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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 173/07 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Rich-ter Prof. Dr. [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Feh-ler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Wert: bis 45.000 • Hahne [X.] [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 O 244/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 U 988/06 -
Meta
07.10.2009
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. XII ZR 173/07 (REWIS RS 2009, 1296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1296
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