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PDF anzeigen [X.][X.]/07
vom 26. November 2008 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Wagenitz, Dose und [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es auf Seite 6, Textziffer 15 der Entscheidungsgründe in Zeile 4 f. statt —–was die Revision als ihr günstig nicht angreift. Dies ist –fi richtig heißen muss —–was die Revision als ihr günstig nicht angreift, ist dies –fi, Hahne [X.] Wagenitz [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.09.2006 - 20 F 25/06 - [X.], Entscheidung vom 11.04.2007 - 15 UF 221/06 -
Meta
26.11.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZR 62/07 (REWIS RS 2008, 630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 630
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