristgemäß fälligen Re-novierungsverpfli[X.]htung der Na[X.]hweis offen steht, dass aufgrund des tatsä[X.]hli-[X.]hen Zustands der Wohnung no[X.]h keine Renovierung erforderli[X.]h ist.
Soweit die Klausel bestimmt, dass die Renovierungsverpfli[X.]htung "re-gelmäßig"
(das heißt im Kontext der na[X.]hfolgenden Regelung: na[X.]h Ablauf der im [X.]) einsetzt, wenn das Aussehen der [X.] "mehr als nur unerhebli[X.]h dur[X.]h den Gebrau[X.]h beeinträ[X.]htigt wird", bena[X.]h-teiligt sie den Mieter ni[X.]ht unangemessen; denn mit dieser Formulierung wird nur die für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen und verständigen Mieter ohne weiteres er-kennbare Selbstverständli[X.]hkeit ausgespro[X.]hen, dass unerhebli[X.]he [X.]sspuren eine Renovierungsverpfli[X.]htung ni[X.]ht auslösen.
b) Die Wirksamkeit der [X.] s[X.]heitert au[X.]h ni[X.]ht, wie die Revision meint,
daran, dass der Klausel ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Klarheit ent-nommen werden könnte, ob nur der Innenanstri[X.]h oder au[X.]h der Außenanstri[X.]h der Türen ges[X.]huldet sei. Die Klausel stellt in § 8 Nr. 1 hinrei[X.]hend deutli[X.]h 16
17
18
19
-
9
-
klar, dass nur der Innenanstri[X.]h verlangt ist. Zum einen steht die Erwähnung der Türen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem "Innenanstri[X.]h der
Fenster", zum anderen endet die Textpassage, in der die Türen erwähnt wer-den, mit der Wendung "sowie sämtli[X.]he anderen Anstri[X.]he innerhalb der gemie-teten Räume eins[X.]hließli[X.]h derjenigen
an [X.]". Damit wird jedem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen verständigen Mieter au[X.]h bei kundenfeindli[X.]hster Auslegung verständli[X.]h, dass er nur den Innenanstri[X.]h der Türen s[X.]huldet (vgl. au[X.]h Se-natsbes[X.]hluss
vom 20. März 2012 -
VIII ZR 192/11,
[X.]O
Rn. 10 f.).

[X.]) Die Klage kann jedo[X.]h auf der Grundlage der bisher vom Berufungs-geri[X.]ht getroffenen Feststellungen deshalb ni[X.]ht mit Erfolg auf die Verletzung der in § 8 Abs. 2 des Mietvertrags auf die [X.] abgewälzten Pfli[X.]ht zur [X.] von S[X.]hönheitsreparaturen gestützt werden, weil
aufgrund des [X.] den Parteien insoweit streitigen Vortrags
revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstel-len ist, dass die Wohnung an die [X.] bei Mietbeginn unrenoviert überge-ben wurde. Unter dieser Maßgabe bena[X.]hteiligt die [X.] die [X.] na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist [X.] unwirksam.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hält die [X.], ungea[X.]htet dessen, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben worden sei, unter [X.] auf die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für wirksam, da sie die Renovierungsverpfli[X.]htung auf einen je na[X.]h Abnutzung bedarfsorien-tierten, flexiblen [X.] stütze. Dem kann ni[X.]ht gefolgt werden.
[X.]) Wie der Senat in dem am heutigen Tag (18. März 2015) verkündeten Urteil in der Sa[X.]he VIII ZR 185/14 (zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z bestimmt) un-ter Aufgabe seiner bisherige Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden hat, halten bei un-renoviert oder
renovierungsbedürftig
überlassenen Wohnungen vorformulierte
20
21
22
-
10
-
Klauseln, die den Mieter während der Mietzeit na[X.]h Ablauf bestimmter,
von [X.] oder Übergabe der Wohnung an bere[X.]hneter (übli[X.]her) Fristen verpfli[X.]hten, S[X.]hönheitsreparaturen vorzunehmen, der Inhaltskontrolle na[X.]h §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB au[X.]h dann ni[X.]ht stand, wenn die Fristen -
wie hier -
im Übrigen flexibel (bedarfsorientiert) gestaltet sind. Die unange-messene Bena[X.]hteiligung des Mieters liegt bei Übernahme einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen
Wohnung darin, dass der Wortlaut sol[X.]her Klau-seln bei der gebotenen kundenfeindli[X.]hsten Auslegung den Mieter au[X.]h zur Beseitigung von Gebrau[X.]hsspuren der Wohnung verpfli[X.]htet, die ni[X.]ht von ihm, sondern von dem Vormieter verursa[X.]ht worden sind (Senatsurteil vom 18. März 2015 -
VIII ZR 185/14, unter [X.], zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z bestimmt).
[X.][X.]) So verhält es si[X.]h aufgrund des revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Vortrags der [X.]n au[X.]h im Streitfall. Die Regelung
in § 8 Nr. 2 des [X.] führt bei kundenfeindli[X.]hster Auslegung dazu, dass die der [X.]n auferlegte Renovierungsverpfli[X.]htung au[X.]h die
Beseitigung von Gebrau[X.]hsspu-ren umfasst, die ni[X.]ht von ihr, sondern von einem
Vormieter
verursa[X.]ht wurden.
3. Der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h kann au[X.]h ni[X.]ht in anteiliger Höhe -
unabhängig davon, ob die Wohnung der [X.]n bei [X.] renoviert oder unrenoviert übergeben worden war -
auf die [X.] in § 8 Abs. 3, 4 des Mietvertrags gestützt werden. Denn [X.], die dem Mieter einer Wohnung einen Teil der zukünftig entstehenden Kosten für S[X.]hönheitsreparaturen für den Fall auferlegen, dass das Mietverhältnis vor Fälligkeit der ihm dur[X.]h eine weitere
Formularbestim-mung übertragenen Verpfli[X.]htung zur Vornahme von S[X.]hönheitsreparaturen endet, bena[X.]hteiligen den Mieter na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemes-sen und sind daher unwirksam, weil sie von ihm verlangen, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypo-23
24
-
11
-
thetis[X.]he Betra[X.]htungen anzustellen, die eine si[X.]here Eins[X.]hätzung der tat-sä[X.]hli[X.]hen Kostenbelastung ni[X.]ht zulassen.

a) In seiner älteren Re[X.]htspre[X.]hung hat der Senat zunä[X.]hst allerdings
[X.]n, denen [X.]n zugrunde lagen, die [X.], unveränderbare Renovierungsfristen vorsahen, für wirksam angesehen,
wenn die für die Dur[X.]hführung wie für die anteilige Abgeltung maßgebli[X.]hen Fristen ni[X.]ht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen
(Se-natsbes[X.]hluss [Re[X.]htsents[X.]heid] vom 6. Juli 1988
-
VIII
[X.] 1/88, [X.]Z 105, 71, 84 ff.).
b)
Die Anknüpfung an "starre", vom konkreten Bedarf losgelöste [X.], sei es in Gestalt "übli[X.]her"
Renovierungsfristen (Re[X.]htsent-s[X.]heid vom 1. Juli 1987 -
VIII [X.] 9/86, [X.]Z 101, 253, 266, 268) oder in Form von Mindestfristen (Re[X.]htsents[X.]heid vom 6.
Juli 1988 -
VIII [X.] 1/88, [X.]O S. 72), ist jedo[X.]h seit längerem überholt. Seit
dem Urteil
vom 23.
Juni 2004 (VIII
ZR 361/03, NJW
2004, 2586 unter [X.]) ist es ständige Re[X.]htspre[X.]hung des Senats, dass vorformulierte Fristenpläne, um der Inhaltskontrolle am Maß-stab des §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, so abgefasst sein müssen, dass der konkrete Renovierungsbedarf der einzelnen Räume Be-rü[X.]ksi[X.]htigung findet, mithin der [X.] nur den Charakter einer Ri[X.]htlinie und unverbindli[X.]hen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Er-haltungszustand der Mieträume au[X.]h na[X.]h oben abgewi[X.]hen werden kann.
[X.]) In seinem Urteil vom 26. September 2007 ([X.], NJW 2007, 3632) hat der Senat diese Erwägungen aufgegriffen und hat -
den Re[X.]htsent-s[X.]heid vom 6. Juli 1988 (VIII [X.] 1/88,
[X.]O) fortentwi[X.]kelnd -
ents[X.]hieden, dass eine an eine [X.] mit flexiblem [X.] anknüpfende [X.]
die Interessen des
Mieters, jedenfalls bei einer zu 25
26
27
-
12
-
Vertragsbeginn renoviert überlassenen Wohnung, in den Fällen
wahre, in de-nen
die [X.] dahin ausgelegt werden könne, dass die bisherige [X.] ins Verhältnis zu setzen sei
zu der Zeit, na[X.]h der bei Fortdauer des Mietverhältnisses, also bei einer weiteren Nutzung der Wohnung dur[X.]h den [X.], voraussi[X.]htli[X.]h eine Renovierung erforderli[X.]h sein würde. Der Mieter werde bei dieser Auslegung an den Kosten der Renovierung nur in dem Umfang beteiligt, in dem sie von ihm selbst verursa[X.]ht worden seien (Senatsur-teil vom 26. September 2007
-
[X.], [X.]O Rn. 14 ff., 17). Der Senat hat in der Ents[X.]heidung vom 23. September 2007 ([X.], [X.]O Rn. 29) weiter ausgeführt, dass es für die Bestimmung des Fristenzeitraums, na[X.]h dem unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des konkreten Erhaltungszustands der Wohnung eine Renovierung erforderli[X.]h sein wird, einer hypothetis[X.]hen Forts[X.]hreibung des bisherigen Wohnverhaltens des Mieters bedürfe
sowie der Feststellung, wann bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses Renovierungsbedarf zu erwarten sei.
d) Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbes[X.]hluss vom 22. Januar 2014 ([X.], [X.], 135 Rn. 6 ff.) grundsätzli[X.]he Bedenken [X.], ob [X.]n, die den tatsä[X.]hli[X.]hen Erhaltungszustand der Wohnung in der Weise berü[X.]ksi[X.]htigen, dass für die Bere[X.]hnung der Quote das Verhältnis zwis[X.]hen der Mietdauer seit Dur[X.]hführung der letzten S[X.]hön-heitsreparaturen und dem Zeitraum na[X.]h Dur[X.]hführung der
letzten [X.] maßgebli[X.]h ist, na[X.]h dem bei einer hypothetis[X.]hen Fortsetzung aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussi[X.]htli[X.]h Renovierungsbedarf bestünde, der Inhaltskontrolle
na[X.]h
§§
307
ff. BGB standhalten können. Diese Bedenken greifen dur[X.]h.
[X.]) [X.]n müssen dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) genügen und dürfen ni[X.]ht so gefasst sein (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), dass der Vermieter als Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsge-28
29
-
13
-
staltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 -
VIII ZR 154/04, [X.],
1056 Rn. 21 mwN). Es kann dahinstehen, ob die hier vereinbarte [X.]
ausrei[X.]hend transparent im Sinne des §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgestaltet ist. Dafür könnte spre[X.]hen, dass die aus dem Transparenzgebot folgende Ver-pfli[X.]htung des Verwenders, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mög-li[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen, nur im Rahmen des tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h Mögli[X.]hen besteht (Senatsurteil vom 26. September 2007 -
[X.], [X.]O Rn. 31 mwN). Dies bedarf jedo[X.]h keiner abs[X.]hließenden Ent-s[X.]heidung, weil [X.]n jedenfalls einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ni[X.]ht standhalten. Sie bena[X.]hteiligen den Mieter un-angemessen, weil sie dem Mieter bei Vertragss[X.]hluss keine realistis[X.]he Ein-s[X.]hätzung der auf ihn zukommenden Kostenbelastung ermögli[X.]hen.
Denn es ist für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen und
verständigen Mieter bei dem für die Beurteilung maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ([X.] vom 9. April 2014 -
VIII ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 37; vom 26.
Oktober 2005 -
VIII ZR 48/05, [X.]Z 165, 12, 21 f.; jeweils mwN) ni[X.]ht erkennbar, wel-[X.]her tatsä[X.]hli[X.]he Abnutzungsgrad der Wohnung bei Beendigung des Mietver-hältnisses, dessen Zeitpunkt bei Vertragss[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht feststeht, unter Zu-grundelegung seines (mögli[X.]herweise Veränderungen unterworfenen) individu-ellen Nutzungsverhaltens errei[X.]ht sein wird. Aber ni[X.]ht nur der tatsä[X.]hli[X.]he Zu-stand der Wohnung bei Vertragsende ist für den Mieter bei Vertragss[X.]hluss ni[X.]ht eins[X.]hätzbar. Um eine Kostenquote ermitteln zu können ist darüber hin-aus die empiris[X.]he Prognose
notwendig, zu wel[X.]hem Zeitpunkt bei unterstellter glei[X.]her Nutzungsart und glei[X.]her Nutzungsintensität voraussi[X.]htli[X.]h [X.] eintreten wird. [X.]n verlangen vom Mieter 30
-
14
-
daher bei Vertragss[X.]hluss seine bei Beendigung des Mietverhältnisses beste-hende Zahlungspfli[X.]ht aufgrund eines in der Zukunft liegenden,
auf mehreren Variablen beruhenden hypothetis[X.]hen und damit fiktiven Sa[X.]hverhalts einzu-s[X.]hätzen. Derartige Bestimmungen
bena[X.]hteiligen den Mieter na[X.]h § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB unangemessen und sind unwirksam (vgl. au[X.]h V. Emmeri[X.]h in Emmeri[X.]h/Sonnens[X.]hein, Miete, 11. Aufl.,
§ 535 Rn. 62).
[X.]) So verhält es si[X.]h au[X.]h bei der im Streitfall in Rede stehenden [X.] in § 8 Nr. 3, 4 des Mietvertrags.
Dass § 8 Nr. 3 des [X.] die angemessene Senkung der Kostenquote für den Fall, in dem der Mieter na[X.]hweist, dass der tatsä[X.]hli[X.]he Erhaltungszustand der Wohnung eine Verlängerung der im Allgemeinen geltenden Renovierungsfristen zulässt, in das billige Ermessen des Vermieters stellt, ändert an dieser Beurteilung ni[X.]hts.
4. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht der Klägerin im Wege des S[X.]hadenser-e-vision zu Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht bei dieser Wertung ents[X.]heidungs-erhebli[X.]hen Sa[X.]hvortrag der [X.]n unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat. Die [X.] hat ni[X.]ht nur bestritten,
die Wohnung entgegen § 14 des Mietvertrags ungereinigt zurü[X.]kgegeben zu haben. Sie hat vielmehr bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, die Wohnung sauber und besenrein übergeben zu haben. Dem wird na[X.]hzugehen sein.
31
32
-
15
-
III.
Das Berufungsurteil kann na[X.]h allem keinen Bestand haben; es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he ist zur erneuten Verhandlung und Ent-s[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit die erforderli-[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zum Zustand der Wohnung sowohl bei [X.] dur[X.]h die [X.] als au[X.]h bei Rü[X.]kgabe an die Klägerin getrof-fen werden können (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. [X.]

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG [X.], Ents[X.]heidung vom 03.01.2013 -
510 C 12173/11 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 10.07.2013 -
12 [X.]/13 -

33

Meta

VIII ZR 242/13

18.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13 (REWIS RS 2015, 13868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13868

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 242/13 (Bundesgerichtshof)

Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für ein Quotenabgeltungsklausel für bei Mietende noch nicht fällige Schönheitsreparaturen


VIII ZR 277/16 (Bundesgerichtshof)

Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; …


VIII ZR 185/14 (Bundesgerichtshof)

Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Wohnungsübernahme in unrenoviertem oder renovierungsbedürftigem Zustand; tatrichterliche Überzeugungsbildung im …


VIII ZR 143/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 192/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche Schönheitsreparaturen in Form von Streichen der Wohnungstüren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 242/13

VIII ZR 192/11

VIII ZR 185/14

VIII ZR 352/12

VIII ZR 404/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.